Bundesgesetz vom 23. Jänner 1969, betreffend die Förderung der Finanzierung von Entwicklungs- und Erneuerungsinvestitionen

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1969-02-22
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 1. (1) Zur Erleichterung der Finanzierung von Entwicklungs- und Erneuerungsinvestitionen wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, namens des Bundes gegenüber Kreditinstituten, Versicherungsunternehmungen sowie vom ERP-Fonds als Treuhänder ermächtigten Kreditinstituten Bürgschaften (Nachbürgschaften) für Ausfallsbürgschaften (Vorbürgschaften) zu übernehmen, die die Entwicklungs- und Erneuerungsfonds Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden Gesellschaft genannt) für von diesen Kreditgebern an folgende Kreditnehmer, und zwar

a)

an inländische private oder verstaatlichte industrielle oder gewerbliche Produktions- oder Forschungsunternehmungen,

b)

an Unternehmungen und Einrichtungen der inländischen Fremdenverkehrswirtschaft und

c)

an Unternehmungen und Einrichtungen der inländischen Verkehrswirtschaft,

gewährte Darlehen und Kredite (im folgenden Kredite genannt) in Schillingwährung übernimmt. Für der Anschaffung von Kraftfahrzeugen dienende Darlehen und Kredite sind jedoch Bürgschaften nach diesem Bundesgesetz nicht zulässig.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden, wenn eine Einzelunternehmung oder eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, einer Offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft im Inland oder Ausland erworben wird.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 2. (1) Als Vorbürgschaften sind von der Gesellschaft Ausfallsbürgschaften mit der Maßgabe zu übernehmen, daß die Gesellschaft vom Kreditgeber bereits dann und insoweit in Anspruch genommen werden kann, als bei der Verwertung der für den verbürgten Kredit hereingenommenen Sicherheiten dieser nicht hereingebracht wird. Zu den Sicherheiten, die vor Inanspruchnahme der Ausfallsbürgschaft zu verwerten sind, gehören auch etwaige vom Kreditgeber hereingenommene Bürgschaften Dritter. Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich sonstiger Vermögenswerte des Kreditnehmers sind nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Gesellschaft durch den Kreditgeber. Im Falle der Eröffnung des Ausgleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers genügt zur Inanspruchname der Gesellschaft der Nachweis der vom Kreditgeber ordnungsgemäß vollzogenen Anmeldung der noch aushaftenden Kreditforderung.

(2) Die übernommenen Nachbürgschaften haben nach Inhalt und Umfang den Vorbürgschaften zu entsprechen. Die Vorbürgschaft wird erst durch die Übernahme der Nachbürgschaft rechtswirksam. Die Nachbürgschaft des Bundes kann erst dann und insoweit in Anspruch genommen werden, als eine Zahlungsverpflichtung der Gesellschaft aus der Vorbürgschaft gegenüber dem Kreditgeber eingetreten ist und die Gesellschaft trotz Aufforderung durch den Kreditgeber innerhalb von zwei Monaten keine Zahlung leistet.

(3) Im Falle der Inanspruchnahme des Bundes aus einer Nachbürgschaft hat der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes auf die Geltendmachung von Regreßansprüchen gegen die Gesellschaft zu verzichten.

(4) Die Gesellschaft hat Sammelwertberichtigungen im Sinne des § 10 des Rekonstruktionsgesetzes, BGBl. Nr. 183/1955, nicht zu bilden.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 3. Der Bundesminister für Finanzen darf Nachbürgschaften gemäß § 1 für Vorbürgschaften der Gesellschaft nur übernehmen, wenn

1.

der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Nachbürgschaften einschließlich der Zinsen und Kosten (Gesamthaftungssumme) für Kreditnehmer gemäß § 1 lit. a und c 2000 Millionen Schilling und gemäß § 1 lit. b 500 Millionen Schilling nicht übersteigt;

2.

