Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 22. Feber 1972, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird - bezüglich der Verhältniszahlen im Sinne des § 8 Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes gemäß § 35 Z 1 dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung - verordnet:
§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:
Für den Lehrberuf Büchsenmacher in der Anlage 1;
für den Lehrberuf Diamantschleifer in der Anlage 2;
für den Lehrberuf Edelsteinschleifer in der Anlage 3;
( Anm.: Anlage 4 zum Lehrberuf Fahrradmechaniker aufgehoben durch V, BGBl. Nr. 15/1980) ;
für den Lehrberuf Formenbauer in der Anlage 5 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 344/1999, per 30. Juni 2003 aufgehoben) ;
(Anm.: Anlage 6 zum Lehrberuf Formenbauer für Kunststoff- und Kautschukverarbeitung aufgehoben durch V, BGBl. Nr. 15/1980) ;
für den Lehrberuf Gasinstallateur in der Anlage 7 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 269/1997, per 30. Juni 1999 aufgehoben) ;
für den Lehrberuf Gas- und Wasserleitungsinstallateur in der Anlage 8 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 269/1997, per 30. Juni 1998 aufgehoben) ;
für den Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker in der Anlage 9 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 408/2008, per 1.9.2013 aufgehoben) ;
für den Lehrberuf Optiker in der Anlage 10 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 181/2000, per 30. Juni 2000 aufgehoben) ;
für den Lehrberuf Uhrmacher in der Anlage 11;
für den Lehrberuf Wasserleitungsinstallateur in der Anlage 12 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 269/1997 idF BGBl. II Nr. 257/1999, per 30. Juni 2001 aufgehoben) .
§ 2. Diese Verordnung tritt am 15. März 1972 in Kraft.
vgl. auch Art. XVI d. V BGBl. Nr. 277/1980
Anlage 1
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Büchsenmacher
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwen-
dungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
```
```
Messen ! Messen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Anreißen ! Anreißen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Stempeln ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Feilen ! Feilen ! Feilen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Schaben ! Schaben
----------------------!----------------------!----------------------
Meißeln ! Meißeln ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Sägen ! Sägen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Bohren ! Bohren ! Bohren
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Senken ! Senken
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Reiben ! Reiben
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Passen ! Passen
----------------------!----------------------!----------------------
Scharfschleifen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Gewindeschneiden von ! Gewindeschneiden ! -
Hand ! !
----------------------!----------------------!----------------------
Richten ! Richten ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Biegen ! Biegen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Weichlöten ! Weich- und Hartlöten ! Hartlöten
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Einfaches Drehen ! Drehen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Einfaches Fräsen ! Fräsen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Warmbehandeln ! -
----------------------!---------------------------------------------
- ! Glühen, Einsetzen, Härten und Anlassen
```
```
Herstellen der Einzelteile von Schußwaffen
```
```
- ! Montieren und Zusammenbauen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Ein- und Ausschäften
----------------------!---------------------------------------------
- ! - ! Überprüfen der
! ! Funktionsfähigkeit
----------------------!---------------------------------------------
- ! Montieren von Zielfernrohren und
! Zieleinrichtungen
----------------------!---------------------------------------------
- ! - ! Einschießen
----------------------!---------------------------------------------
Lesen von einfachen ! Lesen von Fertigungszeichnungen
Fertigungszeichnungen !
----------------------!---------------------------------------------
Einfaches Skizzieren ! Skizzieren ! -
----------------------!---------------------------------------------
- ! Kenntnis der wichtigsten Arten des
! Oberflächenschutzes
----------------------!---------------------------------------------
- ! Grundkenntnisse von waffentechnischen
! Systemen
```
```
Grundkenntnisse der Munitionsarten ! -
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-
pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
ab der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person
1 weiterer Lehrling
ab der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Vgl. auch Art. XVI d. V BGBl. Nr. 277/1980.
