Bundesgesetz vom 12. Dezember 1969 über die Förderung von Elektrizitätsversorgungsunternehmungen (Elektrizitätsförderungsgesetz 1969, EFG. 1969)
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EFG 1969
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Artikel I
§ 1. (1) Unternehmungen, die ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke der Stromabgabe an Dritte elektrische Energie erzeugen oder leiten (Elektrizitätsversorgungsunternehmungen) können zu Lasten der Gewinne der in den Kalenderjahren 1970 bis 1979 endenden Wirtschaftsjahre steuerfreie Rücklagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bilden.
(2) Die Zuweisung an die steuerfreie Rücklage darf 40 v. H. des steuerpflichtigen Gewinnes, der sich vor Bildung der Rücklage im jeweiligen Wirtschaftsjahr aus dem Betrieb der Elektrizitätsversorgungsunternehmung ergeben würde, nicht übersteigen. Eine allfällige Gewerbesteuerrückstellung ist von dem nach Bildung der Rücklage (Abs. 1) verbleibenden Gewinn zu berechnen.
(3) Die Begünstigung gemäß Abs. 1 kann nur von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, die den Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl. Nr. 268, ermitteln und im selben Wirtschaftsjahr keine Investitionsrücklage im Sinne des § 6d des genannten Gesetzes bilden.
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§ 2. (1) Die Rücklage darf nur verwendet werden:
Für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, sofern diese Anlagen für die Elektrizitätswirtschaft zweckmäßig sind. Ob eine Anlage für die Elektrizitätswirtschaft zweckmäßig ist, entscheidet der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Bei Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Anlage ist insbesondere auf die Wirtschaftlichkeit der Stromerzeugung, auf die Verwendung inländischer Kohle sowie auf den voraussichtlichen Strombedarf Bedacht zu nehmen. In Vorbereitung dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen eine Stellungnahme des nach § 7 Abs. 1 einzurichtenden Elektrizitätsförderungsbeirates einzuholen;
für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Leitung elektrischer Energie;
für den Ersterwerb von Gesellschaftsanteilen an inländischen Elektrizitätsversorgungsunternehmungen, soweit diese die Mittel zur Anschaffung oder Herstellung von Anlagen nach lit. a oder lit. b verwenden;
zur Zeichnung von Teilschuldverschreibungen, die von inländischen Elektrizitätsversorgungsunternehmungen begeben werden;
für Baukostenzuschüsse im Sinne des Artikels II.
Die Bestimmungen nach lit. a bis e können nebeneinander angewendet werden. Erstreckt sich die Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Sinne der lit. a und b über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten, dann kann die Rücklage auch für die auf die einzelnen Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträge der Herstellungskosten verwendet werden.
(2) Zu den begünstigten Anlagen im Sinne des Abs. 1 lit. a und b gehören außer den unmittelbaren Stromerzeugungs- und Stromleitungsanlagen auch alle Anlagen, die nur mittelbar dem steuerbegünstigten Zweck dienen, aber zum Betrieb der begünstigten Anlagen erforderlich sind.
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§ 3. (1) Die gemäß § 1 gebildeten Rücklagen sind spätestens im dritten, auf das Jahr ihrer Bildung folgenden, Wirtschaftsjahr zu verwenden. Nach Ablauf dieses Zeitraumes nicht oder nicht bestimmungsgemäß verwendete Rücklagen (Rücklagenteile) sind im dritten Jahr nach ihrer Bildung aufzulösen und nachzuversteuern. Werden in diesem Wirtschaftsjahr keine Teilschuldverschreibungen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. d begeben, dann verlängert sich die dreijährige Frist für die Auflösung und Nachversteuerung der gebildeten Rücklagen (Rücklagenteile) bis zur Begebung von derartigen Teilschuldverschreibungen, längstens jedoch um weitere zwei Jahre. Eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung der Rücklage liegt auch insoweit vor, als die gemäß § 2 Abs. 1 lit. d erworbenen Teilschuldverschreibungen vor Ablauf von zehn Jahren nach ihrer Erwerbung veräußert werden. Die Nachversteuerung hat in diesem Fall im Jahr der Veräußerung der Teilschuldverschreibungen zu erfolgen.
(2) Bestimmungsgemäß verwendete Rücklagen (Rücklagenteile) sind auf Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende freie Rücklage zu übertragen.
