Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 24. Mai 1972, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1972-06-15
Letzte Aktualisierung 2005-04-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XVI der V BGBl. Nr. 277/1980

Anlage 12

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Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Schiffbauer

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwen-

dungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

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Messen ! Messen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Anreißen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Feilen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Meißeln ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Bohren ! Bohren ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Senken ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Reiben ! Reiben ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Sägen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Schneiden mit Schere ! Schneiden ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Scharfschleifen ! Schleifen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Einfaches Nieten ! Kaltnieten ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Gewindeschneiden von ! - ! -

Hand ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Einfaches Schmieden ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Einfaches Richten ! Richten ! Ausrichten

----------------------!----------------------!----------------------

Einfaches Biegen ! Biegen ! Formbiegen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Walzen und Abkanten ! Walzen, Abkanten und

! ! Sicken

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Brennschneiden ! Brennschneiden auch

! ! in Zwangslage

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Einfaches Elektro- ! Elektroheftschweißen

! schweißen ! in allen Lagen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Ausstraken von Schiffslinien nach Aufmaßen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Aufreißen von Spantenrissen in natürlicher

! Größe

----------------------!---------------------------------------------

- ! Abwickeln von Bauteilen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Anfertigen von Modellen, Schablonen und Maß-

! latten für die Bauteile aus Holz und Stahl

----------------------!---------------------------------------------

- ! Anzeichnen und Beschriften der Bleche und

! Formstähle nach Zeichnung, Schablonen und

! Maßlatten

----------------------!---------------------------------------------

- ! Zulegen, Anreißen und Beschriften von

! Schiffsbauteilen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Zusammenbauen der Teile für das Nieten und

! Schweißen

----------------------!---------------------------------------------

- ! - ! Einrichten und Aus-

! ! wiegen mit Wasser-

! ! waage, Schlauchwaage

! ! und Lot

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Fassonieren und Ein-

! ! passen von Schiffs-

! ! bauteilen

----------------------!---------------------------------------------

Lesen von einfachen ! Lesen von Werkzeichnungen

Werkzeichnungen !

----------------------!---------------------------------------------

- ! Skizzieren ! Skizzieren

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Zeichnen von Folien

! ! für Brennschneide-

! ! maschinen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Kenntnis der Fachbegriffe des Schiffsbaues

```

```

Kenntnis der einschlägigen Nietnormen und ! -

Nietteilungen !

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```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person

1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XVI der V BGBl. Nr. 277/1980

Anlage 12

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Schiffbauer

Berufsbild

1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
Messen Messen -
Anreißen - -
Feilen - -
Meißeln - -
Bohren Bohren -
Senken - -
Reiben Reiben -
Sägen - -
Schneiden mit Schere Schneiden -
Scharfschleifen Schleifen -
Einfaches Nieten Kaltnieten -
Gewindeschneiden von Hand - -
Einfaches Schmieden - -
Einfaches Richten Richten Ausrichten
Einfaches Biegen Biegen Formbiegen
- Walzen und Abkanten Walzen, Abkanten und Sicken
- Brennschneiden Brennschneiden auch in Zwangslage
- Einfaches Elektroschweißen Elektroheftschweißen in allen Lagen
- Ausstraken von Schiffslinien nach Aufmaßen
- Aufreißen von Spantenrissen in natürlicher Größe
- Abwickeln von Bauteilen
- Anfertigen von Modellen, Schablonen und Maßlatten für die Bauteile aus Holz und Stahl
- Anzeichnen und Beschriften der Bleche und Formstähle nach Zeichnung, Schablonen und Maßlatten
- Zulegen, Anreißen und Beschriften von Schiffsbauteilen
- Zusammenbauen der Teile für das Nieten und Schweißen
- - Einrichten und Auswiegen mit Wasserwaage, Schlauchwaage und Lot
- - Fassonieren und Einpassen von Schiffsbauteilen
Lesen von einfachen Werkzeichnungen Lesen von Werkzeichnungen
- Skizzieren Skizzieren
- - Zeichnen von Folien für Brennschneidemaschinen
- Kenntnis der Fachbegriffe des Schiffsbaues
Kenntnis der einschlägigen Nietnormen und Nietteilungen -
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

vgl. auch Art. XI der V BGBl. Nr. 37/1981.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 440/1984

