Bundesgesetz vom 26. März 1969 über die Berufsausbildung von Lehrlingen (Berufsausbildungsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1970-01-01
Status Aufgehoben · 2008-06-26
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 324
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

BAG

Differenzierte Inkrafttretensbestimmungen hinsichtlich der §§ 19 und 31; vgl. auch § 34 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

BAG

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32018L2001, 32023L1791

Differenzierte Inkrafttretensbestimmungen hinsichtlich der §§ 19 und 31; vgl. auch § 34 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

BAG

Der Lehrling

§ 1. Lehrlinge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages (§ 12) zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste (§ 7) angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten (§ 2) fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet (§ 9) werden.

Abkürzung

BAG

Der Lehrling

§ 1. Lehrlinge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages (§ 12) zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste (§ 7) angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten (§ 2) fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung tätig (§ 9) werden.

Abkürzung

BAG

Ziele der Berufsausbildung – Qualitätsmanagement

§ 1a. (1) Die aufgrund dieses Bundesgesetzes festgelegten Berufsausbildungen sollen auf qualifizierte berufliche Tätigkeiten vorbereiten und dazu die erforderlichen Kompetenzen (Kenntnisse, Fertigkeiten und Schlüsselqualifikationen) vermitteln. Absolventen und Absolventinnen einer Berufsausbildung gemäß diesem Bundesgesetz sollen insbesondere zur Übernahme von Verantwortung und Selbstständigkeit in Arbeits- und Lernsituationen befähigt werden (berufliche Handlungskompetenz gemäß § 21 Abs. 1). Weiters soll die Berufsausbildung zur Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen beitragen. Dabei ist insbesondere auf die Aktualität und Arbeitsmarktrelevanz der Berufsbilder der einzelnen Lehrberufe hinzuwirken.

(2) Um die Attraktivität der Berufsausbildung zu fördern, ist bei den Maßnahmen im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes auf die Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Bildungswegen und die internationale Dimension der Berufsausbildung zu achten.

(3) Um die Erreichung der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Ziele der Berufsausbildung zu unterstützen, koordiniert und fördert der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Zusammenarbeit zwischen den mit Angelegenheiten der Berufsausbildung befassten Behörden und Institutionen bei der Erstellung von Strategien und der Konzeption von Maßnahmen zu Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung in der Berufsausbildung.

(4) Zur Erprobung von innovativen Weiterentwicklungen im Zusammenhang mit der dualen Ausbildung kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Modellprojekte genehmigen.

Abkürzung

BAG

Ziele der Berufsausbildung – Qualitätsmanagement

§ 1a. (1) Die aufgrund dieses Bundesgesetzes festgelegten Berufsausbildungen sollen auf qualifizierte berufliche Tätigkeiten vorbereiten und dazu die erforderlichen Kompetenzen (Kenntnisse, Fertigkeiten und Schlüsselqualifikationen) vermitteln. Absolventen und Absolventinnen einer Berufsausbildung gemäß diesem Bundesgesetz sollen insbesondere zur Übernahme von Verantwortung und Selbstständigkeit in Arbeits- und Lernsituationen befähigt werden (berufliche Handlungskompetenz gemäß § 21 Abs. 1). Weiters soll die Berufsausbildung zur Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen beitragen. Dabei ist insbesondere auf die Aktualität und Arbeitsmarktrelevanz der Berufsbilder der einzelnen Lehrberufe hinzuwirken.

(2) Um die Attraktivität der Berufsausbildung zu fördern, ist bei den Maßnahmen im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes auf die Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Bildungswegen und die internationale Dimension der Berufsausbildung zu achten.

(3) Um die Erreichung der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Ziele der Berufsausbildung zu unterstützen, koordiniert und fördert der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Zusammenarbeit zwischen den mit Angelegenheiten der Berufsausbildung befassten Behörden und Institutionen bei der Erstellung von Strategien und der Konzeption von Maßnahmen zu Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung in der Berufsausbildung.