(3) Die Begünstigungen dieses Bundesgesetzes kommen nur solchen Rücklagen zu, die in der Bilanz gesondert ausgewiesen und als EFG.-Rücklagen bezeichnet sind. Werden Rücklagen mehrere Jahre hindurch gebildet, ist jede einzelne Rücklage in der Bilanz gesondert auszuweisen.
(4) Wird der Gewinn abweichend von der Erklärung ermittelt und stellt der Steuerpflichtige innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag, die Rücklage gemäß § 1 dieses Bundesgesetzes auf das nach dem ermittelten Gewinn zulässige Höchstausmaß zu erhöhen, so ist einem solchen Antrag stattzugeben. Erfolgt die abweichende Gewinnermittlung nach Ablauf des Verwendungszeitraumes (Abs. 1), kann die Verwendung der Rücklage gemäß § 2 Abs. 1 bis zum Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Einkommen(Körperschaft)steuerbescheides nachgeholt werden.
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§ 4. (1) Für die Kalenderjahre 1970 bis einschließlich 1979 ermäßigt sich die Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital für den der Stromabgabe an Dritte dienenden Teil des Vermögens auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.
(2) Für die Kalenderjahre 1970 bis 1979 sind bei Ermittlung des für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag maßgeblichen Steuermeßbetrages die Hinzurechnungen gemäß § 7 Z 1 des Gewerbesteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 2/1954, in der geltenden Fassung (Dauerschuldzinsen) nur mit ihrem halben Wert anzusetzen.
(3) Die Begünstigungen nach Abs. 1 und 2 gelten nur für die im § 1 Abs. 1 genannten Unternehmungen.
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§ 5. (1) Unterhält eine Elektrizitätsversorgungsunternehmung auch Betriebe, die nicht der Stromabgabe an Dritte dienen, so kann sie die steuerlichen Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz nur dann in Anspruch nehmen, wenn zur Ermittlung des der Stromabgabe an Dritte dienenden Teiles des Unternehmens eine gesonderte Buchführung besteht.
(2) Bei Wärmekraftwerken, die sowohl Strom als auch Wärme abgeben, ist der auf die Stromabgabe entfallende Betriebsteil nach dem Verhältnis des Umsatzes aus der Stromabgabe zum gesamten Umsatz des Wärmekraftwerkes festzustellen.
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§ 6. Elektrizitätsversorgungsunternehmungen, welche die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Anspruch nehmen, können während der Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes die gemäß § 8 Abs. 1 und 3 und § 10 des Elektrizizätsförderungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 113, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 11. Juli 1963, BGBl. Nr. 194, erworbene steuerliche Begünstigung nicht geltend machen. Hingegen bleibt die nach § 8 Abs. 4 des im ersten Satz genannten Bundesgesetzes erworbene steuerliche Begünstigung in jedem Fall aufrecht.
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§ 7. (1) Beim Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen wird ein Beirat eingerichtet, der die Bezeichnung Elektrizitätsförderungsbeirat trägt und vor Entscheidungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a anzuhören ist.
(2) Der Beirat besteht aus 16 Mitgliedern, die vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen jeweils auf die Dauer von drei Jahren bestellt werden. Zu Mitgliedern sind Fachleute auf dem Gebiete der Elektrizitätswirtschaft zu bestellen, und zwar 5 Mitglieder aus dem Bereiche der Verbundgesellschaft und der Sondergesellschaften, 5 Mitglieder aus dem Bereiche der Landesgesellschaften, je 1 Mitglied aus dem Bereiche der städtischen und privaten Unternehmungen. Weiters sind 2 Mitglieder über Vorschlag des Österreichischen Arbeiterkammertages, und 2 Mitglieder über Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft im Einvernehmen mit der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs zu bestellen. Zu den Sitzungen des Beirates kann der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen einen Vertreter entsenden.
(3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Dem Vorsitzenden (bei dessen Verhinderung dem Vorsitzenden-Stellvertreter) obliegt es, den Beirat mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr zu einer ordentlichen Sitzung einzuberufen. Er hat ohne Verzug eine Sitzung einzuberufen, wenn es der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit verlangt.
(4) Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in welcher insbesondere die allgemeine Abwicklung der Geschäfte, die Einberufungsfristen, die Beschlußerfordernisse und die Form der Abstimmung zu regeln sind. Die Geschäftsordnung ist vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu genehmigen. Kommt innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Konstituierung des Beirates keine genehmigte Geschäftsordnung zustande, so wird die Geschäftsordnung des Beirates vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgelegt.