Anlage 13

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```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Skierzeuger

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der ! Handhaben und Instandhalten der

zu verwendenden Werkzeuge, ! zu verwendenden Werkzeuge,

Geräte, Vorrichtungen, ! Maschinen, Geräte, Vorrichtungen,

Einrichtungen und Arbeitsbehelfe ! Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Be-,

Verarbeitungs- sowie Verwendungsmöglichkeiten

```

```

Kenntnis der physikalischen Eigenschaften und der

Herstellungstechniken des Skis

```

```

Kenntnis der Lagerung der Werk- ! -

und Hilfsstoffe !

---------------------------------!----------------------------------

- ! Auswählen der Werk- und Hilfs-

! stoffe

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Messen ! -

---------------------------------!----------------------------------

Anreißen ! Aufreißen

---------------------------------!----------------------------------

Feilen ! -

---------------------------------!----------------------------------

Bohren ! Bohren

---------------------------------!----------------------------------

Hobeln ! Hobeln mit Maschine

---------------------------------!----------------------------------

Sägen ! Sägen mit Maschine

---------------------------------!----------------------------------

Schneiden ! Trennen

---------------------------------!----------------------------------

- ! Einfaches Längs- und Plandrehen

---------------------------------!----------------------------------

- ! Fräsen

---------------------------------!----------------------------------

Scharfschleifen ! -

---------------------------------!----------------------------------

Schleifen ! Schleifen

---------------------------------!----------------------------------

Leimen und Pressen ! -

---------------------------------!----------------------------------

- ! Kleben

---------------------------------!----------------------------------

Biegen ! Richten und Biegen

---------------------------------!----------------------------------

- ! Messen mechanischer Größen

---------------------------------!----------------------------------

- ! Montieren und Einstellen von

! Bindungen

---------------------------------!----------------------------------

- ! Bearbeiten von Kanten, Spitzen

! und Endschutz

---------------------------------!----------------------------------

- ! Lackieren, Beschichten

---------------------------------!----------------------------------

! Herstellen von

! Siebdruckschablonen zur

! Durchführung des Siebdruckes

! am Ski

---------------------------------!----------------------------------

- ! Einstellen und Bedienen von

! Bearbeitungsmaschinen

---------------------------------!----------------------------------

Skizzieren ! Lesen von Werkzeichnungen

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

von der 2. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person

1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 4 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 104.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 6 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten gelernte Binder (Böttcher), Tischler und Wagner bzw. in der Skiherstellung angelernte Personen nach mindestens vierjähriger Berufspraxis.

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 1 Lehrjahr ersetzt wurde.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 18 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979

Anlage 14

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Spengler

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,

Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

Messen ! Messen ! Messen

----------------------!----------------------!----------------------

Anreißen ! Anreißen ! Anreißen

----------------------!----------------------!----------------------

Feilen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Meißeln ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Zuschneiden ! Zuschneiden ! Zuschneiden

----------------------!----------------------!----------------------

Sägen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Schleifen von Werk- ! Schleifen ! -

zeugen ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Bohren und Senken ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Schaben ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Gewindeschneiden von ! - ! -

Hand ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Nieten ! Nieten ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Weichlöten ! Weich- und Hartlöten ! Weich- und Hartlöten

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Kleben

----------------------!----------------------!----------------------

Abkanten ! Abkanten ! Abkanten

----------------------!----------------------!----------------------

Biegen ! Biegen ! Biegen

----------------------!----------------------!----------------------

Strecken ! Strecken ! Strecken

----------------------!----------------------!----------------------

Stauchen ! Stauchen ! Stauchen

----------------------!----------------------!----------------------

Wulsten ! Wulsten ! Wulsten

----------------------!----------------------!----------------------

Runden ! Runden ! Runden

----------------------!----------------------!----------------------

Bördeln ! Bördeln ! Bördeln

----------------------!----------------------!----------------------

Schweifen ! Schweifen ! Schweifen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Drahteinlegen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Sicken ! Sicken

