(Übersetzung)GATT ALLGEMEINES PRÄFERENZSYSTEM
Sonstige Textteile
Nachdem das Allgemeine Präferenzsystem, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 27. September 1971
Ratifikationstext
Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigug des vorstehenden Übereinkommens in seiner Sitzung vom 24. Juni 1971 beschlossen, daß dieses Übereinkommen im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorstehenden Übereinkommen wurde am 28. Oktober 1971 beim Generaldirektor der Vertragsparteien hinterlegt. Das Übereinkommen ist somit am selben Tag für Österreich in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die VERTRAGSPARTEIEN zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, in der ERKENNTNIS, dass eines der Hauptziele der VERTRAGSPARTEIEN die Förderung des Handels und der Exporterlöse der Entwicklungsländer zum Zwecke der Unterstützung ihrer wirtschaftlichen Entwicklung ist; weiters
in der ERKENNTNIS, dass individuelles und gemeinsames Handeln für die Förderung der Entwicklung der Wirtschaften der Entwicklungsländer wesentlich ist;
EINGEDENK dessen, daß bei der Zweiten Welthandelskonferenz (UNCTAD) einstimmig beschlossen wurde, bald ein gegenseitig annehmbares System allgemeiner, nicht reziproker und nicht diskriminierender Präferenzen zum Nutzen der Entwicklungsländer einzuführen, um die Exporterlöse dieser Länder zu steigern, ihre Industrialisierung zu fördern und ihr Wirtschaftswachstum zu beschleunigen;
in der ERWÄGUNG, daß in der UNCTAD gegenseitig annehmbare Vorkehrungen betreffend die Einführung einer allgemeinen, nicht diskriminierenden, nicht reziproken, bevorzugten Zollbehandlung von Erzeugnissen aus Entwicklungsländern in den Märkten der entwickelten Länder getroffen wurden;
in KENNTNIS der Erklärung entwickelter Vertragsparteien, daß die Einräumung von Zollpräferenzen keine bindende Verpflichtung bildet und daß sie vorübergehender Natur sind;
in voller ERKENNTNIS, dass die vorgeschlagenen Präferenzvereinbarungen kein Hindernis für Zollsenkungen auf der Grundlage der Meistbegünstigung bilden,
BESCHLIESSEN:
daß unbeschadet irgendeines anderen Artikels des Allgemeinen Abkommens die Bestimmungen des Artikels I für einen Zeitraum von zehn Jahren insoweit aufgehoben werden, als dies notwendig ist, um entwickelte Vertragsparteien gemäß dem nachstehend beschriebenen Verfahren in die Lage zu versetzen, für aus Entwicklungsländern und gebieten stammende Erzeugnisse eine bevorzugte Zollbehandlung im Hinblick auf eine allgemeine Anwendung der in der Präambel zu dieser Entscheidung erwähnten bevorzugten Zollbehandlung auf diese Länder und Gebiete zu gewähren, ohne jedoch diese Behandlung für gleiche Erzeugnisse anderer Vertragsparteien einzuräumen,
daß sie, unter Vermeidung von Doppelgleisigkeiten im Verhältnis zur Tätigkeit anderer internationaler Organisationen, die Durchführung dieser Entscheidung überprüfen und vor ihrem Ablaufen im Lichte der in der Präambel angestellten Erwägungen beschließen werden, ob und bejahendenfalls unter welchen Bedingungen die Entscheidung erneuert werden soll;
daß jede Vertragspartei, die gemäß den Bedingungen der vorliegenden Entscheidung Vorkehrungen für Zollpräferenzen trifft, oder diese Vorkehrungen später abändert, dies den VERTRAGSPARTEIEN notifiziert und ihnen alle zweckdienlichen Auskünfte erteilt, die sich auf Maßnahmen gemäß der vorliegenden Entscheidung beziehen;
daß eine Vertragspartei auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei, die der Meinung ist, daß ein ihr gemäß dem Allgemeinen Abkommen zustehender Vorteil wegen der Vorkehrungen für die Präferenzen geschmälert werden könnte oder tatsächlich ungebührlich geschmälert wird, ausreichende Gelegenheit für Konsultationen bietet;
daß jede Vertragspartei, die der Meinung ist, daß die Vorkehrungen oder deren spätere Ausdehnung nicht mit der vorliegenden Entscheidung übereinstimmen, oder daß ein ihr gemäß dem Allgemeinen Abkommen zustehender Vorteil wegen der Vorkehrungen oder deren späterer Ausdehnung geschmälert werden könnte oder tatsächlich ungebührlich geschmälert wird, und daß Konsultationen unbefriedigende Ergebnisse gezeitigt haben, die Angelegenheit den VERTRAGSPARTEIEN vorlegen kann, die unverzüglich eine Überprüfung durchführen und Empfehlungen, die sie für angemessen erachten, festlegen werden.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.