die Höhe des gewährten Kredites (Kreditsumme) im Einzelfall bei Kreditnehmern gemäß § 1 lit. a und c den Betrag von 2,5 Millionen Schilling und gemäß § 1 lit. b den Betrag von 1 Million Schilling nicht unterschreitet;

3.

die Vorbürgschaft der Gesellschaft im Einzelfall auf Antrag des Kreditgebers entweder

a)

mit höchstens 85 v. H. der Kreditsumme (verbürgter Kreditteil) zuzüglich Zinsen und Kosten oder

b)

in Höhe der Kreditsumme, jedoch ausschließlich der Zinsen und Kosten,

übernommen wird. Falls der gewährte Kredit als Deckung für vom Kreditgeber auszugebende langfristige Obligationen bestimmt oder es zufolge gesetzlicher Veranlagungsvorschriften beim Kreditgeber erforderlich ist, kann die Gesellschaft die Vorbürgschaft bis zur vollen Höhe der Kreditsumme zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen, wenn sich der Kreditgeber, ein anderes Kreditinstitut oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verpflichtet, im Falle der Inanspruchnahme der Bürgschaft die Gesellschaft und den Bund nach Erfüllung der Bürgschaftsverpflichtungen entweder mit mindestens 15 v. H. des Ausfalls oder mit den gesamten Zinsen und Kosten schadlos zu halten.

4.

die Gesamtlaufzeit des Kredites (einschließlich einer tilgungsfreien Anlaufzeit) 17 Jahre nicht übersteigt;

5.

die Gesamtbelastung des Kreditnehmers aus der Verzinsung des Kredites einschließlich der Kosten für die Vorbürgschaft der Gesellschaft (§ 4) nicht höher ist als die Gesamtbelastung des Bundes aus der jeweils vor der Kreditgewährung im Inland letztaufgelegten Bundesanleihe zuzüglich 0,75 vom Hundert; diese Gesamtbelastung des Bundes ist wie folgt zu berechnen:

6.

im Falle, daß eine vorzeitige Kündigung des verbürgten Kredites vereinbart ist, auch bei Kündigung die prozentuelle Gesamtbelastung gemäß Z. 5 nicht überschritten wird;

7.

der Kreditnehmer über bankmäßige Sicherheiten für den zu verbürgenden Kredit nicht in ausreichendem Ausmaß verfügt, die Durchführung des Investitionsvorhabens eine Steigerung der Ertragskraft der Unternehmung jedoch erwarten läßt, durch welche zumindest die Verzinsung und Rückzahlung des Kredites gewährleistet erscheint;

8.

der Kredit durch den Kreditgeber ohne Berücksichtigung der von der Gesellschaft zu übernehmenden Vorbürgschaft soweit wie möglich besichert wird.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 4. (1) Die Gesellschaft hat mit dem Kreditnehmer zu vereinbaren, daß dieser ihm für die Übernahme der Vorbürgschaft ein Haftungsentgelt (Verwaltungskostenbeitrag und Bürgschaftsprovision) zu zahlen hat. Dieses Entgelt darf ein Halbes vom Hundert jährlich nicht übersteigen und ist halbjährlich von dem noch ausstehenden verbürgten Kreditteil zu berechnen. Es ist vom Kreditgeber für die Gesellschaft einzuheben.

(2) Für die Übernahme der Nachbürgschaft des Bundes ist ein Entgelt nicht zu erheben.

(3) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge sind von der Gesellschaftsteuer und von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(4) Die grundbücherlichen Eingaben und die grundbücherlichen Eintragungen zur pfandrechtlichen Sicherstellung der im § 1 genannten Darlehen und Kredite sind von den Gerichtsgebühren befreit.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Übernahme der einzelnen Nachbürgschaften einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten bei der Gesellschaft zu bestellen.

