Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 28. November 1967 über die in Seilfahrtanlagen des Bergbaues zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Personen durchzuführenden Maßnahmen (Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1975-10-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 198
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 85 Abs. 1 des Berggesetzes, BGBl. Nr. 73/1954, wird verordnet:

I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Herstellung und den Betrieb (die Benützung) von Seilfahrtanlagen und deren Nebenanlagen in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Seilfahrtanlage im Sinne dieser Verordnung ist jede Anlage, die, wenn auch nur vorübergehend, zur Seilfahrt benützt wird. Nebenanlagen (Abschnitt IV) sind der Seilfahrtanlage unmittelbar benachbarte Förderanlagen.

(2) Seilfahrt im Sinne dieser Verordnung ist die Benützung von Seilen zur Fahrung von Personen in Seigerschächten, Schrägschächten, auf Bremsbergen, Haspelbergen oder auf Schrägaufzügen. Die Benützung von Fördereinrichtungen solcher Anlagen zum Fahren zwecks Untersuchung oder Instandhaltung der Anlage und zur Beförderung von Verletzten oder Erkrankten und deren Begleitpersonen sowie die Benützung von Anlagen nach Art einer Seilschwebebahn, eines Sesselliftes oder eines Schleppliftes gelten nicht als Seilfahrt.

(3) Regelmäßige Seilfahrt im Sinne dieser Verordnung ist die Seilfahrt am Beginn und Ende jeder Schicht. Jede andere Seilfahrt gilt als Einzelseilfahrt.

(4) Selbstfahren ist das Fahren mit eigener Signalgebung (Selbstfahrerseilfahrt).

(5) Seilfahrtanlagen und deren Nebenanlagen gelten als Werksanlagen im Sinne des § 79 des Berggesetzes.

(6) Bezüglich der Vorschriften dieser Verordnung sind gleichzusetzen:

Bewilligung der Seilfahrt

§ 3. (1) Seilfahrt ist nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft zulässig.

(2) Die Höchstgeschwindigkeit bei Seilfahrt darf 10 m/s nicht überschreiten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

An die Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 5)

Bewilligung der Seilfahrt

§ 3. (1) Seilfahrt ist nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft zulässig.

(2) Die Höchstgeschwindigkeit bei Seilfahrt darf 10 m/s nicht überschreiten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

§ 4. (1) Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Seilfahrt müssen eine genaue Beschreibung der Seilfahrtanlage enthalten und mit den erforderlichen Plänen, Berechnungen und Bescheinigungen belegt sein. Den Anträgen sind Betriebsvorschriften anzuschließen, die insbesondere das Verhalten der Fahrenden, die Beaufsichtigung der Seilfahrt, die Signalgebung, die Einzelheiten der Prüfungen der Seilfahrtanlage, soweit sie von Angehörigen des Betriebes durchzuführen sind, die erforderlichen Maßnahmen und Meldungen bei Feststellung von Mängeln oder besonderen Vorkommnissen sowie den Aufgabenbereich und die Verantwortlichkeit der Beschäftigten zu regeln haben.

(2) In den Berechnungen ist insbesondere die ausreichende Festigkeit aller für die Sicherheit der Fahrenden maßgebenden Teile der Seilfahrtanlage nachzuweisen. Die den Berechnungen zugrunde gelegten Vorschriften, Normen oder Regeln der Technik sind anzuführen.

(3) Entsprechen die geplante Seilfahrtanlage oder einzelnen Teile derselben nicht den jeweils in Geltung stehenden Vorschriften, Normen oder Regeln der Technik, so ist dies mit ausreichender Begründung im Antrag anzuführen.

§ 5. (1) Änderungen der Seilfahrtanlage bedürfen der Bewilligung der Berghauptmannschaft.

(2) Die fachgerechte, ordnungsgemäße Instandsetzung schadhafter Teile oder der Ersatz von Teilen der Seilfahrtanlage durch neue von gleichem Werkstoff, gleicher Ausführung und gleicher Stärke gelten nicht als Änderung im Sinne des Abs. 1.

An die Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 5)

§ 5. (1) Änderungen der Seilfahrtanlage bedürfen der Bewilligung der Berghauptmannschaft.

(2) Die fachgerechte, ordnungsgemäße Instandsetzung schadhafter Teile oder der Ersatz von Teilen der Seilfahrtanlage durch neue von gleichem Werkstoff, gleicher Ausführung und gleicher Stärke gelten nicht als Änderung im Sinne des Abs. 1.

Ergänzende Vorschriften, Regeln der Technik

§ 6. (1) Soweit diese Verordnung keine Regelung trifft, hat die Berechnung, Ausführung und der Betrieb der Seilfahrtanlage nach den Vorschriften für Förderanlagen der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, in der jeweils geltenden Fassung und nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen.

