(Übersetzung)Beschluß der Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) vom 5. April 1966 betreffend Verfahrensvorschriften zur Anwendung des Artikels XXIII
Sonstige Textteile
Nachdem der Beschluß der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) vom 5. April 1966 betreffend Verfahrensvorschriften zur Anwendung des Artikels XXIII, welcher Beschluß also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Beschluß für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Beschluß enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 6. Feber 1967
Ratifikationstext
Der vorliegende Beschluß ist am 5. April 1966 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die VERTRAGSPARTEIEN –
In der Erkenntnis, daß die unverzügliche Beilegung von Situationen, in denen eine Vertragspartei der Auffassung ist, daß Zugeständnisse oder sonstige Vorteile, die sich mittelbar oder unmittelbar auf Grund des Allgemeinen Abkommens für sie ergeben, durch Maßnahmen einer anderen Vertragspartei geschmälert werden, für die wirkungsvolle Anwendung des Allgemeinen Abkommens und für die Aufrechterhaltung eines angemessenen Gleichgewichtes zwischen den Rechten und Verpflichtungen aller Vertragsparteien unerläßlich ist,
In der weiteren Erkenntnis, dass das Bestehen einer solchen Situation geeignet ist, dem Handel und der wirtschaftlichen Entwicklung der weniger entwickelten Vertragsparteien schweren Schaden zuzufügen, und
In der Bekräftigung ihrer Entschlossenheit, die Lösung solcher Situationen unter voller Berücksichtigung der Notwendigkeit eines Schutzes sowohl des gegenwärtigen als auch des potentiellen, durch solche Maßnahmen betroffenen Handels der weniger entwickelten Vertragsparteien zu erleichtern —
Beschließen wie folgt :
Wenn Konsultationen zwischen einer weniger entwickelten Vertragspartei und einer entwickelten Vertragspartei über eine der in Artikel XXIII Absatz 1 genannten Angelegenheiten nicht zu einer zufriedenstellenden Lösung führen, kann die weniger entwickelte Vertragspartei, die über die Maßnahme Beschwerde führt, die Angelegenheit, die den Gegenstand der Konsultationen bildet, dem Generaldirektor vorlegen, damit dieser von Amts wegen seine guten Dienste anbieten kann, um eine Losung zu erleichtern.
Zu diesem Zwecke werden die beteiligten Vertragsparteien auf Ersuchen des Generaldirektors umgehend jede sachdienliche Information beistellen.
Nach Erhalt dieser Information wird der Generaldirektor Konsultationen mit den beteiligten Vertragsparteien und mit solchen anderen Vertragsparteien oder zwischenstaatlichen Organisationen, die er für geeignet ansieht, abhalten, um eine für beide Teile annehmbare Lösung zu fördern.
Wenn nach Ablauf von zwei Monaten seit Beginn der in Ziffer 3 bezeichneten Konsultationen keine für beide Teile annehmbare Losung erzielt wurde, wird der Generaldirektor auf Ersuchen einer der beteiligten Vertragsparteien die Aufmerksamkeit der VERTRAGSPARTEIEN oder des Rates, denen er zusammen mit allen Arbeitsunterlagen einen Bericht über die von ihm ergriffenen Maßnahmen vorlegen wird, auf die Angelegenheit lenken.
Nach Erhalt des Berichtes werden die VERTRAGSPARTEIEN oder der Rat unverzüglich eine Expertengruppe einsetzen, welche die Angelegenheit zu prüfen und geeignete Maßnahmen zu empfehlen hat. Die Mitglieder der Gruppe handeln in persönlicher Eigenschaft und werden in Konsultationen mit den beteiligten Vertragsparteien und mit deren Zustimmung ernannt.
Bei Durchführung dieser Prüfung und unter Verwendung aller Arbeitsunterlagen wird die Gruppe alle Umstände und Erwägungen, die sich auf die Anwendung der beanstandeten Maßnahmen beziehen, sowie deren Auswirkung auf den Handel und die wirtschaftliche Entwicklung betroffener Vertragsparteien gebührend berücksichtigen.
Die Gruppe wird innerhalb von sechzig Tagen, gerechnet von dem Tag, an welchem ihr die Angelegenheit unterbreitet wurde, ihre Ermittlungen und Empfehlungen den VERTRAGSPARTEIEN oder dem Rat zur Beurteilung und Beschlußfassung vorlegen. Wenn die Angelegenheit dem Rat vorgelegt wird, kann dieser nach Regel 8 der von den VERTRAGSPARTEIEN auf ihrer dreizehnten Tagung beschlossenen Intersessionalen Verfahrensvorschriften seine Empfehlungen unmittelbar an die interessierten Vertragsparteien richten und gleichzeitig einen Bericht an die VERTRAGSPARTEIEN erstatten.
Innerhalb von neunzig Tagen nach der Entscheidung der VERTRAGSPARTEIEN oder des Rates wird die Vertragspartei, an die eine Empfehlung gerichtet wird, den VERTRAGSPARTEIEN oder dem Rat über die in Ausführung dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen berichten.
Wenn die Prüfung dieses Berichtes ergibt, dass eine Vertragspartei, an die eine Empfehlung gerichtet wurde, dieser nicht vollständig nachgekommen ist und daß folglich Zugeständnisse oder sonstige Vorteile, die sich mittelbar oder unmittelbar auf Grund des Allgemeinen Abkommens ergeben, weiterhin zunichte gemacht oder geschmälert werden, sowie daß die Umstände schwerwiegend genug sind, um eine solche Maßnahme zu rechtfertigen, können die VERTRAGSPARTEIEN die betroffene Vertragspartei oder die betroffenen Vertragsparteien ermächtigen, gegenüber der Vertragspartei, die den Schaden verursacht, die Anwendung jedes Zugeständnisses oder jeder sonstigen Verpflichtung aus dem Allgemeinen Abkommen auszusetzen, deren Aussetzung unter Berücksichtigung der Umstände für gerechtfertigt erachtet wird.
Wenn der an ein entwickeltes Land gerichteten Empfehlung der VERTRAGSPARTEIEN nicht innerhalb der in Ziffer 8 genannten Zeitspanne entsprochen wird, werden die VERTRAGSPARTEIEN erwägen, welche weiteren als die nach Ziffer 9 ergriffenen Maßnahmen zur Lösung der Angelegenheit getroffen werden sollen.
Wenn Konsultationen nach Artikel XXXVII Absatz 2 Beschränkungen zum Gegenstand haben, die durch keine Bestimmung des Allgemeinen Abkommens gedeckt sind, kann bei Fehlen einer zufriedenstellenden Lösung jede an diesen Konsultationen teilnehmende Partei verlangen, dass durch die VERTRAGSPARTEIEN Konsultationen nach Artikel XXIII Absatz 2 und gemäß den in diesem Beschluß niedergelegten Verfahrensvorschriften abgehalten werden; dabei gilt als vereinbart, daß eine Konsultation nach Artikel XXXVII Absatz 2 über solche Beschränkungen die Bedingungen des Artikels XXIII Absatz 1 nach Auffassung der VERTRAGSPARTEIEN dann erfüllt, wenn die Konsultationspartner darin übereinstimmen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.