Anlage 1
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Büchsenmacher
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwen-
dungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
```
```
Messen ! Messen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Anreißen ! Anreißen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Stempeln ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Feilen ! Feilen ! Feilen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Schaben ! Schaben
----------------------!----------------------!----------------------
Meißeln ! Meißeln ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Sägen ! Sägen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Bohren ! Bohren ! Bohren
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Senken ! Senken
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Reiben ! Reiben
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Passen ! Passen
----------------------!----------------------!----------------------
Scharfschleifen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Gewindeschneiden von ! Gewindeschneiden ! -
Hand ! !
----------------------!----------------------!----------------------
Richten ! Richten ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Biegen ! Biegen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Weichlöten ! Weich- und Hartlöten ! Hartlöten
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Einfaches Drehen ! Drehen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Einfaches Fräsen ! Fräsen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Warmbehandeln ! -
----------------------!---------------------------------------------
- ! Glühen, Einsetzen, Härten und Anlassen
```
```
Herstellen der Einzelteile von Schußwaffen
```
```
- ! Montieren und Zusammenbauen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Ein- und Ausschäften
----------------------!---------------------------------------------
- ! - ! Überprüfen der
! ! Funktionsfähigkeit
----------------------!---------------------------------------------
- ! Montieren von Zielfernrohren und
! Zieleinrichtungen
----------------------!---------------------------------------------
- ! - ! Einschießen
----------------------!---------------------------------------------
Lesen von einfachen ! Lesen von Fertigungszeichnungen
Fertigungszeichnungen !
----------------------!---------------------------------------------
Einfaches Skizzieren ! Skizzieren ! -
----------------------!---------------------------------------------
- ! Kenntnis der wichtigsten Arten des
! Oberflächenschutzes
----------------------!---------------------------------------------
- ! Grundkenntnisse von waffentechnischen
! Systemen
```
```
Grundkenntnisse der Munitionsarten ! -
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-
pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)
vgl. auch Art. XVI d. V BGBl. Nr. 277/1980
Anlage 2
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Diamantschleifer
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwen-
dungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
```
```
Herstellen eines ! Herstellen eines ! -
geraden Flächen- ! geraden Flächen- !
schliffes ! schliffes !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Schleifen von ! Schleifen von Kegeln
! Kalotten !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Herstellen eines ! Herstellen eines
! Superläppschliffes ! Superläppschliffes
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Polieren von Flächen ! Polieren von Flächen
----------------------!----------------------!----------------------
Rauhen und Reihen von ! Rauhen und Reiben von! -
Diamanten ! Diamanten !
----------------------!----------------------!----------------------
Befestigen mittels ! Befestigen mittels ! -
Doppen ! Doppen !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Gewichtsbestimmen von! Gewichtsbestimmen von
! Diamanten ! Diamanten
----------------------!---------------------------------------------
- ! Feststellen der harten Stellen und Nähte von
! Diamanten hinsichtlich der bevorzugten
! Schleifrichtung
----------------------!---------------------------------------------
Messen ! Prüfen ! Prüfen
---------------------------------------------!----------------------
Fachbezogenes geometrisches Zeichnen ! -
---------------------------------------------!----------------------
- ! Optische Winkel- ! Optische Winkel-
! berechnungen ! berechnungen
```
```
Grundkenntnisse der verschiedenen einfachen und kombinierten Formen
der Diamantkristalle
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-
pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
ab der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person
1 weiterer Lehrling
ab der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
vgl. auch Art. XVI d. V BGBl. Nr. 277/1980
Anlage 3
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Edelsteinschleifer
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen
Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
```
```
Messen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Sägen ! Sägen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Bohren ! Bohren
----------------------!----------------------!----------------------
Rundieren ! Rundieren ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Schleifen ! Schleifen ! Facettenschleifen
----------------------!----------------------!----------------------
Formgeben ! Formgeben ! Formgeben
----------------------!----------------------!----------------------
Glätten ! Glätten ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Polieren ! Polieren ! Polieren
----------------------!----------------------!----------------------
Aufkitten ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Lesen von Skizzen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Skizzieren ! Zeichnen der Formen ! Zeichnen der Formen
```
```
Grundkenntnisse der Gewichtsbestimmung der zu verwendenden
Edelsteine
```
```
Grundkenntnisse der Folgen unsachgemäßer Bearbeitung der
Schmucksteine
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-
pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
ab der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person
1 weiterer Lehrling
ab der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Anlage 4
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Fahrradmechaniker
(Anm.: aufgehoben durch V BGBl. Nr. 15/1980)
Vgl. auch Art. XVI d. V BGBl. Nr. 277/1980.
