(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ZUR BEILEGUNG VON INVESTITIONSSTREITIGKEITEN ZWISCHEN STAATEN UND ANGEHÖRIGEN ANDERER STAATEN
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch, Spanisch
Vertragsparteien
Afghanistan 357/1971 Ägypten 512/1973 Albanien III 164/2000 Algerien III 164/2000 Arabische Emirate 440/1982 Argentinien III 164/2000 Armenien III 164/2000 Aserbaidschan III 164/2000 Australien III 78/1997 Bahamas III 164/2000 Bahrein III 164/2000 Bangladesh 440/1982 Barbados 27/1987 Belarus III 164/2000 Belgien 357/1971 Benin 357/1971 Bolivien III 164/2000 Bosnien/Herzegowina III 164/2000 Botswana 357/1971 Burkina Faso 357/1971 Burundi 357/1971 Chile III 164/2000 China/R 357/1971 China/VR III 164/2000 Costa Rica III 164/2000 Dänemark 357/1971 Deutschland/BRD 357/1971, 27/1987 Ecuador 27/1987 El Salvador 27/1987 Elfenbeinküste 357/1971 Estland III 164/2000 Fidschi 440/1982 Finnland 357/1971 Frankreich 357/1971 Gabun 357/1971 Gambia 440/1982 Georgien III 164/2000 Ghana 357/1971 Grenada III 78/1997 Griechenland 357/1971 Großbritannien 357/1971, 512/1973, 440/1982, 27/1987 Guinea 357/1971 Guyana 357/1971 Honduras III 78/1997 Indonesien 357/1971 Irland 440/1982 Island 357/1971 Israel 27/1987 Italien 357/1971 Jamaika 357/1971 Japan 357/1971 Jordanien 512/1973 Jugoslawien 357/1971 Kamerun 357/1971 Kenia 357/1971 Kolumbien III 164/2000 Komoren 440/1982 Kongo/DR 357/1971 Korea/R 357/1971 Kroatien III 164/2000 Kuwait 440/1982 Lesotho 357/1971 Lettland III 164/2000 Liberia 357/1971 Litauen III 164/2000 Luxemburg 357/1971 Madagaskar 357/1971 Malawi 357/1971 Malaysia 357/1971 Mali 440/1982 Marokko 357/1971 Mauretanien 357/1971 Mauritius 357/1971 Mazedonien III 164/2000 Mikronesien III 164/2000 Mongolei III 78/1997 Mosambik III 164/2000 Nepal 357/1971 Neuseeland 440/1982 Nicaragua III 164/2000 Niederlande 357/1971, 27/1987 Niger 357/1971 Nigeria 357/1971 Norwegen 357/1971 Oman III 164/2000 Pakistan 357/1971 Panama III 164/2000 Papua-Neuguinea 440/1982 Paraguay 27/1987 Peru III 164/2000 Philippinen 440/1982 Portugal 27/1987 Rumänien 440/1982 Rwanda 440/1982 Salomonen 440/1982 Sambia 357/1971 Samoa 440/1982 Saudi-Arabien 440/1982 Schweden 357/1971 Schweiz 357/1971 Senegal 357/1971 Seychellen 440/1982 Sierra Leone 357/1971 Simbabwe III 164/2000 Singapur 357/1971, 440/1982 Slowakei III 164/2000 Slowenien III 164/2000 Somalia 357/1971 Spanien III 164/2000 Sri Lanka 357/1971 St. Kitts/Nevis III 164/2000 St. Lucia 27/1987 Sudan 512/1973 Swasiland 357/1971 Tansania III 164/2000 Togo 357/1971 Tonga III 78/1997 Trinidad/Tobago 357/1971 Tschad 357/1971 Tunesien 357/1971 Türkei III 78/1997 Turkmenistan III 164/2000 Uganda 357/1971 Ungarn III 78/1997 USA 357/1971 Usbekistan III 164/2000 Venezuela III 164/2000 Zaire 357/1971 Zentralafrikanische R 357/1971 Zypern 357/1971 *Tschechien III 164/2000
Sonstige Textteile
Nachdem das am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten, das in Artikel 2 eine verfassungsändernde Bestimmung enthält und welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 15. März 1971
Ratifikationstext
Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorstehenden Übereinkommen wurde am 25. Mai 1971 gemäß Art. 73 des Übereinkommens bei der Bank hinterlegt; somit ist das Übereinkommen gemäß seinem Art. 68 Abs. 2 am 24. Juni 1971 für Österreich in Kraft getreten.
