Bundesgesetz vom 27. November 1969 über besondere Förderungen zur Verbesserung der Struktur im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1969-12-20
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
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Abschnitt I

FÖRDERUNGSMASSNAHMEN

§ 1. (1) Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, die Wettbewerbsfähigkeit und die Gründung von Unternehmungen der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des § 3 Abs. 2 und der §§ 35 bis 40 des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der jeweils geltenden Fassung durch die in § 2 angeführten Maßnahmen nach Maßgabe der in § 10 vorgesehenen Mittel zu fördern.

(2) Die Förderungsmaßnahmen haben der Sicherung oder Hebung der Ertragsfähigkeit (Strukturverbesserung) von bestehenden Unternehmungen durch Erleichterung der Finanzierung von Marktanpassungs- und Rationalisierungsmaßnahmen sowie der Gründung von Unternehmungen zu dienen.

(3) Aufgabe des Bundes ist es auch, juristische Personen zu fördern, zu deren durch Bundesgesetz festgelegtem Aufgabenbereich die Förderung von Unternehmungen gemäß Abs. 1 zählt, wenn und insoweit die betreffenden juristischen Personen Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmungen durchführen.

(4) Förderungsmaßnahmen, die das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie mit anderen als den im § 10 vorgesehenen Mitteln durchführt, werden von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

§ 2. Die Förderung ist zu gewähren durch:

a)

Kreditkostenzuschüsse, die auf einmal oder in mehreren Teilbeträgen ausbezahlt werden,

b)

Kreditkostenzuschüsse mit Haftungsübernahme bei der Gründung von Unternehmungen,

c)

sonstige Zuschüsse.

§ 3. (1) Bei der Gewährung von Förderungen müssen Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gewährleistet sein.

(2) In Fällen, in denen dies unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und die Grundsätze des § 1 zur bestmöglichen Sicherung des angestrebten Erfolges notwendig oder zweckmäßig ist, sind Förderungen unter Auferlegung entsprechender Bedingungen (§ 897 ABGB.) zu gewähren.

§ 4. (1) Bei Gewährung von Förderungen ist die Rückzahlung für den Fall vorzusehen, daß

a)

der Empfänger der Förderung über wesentliche Umstände unvollständige oder falsche Angaben macht,

b)

das geförderte Vorhaben nicht oder durch Verschulden des Empfängers der Förderung nicht rechtzeitig durchgeführt wird,

c)

die Förderung widmungswidrig verwendet wird oder Bedingungen durch Verschulden des Empfängers der Förderung nicht eingehalten werden, oder

d)

soweit bei Gewährung der Förderung vorgesehen, Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht beigebracht oder Überprüfungen nicht ermöglicht werden.

(2) Für die Fälle des Abs. 1 ist die Rückzahlung der Förderungsmittel zuzüglich einer Verzinsung für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit einem 2 von Hundert über dem Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank liegenden Zinssatz vorzusehen.

§ 5. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz besteht nicht.

§ 6. (1) Der Bund hat sich zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, soweit es sich nicht um eine Förderung gemäß § 1 Abs. 3 handelt, der im Bundeseigentum stehenden „Bürgschaftsfonds der Kleingewerbekreditaktion des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, im folgenden kurz Gesellschaft genannt, zu bedienen.

(2) Zu diesem Zweck hat der Bund mit der Gesellschaft einen Vertrag abzuschließen. Der Vertrag hat insbesondere festzulegen:

a)

die Verpflichtung der Gesellschaft, die ihr übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführen und die ihr zur Verfügung gestellten Förderungsmittel gesondert zu verwalten;

b)

das Recht des Bundes, der Gesellschaft verbindliche Richtlinien (§ 7 Abs. 1) für die Gewährung von Förderungen zu geben;

c)

die Verpflichtung der Gesellschaft, rechtswidrig, insbesondere vertragswidrig gegebene oder verwendete Förderungsmittel zurückzufordern (§ 4);

d)

die Sicherung einer ausreichenden Aufsicht über die Gesellschaft.