(4) Zur Erprobung von innovativen Weiterentwicklungen im Zusammenhang mit der dualen Ausbildung kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Modellprojekte genehmigen.

(5) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist zur Durchführung von systematischen Lehrberufsanalysen im Zeitabstand von längstens fünf Jahren verpflichtet, um inländische, europäische und internationale Entwicklungen sowie veränderte wirtschaftliche, gesellschaftliche und technische Erfordernisse in der Berufsausbildung zu berücksichtigen und neue Berufsbilder zu entwickeln.

(6) Bei der Entwicklung neuer Berufsbilder sowie sonstiger Rahmenbedingungen und Unterstützungsleistungen für die Ausbildung sind die Ergebnisse aktueller Forschung und Entwicklung zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls kann die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes (Art. 17 B-VG) entsprechende Einrichtungen beauftragen oder weitere Maßnahmen zur Förderung von Qualität und Innovation in der Ausbildung setzen, sofern dies der Qualitäts- und Effizienzsteigerung in der dualen Ausbildung dient.

Differenzierte Inkrafttretensbestimmungen hinsichtlich der Absätze

2, 7 und 8 soweit sie sich auf die §§ 29a bis 29f und 29h beziehen,

vgl. auch Art. IV Punkt 3 lit. a der Novelle BGBl. Nr. 232/1978

(IDAT: 1979/07/01)

Der Lehrberechtigte

§ 2. (1) Lehrberechtigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, bei denen Lehrlinge (§ 1) auf Grund eines Lehrvertrages (§ 12) zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste (§ 7) angeführten Lehrberufes fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet (§ 9) werden.

(2) Inhaber eines Gewerbes dürfen Lehrlinge in einem in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf nur ausbilden, wenn

a)

sie nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zur Ausübung der Tätigkeit befugt sind, in der der Lehrling ausgebildet werden soll,

b)

sie nicht nach den Bestimmungen des § 4 dieses Bundesgesetzes vom Recht zur Ausbildung von Lehrlingen ausgeschlossen sind,

c)

sie, oder in den Fällen des § 3 der Ausbilder, die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen und, sofern Abs. 7 und Abs. 8 nicht anderes bestimmen, die Ausbilderprüfung (§§ 29a ff) erfolgreich abgelegt haben und

d)

die im Abs. 6 festgelegten Voraussetzungen gegeben sind.

(3) Inhaber eines Gewerbes, dessen Ausübung die Erbringung des Befähigungsnachweises voraussetzt (§ 16 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973), dürfen Lehrlinge in den ihrem Gewerbe entsprechenden Lehrberufen nur ausbilden, wenn sie - ausgenommen die Fälle des § 17 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973 - die erforderlichen Fachkenntnisse durch die Erfüllung der im § 16 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973 angeführten Voraussetzungen nachweisen. Dieser Nachweis ist nicht erforderlich, wenn ein Ausbilder (§ 3) mit der Ausbildung von Lehrlingen betraut ist.

(4) Die für den Gewerbeinhaber einschließlich des Fortbetriebsberechtigten (§ 41 der Gewerbeordnung 1973) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf den gewerberechtlichen Geschäftsführer (§ 39 der Gewerbeordnung 1973), den gewerberechtlichen Pächter (§ 40 der Gewerbeordnung 1973) und den Filialgeschäftsführer (§ 47 der Gewerbeordnung 1973) sinngemäß Anwendung.

(5) Das Ausbilden von Lehrlingen in einem in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf ist ferner zulässig

a)

durch die Inhaber von Betrieben, die nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 unterliegen, deren Inhaber aber Mitglied einer Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft sind,

b)

in von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betriebenen Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, sofern in diesen Betrieben dauernd eine größere Anzahl von Dienstnehmern beschäftigt wird, als gemäß § 2 des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt ist, auch wenn diese Genossenschaft nicht Mitglied einer Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist,

c)

durch die Österreichischen Bundesforste, die Österreichischen Salinen, die Post- und Telegraphenverwaltung, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die gemeinnützigen Wohnungsunternehmen, die Sozialversicherungsträger, die Bauarbeiter-Urlaubskasse und die gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern,