(2) Bei Betriebsverhältnissen und Ereignissen, welche die Sicherheit des Betriebes der Seilfahrtanlage beeinträchtigen, hat die Berghauptmannschaft, wenn nötig, über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehende Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen und erforderlichenfalls die Seilfahrtbewilligung zu befristen.

(3) Sicherheitsvorkehrungen, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung für Seilfahrtanlagen mit einer zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeit von 4 m/s gefordert sind, müssen auch dann vorgesehen werden, wenn bei geringerer Seilfahrtgeschwindigkeit die zulässige Zahl der auf einem Fördergestell oder Fördergefäß fahrenden Personen 11 bis 20 beträgt. Bei Fahrung von mehr als 20 Personen auf einem Fördergestell ohne Fördergefäß müssen stets die Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, die für Seilfahrtgeschwindigkeiten über 4 m/s gefordert sind.

(4) Die Seilfahrtbewilligung ist zu versagen, wenn die Seilfahrtanlage den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht und für Abweichungen Ausnahmebewilligungen (§ 158) nicht erwirkt wurden, oder wenn eine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Personen zu befürchten ist.

An die Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 5)

Ergänzende Vorschriften, Regeln der Technik

§ 6. (1) Soweit diese Verordnung keine Regelung trifft, hat die Berechnung, Ausführung und der Betrieb der Seilfahrtanlage nach den Vorschriften für Förderanlagen der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, in der jeweils geltenden Fassung und nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen.

(2) Bei Betriebsverhältnissen und Ereignissen, welche die Sicherheit des Betriebes der Seilfahrtanlage beeinträchtigen, hat die Berghauptmannschaft, wenn nötig, über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehende Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen und erforderlichenfalls die Seilfahrtbewilligung zu befristen.

(3) Sicherheitsvorkehrungen, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung für Seilfahrtanlagen mit einer zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeit von 4 m/s gefordert sind, müssen auch dann vorgesehen werden, wenn bei geringerer Seilfahrtgeschwindigkeit die zulässige Zahl der auf einem Fördergestell oder Fördergefäß fahrenden Personen 11 bis 20 beträgt. Bei Fahrung von mehr als 20 Personen auf einem Fördergestell ohne Fördergefäß müssen stets die Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, die für Seilfahrtgeschwindigkeiten über 4 m/s gefordert sind.

(4) Die Seilfahrtbewilligung ist zu versagen, wenn die Seilfahrtanlage den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht und für Abweichungen Ausnahmebewilligungen (§ 158) nicht erwirkt wurden, oder wenn eine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Personen zu befürchten ist.

II. Herstellung und Einrichtung der Seilfahrtanlagen

Allgemeines

§ 7. (1) Die ordnungs- und plangemäße Ausführung der Anlagenteile ist der Berghauptmannschaft durch Vorlage von Bescheinigungen der Herstellerfirmen nachzuweisen.

(2) Schweißungen müssen von geprüften Schweißern vorgenommen werden. Über die Schweißbarkeit der verwendeten Werkstoffe und die Durchführung von Schweißungen nach den anerkannten Regeln der Schweißtechnik durch geprüfte Schweißer müssen Nachweise vorliegen.

An die Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 5)

II. Herstellung und Einrichtung der Seilfahrtanlagen

Allgemeines

§ 7. (1) Die ordnungs- und plangemäße Ausführung der Anlagenteile ist der Berghauptmannschaft durch Vorlage von Bescheinigungen der Herstellerfirmen nachzuweisen.

(2) Schweißungen müssen von geprüften Schweißern vorgenommen werden. Über die Schweißbarkeit der verwendeten Werkstoffe und die Durchführung von Schweißungen nach den anerkannten Regeln der Schweißtechnik durch geprüfte Schweißer müssen Nachweise vorliegen.

§ 8. (1) Alle Teile der Seilfahrtanlage müssen dauerhaft hergestellt, so angeordnet und so gewartet werden, daß sie gegen Beschädigung, Abnutzung und Korrosion möglichst geschützt sind. Sie müssen bei ordnungsgemäßer Durchführung der Seilfahrt die ihrem Verwendungszweck entsprechende Aufgabe sicher erfüllen und dürfen hiebei keine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Personen herbeiführen. Besteht hierüber ein begründeter Zweifel, so darf die Anlage oder der betreffende Teil zur Seilfahrt erst verwendet werden, wenn eine eingehende Prüfung ergeben hat, daß die Anlage oder der Teil entspricht.

(2) Auf Verlangen der Berghauptmannschaft sind Gutachten einer autorisierten oder vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Prüfstelle über die Untersuchung des Werkstoffes und der Ausführung von Anlageteilen vorzulegen.

