Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom26. Juni 1972, mit der Ausbildungsvorschriften für weitereLehrberufe erlassen werden
§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:
Für den Lehrberuf Figurenkeramformer in der Anlage 1;
für den Lehrberuf Geschirrkeramformer in der Anlage 2;
(Anm.: Anlage 3 zum Lehrberuf Hafner aufgehoben durch V BGBl. II Nr. 193/2009);
(Anm.: Anlage 4 zum Lehrberuf Kachelhersteller aufgehoben durch V BGBl. Nr. 15/1980);
(Anm.: Anlage 5 zum Lehrberuf Keramformer aufgehoben durch V BGBl. Nr. 15/1980);
(Anm.: Anlage 6 zum Lehrberuf Keramiker aufgehoben durch V BGBl. II Nr. 204/2009);
für den Lehrberuf Kerammaler in der Anlage 7;
für den Lehrberuf Kerammodellabgießer in der Anlage 8;
(Anm.: Anlage 9 zum Lehrberuf Platten- und Fliesenleger aufgehoben durch V BGBl. II Nr. 198/2009);
(Anm.: Anlage 10 zum Lehrberuf Porzellanmaler aufgehoben durch V BGBl. II Nr. 191/2009);
für den Lehrberuf Technokeramformer in der Anlage 11.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 15. August 1972 in Kraft.
Anlage 1
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Figurenkeramformer
Berufsbild
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge und Arbeitsbehelfe
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Aufbereitungs- und Verwendungsmöglichkeiten
Behandeln und Pflegen der Masse
Gießen von Figurenteilen
Retuschieren der Figurenteile
Abstützen der Formlinge
Zusammensetzen und Garnieren
Retuschieren der Figur
Nachsehen der ungebrannten Ware
Ofenbeschicken mit der Ware
Sortieren der Halb- und Fertigware
Glasieren
Grundkenntnisse der Formenherstellung
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
auf je weitere 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 1 Lehrjahr ersetzt wurde.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Anlage 2
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Geschirrkeramformer
Berufsbild
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Aufbereitungs- und Verwendungsmöglichkeiten
Behandeln und Pflegen der Masse
Einstellen von Schablonen
Einteilen der Masse zur Verarbeitung
Quetschen und Schneiden von Blättern
Überformen von Flachgeschirren
Eindrehen von Hohlgeschirren
Gießen von Hohl- und Flachgeschirren
Garnieren
Fertigmachen (Rändeln, Nähte verputzen, Schwammen, Polieren)
Abdrehen
Nachsehen der ungebrannten Ware
Sortieren der Halb- und Fertigware
Glasieren
Grundkenntnisse der Formenherstellung
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
auf je weitere 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 1 Lehrjahr ersetzt wurde.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
vgl. auch Art. XV d. V BGBl. Nr. 15/1980
Anlage 3
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```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Hafner
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwenden-!Handhaben und Instand-
den Werkzeuge, Geräte, Vorrichtungen, !halten der zu ver-
Einrichtungen und Arbeitsbehelfe !wendenden Werkzeuge,
!Maschinen, Geräte,
!Vorrichtungen, Ein-
!richtungen und
!Arbeitsbehelfe
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten
```
```
Schneiden, Schleifen, Behauen und Lochen von ! -
Kacheln !
---------------------------------------------!----------------------
Schleifen, Schneiden und Lochen von ! -
keramischen Belagselementen !
```
```
- !Bau von Öfen und Heizanlagen für Einzel- und
!Mehrraumheizungen für feste, flüssige und
!gasförmige Brennstoffe
----------------------!---------------------------------------------
- !Bau von Elektroöfen
----------------------!---------------------------------------------
- !Bau von offenen Kaminen
----------------------!---------------------------------------------
- !Verlegen von keramischen und einschlägigen
!nichtkeramischen Wand- und
!Bodenbelagselementen
----------------------!---------------------------------------------
- ! - !Lesen von Bauplänen
! !und Konstruktions-
! !zeichnungen
---------------------------------------------!----------------------
Anwenden von Dämm-Isolierstoffen ! -
```
```
- !Grundkenntnisse der Ofenkonstruktionen
----------------------!---------------------------------------------
- !Kenntnis über die Heizungs- und Wärmetechnik
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 1 Lehrling
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
auf je weitere 2 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 4 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 10 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Anlage 4
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Kachelhersteller
(Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 15/1980)
Anlage 5
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Keramformer
(Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 15/1980)
vgl. auch Art. V und VI d. V BGBl. Nr. 161/1984
Anlage 6
```
```
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Keramiker
Berufsbild
```
```
```
Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten
```
```
Zentrieren ! - ! -
```
```
Drehen
```
```
Formgebung einfacher !Formgebung mittel- !Formgebung schwieriger
Gegenstände !schwieriger Gegen- !Gegenstände
!stände !
---------------------------------------------!----------------------
- ! - !Handformen von
! !keramischen
! !Werkstücken
```
```
Gießen
```
```
Putzen, Schwammen, Retuschieren
```
```
- !Garnieren einfacher !Garnieren
!Teile !
```
```
Trockenvorsorgen
```
```
- !Schabloneneinstellen
----------------------!---------------------------------------------
- !Formenpflegen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - !Schablonenzeichnen
----------------------!----------------------!----------------------
Gipsaufbereiten ! - ! -
----------------------!---------------------------------------------
Herstellen einfacher !Herstellen von Gipsformen
Gipsformen !
----------------------!---------------------------------------------
- !Glasieren
----------------------!---------------------------------------------
- !Dekorieren in ein- !Dekorieren in
!facher Technik !schwieriger Technik
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- !Ofenbeschicken für !Ofenbeschicken für
!Rohbrand !Glattbrand
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - !Brennen keramischer
! !Erzeugnisse
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - !Beurteilen des End-
! !produktes nach
! !Qualität
----------------------!----------------------!----------------------
- !Grundkenntnisse der !Kenntnis der Zusammen-
!Zusammensetzung der !setzung der Glasuren
!Glasuren !
----------------------!----------------------!----------------------
Grundkenntnisse des !Kenntnis des Brenn- ! -
Brennvorganges !vorganges !
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
⋯
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