Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 18. Feber 1972, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1972-03-15
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:

1.

Für den Lehrberuf Betonbauer in der Anlage 1 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 300/1987, per 31. Dezember 1991 aufgehoben) ;

2.

für den Lehrberuf Betonwarenerzeuger in der Anlage 2 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 265/1997, per 30. Juni 1998 aufgehoben) ;

3.

für den Lehrberuf Brunnenmacher in der Anlage 3 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 261/2003, per 30. Juni 2003 aufgehoben) ;

4.

für den Lehrberuf Chemielaborant in der Anlage 4 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 184/2000, per 30. Juni 2000 aufgehoben) ;

5.

für den Lehrberuf Chemiewerker in der Anlage 5 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 185/2000, per 30. Juni 2000 aufgehoben) ;

6.

für den Lehrberuf Damenkleidermacher in der Anlage 6 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 191/2010, per 31. Juli 2013 aufgehoben) ;

7.

für den Lehrberuf Dessinateur für Stoffdruck in der Anlage 7 ;

8.

für den Lehrberuf Herrenkleidermacher in der Anlage 8 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 191/2010, per 31. Juli 2013 aufgehoben) ;

9.

für den Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent in der Anlage 9 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 1089/1994, per 31. 12. 1994 aufgehoben) ;

10.

für den Lehrberuf Kellner in der Anlage 10 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 327/1992 idF 437/1992, per 30.6.1992 aufgehoben) ;

11.

für den Lehrberuf Koch in der Anlage 11 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 328/1992 idF 438/1992, per 30.6.1992 aufgehoben) ;

12.

für den Lehrberuf Maurer in der Anlage 12 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 387/1990, per 30.6.1990 aufgehoben) ;

13.

für den Lehrberuf Zahntechniker in der Anlage 13 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 351/1987, per 31. August 1987 aufgehoben) .

§ 2. Diese Verordnung tritt am 15. März 1972 in Kraft.

vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979.

Anlage 1

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Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Betonbauer

Berufsbild

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1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

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```

Handhabung und Instandhaltung der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten

```

```

- ! Grundkenntnisse der schädlichen Einflüsse

! auf die Baustoffe und die Maßnahmen zu deren

! Abwehr

----------------------!---------------------------------------------

Grundkenntnisse der ! - ! -

Lagerung von ! !

Baumaterial ! !

---------------------------------------------!----------------------

Herstellen von Mörtel und Betonmischungen ! -

---------------------------------------------!----------------------

- ! Aufstellen und ! -

! Einwinkeln von !

! Schnurgerüsten !

---------------------------------------------!----------------------

Herstellen von Waagrissen und Aufstichen ! -

```

```

- ! Absteifen von Baugruben und Künetten sowie

! sonstigen Pölzungen

```

```

Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton

```

```

- ! - ! Herstellen von Bau-

! ! teilen aus Spannbeton

----------------------!---------------------------------------------

- ! Versetzen von Werksteinen aus Beton

```

```

Herstellen von Verblendungen

```

```

- ! Verlegen von Stahlträgern

----------------------!---------------------------------------------

- ! Verlegen und ! -

! Verbinden von Stahl- !

! betonfertigteilen !

----------------------!---------------------------------------------

- ! Abdichten des Bauwerks mit

! Abdichtungsbahnen, Brettelaufzügen und

! chemischen Betonzusätzen

```

```

Bearbeitung des Bauholzes mit Handwerkzeug und Maschinen

```

```

! Aufreißen, Einmessen und Anlegen von

! Schalformen, Aufstellen, Abstützen und Abbau

! von Schalungen

```

```

Ablängen, Biegen, Verlegen und Binden der Stahlbewehrung

```

```

Transport, Herstellen, Einbringen und Verdichten von Beton sowie

dessen Nachbehandlung

```

```

Herstellen von ! Herstellen von ! Herstellen von

Spezialbeton ! Spezialbeton ! Spezialbeton

----------------------!---------------------------------------------

- ! Herstellen von Straßendecken aus Beton und

! Stahlbeton

----------------------!---------------------------------------------

- ! - ! Grundkenntnisse der

! ! Herstellung von

! ! Stahlbetonpfahl-

! ! gründungen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Herstellen von wasserdichten Estrichen

----------------------!---------------------------------------------

Ausführen von Trenn- ! - ! -

und Arbeitsfugen ! !