Anlage 5
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Formenbauer
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwen-
dungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
```
```
Messen ! Messen ! Messen
----------------------!----------------------!----------------------
Anreißen ! Anreißen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Stempeln ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Feilen ! Feilen ! Feilen
----------------------!----------------------!----------------------
Scharfschleifen ! Schleifen ! Schleifen
----------------------!----------------------!----------------------
Schaben ! Schaben ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Polieren ! Polieren
----------------------!----------------------!----------------------
Meißeln ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Sägen ! Sägen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Bohren und Senken ! Bohren und Senken ! Bohren
----------------------!----------------------!----------------------
Reiben ! Reiben ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Passen ! Passen ! Herstellen von
! ! Passungen
----------------------!----------------------!----------------------
Schneiden mit Schere ! - ! -
---------------------------------------------!----------------------
Richten und Biegen ! -
---------------------------------------------!----------------------
- ! Biegen von Rohren ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Hämmern ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Nieten ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Weichlöten ! Hartlöten ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Einfaches Warmbe- ! Härten ! Härten
handeln ! !
----------------------!----------------------!----------------------
Einfaches Schmieden ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Einfaches Längs- und ! Drehen
! Plandrehen !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Einfaches Fräsen ! Fräsen auch mit Teil-
! ! apparat und Kopier-
! ! fräsen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Einfaches Hobeln ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Einfaches Gasschmelz-! -
! schweißen und Brenn- !
! schneiden !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Einfaches Elektro- ! Elektroschweißen ein-
! schweißen ! schließlich Mehr-
! ! lagennaht ohne
! ! Zwangslage
----------------------!---------------------------------------------
- ! Ausarbeiten von Formen unter Berück-
! sichtigung der Formschrägen und Schwindmaße
----------------------!---------------------------------------------
- ! - ! Zusammenpassen,
! ! Zusammenbauen und
! ! Reparieren der Formen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Herstellen von Schablonen und Lehren
```
```
Lesen von Fertigungszeichnungen
```
```
- ! Skizzieren ! Skizzieren
----------------------!---------------------------------------------
- ! Kenntnis der Gieß-, Spritz- und Preßvorgänge
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-
pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
ab der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person
1 weiterer Lehrling
ab der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Anlage 6
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Formenbauer für Kunststoff- und Kautschukverarbeitung
(Anm.: aufgehoben durch V BGBl. Nr. 15/1980)
Anlage 7
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Gasinstallateur
Berufsbild
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften
und Anwendungsmöglichkeiten
Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung
Messen, Anreißen, Körnen
Sägen, Schneiden, Bohren, Schleifen von Werkzeugen
Gewindeschneiden an Rohren, Verbinden von Rohren
Biegen, Richten
Löten, Schmelzschweißen, Kleben
Verlegen von Gas- und Abgasleitungen
Dichten von Rohrverbindungen
Schutzisolieren von Rohrleitungen
Feststellen und Beheben von Fehlern an Leitungen
Aufstellen, Anschließen, Einregulieren, Inbetriebsetzen und Instandhalten von Gas- und Warmwassergeräten
Kenntnis der Eigenschaften und Verwendung der verschiedenen
brennbaren Gasarten
Kenntnis der Funktionsweise und Installierungsmöglichkeiten der Gas- und Warmwassergeräte
Kenntnis der wichtigsten Meß-, Prüf- und Regelsysteme Anfertigen von einfachen Leitungsskizzen und Lesen von Montageplänen Kenntnis über die Messung von Gasmengen
Kenntnis der Schutzmaßnahmen gegen innere und äußere Zerstörungen an
Leitungen und Geräten
Grundkenntnisse der Dimensionierung von Leitungen Grundkenntnisse der Leistungsbemessung und Verwendung von
Gasverbrauchsgeräten
Grundkenntnisse von Absperrvorrichtungen und der Gasdruckregelung Kenntnis der einschlägigen technischen Vorschriften und Richtlinien Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
ab der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person
1 weiterer Lehrling
ab der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Vgl. auch Art. XV d. V BGBl. Nr. 154/1980
Anlage 8
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Gas- und Wasserleitungsinstallateur
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen und Arbeitsbehelfe sowie Meß- und Prüfgeräte
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwen-
dungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
```
```
Messen ! Messen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Anreißen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Sägen ! Sägen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Feilen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Schneiden ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Biegen und Richten ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Bohren ! Bohren ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Scharfschleifen ! Schleifen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Gewindeschneiden von ! Gewindeschneiden ! -
Hand ! !