----------------------!----------------------!----------------------

Falzen ! Falzen ! Falzen

----------------------!----------------------!----------------------

Hämmern ! Hämmern ! Hämmern

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Richten ! Richten

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Spannen ! Spannen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Gasschmelzschweißen ! Gasschmelzschweißen

! ohne Zwangslage ! ohne Zwangslage

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Elektroschweißen ! Elektroschweißen

! ohne Zwangslage ! ohne Zwangslage

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Elektrisches Wider- ! Elektrisches Wider-

! standsschweißen ! standsschweißen

----------------------!----------------------!----------------------

Treiben und Aufziehen ! Treiben und Aufziehen! Treiben und Aufziehen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Ausführen von ! Ausführen von

! Abwicklungen ! Abwicklungen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Herstellen von ! Herstellen von

! Schablonen ! Schablonen

----------------------!----------------------!----------------------

Lesen von einfachen ! Lesen von ! Lesen von

Werkzeichnungen ! Werkzeichnungen ! Werkzeichnungen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Anfertigen von ! Anfertigen von

! Skizzen ! Skizzen

----------------------!----------------------!----------------------

Montieren von ! Montieren von ! Montieren von

Blechteilen ! Blechteilen ! Blechteilen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Berechnen von Flächen und Körpern

```

```

Grundkenntnisse der wichtigsten Arten des Oberflächenschutzes zur

Verhinderung von Korrosion

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-

pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person

1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979

Anlage 14

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Spengler

Berufsbild

1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
Messen Messen Messen
Anreißen Anreißen Anreißen
Feilen - -
Meißeln - -
Zuschneiden Zuschneiden Zuschneiden
Sägen - -
Schleifen von Werkzeugen Schleifen -
Bohren und Senken - -
Schaben - -
Gewindeschneiden von Hand - -
Nieten Nieten -
Weichlöten Weich- und Hartlöten Weich- und Hartlöten
- - Kleben
Abkanten Abkanten Abkanten
Biegen Biegen Biegen
Strecken Strecken Strecken
Stauchen Stauchen Stauchen
Wulsten Wulsten Wulsten
Runden Runden Runden
Bördeln Bördeln Bördeln
Schweifen Schweifen Schweifen
- Drahteinlegen -
- Sicken Sicken
Falzen Falzen Falzen
Hämmern Hämmern Hämmern
- Richten Richten
- Spannen Spannen
- Gasschmelzschweißen ohne Zwangslage Gasschmelzschweißen ohne Zwangslage
- Elektroschweißen ohne Zwangslage Elektroschweißen ohne Zwangslage
- Elektrisches Widerstandsschweißen Elektrisches Widerstandsschweißen
Treiben und Aufziehen Treiben und Aufziehen Treiben und Aufziehen
- Ausführen von Abwicklungen Ausführen von Abwicklungen
- Herstellen von Schablonen Herstellen von Schablonen
Lesen von einfachen Werkzeichnungen Lesen von Werkzeichnungen Lesen von Werkzeichnungen
- Anfertigen von Skizzen Anfertigen von Skizzen
Montieren von Blechteilen Montieren von Blechteilen Montieren von Blechteilen
- Berechnen von Flächen und Körpern
Grundkenntnisse der wichtigsten Arten des Oberflächenschutzes zur Verhinderung von Korrosion
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979

Anlage 15

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Starkstrommonteur

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,

Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Ver-

wendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

Messen ! Messen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Anreißen ! Anreißen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Stempeln ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Feilen ! Feilen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Schärfen ! Schärfen ! - ! -

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Meißeln ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Sägen ! Sägen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Trennen ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Bohren ! Bohren ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Senken ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Gewinde- ! Gewinde- ! - ! -

schneiden von ! schneiden mit ! !