----------------------!---------------------------------------------

- ! Verlegen von Kanälen samt

! Putzschachtherstellung

----------------------!---------------------------------------------

- ! Aufstellen von Gerüsten aller Art

```

```

Herstellen und Behandeln von ! -

Betonprobekörpern !

```

```

Grundkenntnisse der Betontechnologie

```

```

Kenntnis der Betongüteklassen und Betonprüfungen

```

```

Kenntnis der gebräuchlichen Baumethoden

```

```

- ! Lesen von Bauzeichnungen sowie Material- und

! Stücklisten

----------------------!---------------------------------------------

Einfaches Skizzieren ! Einfaches Skizzieren ! Einfaches Skizzieren

```

```

Vermessen von einfachen Bauteilen, Ausfüllen der Ausmaß- und

Arbeitsbestätigungen, Feststellen des Materialbedarfes

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person

1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, bis zu 5 Lehrlingen zumindest 1 Ausbilder, auf je weitere 4 Lehrlinge zumindest 1 weiterer Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 20 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XV der V BGBl. Nr. 15/1980.

Anlage 2

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```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Betonwarenerzeuger

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instand-! Handhaben und Instandhalten der zu

halten der zu verwen- ! verwendenden Werkzeuge, Maschinen,

denden Werkzeuge, ! Vorrichtungen, Einrichtungen und

einfachen Maschinen, ! Arbeitsbehelfe

Vorrichtungen, !

Einrichtungen und !

Arbeitsbehelfe !

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

```

```

Grundkenntnisse der schädlichen Einflüsse auf! -

die Baustoffe und der Maßnahmen zu deren !

Abwehr !

---------------------------------------------!----------------------

Grundkenntnisse der Lagerung des Materials ! -

```

```

- ! Herstellen von Formen und Schalungen sowie

! deren Vorrichtung

----------------------!---------------------------------------------

- ! Schneiden, Biegen und Flechten von

! Betonstahl nach einfachen Plänen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Einlegen der Bewehrung

----------------------!---------------------------------------------

- ! Sieben von Sand und Kies, Ermitteln des

! Gewichtes und der Menge von Sand, Kies,

! Splitt und Steinkörnungen

----------------------!---------------------------------------------

! Herstellen von ! Herstellen von

! Mischungen mit ! Mischungen mit ge-

! genauer Zuteilung von! nauer Zuteilung von

! Zement, ! Zement, Zuschlagstof-

! Zuschlagstoffen und ! fen und Wasser nach

- ! Wasser nach Gewichts-! Gewichts- oder Raum-

! oder Raumteilen von ! teilen von Hand aus

! Hand aus und mit ! und mit Maschine für

! Maschine für Beton ! Beton, Stahlbeton und

! und Vorsatzbeton ! Vorsatzbeton

----------------------!---------------------------------------------

- ! Stampfen, Rütteln und Gießen von Betonwaren

----------------------!---------------------------------------------

Verdichten des Betons ! Verdichten des Betons, besonders an Decken

! und längs der Formenwand

----------------------!---------------------------------------------

Feuchthalten der ! Nachbehandeln und Feuchthalten der

Werkstücke während der! Werkstücke während der Abbindezeit

Abbindezeit !

----------------------!---------------------------------------------

Ausformen ! Ausformen ! Ausformen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Lesen von Zeichnungen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Messen ! Messen

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person

1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 4 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 20 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. IV und Art. V der V BGBl. Nr. 578/1982.

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