----------------------!----------------------!----------------------
Weichlöten ! Weich- und Hartlöten ! -
----------------------!---------------------------------------------
- ! Kleben und Schweißen von Kunststoffrohren
----------------------!---------------------------------------------
- ! Gasschmelzschweißen ! Gasschmelzschweißen
! ! auch in Zwangslage
----------------------!----------------------!----------------------
Kaltbiegen und ! Warmbiegen und ! -
-richten von Rohren ! -richten von Rohren !
----------------------!----------------------!----------------------
Herstellen von Rohr- ! Herstellen von Rohr- ! -
verbindungen ! verbindungen, Ab- !
! zweigungen und !
! Formstücken !
----------------------!----------------------!----------------------
Dichten von Rohr- ! - ! -
verbindungen ! !
```
```
Herstellen von Rohrsystemen für Versorgung, Entsorgung, Abgas,
einschließlich Montage von entsprechenden Absperr- und
Fördereinrichtungen
```
```
Herstellen von ! - ! -
Rohrschutz und ! !
Rohrisolierung ! !
---------------------------------------------!----------------------
Durchführung von Druckproben ! Durchführen von
! Funktionsproben
```
```
- ! Warten von Geräten und Anlagen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Feststellen von ! Beurteilen und Be-
! Fehlern ! heben von Fehlern
----------------------!---------------------------------------------
- ! Aufstellen, Anschließen, Inbetriebsetzen,
! Instandhalten von Gasgeräten und Wasserver-
! sorgungseinrichtungen, Warmwasser- und
! sanitären Anlagen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Einregulieren von Gasgeräten
----------------------!---------------------------------------------
- ! Lesen von Leitungs- und Montageplänen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Anfertigen von Leitungs- und Montageskizzen
----------------------!---------------------------------------------
- ! - ! Abfassen technischer
! ! Berichte
----------------------!---------------------------------------------
- ! Kenntnis der Eigenschaften und Verwendung
! verschiedener Brennstoffe
----------------------!---------------------------------------------
- ! Kenntnis der Funktionsweise und
! Installierungsmöglichkeiten der Gas- und
! Warmwassergeräte
----------------------!---------------------------------------------
- ! Kenntnis der wichtigsten Meß-, Prüf- und
! Regelsysteme
----------------------!---------------------------------------------
- ! Kenntnis über Messen von Flüssigkeits- und
! Gasmengen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Kenntnis über Ab- ! -
! wasseranlagen !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Kenntnis über Wasser-
! ! aufbereitung, Filt-
! ! rierung und Reinigung
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Kenntnis der Schutz
! ! maßnahmen gegen
! ! innere und äußere
! ! Zerstörung an Leitun-
! ! gen und Geräten
----------------------!---------------------------------------------
- ! Kenntnis des Aufbaues, der Wirkungsweise und
! der Einregulierung von Armaturen
----------------------!---------------------------------------------
- ! - ! Grundkenntnisse der
! ! Warmwasserbereitung
! ! und Verteilung
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Grundkenntnisse der
! ! Dimensionierung von
! ! Leitungen
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Grundkenntnisse über
! ! Vorfertigung
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - ! Grundkenntnisse über
! ! Verwendung von Gas-
! ! verbrauchsgeräten
----------------------!---------------------------------------------
- ! Grundkenntnisse der einschlägigen techni-
! schen Vorschriften und Sicherheits-
! bestimmungen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Grundkenntnisse der Gefahren des
! elektrischen Stromes
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-
pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Bestimmungen
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
ab der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person
1 weiterer Lehrling
ab der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Vgl. auch Art. XVI d. V BGBl. Nr. 277/1980.
