Bundesgesetz vom 26. November 1969 zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Postsparkasse (Postsparkassengesetz 1969)
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird die Österreichische Postsparkasse mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet, sie ist die Hauptstelle für den Postscheckverkehr und den Postsparverkehr.
(2) Der Bund haftet für alle Verbindlichkeiten der Österreichischen Postsparkasse als Bürge (§§ 1346, 1355 allgemeines bürgerliches Gesetzbuch).
(3) Die Österreichische Postsparkasse hat ihren Sitz in Wien; sie ist berechtigt, auch außerhalb ihres Sitzes Zweigstellen zu unterhalten.
(4) Soweit im folgenden nicht etwas anderes bestimmt wird, findet das Bankwesengesetz BGBl. Nr. 532/1993 in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 4 bis 7, 21 und 73 Abs. 1 Z 1 und 7 Anwendung.
(5) Die Österreichische Postsparkasse ist berechtigt, Partizipationskapital im Sinne des § 23 Abs. 4 und 5 BWG und Ergänzungskapital im Sinne des § 23 Abs. 7 BWG aufzunehmen und zu erwerben sowie Vereinbarungen über nachrangiges Kapital im Sinne des § 23 Abs. 8 BWG abzuschließen.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 29 Abs. 5 idF BGBl. Nr. 742/1996
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird die Österreichische Postsparkasse mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet, sie ist die Hauptstelle für den Postscheckverkehr und den Postsparverkehr.
(2) Der Bund haftet für alle Verbindlichkeiten der Österreichischen Postsparkasse als Bürge (§§ 1346, 1355 allgemeines bürgerliches Gesetzbuch).
(3) Die Österreichische Postsparkasse hat ihren Sitz in Wien; sie ist berechtigt, auch außerhalb ihres Sitzes Zweigstellen zu unterhalten.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 742/1996)
(5) Die Österreichische Postsparkasse ist berechtigt, Partizipationskapital im Sinne des § 23 Abs. 4 und 5 BWG und Ergänzungskapital im Sinne des § 23 Abs. 7 BWG aufzunehmen und zu erwerben sowie Vereinbarungen über nachrangiges Kapital im Sinne des § 23 Abs. 8 BWG abzuschließen.
§ 2. (1) Der Bund hat im Namen und auf Rechnung der Österreichischen Postsparkasse durch die Post im Postscheck- und Postsparverkehr Einzahlungen entgegenzunehmen und Auszahlungen zu leisten. Die Bestimmungen über die von der Post für die Österreichische Postsparkasse zu besorgenden Geschäfte sind von der Österreichischen Postsparkasse mit Zustimmung des Bundesministers für Verkehr zu erlassen.
(2) Für die Leistungen der Post im Sinne des Abs. 1 hat die Österreichische Postsparkasse dem Bund eine angemessene jährliche Vergütung zu entrichten. Die Höhe der Vergütung ist nach den für die Leistungen der Post auflaufenden Kosten zu berechnen und einvernehmlich zwischen dem Bundesminister für Verkehr und der Österreichischen Postsparkasse festzulegen.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 29 Abs. 5 idF BGBl. Nr. 742/1996
§ 2. (1) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hat im Namen und auf Rechnung der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft im Postscheck- und Postsparverkehr Einzahlungen entgegenzunehmen und Auszahlungen zu leisten; sie ist mit der Vermittlung und dem Abschluß aller anderen Bankgeschäfte der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft betraut. Die Bestimmungen über die von der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft für die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft zu besorgenden Geschäfte sind von der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft mit Zustimmung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zu erlassen.
(2) Die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft, insbesondere die für die Leistungen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft im Sinne des Abs. 1 angemessene Vergütung, sind in einem langfristigen Kooperationsvertrag zwischen den beiden Aktiengesellschaften festzulegen.
§ 2. (1) Die Österreichische Post Aktiengesellschaft hat im Namen und auf Rechnung der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft im Postscheck- und Postsparverkehr Einzahlungen entgegenzunehmen und Auszahlungen zu leisten; sie ist mit der Vermittlung und dem Abschluß aller anderen Bankgeschäfte der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft betraut. Die Bestimmungen über die von der Österreichische Post Aktiengesellschaft für die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft zu besorgenden Geschäfte sind von der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft mit Zustimmung der Österreichische Post Aktiengesellschaft zu erlassen.