Hand ! Maschine ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

Richten und ! Richten und ! - ! -

Biegen ! Biegen ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Herstellen von ! - ! -

! Schraubver- ! !

! bindungen ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

Nieten ! - ! - ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Kleben ! Kleben ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Weichlöten ! Weich- und ! Hartlöten ! -

! Hartlöten ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Verzinnen ! Verzinnen ! -

----------------!----------------!-----------------!----------------

Einfaches Warm- ! Härten ! - ! -

behandeln ! ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Einfaches ! - ! -

! Schmieden ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

Einfache Blech- ! Blech- ! Blech- ! -

bearbeitung ! bearbeitung ! bearbeitung !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Einfaches ! Elektro- und ! Elektro- und

! Elektro- und ! Gasschmelz- ! Gasschmelz-

! Gasschmelz- ! schweißen ! schweißen

! schweißen ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! - ! Schutzgas- ! Schutzgas-

! ! schweißen ! schweißen

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Einfaches ! - ! -

! Längs- und ! !

! Plandrehen ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Einfaches ! - ! -

! Fräsen ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

- ! Anfertigen ! Anfertigen von ! -

! einfacher ! Vorrichtungen !

! Vorrichtungen ! !

----------------!----------------!-----------------!----------------

Zurichten von ! Verlegen und ! Verlegen und ! Verlegen und

blanken und ! Anschließen ! Anschließen ! Anschließen

isolierten ! von blanken und! von blanken und ! von blanken und

Leitungen ! isolierten ! isolierten ! isolierten

! Leitungen ! Leitungen ! Leitungen

----------------!---------------------------------------------------

- ! Herstellen von Kabelendverschlüssen und

! Kabelmuffen

```

```

Aufstellen, Anschließen und Inbetriebsetzen von elektrischen

Maschinen und Geräten nach Anleitungen und Plänen

```

```

- ! Aufsuchen von ! Beseitigen von Fehlern

! elektrischen ! elektrischer und mechanischer Art

! und mechani- !

! schen Feldern !

----------------!---------------------------------------------------

- ! Anwenden der elektrischen und mechanischen

! Schutzmaßnahmen

----------------!---------------------------------------------------

- ! Messen elektrischer und mechanischer Größen

----------------!---------------------------------------------------

Lesen von ! Lesen von ! Lesen von Fertigungszeichnungen,

einfachen ! Fertigungs- ! Schalt- (Stromlauf-) und

Fertigungs- ! zeichnungen ! Bauplänen

zeichnungen ! und einfachen !

! Schalt- (Strom-!

! lauf)Plänen !

----------------!----------------!----------------------------------

Anfertigen ein- ! Anfertigen ! Anfertigen von Schalt- und

facher Skizzen ! einfacher ! Leitungsplänen

mechanischer ! Schalt- und !

Teile ! Leitungspläne !

----------------!---------------------------------------------------

- ! Grundkenntnisse über Wickelungen

----------------!---------------------------------------------------

- ! Grundkenntnisse der Zusammen- ! -

! hänge in der Nieder- und !

! Hochfrequenz-Technik !

----------------!---------------------------------------------------

- ! - ! Kenntnis der Zusammenhänge der

! ! Nieder- und Hochfrequenz-Technik

! ! zum Verständnis von Steuer- und

! ! Regelvorgängen in Verbindung mit

! ! elektronischen Systemen

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit, insbesondere der ÖVE-Vorschriften und der

jeweiligen technischen Anschlußbestimmungen

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person

1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 7 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Niederfrequenz-Technik, Steuervorgang, ÖVE Vorschrift

vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979

Anlage 16

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Wagner

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instand-! Handhaben und Instandhalten der zu

halten der zu ! verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte,

verwendenden Werkzeuge! Vorrichtungen, Einrichtungen und

und Arbeitsbehelfe ! Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

```

```

- ! Grundkenntnisse über Kunststoffe, Metalle

! und Lacke, ihrer Eigenschaften,

! Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und

! Verwendungsmöglichkeiten

----------------------!---------------------------------------------

Grundkenntnisse der ! - ! -

Lagerung der Werk- und! !