(5) Der Vorsitzende (Vorsitzende-Stellvertreter) kann namens des Beirates über das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom Bundeslastverteiler, von den Landeslastverteilern sowie von den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen alle Auskünfte einholen, die dem Beirat zur Erfüllung der ihm im Rahmen dieses Bundesgesetzes obliegenden Aufgaben notwendig erscheinen.
(6) Die Mitglieder des Beirates und der Vertreter des Bundesministers für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen sind, sofern sie nicht schon auf Grund anderer Bestimmungen dazu verhalten sind, verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Bei nachgewiesener Verletzung der Verschwiegenheitspflicht hat der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen das betreffende Mitglied des Beirates von seiner Funktion abzuberufen.
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Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 297/1975.
§ 8. Unternehmungen der im § 1 Abs. 1 genannten Art, welche von den Bestimmungen der §§ 1 bis 7 keinen Gebrauch machen und deren Ausbauleistung insgesamt 5000 kW nicht übersteigt, können hinsichtlich ihrer Stromerzeugungsanlagen von den Bestimmungen der §§ 9 und 10 Gebrauch machen. Voraussetzung ist, daß es sich bei den Stromerzeugungsanlagen um Wasserkraftanlagen handelt, die nach dem 31. Dezember 1974 in Betrieb genommen wurden, daß die Stromerzeugung den ausschließlichen Betriebsgegenstand darstellt und daß mit dem Bau der Wasserkraftanlagen vor dem 1. Jänner 1980 begonnen wird.
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Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 297/1975.
§ 9. (1) Die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer), die auf den Gewinn aus den Stromerzeugungsanlagen entfällt, ermäßigt sich ab dem Betriebsbeginn für die Dauer von zehn Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.
(2) Die einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge, die auf die Stromerzeugungsanlagen entfallen, ermäßigen sich ab dem Betriebsbeginn für die Dauer von zehn Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.
(3) Für die Bauzeit sind Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent nicht zu entrichten und einheitliche Gewerbesteuermeßbeträge nicht festzusetzen.
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Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 297/1975.
§ 10. Die steuerlichen Begünstigungen nach § 9 können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt wird.
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Artikel II
(1) Wird ein nach Art. I § 2 Abs. 1 lit. a für zweckmäßig erklärtes Kernkraftwerk errichtet und erfolgt die Finanzierung des Kraftwerkbaues gänzlich oder teilweise im Wege der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung von Elektrizitätsversorgungsunternehmungen, können die der Finanzierung des Kernkraftwerkes dienenden Beteiligungen auf einen Teilwert von 60 v. H. der Anschaffungskosten abgeschrieben werden. Die Abschreibung ist indirekt vorzunehmen und hat gleichmäßig verteilt auf die ersten vier Jahre nach Erwerb der Beteiligung zu erfolgen. Die Abschreibung der Beteiligung ist in der Bilanz gesondert auszuweisen und als Wertberichtigung im Sinne dieses Gesetzes zu bezeichnen. Voraussetzung ist, daß die sich beteiligenden Elektrizitätsversorgungsunternehmungen die Verpflichtung eingehen, eine ihrem im Rahmen der Beteiligung geleisteten Finanzierungsanteil entsprechende Strommenge aus dem Kernkraftwerk gegen Ersatz der Selbstkosten zu beziehen. Die Selbstkosten sind in der Weise zu errechnen, daß die Summe der buchmäßigen Aufwendungen für die insgesamt erzeugte Strommenge einschließlich der Abschreibungen für das Anlagevermögen um die außerordentlichen Erträge, die aus der Auflösung sämtlicher im Zusammenhang mit Baukostenzuschüssen (Abs. 2) gebildeten Rückstellungen entstehen, gekürzt wird.
(2) Werden zur Finanzierung des Kernkraftwerkes von Elektrizitätsversorgungsunternehmungen nicht rückzahlbare Baukostenzuschüsse geleistet, so können diese bei den gewährenden Elektrizitätsversorgungsunternehmungen gemäß § 7 des Einkommensteuergesetzes 1967 gleichmäßig auf das Anschaffungsjahr und die folgenden neun Jahre verteilt abgeschrieben werden; die Bestimmungen des Abs. 1 über die Stromabnahmeverpflichtung gelten sinngemäß.
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Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 2 Abs. 1 lit. a, des § 7 und des Art. II der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
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Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 297/1975, zu Art. I §§ 8 bis 10, BGBl. Nr. 19/1970)
Dieses Bundesgesetz ist bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 1975, für die Vermögensteuer und das Erbschaftssteueräquivalent ab 1. Jänner 1975 anzuwenden.
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