(2) Die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen der Österreichische Post Aktiengesellschaft und der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft, insbesondere die für die Leistungen der Österreichische Post Aktiengesellschaft im Sinne des Abs. 1 angemessene Vergütung, sind in einem langfristigen Kooperationsvertrag zwischen den beiden Aktiengesellschaften festzulegen.
§ 3. (1) Die Geschäfte der Österreichischen Postsparkasse sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Sie hat die ihr zur Verfügung stehenden Mittel unter Bedachtnahme auf Abs. 2 fruchtbringend zu verwenden.
(2) Die Österreichische Postsparkasse hat die ihr zur Verfügung stehenden Mittel so anzulegen, daß jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft im Postscheckverkehr und Postsparverkehr gewährleistet ist.
(3) Bei der Führung der Geschäfte der Österreichischen Postsparkasse ist auf die Geld- und Finanzpolitik der Bundesregierung Bedacht zu nehmen und die Oesterreichische Nationalbank bei der Erfüllung der ihr zufallenden Aufgaben auf dem Gebiete der Währungs- und Kreditpolitik zu unterstützen; hingegen steht weder dem Bundesminister für Finanzen noch dem von ihm entsendeten Staatskommissär (§ 4) eine Einflußnahme auf die einzelnen Geschäftsabschlüsse der Österreichischen Postsparkasse zu, soweit diese den bestehenden Gesetzen, Verordnungen und der Geschäftsordnung entsprechen.
§ 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat darüber zu wachen, daß die Geschäfte der Österreichischen Postsparkasse gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere dieses Bundesgesetzes, geführt werden. Er hat zur Ausübung dieses Aufsichtsrechtes einen Staatskommissär und zwei Stellvertreter zu bestellen.
(2) Der Staatskommissär und seine Stellvertreter sind berechtigt, an den Vorstandsitzungen (§ 8) teilzunehmen; der Staatskommissär (sein Stellvertreter) kann von der Österreichischen Postsparkasse alle Aufklärungen verlangen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind. Er ist berechtigt, gegen Maßnahmen des Vorstandes, durch die er Gesetze, Verordnungen oder die Geschäftsordnung für verletzt erachtet, Einspruch zu erheben. Durch diesen Einspruch wird die Durchführung der Maßnahmen bis zur aufsichtsbehördlichen Entscheidung aufgeschoben. Der Gouverneur (sein Vertreter) kann binnen einer Woche nach Einspruch die Entscheidung der Aufsichtsbehörde schriftlich beantragen. Kommt dem Gouverneur (Vertreter) nicht binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages bei der Aufsichtsbehörde deren Entscheidung zu, so tritt der Einspruch außer Kraft.
(3) Dem Staatskommissär und seinen Stellvertretern steht das Recht zu, in Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion in alle Bücher, Rechnungen, Urkunden und sonstige Schriften der Österreichischen Postsparkasse Einsicht zu nehmen.
(4) Dem Staatskommissär und den Stellvertretern ist vom Bund für ihre Aufsichtsfunktion eine angemessene Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten; der Bundesminister für Finanzen kann der Österreichischen Postsparkasse die Zahlung eines jährlichen Pauschalbetrages vorschreiben.
§ 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat darüber zu wachen, daß die Geschäfte der Österreichischen Postsparkasse gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere dieses Bundesgesetzes, geführt werden. Er hat zur Ausübung dieses Aufsichtsrechtes einen Staatskommissär und zwei Stellvertreter zu bestellen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/1997)
(3) Dem Staatskommissär und seinen Stellvertretern steht das Recht zu, in Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion in alle Bücher, Rechnungen, Urkunden und sonstige Schriften der Österreichischen Postsparkasse Einsicht zu nehmen.
(4) Dem Staatskommissär und den Stellvertretern ist vom Bund für ihre Aufsichtsfunktion eine angemessene Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten; der Bundesminister für Finanzen kann der Österreichischen Postsparkasse die Zahlung eines jährlichen Pauschalbetrages vorschreiben.