Hilfsstoffe ! !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Kenntnis der Auswahl ! Auswahl der Werk- und

! der Werk- und Hilfs- ! Hilfsstoffe

! stoffe !

----------------------!----------------------!----------------------

Messen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Anreißen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Zuschneiden ! Zuschneiden

----------------------!----------------------!----------------------

Sägen ! Sägen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Hobeln ! Hobeln ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Bohren ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Stemmen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Raspeln ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Feilen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Putzen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Drehen von Holz ! Drehen von Holz

----------------------!----------------------!----------------------

Schleifen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Fräsen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Fügen, Schlitzen, Nuten, Falzen, Zinken,

! Dübeln

----------------------!---------------------------------------------

Leimen und Kleben ! Leimen und Kleben ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Pressen ! Pressen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Anschlagen

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Grundkenntnisse der

! ! Oberflächenbehandlung

----------------------!---------------------------------------------

- ! Lesen von einfachen Zeichnungen

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-

pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

von der 2. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person

1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 4 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 104.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 6 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahlen jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979

Anlage 16

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Wagner

Berufsbild

1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge und Arbeitsbehelfe Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten
- Grundkenntnisse über Kunststoffe, Metalle und Lacke, ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten
Grundkenntnisse der Lagerung der Werk- und Hilfsstoffe - -
- Kenntnis der Auswahl der Werk- und Hilfsstoffe Auswahl der Werk- und Hilfsstoffe
Messen - -
Anreißen - -
- Zuschneiden Zuschneiden
Sägen Sägen -
Hobeln Hobeln -
Bohren - -
Stemmen - -
Raspeln - -
Feilen - -
Putzen - -
- Drehen von Holz Drehen von Holz
Schleifen - -
- - Fräsen
- Fügen, Schlitzen, Nuten, Falzen, Zinken, Dübeln
Leimen und Kleben Leimen und Kleben -
- Pressen Pressen
- - Anschlagen
- - Grundkenntnisse der Oberflächenbehandlung
- Lesen von einfachen Zeichnungen
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

Artikel IV

(Anm.: aus BGBl. Nr. 334/1985, zu BGBl. Nr. 171/1972)

Die Bestimmungen der Artikel I bis III (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 334/1985 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Artikel V

(Anm.: aus BGBl. Nr. 334/1985, zu BGBl. Nr. 171/1972)

(Anm.: Z 1 Inkrafttretensdatum der V BGBl. Nr. 334/1985)

2.

Die Bestimmungen der Artikel I, II und III Z 1 (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 334/1985 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. Juli 1984 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 30. Juni 1985 geltenden Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.

(Anm.: Z 3 betrifft Art. III Z 2 der V BGBl. Nr. 334/1985)

Artikel VII

(Anm.: aus BGBl. Nr. 253/1983, zu BGBl. Nr. 171/1972)

Die Bestimmungen der Artikel I bis VI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 253/1983 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Artikel VIII

(Anm.: aus BGBl. Nr. 253/1983, zu BGBl. Nr. 171/1972)

(Anm.: Z 1 Inkrafttretensdatum der V BGBl. Nr. 253/1983)

2.

Die Bestimmungen der Artikel I bis VI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 253/1983 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. Mai 1982 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 30. April 1983 geltenden Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.

Artikel XI

(Anm.: aus BGBl. Nr. 37/1981, zu BGBl. Nr. 171/1972)

Die Bestimmungen der Artikel I bis X (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 37/1981 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Artikel XV

(Anm.: aus BGBl. Nr. 15/1980, zu BGBl. Nr. 171/1972)

Die Bestimmungen der Artikel I bis XIV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 15/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Artikel XVI

(Anm.: aus BGBl. Nr. 277/1980, zu BGBl. Nr. 171/1972)

Die Bestimmungen der Artikel I bis XV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 277/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Artikel XVII

(Anm.: aus BGBl. Nr. 291/1979, zu BGBl. Nr. 171/1972)

Die Bestimmungen der Artikel I bis XVI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

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