Anlage 9
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe,
Meßgeräte, Prüfeinrichtungen und Testgeräte
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwen-
dungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten
```
```
Messen ! Messen ! Messen
----------------------!----------------------!----------------------
Anreißen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Feilen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Sägen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Bohren und Senken ! Bohren ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! Kleben ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Gewindeschneiden von ! - ! -
Hand ! !
----------------------!----------------------!----------------------
Richten und Biegen ! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
Weichlöten ! Hartlöten ! -
----------------------!---------------------------------------------
- ! Einfaches Schweißen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Längs- und Plandrehen
```
```
Warten von Batterien, Zünd- und Lichtanlagen einschließlich der
Scheinwerfereinstellung
```
```
- ! Aus- und Einbauen von! Aus- und Einbauen von
! elektr. Maschinen und! elektr. Maschinen und
! Aggregaten ! Aggregaten, Instand-
! ! setzen und Prüfen der
! ! Funktion
----------------------!---------------------------------------------
- ! Aus- und Einbauen und Fehlerbeurteilen von
! elektrischen Geräten und elektronischen
! Bauelementen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Instandsetzen und Überprüfen von Licht
! maschinen, Starter und Zündanlage nach An-
! gabe und nach Schaltbildern
----------------------!---------------------------------------------
- ! Aus- und Einbauen und Warten von Einspritz-
! anlagen
----------------------!---------------------------------------------
- ! - ! Messen der Abgas-
! ! zusammensetzung
----------------------!---------------------------------------------
- ! Einstellen von Gemischaufbereitungsanlagen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Aus- und Einbauen, Prüfen der Funktion, Aus-
! tauschen und Einstellen von Scheinwerfern,
! Zusatzleuchten, Richtungs- und Warnblink-
! anlagen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Aus- und Einbauen von Autoradios, Laut-
! sprechern, Antennen und Funkgeräten ein-
! schließlich Entstören von elektrischen
! Anlagen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Lesen von Schaltbildern und Leitungsskizzen
```
```
Lesen von Werkzeichnungen und Funktions- ! -
schemen !
---------------------------------------------!----------------------
Skizzieren ! Skizzieren ! -
----------------------!---------------------------------------------
- ! Kenntnis des Überprüfens und Instandsetzen
! von Einspritzanlagen
----------------------!---------------------------------------------
- ! Grundkenntnisse der Elektronik
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-
pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
ab der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person
1 weiterer Lehrling
ab der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Vgl. auch Art. XV d. V BGBl. Nr. 15/1980.
Anlage 10
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Optiker
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und ! Handhaben und ! Handhaben und Instandhalten von
Instandhalten ! Instandhalten ! Meß- und Prüfgeräten
der zu verwen- ! der zu verwen- !
denden Werk- ! denden Werk- !
zeuge, Vor- ! zeuge, Maschi- !
richtungen, ! nen, Vorrich- !
Einrichtungen ! tungen, Ein- !
und Arbeits- ! richtungen und !
behelfe ! Arbeitsbehelfe !
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Ver
wendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
```
```
Messen ! Messen ! Messen ! Messen
---------------------------------!-----------------!----------------
Bröckeln von Glas ! - ! -
---------------------------------!-----------------!----------------
Schneiden von Glas ! - ! -
---------------------------------!-----------------!----------------
Schleifen von Glas ! Schleifen von Specialfacetten und
! Gläsern
---------------------------------!----------------------------------
- ! Mattieren von ! - ! -
! Gläsern ! !