Folgende weitere Staaten gehören dem Übereinkommen an:
Afghanistan, Belgien, Botswana, Bundesrepublik Deutschland, Burundi, Ceylon, Republik China, Dahomey, Dänemark, Elfenbeinküste, Finnland, Frankreich, Gabon, Ghana, Griechenland, Guayana, Guinea, Indonesien, Island, Italien, Jamaika, Japan, Jugoslawien, Kamerun, Kenia, Kongo (Brazzaville), Kongo (Kinshasa), Korea, Lesotho, Liberia, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Nepal, Niederlande, Niger, Nigeria, Norwegen, Obervolta, Pakistan, Sambia, Schweden, Schweiz, Senegal, Sierra Leone, Singapur, Somalia, Swaziland, Togo, Trinidad und Tobago, Tschad, Tunesien, Uganda, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (ausgenommen die Kanal Inseln (mit Ausnahme von Guernsey), der Insel Man, Südrhodesien und Brunei), Vereinigte Staaten von Amerika, Zentralafrikanische Republik und Zypern.
Präambel/Promulgationsklausel
PRÄAMBEL
Die Vertragsstaaten,
eingedenk der Notwendigkeit, zugunsten der wirtschaftlichen Entwicklung international zusammenzuarbeiten, und eingedenk der Bedeutung, welche internationalen privaten Investitionen auf diesem Gebiet zukommt;
im Hinblick darauf, daß im Zusammenhang mit derartigen Investitionen Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten und Angehörigen anderer Vertragsstaaten jederzeit entstehen können;
in der Erkenntnis, daß solche Streitigkeiten zwar für gewöhnlich Gegenstand innerstaatlicher Verfahren sind, in bestimmten Fällen jedoch ein internationales Verfahren zu ihrer Beilegung angebracht sein kann;
in Anbetracht der besonderen Bedeutung, die sie der Schaffung internationaler Vergleichs- und Schiedseinrichtungen beimessen, denen Vertragsstaaten und Angehörige anderer Vertragsstaaten auf Wunsch solche Streitigkeiten unterbreiten können;
in dem Wunsch, derartige Einrichtungen unter den Auspizien der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zu schaffen;
in der Erkenntnis, daß die gegenseitige Einwilligung der Parteien, solche Streitigkeiten unter Inanspruchnahme der genannten Einrichtungen einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren zu unterwerfen, eine rechtsverbindliche Vereinbarung darstellt, die insbesondere erfordert, daß jede Empfehlung der Vermittler gebührend berücksichtigt und jedem Schiedsspruch nachgekommen wird; und
mit der Erklärung, daß allein die Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens durch einen Vertragsstaat nicht dessen Verpflichtung bedeutet, eine bestimmte Streitigkeit ohne seine Zustimmung einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren zu unterwerfen,
sind wie folgt übereingekommen:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch, Spanisch
Vertragsparteien
Afghanistan 357/1971 Ägypten 512/1973 Albanien III 164/2000 Algerien III 164/2000 Argentinien III 164/2000 Armenien III 164/2000 Aserbaidschan III 164/2000 Australien III 78/1997 Bahamas III 164/2000 Bahrain III 164/2000 Bangladesch 440/1982 Barbados 27/1987 Belarus III 164/2000 Belgien 357/1971 Benin 357/1971 Bolivien III 164/2000 Bosnien-Herzegowina III 164/2000 Botsuana 357/1971 Burkina Faso 357/1971 Burundi 357/1971 Chile III 164/2000 China 357/1971, III 164/2000 Costa Rica III 164/2000 Côte d’Ivoire 357/1971 Dänemark 357/1971 Deutschland/BRD 357/1971, 27/1987 Ecuador 27/1987 El Salvador 27/1987 Estland III 164/2000 Eswatini 357/1971 Fidschi 440/1982 Finnland 357/1971 Frankreich 357/1971 Gabun 357/1971 Gambia 440/1982 Georgien III 164/2000 Ghana 357/1971 Grenada III 78/1997 Griechenland 357/1971 Guinea 357/1971 Guyana 357/1971 Honduras III 78/1997 Indonesien 357/1971 Irland 440/1982 Island 357/1971 Israel 27/1987 Italien 357/1971 Jamaika 357/1971 Japan 357/1971 Jordanien 512/1973 Jugoslawien 357/1971 Kamerun 357/1971 Kenia 357/1971 Kolumbien III 164/2000 Komoren 440/1982 Kongo/DR 357/1971 Kongo/R 357/1971 Korea/R 357/1971 Kroatien III 164/2000 Kuwait 440/1982 Lesotho 357/1971 Lettland III 164/2000 Liberia 357/1971 Litauen III 164/2000 Luxemburg 357/1971 Madagaskar 357/1971 Malawi 357/1971 Malaysia 