§ 5. (1) Der Geschäftsbereich der Österreichischen Postsparkasse umfaßt:
Den Betrieb folgender Bankgeschäfte nach § 1 Abs. 1 BWG:
Z 1 (Einlagengeschäft),
Z 2 (Girogeschäft)
Z 3 (Kreditgeschäft), jedoch eingeschränkt auf Darlehen und Kredite an Bund oder Gebietskörperschaften der Republik Österreich und auf Darlehen und Kredite für die der Bund, ein Bundesland oder die Gemeinde Wien haften, jedoch nur in Gemeinschaft mit anderen Banken (Anm.: jetzt: Kreditinstitut) (Darlehen und Konsortialdarlehen) und auf die Einräumung von Rahmen für kurzfristige Überziehungen auf Konten des Zahlungsverkehrs,
Z 4 (Diskontgeschäft), jedoch eingeschränkt auf die Diskontierung von längstens in drei Monaten fälligen Wechseln, die bereits von einer Bank (Anm.: jetzt: Kreditinstitut) diskontiert sind, insoweit ihr Rediskont bei der Oesterreichischen Nationalbank möglich ist sowie auf das Inkasso von Schecks und Wechseln,
Z 5 (Depotgeschäft),
Z 6 (die Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten und Reiseschecks),
Z 7 lit. a bis f, jedoch hinsichtlich lit. e (Effektengeschäft) beim Handel auf eigene Rechnung eingeschränkt auf Geldmarkt-, (Offenmarkt )Papiere, Schatzscheine und Schatzwechsel des Bundes, inländische Kassenscheine und Kassenobligationen, Bundesanleihen und andere inländische langfristige festverzinsliche Wertpapiere sowie Wertpapiere, die von internationalen Finanzinstitutionen, denen die Republik Österreich oder die Oesterreichische Nationalbank als Mitglied im Zeitpunkt des Erwerbes angehören, ausgegeben werden, sofern der Gesamtstand dieser Wertpapiere nicht mehr als 1 vH der Einlagen beträgt und die Bundesregierung hiezu ihre Zustimmung gibt,
Z 8 (Garantiegeschäft), jedoch nur bis zur Höhe von insgesamt 2 vH der Verpflichtungen der Österreichischen Postsparkasse aus Einlagen und Wertpapieremissionen,
Z 9 (Wertpapieremissionsgeschäft) und Z 10 (sonstiges Wertpapieremissionsgeschäft), jedoch nicht die Ausgabe von Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen, und
Z 11 (Loroemissionsgeschäft), eingeschränkt auf Emissionen festverzinslicher Wertpapiere inländischer Schuldner sowie die Mitwirkung an Kurs- und Marktregulierungssyndikaten für derartige Wertpapiere;
die Belehnung von bei der Österreichischen Postsparkasse hinterlegten, von der Oesterreichischen Nationalbank belehnbar erklärten Wertpapieren, die Eskontierung von Zinsscheinen und verlosten festverzinslichen inländischen Wertpapieren, soweit sie längstens in drei Monaten fällig sind;
den Betrieb einer Geschäftsstelle der Klassenlotterie und einer Annahmestelle der Österreichischen Lotterien GesmbH;
sonstige Geschäfte und Maßnahmen, wie den Erwerb von dauernden Beteiligungen an anderen Unternehmungen, soweit sie der Erreichung der durch dieses Bundesgesetz umschriebenen Aufgaben der Österreichischen Postsparkasse dienen;
die Mitwirkung an der Verwaltung der Staatsschuld durch
Empfehlungen an den Bundesminister für Finanzen betreffend volkswirtschaftliche Auswirkungen der Finanzoperationen im Zusammenhang mit der Finanzschuld des Bundes auf Basis der Ergebnisse von Untersuchungen und Analysen der Geld- und Kapitalmärkte;
Vorbereitung von Kreditoperationen des Bundes, insbesondere von Konversionen und Prolongationen und durch Teilnahme an solchen Kreditoperationen, wenn der Bundesminister für Finanzen die Österreichische Postsparkasse hiezu in Anspruch nimmt;
Übernahme, Ankauf und Vertrieb von Schatzscheinen des Bundes sowie Beteiligung an der Übernahme und den Vertrieb von Bundesanleihen und anderen festverzinslichen Schuldverschreibungen des Bundes;
den Postscheckverkehr und den Postsparverkehr;
die Vermietung von Schrankfächern;
den schaltermäßigen Ankauf von ausländischen Zahlungsmitteln (zB Geldsorten, Schecks, Reisekreditbriefen und Anweisungen) und den schaltermäßigen Verkauf von ausländischen Geldsorten und Schilling-Reiseschecks (Wechselstubengeschäft);
den Handel mit Münzen und Medaillen sowie mit Barren aus Gold.
(2) Die Veranlagungen der Österreichischen Postsparkasse in Bundesanleihen, anderen inländischen langfristigen festverzinslichen Wertpapieren und in Darlehen und Krediten (einschließlich Überziehungsrahmen) gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c dürfen insgesamt 60 vH ihrer Verpflichtungen aus Einlagen und Wertpapieremissionen nicht übersteigen, wobei innerhalb dieser Grenze die Rahmen für kurzfristige Überziehungen auf Konten des Zahlungsverkehrs insgesamt 5 vH ihrer Verpflichtungen aus Einlagen und Wertpapieremissionen nicht übersteigen dürfen.
