Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom26. Juni 1972, mit der Ausbildungsvorschriften für weitereLehrberufe erlassen werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1972-08-15
Status Aufgehoben · 2020-02-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:

1.

Für den Lehrberuf Druckformenhersteller in der Anlage 1 (Anm.:

durch V BGBl. Nr. 433/1986 mit Ablauf des 31. Dezember 1990 aufgehoben);

2.

für den Lehrberuf Flachdrucker in der Anlage 2 (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 452/2004 mit Ablauf des 1.12.2004 aufgehoben);

3.

für den Lehrberuf Hochdrucker in der Anlage 3;

4.

für den Lehrberuf Kartolithograf in der Anlage 4 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 1092/1994, mit Ablauf des 30. Juni 1995 aufgehoben);

5.

für den Lehrberuf Kupferdrucker in der Anlage 5 (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 452/2004 mit Ablauf des 1.12.2004 aufgehoben);

6.

für den Lehrberuf Lithograf in der Anlage 6 (Anm.: durch V BGBl. Nr. 433/1986 mit Ablauf des 31. Dezember 1990 aufgehoben);

7.

für den Lehrberuf Notenstecher in der Anlage 7;

8.

für den Lehrberuf Reproduktionsfotograf in der Anlage 8 (Anm.:

durch V BGBl. Nr. 433/1986 mit Ablauf des 31. Dezember 1990 aufgehoben);

9.

für den Lehrberuf Schriftgießer und Stereotypeur in der Anlage 9;

10.

für den Lehrberuf Setzer in der Anlage 10 (Anm.: durch V BGBl. Nr. 433/1986 mit Ablauf des 31. Dezember 1990 aufgehoben);

11.

für den Lehrberuf Siebdrucker in der Anlage 11 (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 452/2004 mit Ablauf des 1.12.2004 aufgehoben);

12.

für den Lehrberuf Stereotypeur und Galvanoplastiker in der Anlage 12;

13.

für den Lehrberuf Tiefdruckformenhersteller in der Anlage 13 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 187/2007 per 31. Dezember 2007 aufgehoben);

§ 2. (1) (Anm.: Gegenstandslos)

(2) Diese Verordnung tritt am 15. August 1972 in Kraft.

vgl. auch Art. XV der V BGBl. Nr. 15/1980

Anlage 1

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Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Druckformenhersteller

Berufsbild

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```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Kenntnis der ! - ! -

wichtigsten Druckver- ! !

fahren und der unter- ! !

schiedlichen Her- ! !

stellungsverfahren der! !

hiefür erforderlichen ! !

Druckformen ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Kenntnis des wesent- ! - ! -

lichen technischen ! !

Arbeitsablaufes in der! !

Druckformenerzeugung ! !

und Reproduktions- ! !

fotografie ! !

```

```

Handhaben und Instandhalten der Werkzeuge, Maschinen und Arbeits-

behelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwen-

dungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten

```

```

Grundkenntnisse der ! - ! -

Reproduktionsfoto- ! !

grafie ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Vorbereiten von Vor- ! - ! -

lagen ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Positivretusche ! - ! -

---------------------------------------------!----------------------

Kenntnis der Fotochemie ! -

---------------------------------------------!----------------------

Kenntnis der Farbenlehre ! -

---------------------------------------------!----------------------

Kenntnis der Druckfarben ! -

---------------------------------------------!----------------------

Kenntnis der Bedruck- ! Kenntnis der Zusam- ! -

stoffe ! menhänge von Papier- !

! qualität und Raster- !

! wahl !

----------------------!----------------------!----------------------

Arbeiten mit Schaber ! - ! -

und Pinsel ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Ausdecken und Retu- ! - ! -

schieren auf ver- ! !

schiedenen Materialien! !

----------------------!----------------------!----------------------

Anfertigen von Pausen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Anfertigen von Kontur-! - ! -

zeichnungen auf Folien! !

----------------------!----------------------!----------------------

Herstellen von Strich-! - ! -

reproduktionen ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Plattenkopie mit Ent- ! - ! -

wickeln und Fertig- ! !

machen der Kopie ! !