357/1971 Mali 440/1982 Marokko 357/1971 Mauretanien 357/1971 Mauritius 357/1971 Mikronesien III 164/2000 Mongolei III 78/1997 Mosambik III 164/2000 Nepal 357/1971 Neuseeland 440/1982 Nicaragua III 164/2000 Niederlande 357/1971, 27/1987 Niger 357/1971 Nigeria 357/1971 Nordmazedonien III 164/2000 Norwegen 357/1971 Oman III 164/2000 Pakistan 357/1971 Panama III 164/2000 Papua-Neuguinea 440/1982 Paraguay 27/1987 Peru III 164/2000 Philippinen 440/1982 Portugal 27/1987 Ruanda 440/1982 Rumänien 440/1982 Salomonen 440/1982 Sambia 357/1971 Samoa 440/1982 Saudi-Arabien 440/1982 Schweden 357/1971 Schweiz 357/1971 Senegal 357/1971 Seychellen 440/1982 Sierra Leone 357/1971 Simbabwe III 164/2000 Singapur 357/1971, 440/1982 Slowakei III 164/2000 Slowenien III 164/2000 Somalia 357/1971 Spanien III 164/2000 Sri Lanka 357/1971 St. Kitts/Nevis III 164/2000 St. Lucia 27/1987 Sudan 512/1973 Tansania III 164/2000 Togo 357/1971 Tonga III 78/1997 Trinidad/Tobago 357/1971 Tschad 357/1971 Tschechische R III 164/2000 Tunesien 357/1971 Türkei III 78/1997 Turkmenistan III 164/2000 Uganda 357/1971 Ungarn III 78/1997 USA 357/1971 Usbekistan III 164/2000 Venezuela III 164/2000 Vereinigte Arabische Emirate 440/1982 Vereinigtes Königreich 357/1971, 512/1973, 440/1982, 27/1987 Zentralafrikanische R 357/1971 Zypern 357/1971
Sonstige Textteile
Nachdem das am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 15. März 1971
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 78/1997)
Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorstehenden Übereinkommen wurde am 25. Mai 1971 gemäß Art. 73 des Übereinkommens bei der Bank hinterlegt; somit ist das Übereinkommen gemäß seinem Art. 68 Abs. 2 am 24. Juni 1971 für Österreich in Kraft getreten.
Folgende weitere Staaten gehören dem Übereinkommen an:
Afghanistan, Belgien, Botswana, Bundesrepublik Deutschland, Burundi, Ceylon, Republik China, Dahomey, Dänemark, Elfenbeinküste, Finnland, Frankreich, Gabon, Ghana, Griechenland, Guayana, Guinea, Indonesien, Island, Italien, Jamaika, Japan, Jugoslawien, Kamerun, Kenia, Kongo (Brazzaville), Kongo (Kinshasa), Korea, Lesotho, Liberia, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Nepal, Niederlande, Niger, Nigeria, Norwegen, Obervolta, Pakistan, Sambia, Schweden, Schweiz, Senegal, Sierra Leone, Singapur, Somalia, Swaziland, Togo, Trinidad und Tobago, Tschad, Tunesien, Uganda, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (ausgenommen die Kanal Inseln (mit Ausnahme von Guernsey), der Insel Man, Südrhodesien und Brunei), Vereinigte Staaten von Amerika, Zentralafrikanische Republik und Zypern.
Bundesrepublik Deutschland
Die Bundesrepublik Deutschland hat anläßlich der Ratifikation des Übereinkommens erklärt, daß dieses mit Wirkung des Tages, an dem es für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, auch für das „Land Berlin“ gilt.
Neuseeland
Neuseeland hat anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde gemäß Art. 70 des Übereinkommens mitgeteilt, daß die Cook-Inseln, Niue und Tokelau von der Anwendung dieses Übereinkommens ausgenommen sind.
Niederlande
Die Niederlande haben durch Notifikation vom 22. Mai 1970 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf die Niederländischen Antillen ausgedehnt.
Türkei
Die Türkei hat erklärt, daß gemäß Art. 25 Abs. 4 des Übereinkommens betreffend die Arten der Streitigkeiten, die zur Unterwerfung unter die Zuständigkeit des Zentrums als geeignet oder nicht geeignet erachtet werden, nur jene sich unmittelbar aus Investitionstätigkeiten ergebenden Streitigkeiten, die in Übereinstimmung mit den relevanten Gesetzen der Republik Türkei über ausländisches Kapital die erforderliche Genehmigung erhalten haben und die tatsächlich eingeleitet wurden, Gegenstand der Zuständigkeit des Zentrums sind. Streitigkeiten hingegen, die sich auf das Eigentum und auf dinglichen Grundbesitz beziehen, unterstehen zur Gänze der Gerichtsbarkeit der türkischen Gerichte und werden daher nicht der Zuständigkeit des Zentrums unterworfen.