d)

durch die Inhaber von Betrieben, die der Herausgabe periodischer Druckschriften durch deren Herausgeber dienen,

e)

in Verwaltungsstellen der Gebietskörperschaften und in Instituten und Kliniken von Universitäten, Kunsthochschulen und der Österreichischen Akademie der Wissenschaften oder

f)

durch Rechtsanwälte und Ziviltechniker,

(6) Die Ausbildung von Lehrlingen ist nur zulässig, wenn der Betrieb oder die Werkstätte so eingerichtet ist und so geführt wird, daß den Lehrlingen die für die praktische Erlernung im betreffenden Lehrberuf nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können.

(7) Wird bei erstmaligem Ausbilden von Lehrlingen (§ 3a) bescheidmäßig festgestellt, daß die im § 3a Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen vorliegen, so darf der Lehrberechtigte oder der Ausbilder innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft des Bescheides Lehrlinge auch dann ausbilden, wenn er die Ausbilderprüfung noch nicht erfolgreich abgelegt hat. Nach diesem Zeitpunkt dürfen die bereits aufgenommenen Lehrlinge zwar weiter ausgebildet, neue Lehrlinge jedoch nicht aufgenommen werden.

(8) Scheidet während des Ausbildens von Lehrlingen ein Ausbilder unvorhergesehen aus und hat der Lehrberechtigte gemäß § 3 Abs. 1 unverzüglich einen anderen Ausbilder zu betrauen, so darf der Lehrberechtigte auch eine sonst geeignete Person, die noch nicht die Ausbilderprüfung erfolgreich abgelegt hat, mit der weiteren Ausbildung von Lehrlingen betrauen. Legt ein solcher Ausbilder innerhalb von eineinhalb Jahren die Ausbilderprüfung nicht erfolgreich ab, so dürfen nach Ablauf dieser Frist die bereits aufgenommenen Lehrlinge zwar weiter ausgebildet, neue Lehrlinge jedoch nicht aufgenommen werden.

Der Lehrberechtigte

§ 2. (1) Lehrberechtigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, bei denen Lehrlinge (§ 1) auf Grund eines Lehrvertrages (§ 12) zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste (§ 7) angeführten Lehrberufes fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet (§ 9) werden.

(2) Inhaber eines Gewerbes dürfen Lehrlinge in einem in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf nur ausbilden, wenn

a)

sie nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zur Ausübung der Tätigkeit befugt sind, in der der Lehrling ausgebildet werden soll,

b)

sie nicht nach den Bestimmungen des § 4 dieses Bundesgesetzes vom Recht zur Ausbildung von Lehrlingen ausgeschlossen sind,

c)

sie, oder in den Fällen des § 3 der Ausbilder, die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen und, sofern Abs. 7 und Abs. 8 nicht anderes bestimmen, die Ausbilderprüfung (§§ 29a ff) erfolgreich abgelegt haben und

d)

die im Abs. 6 festgelegten Voraussetzungen gegeben sind.

(3) Inhaber eines Gewerbes, dessen Ausübung die Erbringung des Befähigungsnachweises voraussetzt (§ 16 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973), dürfen Lehrlinge in den ihrem Gewerbe entsprechenden Lehrberufen nur ausbilden, wenn sie - ausgenommen die Fälle des § 17 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973 - die erforderlichen Fachkenntnisse durch die Erfüllung der im § 16 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973 angeführten Voraussetzungen nachweisen. Dieser Nachweis ist nicht erforderlich, wenn ein Ausbilder (§ 3) mit der Ausbildung von Lehrlingen betraut ist.

(4) Die für den Gewerbeinhaber einschließlich des Fortbetriebsberechtigten (§ 41 der Gewerbeordnung 1973) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf den gewerberechtlichen Geschäftsführer (§ 39 der Gewerbeordnung 1973), den gewerberechtlichen Pächter (§ 40 der Gewerbeordnung 1973) und den Filialgeschäftsführer (§ 47 der Gewerbeordnung 1973) sinngemäß Anwendung.