(3) Die Österreichische Postsparkasse ist berechtigt, Einlagen bei Kreditinstituten im Sinne des § 2 Z 23 BWG zu tätigen.
(4) Soweit die Österreichische Postsparkasse im Rahmen ihres Geschäftsgegenstandes auf Grund dieses Bundesgesetzes Bankgeschäfte betreibt, bedarf sie hiezu keiner behördlichen Bewilligung nach § 4 BWG.
§ 6. (Anm.: Aufgehoben durch Art. X Z 3, BGBl. Nr. 532/1993.)
ABSCHNITT II
Organisation
Das Österreichische Postsparkassenamt
§ 7. (1) Die Besorgung aller Geschäfte der Österreichischen Postsparkasse sowie die Verrichtung aller sonstigen Arbeiten, die auf Grund eines Dienstverhältnisses bei derselben geleistet werden, obliegt, sofern es sich nicht um fallweise Aushilfsbeschäftigungen handelt, entweder Bundesbeamten oder Vertragsbediensteten des Bundes.
(2) Die Dienststelle der bei der Österreichischen Postsparkasse tätigen Bundesbeamten oder Vertragsbediensteten des Bundes ist das Österreichische Postsparkassenamt, das dem Bundesminister für Finanzen untersteht.
(3) Der Gouverneur (§ 8 Abs. 2), in seinem Verhinderungsfalle der
bzw. 2. Vizegouverneur, übt gegenüber den Bediensteten des Österreichischen Postsparkassenamtes die Obliegenheiten eines Leiters der Dienstbehörde aus; hinsichtlich der dort verwendeten Vertragsbediensteten des Bundes vertritt er den Bund als Dienstgeber des privaten Rechtes.
(4) Den Personalaufwand des Österreichischen Postsparkassenamtes hat die Österreichische Postsparkasse dem Bund zu ersetzen.
ABSCHNITT II
Organisation
Das Österreichische Postsparkassenamt
§ 7. (1) Die Bundesbediensteten (Bundesbeamte und Vertragsbedienstete des Bundes), die am 1. Jänner 1997 dem Personalstand des Österreichischen Postsparkassenamtes angehören, werden der Österreichischen Postsparkasse zur Dienstleistung zugewiesen; sie übt das Weisungsrecht gegenüber diesen Bundesbediensteten aus.
(2) Die Dienststelle der bei der Österreichischen Postsparkasse tätigen Bundesbeamten und Vertragsbediensteten des Bundes ist das Österreichische Postsparkassenamt, das die Funktion einer Dienstbehörde für die im Abs. 1 genannten Bundesbeamten ausübt und dem Bundesminister für Finanzen untersteht. Insoweit nach den Vorschriften über das Dienstrecht der Bundesbediensteten Verwaltungsakte nur mit Zustimmung eines anderen Organes gesetzt werden können, bedarf es hinsichtlich der dem Personalstand des Österreichischen Postsparkassenamtes angehörenden Bundesbediensteten dieser Zustimmung nicht, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.
(3) Der Vorsitzende des Vorstandes der Österreichischen Postsparkasse, in seinem Verhinderungsfall sein Stellvertreter, übt gegenüber den Bediensteten des Österreichischen Postsparkassenamtes die Obliegenheiten eines Leiters der Dienstbehörde aus; hinsichtlich der dort verwendeten Vertragsbediensteten des Bundes vertritt er den Bund als Dienstgeber privaten Rechtes.
(4) Für die gemäß Abs. 1 überlassenen Bundesbediensteten hat die Österreichische Postsparkasse dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen. Sie werden nicht an einer Dienststelle des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 4 Bundes-Personalvertretungsgesetz verwendet. § 15 Abs. 4 Bundes-Personalvertretungsgesetz ist anzuwenden.
(5) Für die gemäß Abs. 1 überlassenen Bundesbeamten hat die Österreichische Postsparkasse ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31 vH des Aufwandes an Aktivbezügen für die in Abs. 1 genannten Bundesbeamten. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1955 ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im selben Ausmaß. Pensionsbeiträge, die bei der Auszahlung der Aktivbezüge dieser Personen bereits vom Bund einbehalten wurden, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, sind auf diesen Betrag anzurechnen.
(6) Aktivbezüge im Sinne des Abs. 5 sind alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.
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