(2) Dem Beauftragten, im Verhinderungsfalle seinem Stellvertreter, obliegt insbesondere die Prüfung der bei der Gesellschaft eingereichten Anträge hinsichtlich der Voraussetzungen für die Übernahme der Nachbürgschaft sowie die Abgabe der Übernahmeerklärung für eine Nachbürgschaft gegenüber dem Kreditgeber nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Finanzen erteilten Ermächtigung im Einzelfalle.

(3) Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter steht das Recht zu, in alle Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften der Gesellschaft Einsicht zu nehmen und an allen Sitzungen (ausgenommen solchen der Gesellschafterversammlung), zu welchen sie zeitgerecht einzuladen sind, teilzunehmen und gegen Beschlüsse der Gesellschaft (ausgenommen solchen der Gesellschafterversammlung) Einspruch zu erheben, wenn sie finden, daß der Beschluß mit diesem Bundesgesetz in Widerspruch steht; hiedurch wird der Beschluß aufgeschoben. Die Gesellschaft kann binnen acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Erhebung des Einspruches an, beim Bundesministerium für Finanzen beantragen, den Einspruch außer Kraft zu setzen; wird ein solcher Antrag nicht fristgerecht gestellt oder tritt das Bundesministerium für Finanzen dem Einspruch bei, dann gilt der Beschluß als aufgehoben. Falls das Bundesministerium für Finanzen nicht binnen acht Tagen nach Einlangen des Antrages der Gesellschaft eine Entscheidung trifft, tritt der Einspruch außer Kraft.

(4) Für die vom Bundesministerium für Finanzen dem Beauftragten und seinem Stellvertreter zu leistende Vergütung (Funktionsgebühr) ist der Gesellschaft die Entrichtung eines jeweils durch das Bundesministerium für Finanzen zu bestimmenden, an den Bund zu entrichtenden jährlichen Pauschalbetrages vorzuschreiben. Die Funktionsgebühr hat in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen zu stehen.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 6. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes für Kreditoperationen (Aufnahme von Krediten, Begebung von Anleihen oder sonstigen festverzinslichen Wertpapieren) inländischer Kreditinstitute Haftungen in Form von Garantien zu übernehmen, wenn

a)

der Erlös der Kreditoperationen zur Finanzierung von Investitionen im Sinne des § 1 dieses Bundesgesetzes verwendet wird;

b)

die Kredite, zu deren Finanzierung der Erlös der Kreditoperationen dient, durch eine Ausfallsbürgschaft gemäß § 1 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes gedeckt sind;

c)

die Laufzeit der Anleihe, des Darlehens und des sonstigen Kredites 25 Jahre nicht übersteigt;

d)

die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatzes) (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/1969) beträgt:

e)

die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten in ausländischer Währung nach der Formel laut lit. d nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Schuldaufnahme geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt und

f)

die Kreditoperation in Schilling, Belgischen Franken, Deutschen Mark, Französischen Franken, Holländischen Gulden, Italienischen Liren, Japanischen Yen, Kanadischen Dollar, Luxemburgischen Franken, Pfund Sterling, Schwedischen Kronen, Schweizer Franken, US-Dollar oder in Rechnungseinheiten, die auf mehreren dieser Währungen beruhen, erfolgt.

Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 500 Millionen Schilling nicht übersteigen. Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel laut lit. d zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend. Für die Ermittlung der Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen Rückkauf nicht zu berücksichtigen.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 7. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, der Gesellschaft aus Bundesmitteln Zuschüsse bis zum Betrage der Verluste der Geschäftsjahre 1969 bis 1976, höchstens jedoch 4 Millionen Schilling im einzelnen Jahr, zu gewähren. Dies hat zur Voraussetzung, daß sich die Gesellschaft verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen über die Höhe der aufgelaufenen Verluste und die Verwendung der Zuschüsse jederzeit die verlangten Aufklärungen, insbesondere auch im Wege der Einsicht in die Bücher, zu erteilen.

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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