An die Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 5)

§ 8. (1) Alle Teile der Seilfahrtanlage müssen dauerhaft hergestellt, so angeordnet und so gewartet werden, daß sie gegen Beschädigung, Abnutzung und Korrosion möglichst geschützt sind. Sie müssen bei ordnungsgemäßer Durchführung der Seilfahrt die ihrem Verwendungszweck entsprechende Aufgabe sicher erfüllen und dürfen hiebei keine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Personen herbeiführen. Besteht hierüber ein begründeter Zweifel, so darf die Anlage oder der betreffende Teil zur Seilfahrt erst verwendet werden, wenn eine eingehende Prüfung ergeben hat, daß die Anlage oder der Teil entspricht.

(2) Auf Verlangen der Berghauptmannschaft sind Gutachten einer autorisierten oder vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Prüfstelle über die Untersuchung des Werkstoffes und der Ausführung von Anlageteilen vorzulegen.

Anschlagpunkte

§ 9. Verschlüsse an Bedienungsöffnungen der Anschlagpunkte müssen so ausgeführt sein, daß sie sich vom Fördergestell oder Fördergefäß aus öffnen und schließen lassen.

Fahrabteilung

§ 10. (1) In jedem zur Seilfahrt benützten seigeren Schacht muß unbeschadet der Vorschrift des Abs. 3 eine Fahrabteilung vorhanden sein. Sie muß während des Schachtabteufens zumindest bis 20 m über die Abteufsohle geführt werden. Von der Fahrabteilung aus muß die Abteufsohle und gegebenenfalls die Abteufbühne mit Fahrten erreichbar sein. Für die Einrichtung und Untersuchung der Fahrabteilungen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Schrägschächte und die Trasse von Schrägaufzügen müssen sicher und ohne Gefährdung durch das Fördergestell, Fördergefäß und Gegengewicht auch zu Fuß befahrbar sein.

(3) Beim Schachtabteufen kann die Fahrabteilung entfallen, wenn eine Notfahrtanlage vorhanden ist.

(4) Als Notfahrtanlagen gelten Förderanlagen, die den Bestimmungen der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, für Förderanlagen in Schächten entsprechen, jederzeit getrennt von der Abteuf-Förderanlage betrieben werden können und in ihrer Ausgestaltung für die Beförderung der auf der Abteufsohle beschäftigten Personen geeignet sind.

(5) Der Förderhaspel der Notfahrtanlage muß mit Maschinenkraft betrieben werden. Die Antriebskraft muß von jener des Abteufhaspels getrennt sein.

Leitvorrichtungen

§ 11. (1) Fördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte müssen durch Leitvorrichtungen so geführt sein, daß sie bei der Fahrt nicht hängenbleiben können und daß starke Erschütterungen vermieden werden.

(2) Bei Verwendung von Fangvorrichtungen muß die Festigkeit und Befestigung der Leitvorrichtungen nicht nur den Beanspruchungen bei der Förderung oder Fahrung am Seil mit Höchstlast genügen, sondern auch ein verläßliches Wirken der Fangvorrichtungen gewährleisten.

§ 12. (1) Spurlatten, mit Ausnahme der Endstücke, müssen an mindestens drei Einstrichen befestigt sein. Die Befestigung darf nicht mit Nägeln erfolgen. Die Verbindung der Spurlatten untereinander muß ein Ausweichen der Lattenenden unter dem Druck der Führungsschuhe oder rollen verhindern.

(2) Spurlatten dürfen in Füllörtern nur unterbrochen werden, wenn auch an den Unterbrechungsstellen eine den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 entsprechende Führung gewährleistet ist. Aufklappbare Spurlatten müssen in den beiden Endstellungen verläßlich gesperrt oder verriegelt werden können.

§ 13. Seilführungen sind nur beim Schachtabteufen und bei Mehrseilförderung zulässig. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

An die Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 5)

§ 13. Seilführungen sind nur beim Schachtabteufen und bei Mehrseilförderung zulässig. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

§ 14. (1) Gleisanlagen von Schrägschächten und Schrägaufzügen müssen sicher verankert sein.

(2) Führungsrollen für Oberseile in Schrägschächten und auf Schrägaufzügen müssen wenigstens 0,25 m Durchmesser haben und dürfen nicht mit einem leicht entzündlichen Futter ausgekleidet sein.

Freie Teufe

§ 15. (1) Unterhalb des tiefsten Standes bei Seilfahrt darf das Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht im Falle des Übertreibens auf eine bestimmte Erstreckung (freie Teufe) keinen stoßartigen Widerstand finden.

(2) Die freie Teufe ist von der Berghauptmannschaft unter Berücksichtigung der Antriebsart, Seilfahrtgeschwindigkeit und Belastung festzusetzen.