----------------!----------------!----------------------------------
- ! - ! Polieren von Facetten
----------------!----------------!----------------------------------
- ! - ! Bohren und Rillen von Glas
----------------!----------------!----------------------------------
Anreißen ! Anreißen ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Sägen ! Sägen ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Feilen ! Feilen ! Feilen ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! Fräsen ! Fräsen ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! Schaben ! Schaben ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Bohren ! Bohren ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Nieten ! Nieten ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Gewinde- ! Gewinde- ! - ! -
schneiden ! schneiden ! !
----------------!----------------!-----------------!----------------
Schleifen ! Schleifen ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Polieren ! Polieren ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Weichlöten ! Weichlöten ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! - ! Hartlöten ! Hartlöten
----------------!----------------!-----------------!----------------
Biegen ! Biegen ! Biegen ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! Richten ! Richten ! Richten
---------------------------------!-----------------!----------------
Kitten und Kleben ! - ! -
! !
---------------------------------------------------!----------------
Anfertigen von Fassungsteilen ! -
---------------------------------------------------!----------------
Instandsetzen von Fassungen und Fassungsteilen ! -
---------------------------------------------------!----------------
- ! Instandsetzen von Sehbehelfen
```
```
Einsetzen von Gläsern in Kunst- ! - ! -
stoffassungen ! !
---------------------------------------------------!----------------
- ! Einsetzen von Gläsern in Metall- ! -
! fassungen !
----------------!----------------------------------!----------------
- ! Anfertigen von Sehbehelfen mit ! -
! sphärischen Gläsern !
----------------!---------------------------------------------------
- ! Anfertigen von Sehbehelfen mit zylindrischen
! Gläsern
----------------!---------------------------------------------------
- ! - ! Anfertigen von Sehbehelfen mit
! ! Bifocal- und Trifocalgläsern
----------------!----------------!----------------------------------
- ! - ! - ! Anfertigen von
! ! ! Sehbehelfen mit
! ! ! Multifocal-
! ! ! gläsern
----------------!---------------------------------------------------
- ! Handhaben, Übeprüfen, Justieren optischer
! Instrumente einfacher Art
----------------!---------------------------------------------------
- ! Handhaben, Überprüfen und Justieren
! meteorologischer Instrumente einfacher Art
----------------!---------------------------------------------------
- ! - ! Anpassen von Sehbehelfen am
! ! Brillenträger
----------------!----------------!----------------------------------
- ! - ! Feststellen des Augenabstandes,
! ! des Hornscheitelabstandes und der
! ! Nahteilhöhe
---------------------------------!----------------------------------
Grundkenntnisse der Augenoptik, ! - ! -
insbesondere der Korrektions- ! !
mittel ! !
```
```
- ! Grundkenntnisse der Physiologie des Auges und der
! Sehfehler
----------------!---------------------------------------------------
- ! - ! - ! Grundkenntnisse
! ! ! der Wirkungs-
! ! ! weise und der
! ! ! Anwendung der
! ! ! Kontaktlinsen
----------------!----------------!----------------------------------
- ! - ! Grundkenntnisse der sehleistungs
! ! vermindernden Erkrankungen des
! ! Auges und der möglichen Beein-
! ! trächtigung des Auges durch
! ! berufliche Einflüsse
----------------!----------------!----------------------------------
- ! - ! Grundkenntnisse des Messens des
! ! Sehvermögens nach objektiven
! ! Methoden unter Anwendung der not-
! ! wendigen Geräte und optischen
! ! Hilfsmittel
----------------!----------------!----------------------------------
- ! - ! Grundkenntnisse des subjektiven
! ! Ermittelns der optimalen Korrek-
! ! tionsgläser für Ferne und Nähe
---------------------------------!----------------------------------
Kenntnis der Meßgeräte zur Be- ! Handhaben der Meßgeräte zur Be-
stimmung physikalisch-optischer ! stimmung physikalisch-optischer
Größen ! Größen
```
```
- ! Kenntnis der optischen Instrumente, Meßgeräte und
! meteorologischer Geräte
----------------!---------------------------------------------------
- ! - ! Grundkenntnisse der gesundheits-
! ! rechtlichen Vorschriften
----------------!---------------------------------------------------
- ! Kenntnis der Gütebestimmung für die Ausführung von
! Sehbehelfen
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-
pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
ab der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person
1 weiterer Lehrling
ab der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 7 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Vgl. auch Art. XVI d. V BGBl. Nr. 277/1980.
