Bundesgesetz vom 30. Oktober 1970 über weitere Maßnahmen zur Finanzierung der Austrian Airlines, Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft (AUA-Finanzierungsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1970-12-01
Status Aufgehoben · 2011-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
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Artikel I

§ 1. Die Verpflichtungen aus den von der Austrian Airlines, Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft, mit Haftung des Bundes im Sinne des Bundesgesetzes vom 1. März 1967, BGBl. Nr. 82, im Ausland aufgenommenen Krediten sind mit Wirkung 31. Dezember 1969 von der Republik Österreich zu erfüllen.

§ 2. Die Republik Österreich verzichtet mit Wirkung vom 31. Dezember 1969 auf die Ausübung des ihr auf Grund der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 1 gegenüber der Austrian Airlines, Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft, zustehenden Regreßrechtes.

§ 3. Ergibt sich durch die Maßnahmen gemäß §§ 1 und 2 bei der Austrian Airlines, Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft, für das Geschäftsjahr 1969 ein Reingewinn, so ist dieser der gesetzlichen Rücklage zuzuweisen.

Artikel II

§ 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Austrian Airlines, Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft, zur Anschaffung von neuen Flugzeugen samt dazugehörigen Fluginstrumenten und Ersatzteilen im In- und Ausland aufzunehmenden Darlehen und sonstigen Kredite namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) oder in Form von Garantien zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der in Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn

a)

der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 2 800 Millionen Schilling an Kapital und 1 400 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

b)

die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 1 500 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;

c)

die Laufzeit der Kreditoperation 25 Jahre nicht übersteigt;

d)

die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das 2 1/2fache des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatzes) (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/1969) beträgt:

( Rückzahlungskurs abzüglich Nettoerlös)

( der Kreditoperation in Hundertsätzen )

100 x (Zinsfuß + -------------------------------------)

( mittlere Laufzeit )

```

```

e)

die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in ausländischer Währung nach der Formel laut lit. d nicht mehr als das 2 1/2fache des arithmetischen Mittels aus dem im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt;

f)

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 548/1982.)

(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß Abs. 2 lit. d und e sind die Zuzählungsverluste und sonstige mit der Kreditgewährung anfallende Kosten vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.

(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel laut lit. d und e zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend.

(5) Wird die Haftung des Bundes gemäß § 4 Abs. 1 und 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.

(6) Der Bundesminister für Finanzen wird ferner ermächtigt, die gemäß Abs. 1 bis 5 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken,

a)

wenn eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen aus Kreditoperationen vertraglich vorgesehen ist und vom Schuldner in Anspruch genommen wird oder zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung infolge unvorhersehbar eingetretener wirtschaftlicher oder finanzieller Schwierigkeiten des Hauptschuldners geboten ist und der Gläubiger zustimmt,

b)

jedoch nur insoweit, als durch die Prolongierung die vertraglich vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als fünf Jahre überschritten wird,

c)

wenn die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden und

d)

wenn die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit die im Abs. 2 lit. c festgesetzte Laufzeit nicht übersteigt.

(7) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, anstelle der gemäß Abs. 1 bis 6 übernommenen Haftungen im Falle der Konvertierung der ihnen zugrundeliegenden Kreditoperationen Haftungen für die neuen Kreditoperationen zu übernehmen, wenn

a)

die Konvertierung zur Erzielung besserer Kreditkonditionen erfolgt oder der Verminderung des Währungsrisikos dient,

b)

die Kreditoperation im Einzelfall den Nominalbetrag des aushaftenden Darlehens oder sonstigen Kredites, die konvertiert werden sollen, nicht übersteigt,

c)

durch die Konvertierung die vertraglich vereinbarte Laufzeit der zu konvertierenden Kreditoperation um nicht mehr als 7 Jahre überschritten wird und die sich sodann ergebende Gesamtlaufzeit (Summe der Laufzeiten der alten und der neuen Kreditoperation) 25 Jahre nicht übersteigt und

d)

im übrigen den Bestimmungen des Abs. 2 lit. a, d und e sowie der Abs. 3 bis 5 entsprochen wird.

Zum Inkrafttreten: Abs. 2 tritt mit 31. Oktober 1982 in Kraft.

Artikel III

§ 5. (1) Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Rechtsvorgänge und die darüber zu errichtenden Urkunden sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(2) Die im § 2 Z 1 bis 3 des Kapitalverkehrsteuergesetzes bezeichneten Leistungen an die Austrian Airlines, Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft, sind, soweit sie von inländischen Gebietskörperschaften erbracht werden, von der Gesellschaftsteuer ausgenommen.

§ 6. (1) Die sich aus der Übernahme der Verpflichtungen gemäß § 1 ergebenden Zahlungen sind bei einem für das Jahr 1970 neu zu eröffnenden finanzgesetzlichen Ansatz „1/54837 - AUA-Schuld“ zu verrechnen, wobei eine Überschreitung dieses Ausgabenansatzes um 22,755.000 Schilling genehmigt wird.

(2) Die Bedeckung der im Abs. 1 genehmigten Überschreitung ist bei folgenden Ansätzen durch Ausgabenrückstellungen sicherzustellen:

in Schilling

1/50008 Aufwandskredite ................................ 300.000

1/54022 Entschädigung für verstaatlichte Unternehmungen 3,800.000

1/54255 Bundesdarlehen, sonstige Unternehmungen ........ 2,355.000

1/54303 Beitragsleistungen für Miteigentumsanteile,

Flughafenbetriebsgesellschaften ................ 7,600.000

1/54707 Haftungsübernahmen des Bundes, Zahlungen

aus Finanzhaftungen ............................ 8,700.000

```

```

Summe ......... 22,755.000

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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