(3) Die freie Teufe muß wenigstens der freien Höhe (§ 22) entsprechen. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

An die Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 5)

Freie Teufe

§ 15. (1) Unterhalb des tiefsten Standes bei Seilfahrt darf das Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht im Falle des Übertreibens auf eine bestimmte Erstreckung (freie Teufe) keinen stoßartigen Widerstand finden.

(2) Die freie Teufe ist von der Berghauptmannschaft unter Berücksichtigung der Antriebsart, Seilfahrtgeschwindigkeit und Belastung festzusetzen.

(3) Die freie Teufe muß wenigstens der freien Höhe (§ 22) entsprechen. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

§ 16. (1) Bei Spurlattenführung ist innerhalb der freien Teufe die lichte Weite zwischen den Spurlatten so zu verringern (zusammengezogene Spurlatten), oder sind die Spurlatten so zu verdicken, daß im Falle des Übertreibens Fördergestelle, Fördergefäße oder Gegengewichte allmählich bis zum Stillstand abgebremst werden. Die bremsende Wirkung darf erst außerhalb der Endstellung des Fördergestelles, Fördergefäßes oder Gegengewichtes nach Ansprechen der Endschalter beginnen.

(2) Innerhalb der freien Teufe sind Spurlatten in der Längsrichtung, zusammengezogene Spurlatten auch gegen die Schachtstöße abzustützen.

(3) Bei Seilfahrtanlagen in seigeren Schächten ohne Spurlattenführung müssen andere Einrichtungen vorhanden sein, die Fördergestelle, Fördergefäße oder Gegengewichte im Falle des Übertreibens innerhalb der freien Teufe allmählich bis zum Stillstand abbremsen.

(4) Bei Treibscheibenförderung muß das Abbremsen im Bereich der freien Teufe früher beginnen als im Bereich der freien Höhe.

Aufsetzvorrichtungen

§ 17. (1) Aufsetzvorrichtungen dürfen in Seilfahrtanlagen nicht eingebaut werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

(2) Sind Aufsetzvorrichtungen vorhanden, ist ihre Benützung bei der Seilfahrt verboten.

(3) Aufsetzvorrichtungen dürfen in ihrer Ruhelage das Vorübergehen des Fördergestelles, Fördergefäßes oder Gegengewichtes nicht behindern. Sie müssen in dieser Lage zuverlässig absperrbar sein.

(4) Bei Seilfahrtanlagen mit Aufsetzvorrichtungen muß am Standort des Fördermaschinisten auf einer Anzeigevorrichtung ersichtlich sein, ob sich die Aufsetzvorrichtungen in Ruhelage befinden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

An die Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 5)

Aufsetzvorrichtungen

§ 17. (1) Aufsetzvorrichtungen dürfen in Seilfahrtanlagen nicht eingebaut werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

(2) Sind Aufsetzvorrichtungen vorhanden, ist ihre Benützung bei der Seilfahrt verboten.

(3) Aufsetzvorrichtungen dürfen in ihrer Ruhelage das Vorübergehen des Fördergestelles, Fördergefäßes oder Gegengewichtes nicht behindern. Sie müssen in dieser Lage zuverlässig absperrbar sein.

(4) Bei Seilfahrtanlagen mit Aufsetzvorrichtungen muß am Standort des Fördermaschinisten auf einer Anzeigevorrichtung ersichtlich sein, ob sich die Aufsetzvorrichtungen in Ruhelage befinden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

Seilscheibenkammern und Fördermaschinenräume

§ 18. (1) Seilscheibenkammern, Fördermaschinenräume und ihre Nebenräume müssen unter Tage aus nicht brennbaren Baustoffen und Bauteilen hergestellt sein, wobei die Brandwiderstandsfähigkeit der zu erwartenden Brandbelastung entsprechen muß. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Räume müssen leicht zugänglich sein, trocken gehalten und ausreichend bewettert werden.

An die Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 5)

Seilscheibenkammern und Fördermaschinenräume

§ 18. (1) Seilscheibenkammern, Fördermaschinenräume und ihre Nebenräume müssen unter Tage aus nicht brennbaren Baustoffen und Bauteilen hergestellt sein, wobei die Brandwiderstandsfähigkeit der zu erwartenden Brandbelastung entsprechen muß. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Räume müssen leicht zugänglich sein, trocken gehalten und ausreichend bewettert werden.

Fördergerüste, Kopf von Blindschächten, Seilscheiben

§ 19. (1) Der Berechnung aller durch Seile belasteten Teile von Fördergerüsten und im Kopf von Blindschächten muß die rechnerische Bruchlast der Oberseile zugrunde gelegt werden.

(2) Kondens- oder Tropfwasser darf sich in Konstruktionsteilen aus Stahl nicht ansammeln können.

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