Anlage 11
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Uhrmacher
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Ver-
wendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
```
```
Messen ! Messen ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Anreißen ! - ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Feilen ! Feilen ! Feilen ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Schleifen ! Schleifen ! Schleifen ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Polieren ! Polieren ! Polieren ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Sägen ! Sägen ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Bohren ! Bohren ! Bohren ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Drehen ! Drehen ! Drehen ! Drehen
----------------!----------------!-----------------!----------------
Reiben ! Reiben ! Reiben ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Nieten ! Nieten ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
Gewinde- ! Gewinde- ! - ! -
schneiden ! schneiden ! !
----------------!----------------!-----------------!----------------
Weichlöten ! Weichlöten ! - ! -
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! - ! Mikrolöten ! Mikrolöten
----------------!----------------!-----------------!----------------
- ! Härten ! Härten ! -
```
```
Zerlegen und Zusammensetzen mechanischer Uhren
```
```
Feststellen von Fehlern mechanischer Uhren
```
```
- ! Anfertigen von Bestandteilen mechanischer Uhren
```
```
Reinigen, Schmieren, Ölen mechanischer Uhren
```
```
- ! Regulieren mechanischer Uhren
----------------!---------------------------------------------------
Lesen von ! - ! - ! -
Skizzen ! ! !
```
```
Anfertigen von Skizzen
```
```
- ! Prüfen mit Prüfgeräten
----------------!---------------------------------------------------
- ! Messen elektrischer Grundgrößen ! -
----------------!---------------------------------------------------
- ! Lesen von elektrischen Schaltschemen
----------------!---------------------------------------------------
- ! Zerlegen und Zusammensetzen elektronischer Uhren
----------------!---------------------------------------------------
- ! Feststellen und Beheben von Fehlern an
! elektronischen Uhren
----------------!---------------------------------------------------
- ! Regulieren von elektronischen Uhren
----------------!---------------------------------------------------
- ! Kenntnis der Systeme von mechanischen Uhren
----------------!---------------------------------------------------
- ! Kenntnis der Systeme von elektronischen Uhren
----------------!---------------------------------------------------
- ! Kenntnis über das Erkennen von Uhrenkalibern und
! Uhrenbestandteilen
```
```
Kenntnis der Eigenschaften und Wirkungsweise der mechanischen Bau-
teile und Baugruppen
---------------------------------------------------!----------------
- ! Grundkenntnisse der Eigenschaften! -
! und Wirkungsweise der elektroni- !
! schen Bauteile und Baugruppen von!
! Uhren !
----------------!---------------------------------------------------
- ! - ! Grundkenntnisse der gesetzlichen
! ! Bestimmungen über Edelmetalle
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-
pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
ab der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person
1 weiterer Lehrling
ab der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Vgl. auch Art. XI d. V BGBl. Nr. 37/1981.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 15 Abs. 2, BGBl. II Nr. 269/2997
idF BGBl. II Nr. 257/1999.
Anlage 12
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Wasserleitungsinstallateur
Berufsbild
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Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Arbeitsbehelfe sowie Meß- und Prüfgeräte
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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwen-
dungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
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Messen ! Messen ! -
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Anreißen ! - ! -
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Sägen ! Sägen ! -
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Feilen ! - ! -
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Schneiden ! - ! -
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Biegen und Richten ! - ! -
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Bohren ! Bohren ! -
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Scharfschleifen ! Schleifen ! -
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Gewindeschneiden von ! Gewindeschneiden ! -
Hand ! !
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- ! Gasschmelzschweißen ! Gasschmelzschweißen
! ohne Zwangslage ! auch in Zwangslage
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