Vereinigtes Königreich
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat am 19. Juni 1973 gemäß Art. 70 des Übereinkommens mitgeteilt, daß das Britische Territorium im Indischen Ozean, die Pitcairn-Inseln, das Britische Antarktische Territorium, die Souveränen Stützpunkte auf der Insel Zypern und die Neuen Hebriden von der Anwendung des Übereinkommens ausgenommen sind.
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat die Ausdehnung der Anwendung dieses Übereinkommens ab 1. Juli 1979 auf Jersey notifiziert.
Das Vereinigte Königreich hat mit Wirkung vom 1. November 1983 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf die Insel Man ausgedehnt.
Präambel/Promulgationsklausel
PRÄAMBEL
Die Vertragsstaaten,
eingedenk der Notwendigkeit, zugunsten der wirtschaftlichen Entwicklung international zusammenzuarbeiten, und eingedenk der Bedeutung, welche internationalen privaten Investitionen auf diesem Gebiet zukommt;
im Hinblick darauf, daß im Zusammenhang mit derartigen Investitionen Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten und Angehörigen anderer Vertragsstaaten jederzeit entstehen können;
in der Erkenntnis, daß solche Streitigkeiten zwar für gewöhnlich Gegenstand innerstaatlicher Verfahren sind, in bestimmten Fällen jedoch ein internationales Verfahren zu ihrer Beilegung angebracht sein kann;
in Anbetracht der besonderen Bedeutung, die sie der Schaffung internationaler Vergleichs- und Schiedseinrichtungen beimessen, denen Vertragsstaaten und Angehörige anderer Vertragsstaaten auf Wunsch solche Streitigkeiten unterbreiten können;
in dem Wunsch, derartige Einrichtungen unter den Auspizien der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zu schaffen;
in der Erkenntnis, daß die gegenseitige Einwilligung der Parteien, solche Streitigkeiten unter Inanspruchnahme der genannten Einrichtungen einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren zu unterwerfen, eine rechtsverbindliche Vereinbarung darstellt, die insbesondere erfordert, daß jede Empfehlung der Vermittler gebührend berücksichtigt und jedem Schiedsspruch nachgekommen wird; und
mit der Erklärung, daß allein die Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens durch einen Vertragsstaat nicht dessen Verpflichtung bedeutet, eine bestimmte Streitigkeit ohne seine Zustimmung einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren zu unterwerfen,
sind wie folgt übereingekommen:
KAPITEL I
DAS INTERNATIONALE ZENTRUM ZUR BEILEGUNG VON INVESTITIONSSTREITIGKEITEN
ABSCHNITT 1
Gründung und Organisation
Artikel 1
(1) Hiermit wird ein Internationales Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (im folgenden als Zentrum bezeichnet) errichtet.
(2) Zweck des Zentrums ist es, nach Maßgabe dieses Übereinkommens Vergleichs- und Schiedseinrichtungen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Vertragsstaaten und Angehörigen anderer Vertragsstaaten zur Verfügung zu stellen.
Verfassungsbestimmung
Artikel 2
Sitz des Zentrums ist der Sitz der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (im folgenden als Bank bezeichnet). Der Sitz kann durch einen vom Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder gefaßten Beschluß an einen anderen Ort verlegt werden.
Artikel 2
Sitz des Zentrums ist der Sitz der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (im folgenden als Bank bezeichnet). Der Sitz kann durch einen vom Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder gefaßten Beschluß an einen anderen Ort verlegt werden.
Artikel 3
Das Zentrum besteht aus einem Verwaltungsrat und einem Sekretariat. Es führt je ein Verzeichnis von Vermittlern und von Schiedsrichtern.
ABSCHNITT 2
Der Verwaltungsrat
Artikel 4
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus einem Vertreter jedes Vertragsstaates. Nimmt ein Vertreter an einer Sitzung nicht teil oder ist er verhindert, so kann ein Stellvertreter für ihn tätig werden.
(2) Erfolgt keine andere Ernennung, so sind der von einem Vertragsstaat ernannte Gouverneur der Bank und dessen Stellvertreter von Amts wegen Vertreter und Stellvertreter.
Artikel 5
Der Präsident der Bank ist von Amts wegen Vorsitzender des Verwaltungsrats (im folgenden als Vorsitzender bezeichnet), hat jedoch kein Stimmrecht. Ist er abwesend oder verhindert oder ist die Stelle des Präsidenten der Bank nicht besetzt, so handelt der amtierende Präsident als Vorsitzender des Verwaltungsrats.
Artikel 6
(1) Unbeschadet der ihm in anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens zugewiesenen Befugnisse und Aufgaben hat der Verwaltungsrat folgende Aufgaben:
er beschließt die Verwaltungs- und die Finanzordnung für das Zentrum;
er beschließt die Verfahrensordnung für die Einleitung von Vergleichs- und von Schiedsverfahren;
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