(5) Das Ausbilden von Lehrlingen in einem in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf ist ferner zulässig

a)

durch die Inhaber von Betrieben, die nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 unterliegen, deren Inhaber aber Mitglied einer Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft sind,

b)

in von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betriebenen Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, sofern in diesen Betrieben dauernd eine größere Anzahl von Dienstnehmern beschäftigt wird, als gemäß § 2 des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt ist, auch wenn diese Genossenschaft nicht Mitglied einer Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist,

c)

durch die Österreichischen Bundesforste, die Österreichischen Salinen, die Post- und Telegraphenverwaltung, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die gemeinnützigen Wohnungsunternehmen, die Sozialversicherungsträger, die Bauarbeiter-Urlaubskasse und die gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern,

d)

durch die Inhaber von Betrieben, die der Herausgabe periodischer Druckschriften durch deren Herausgeber dienen,

e)

in Verwaltungsstellen der Gebietskörperschaften und in Instituten und Kliniken von Universitäten, Kunsthochschulen und der Österreichischen Akademie der Wissenschaften oder

f)

durch Ausübende der freien Berufe,

g)

durch Vereine und sonstige juristische Personen, die nicht unter Abs. 2 fallen, sofern die Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches nicht den Hauptzweck bildet,

(6) Die Ausbildung von Lehrlingen ist nur zulässig, wenn der Betrieb oder die Werkstätte so eingerichtet ist und so geführt wird, daß den Lehrlingen die für die praktische Erlernung im betreffenden Lehrberuf nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können.

(7) Wird bei erstmaligem Ausbilden von Lehrlingen (§ 3a) bescheidmäßig festgestellt, daß die im § 3a Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen vorliegen, so darf der Lehrberechtigte oder der Ausbilder innerhalb von 18 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides Lehrlinge auch dann ausbilden, wenn er die Ausbilderprüfung noch nicht erfolgreich abgelegt hat. Nach diesem Zeitpunkt dürfen die bereits aufgenommenen Lehrlinge zwar weiter ausgebildet, neue Lehrlinge jedoch nicht aufgenommen werden.

(8) Scheidet während des Ausbildens von Lehrlingen ein Ausbilder unvorhergesehen aus und hat der Lehrberechtigte gemäß § 3 Abs. 1 unverzüglich einen anderen Ausbilder zu betrauen, so darf der Lehrberechtigte auch eine sonst geeignete Person, die noch nicht die Ausbilderprüfung erfolgreich abgelegt hat, mit der weiteren Ausbildung von Lehrlingen betrauen. Legt ein solcher Ausbilder innerhalb von 18 Monaten die Ausbilderprüfung nicht erfolgreich ab, so dürfen nach Ablauf dieser Frist die bereits aufgenommenen Lehrlinge zwar weiter ausgebildet, neue Lehrlinge jedoch nicht aufgenommen werden.

Der Lehrberechtigte

§ 2. (1) Lehrberechtigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, bei denen Lehrlinge (§ 1) auf Grund eines Lehrvertrages (§ 12) zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste (§ 7) angeführten Lehrberufes fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet (§ 9) werden.

(2) Inhaber eines Gewerbes dürfen Lehrlinge in einem in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf nur ausbilden, wenn

a)

sie nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 50/1974 (Anm.: richtig: 194/1994), zur Ausübung der Tätigkeit befugt sind, in der der Lehrling ausgebildet werden soll,

b)

sie nicht nach den Bestimmungen des § 4 dieses Bundesgesetzes vom Recht zur Ausbildung von Lehrlingen ausgeschlossen sind,

c)

sie, oder in den Fällen des § 3 der Ausbilder, die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen und, sofern Abs. 8 und 9 nicht anders bestimmen, die Ausbilderprüfung erfolgreich abgelegt oder einen Ausbilderkurs erfolgreich absolviert haben und

d)

die im Abs. 6 festgelegten Voraussetzungen gegeben sind.

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