(3) Kommt ein Vertrag nach Abs. 2 nicht zustande, so hat der Bund unmittelbar mit den Förderungswerbern Verträge über die Gewährung von Förderungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu schließen.

§ 7. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat bei der Festlegung der Richtlinien (§ 6 Abs. 2 lit. b) die Zielsetzungen des § 1 und die Grundsätze des § 3 Abs. 1 zu berücksichtigen, für einen möglichst schwerpunktmäßigen Einsatz der zur Verfügung gestellten Mittel zu sorgen, sowie hinsichtlich der Gewährung von Förderungen auf die Rentabilität und Wirtschaftlichkeit des zu fördernden Vorhabens Bedacht zu nehmen. Ferner hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der Grundsätze des § 1 festzulegen, bis zu welcher Kredithöhe im Einzelfall Förderungen gemäß § 2 lit. a gewährt werden können.

(2) Im Falle des § 6 Abs. 3 hat das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie für seine Förderungstätigkeit nach diesem Bundesgesetz Richtlinien zu erstellen und nach ihnen vorzugehen. Die Bestimmungen des Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 8. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat sich nach Maßgabe des Abs. 2 bei der Wahrnehmung der privatwirtschaftlichen Aufgaben des Bundes nach diesem Bundesgesetz eines Beirates zu bedienen.

(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat den Beirat vor der Festlegung der Richtlinien (§ 7) zu hören. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, im Falle des § 6 Abs. 1 die Gesellschaft, hat den Beirat zu Ansuchen jener Förderungswerber zu hören, für die in den Richtlinien (§ 7) ausdrücklich eine von der allgemeinen abweichende Behandlung hinsichtlich Höhe oder Laufzeit der Kreditkostenzuschüsse oder Kredite vorgesehen ist. Außerdem hat die Gesellschaft dem Beirat einen jährlichen Bericht über die Zahl der gewährten Förderungen sowie deren Art zu erstatten.

(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat in den Beirat zwei Beamte des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie zu entsenden. Er hat ferner die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft aufzufordern, fünf Vertreter, und den Österreichischen Arbeiterkammertag aufzufordern, zwei Vertreter in den Beirat zu entsenden. Diese Vertreter hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie in den Beirat zu berufen, wenn sie zum Nationalrat wählbar sind.

(4) In den Beirat entsendete oder berufene Mitglieder dürfen im Fall des § 6 Abs. 1 weder in einem Dienstverhältnis zur Gesellschaft stehen noch Mitglied eines ihrer Organe sein.

(5) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann ein von ihm berufenes Beiratsmitglied abberufen, wenn es nicht mehr berufungsfähig ist oder nicht die Gewähr bietet, daß es seine Aufgaben zu erfüllen vermag.

(6) Den Vorsitz im Beirat führt jeweils einer der Beamten des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie. Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

(7) Die Bürogeschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie zu führen.

(8) Das Amt der Mitglieder des Beirates ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(9) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat die Mitglieder des Beirates bei der Berufung zu verpflichten, über den Verlauf der Beratungen des Beirates sowie über die ihnen bei Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, außer in den Fällen dienstlicher Berichterstattung, Verschwiegenheit zu bewahren und sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu enthalten.

§ 9. Soweit die Förderung in der Gewährung von sonstigen Zuschüssen gemäß § 2 lit. b besteht, hat der Bund unmittelbar mit den Förderungswerbern Verträge zu schließen.

§ 11. Soweit die Gesellschaft Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erfüllt, ist sie von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer, der Vermögensteuer und von der Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind (Erbschaftssteueräquivalent), befreit. Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

§ 12. (1) Die Wahrnehmung der privatwirtschaftlichen Aufgaben des Bundes nach diesem Bundesgesetz obliegt dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 10 und 11 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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