----------------------!---------------------------------------------

Stufenätzen auf ! Tonwertkorrektur ein- und mehrfarbiger

Arbeitsrastern und ! Reproduktionen

Tonwertkorrektur (Ver-!

änderung des Raster- !

punktes) einfarbiger !

Reproduktion !

```

```

Grundkenntnisse der Farbfilterungsverfahren, ! -

der Maskier- und Rastertechnik !

```

```

- ! Arbeiten auf dem Densitometer

----------------------!---------------------------------------------

- ! Lasieren von Tönen ! -

! und Verläufen auf !

! Halbtonnegativen !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Kenntnis der Tonwert-

! ! berichtigung auf

! ! fotografischen

! ! Schichten im Halbton-

! ! verfahren

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Arbeiten mit Foto-

! ! setzgeräten

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Herstellen von ein- ! Herstellen von Ein-

! fachen Filmmontagen ! teilungsbogen und

! ! Montieren der Bild-

! ! und Textfilme bis zur

! ! Seiten- und Bogen-

! ! montage sowie Her-

! ! stellen von Kontakt-

! ! kopien

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Herstellen von Probe-

! ! drucken (Kontrollver-

! ! fahren)

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Grundkenntnisse der

! ! Scanner-Technik

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Plattenkopie und

! ! Fertigmachen der

! ! Druckform (Metall

! ! oder Kunststoff)

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-

pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 - 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling

4 - 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

7 - 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

10 - 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

von der 13. bis 30.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 3 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 31.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 4 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge mindestens 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 12 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979

Anlage 2

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Flachdrucker

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der Werkzeuge, Maschinen und Arbeits-

behelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwen-

dungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten

```

```

Kenntnis der ! - ! -

wichtigsten Druck- ! !

verfahren ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Kenntnis des wesent- ! - ! -

lichen technischen ! !

Arbeitsablaufes in ! !

einer Druckerei ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Kenntnis der Papier- ! Kenntnis der Eigen- ! -

formate und ! schaften und der Ver-!

Grammaturen ! wendbarkeit verschie-!

! dener Bedruckstoffe !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Praxisbezogene ! -

! Papierbehandlung !

----------------------!----------------------!----------------------

Kenntnis der ein- ! - ! Kenntnis der Grund-

schlägigen Grundbe- ! ! begriffe der

griffe der Chemie und ! ! Densitometrie

Physik ! !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Grundkenntnisse der

! ! Anwendung von elek-

! ! tronischen Kontroll-

! ! und Meßgeräten

----------------------!----------------------!----------------------

Grundkenntnisse über ! - ! -

Kopiermaschinen ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Kenntnis der Grund- ! - ! -

lagen der Re- ! !

produktionsfotografie ! !

und des Fotosatzes ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Kenntnis des Zweckes ! - ! Kenntnis der Druck-

und der Verwendung von! ! formenherstellung zu

Mehrmetall- und Kunst-! ! den wichtigsten

stoffplatten ! ! Druckverfahren

----------------------!----------------------!----------------------

Ausschießregeln ! - ! -

---------------------------------------------!----------------------

Herstellen und Berechnen von Einteilungsbögen! -

---------------------------------------------!----------------------

Kenntnis über die ! - ! -

Weiterverarbeitung von! !

Druckbögen ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Herstellen von Druck- ! Behandeln der Druck- ! Behandeln der Druck-

platten, Behandeln vor! platte während des ! platte während und

dem Druck ! Druckes ! nach dem Druck

---------------------------------------------!----------------------

Filmmontage für ein- und mehrfarbige Arbeiten! -

---------------------------------------------!----------------------

Säure- und Wasserent- ! Kopieren von Druck- ! -

wicklungsverfahren ! platten !

----------------------!----------------------!----------------------

F.O.S.-Kopierverfahren! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Kopieren von Mehr- ! - ! -

metallplatten und ! !

Kunststoffplatten ! !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Kenntnis der Farben- ! Kenntnis der Farben-

! lehre ! lehre

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