Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 19. Dezember 1966 über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Schädlingsvertilgung mit anderen als hochgiftigen Gasen gemäß § 15 Abs. 1 Z. 21 der Gewerbeordnung
Weitergeltung der V BGBl. Nr. 312/1966 gemäß § 375 Abs. 1 Z 62 GewO 1973 als Bundesgesetz, soweit sie sich nicht auf die Art des Nachweises oder den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht.
Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Schädlingsbekämpfungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 78/2003, außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 23 Abs. 2 bis 4 der Gewerbeordnung in der Fassung des Art. I der Gewerberechtsnovelle 1965, BGBl. Nr. 59, wird verordnet:
Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Schädlingsbekämpfungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 78/2003, außer Kraft getreten.
§ 1. Bewerber um eine Konzession für das Gewerbe der Vertilgung von Ratten und Mäusen, schädlichen Insekten und dergleichen außer mit Zyangasen oder anderen hochgiftigen Gasen und mit Ausschluß der Schädlingsbekämpfung im Pflanzenbau (§ 15 Abs. 1 Z 21 der Gewerbeordnung) haben den Nachweis der Befähigung zu erbringen
durch Zeugnisse über die schulmäßige Ausbildung und die praktische Verwendung im Gewerbe selbst oder in dem im § 15 Abs. 1 Z 21a der Gewerbeordnung angeführten Gewerbe (§ 2) oder
durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 3 bis 8).
Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Schädlingsbekämpfungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 78/2003, außer Kraft getreten.
§ 2. (1) Der Nachweis der schulmäßigen Ausbildung gemäß § 1 lit. a ist zu erbringen durch
das Zeugnis über das abgeschlossene Studium der Studienrichtungen Chemie, Zoologie oder Biologie an der philosophischen Fakultät einer inländischen Universität oder
das Zeugnis über das abgeschlossene Studium der Studienrichtungen Technische Chemie oder Feuerungs- und Gastechnik an der Fakultät für Naturwissenschaften einer inländischen Technischen Hochschule oder der ehemaligen Abteilungen für Chemie oder für Feuerungs- und Gastechnik einer inländischen Technischen Hochschule oder
das Zeugnis über das abgeschlossene Studium der Studienrichtungen Landwirtschaft oder Forstwirtschaft an der Hochschule für Bodenkultur in Wien oder
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten Höheren Lehranstalt für Biochemie und Schädlingsbekämpfung oder einer solchen Höheren Lehranstalt für technische Chemie.
(2) Die Dauer der praktischen Verwendung im Sinne des § 1 lit. A beträgt bei einer schulmäßigen Ausbildung
| nach Abs. 1 lit. a, b oder c | 1/2 Jahr, |
|---|---|
| nach Abs. 1 lit. d | 1 Jahr. |
Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Schädlingsbekämpfungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 78/2003, außer Kraft getreten.
§ 3. (1) Die Konzessionsprüfung gemäß § 1 lit. b besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung umfaßt
den Nachweis der notwendigen Kenntnisse auf den Gebieten der Chemie und Wirkung der Giftstoffe, der Biologie der tierischen und pflanzlichen Schädlinge, der Arbeitshygiene, der Unfallverhütung und über das Verhalten bei Unglücksfällen, insbesondere über Erste-Hilfe-Leistung unter besonderer Berücksichtigung der Hilfeleistung bei Gasunfällen,
den Nachweis der zum selbständigen Betrieb des Gewerbes auf den Gebieten der Rechtskunde, der Buch- und Rechnungsführung und der Betriebswirtschaftslehre notwendigen Kenntnisse.
(3) Bei Prüfungswerbern, die nachweisen, daß sie die Meisterprüfung oder die Konzessionsprüfung für ein anderes Gewerbe erfolgreich abgelegt haben oder einen von einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes veranstalteten Lehrgang über die zum selbständigen Betrieb eines Gewerbes erforderlichen Kenntnisse auf den Gebieten der kaufmännischen Betriebsführung und der Rechtskunde in der Dauer von mindestens 120 Unterrichtsstunden oder eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete private Schule, an der die bezeichneten Kenntnisse mindestens im gleichen Ausmaß vermittelt werden, erfolgreich besucht haben, entfällt die Prüfung nach Abs. 2 lit. b.
(4) Die praktische Prüfung besteht
im Nachweis der Kenntnisse der einwandfreien Durchführung einer Raumdurchgasung mit allen damit verbundenen Arbeiten von der Vergasung bis zur Lüftung sowie der einwandfreien Bekämpfung von in oder am Holz lebenden tierischen und pflanzlichen Schädlingen einschließlich der Kenntnisse und Fertigkeiten in der fachlich einwandfreien Anwendung der verschiedenen Schädlingsbekämpfungsgeräte (Vergasungs-, Vernebelungs- und Sprühapparate) und der Atemschutzgeräte,
im Nachweis der Kenntnisse der Zubereitung und Anwendung der Köder für die Vertilgung von Ratten und Mäusen.
Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Schädlingsbekämpfungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 78/2003, außer Kraft getreten.
§ 4. (1) Die Konzessionsprüfung ist vor einer Kommission abzulegen, die der Landeshauptmann am Sitze des Amtes der Landesregierung einzusetzen hat.
(2) Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden gemäß Abs. 4, einem Fachlehrer einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten Höheren Lehranstalt für Biochemie und Schädlingsbekämpfung oder einer solchen Höheren Lehranstalt für technische Chemie und einem Gewerbetreibenden, der die Konzession nach § 15 Abs. 1 Z 21 oder Z 21a der Gewerbeordnung besitzt.
(3) Für die Abnahme der Prüfung nach § 3 Abs. 2 lit. b ist der Kommission ein weiteres Mitglied beizuziehen, das die hiefür erforderlichen Kenntnisse besitzt.
(4) Der Vorsitzende der Kommission ist der Leiter der für die Angelegenheiten des Sanitätswesens zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung oder sein Vertreter im Amte. Die übrigen Mitglieder der Kommission sind vom Landeshauptmann auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Vor Bestellung des Mitgliedes und des Ersatzmitgliedes aus dem Kreise der Gewerbetreibenden und des Mitgliedes und des Ersatzmitgliedes für die Abnahme der Prüfung nach § 3 Abs. 2 lit. b ist der Vorschlag der zuständigen Kammer der gewerblichen Wirtschaft einzuholen.
Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Schädlingsbekämpfungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 78/2003, außer Kraft getreten.
§ 5. Für die Angelobung des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Prüfungskommission, die Wahrnehmung von Ausschließungsgründen und für den Vorgang bei der Prüfung gelten die Bestimmungen der §§ 15 bis 17 und 19 bis 23 der Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 18. Juli 1965, BGBl. Nr. 231, über den Befähigungsnachweis bei einigen konzessionierten Gewerben.
Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Schädlingsbekämpfungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 78/2003, außer Kraft getreten.
§ 6. (1) Der Landeshauptmann hat im Falle des Einlangens von Ansuchen um Prüfungszulassung in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Vornahme der Prüfung festzusetzen und diesen Prüfungstermin spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder auf andere geeignete Weise kundzumachen.
(2) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist schriftlich spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin an den Landeshauptmann zu stellen, der über die Zulassung entscheidet; dem Ansuchen sind die Nachweise der im § 7 angeführten Voraussetzungen für die Prüfungszulassung anzuschließen.
Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Schädlingsbekämpfungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 78/2003, außer Kraft getreten.
§ 7. (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses und eine nachfolgende dreijährige praktische Verwendung im Gewerbe selbst oder in dem im § 15 Abs. 1 Z 21a der Gewerbeordnung angeführten Gewerbe durch Zeugnisse nachgewiesen hat.
(2) Die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses gemäß Abs. 1 ist durch das Lehrzeugnis (oder den Lehrbrief) und das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung (Lehrlingsprüfung) oder eine Bestätigung der zuständigen Fachgruppe, daß eine solche Prüfung zur Zeit der Beendigung des Lehrverhältnisses nicht vorgesehen war, nachzuweisen.
(3) Das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch der Fachschule für Biochemie und Schädlingsbekämpfung oder der Fachschule für technische Chemie an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten technischen und gewerblichen Lehranstalt ersetzt den Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses im Sinne des Abs. 1 und 2.
Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Schädlingsbekämpfungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 78/2003, außer Kraft getreten.
§ 9. Ob und inwieweit Zeugnisse inländischer oder ausländischer Lehranstalten oder Lehrgänge im Hinblick auf deren Unterrichtserfolg den im § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 3 angeführten Zeugnissen gleichzuhalten sind, bestimmt im Einzelfall das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht auf Antrag des Konzessionswerbers.
Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Schädlingsbekämpfungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 78/2003, außer Kraft getreten.
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1967 in Kraft. Ansuchen um die Verleihung der Konzession oder um die Genehmigung als Stellvertreter (Geschäftsführer) oder Pächter, die vor diesem Zeitpunkt eingebracht werden, sind nach den bisherigen Vorschriften zu behandeln.
(2) Mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt treten außer Kraft
der erste Absatz der Verordnung der Minister des Innern und des Handels vom 29. April 1874, RGBl. Nr. 53, soweit darin bestimmt wird, daß die Konzessionswerber sich mit den nötigen Kenntnissen ausweisen müssen, und
Artikel I Z 11 der Verordnung des Handelsministeriums im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister für Kultus und Unterricht vom 6. August 1907, RGBl. Nr. 196.
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