Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 22. Dezember 1971 über die bei Bergbaubetrieben unter Tag zur Rettung von Personen und Erhaltung von Sachwerten bei Auftreten unatembarer Gase durchzuführenden Maßnahmen (Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1975-10-01
Status Aufgehoben · 2003-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 57
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 85 Abs. 1 des Berggesetzes, BGBl. Nr. 73/1954, wird verordnet:

I. HAUPTSTÜCK

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1. (1) Das Grubenrettungswesen beinhaltet Maßnahmen, die erforderlich sind, um nach Explosionen, bei Grubenbränden oder sonstigen Ereignissen, bei denen unatembare Gase auftreten, Aufgaben zur Rettung von Personen und zur Erhaltung von Sachwerten durchführen

zu können (Rettungswerke); es umfaßt die Einrichtung und Erhaltung von Grubenrettungsdiensten bei Bergbaubetrieben und einer Hauptstelle

für das Grubenrettungswesen.

(2) Der Dienst in der Grubenwehr ist freiwillig.

II. HAUPTSTÜCK

GRUBENRETTUNGSDIENST

Abschnitt I

Einrichtung des Grubenrettungsdienstes

§ 2. (1) Bei jedem Betrieb mit untertägigem Bergbau muß ein Grubenrettungsdienst mit einer Grubenwehr und einer Grubenrettungsstelle eingerichtet sein.

(2) Für die Bewilligung von Ausnahmen von der Vorschrift des Abs. 1 ist die Berghauptmannschaft zuständig, sofern die Belegschaft unter Tag 100 Mann nicht übersteigt, die Brandgefährdung und die Möglichkeit des Auftretens unatembarer Gase gering sind und im Bedarfsfall der Grubenrettungsdienst eines anderen Bergbaues so rasch zur Verfügung steht, daß die Rettung von Personen oder die Erhaltung von Sachwerten möglich erscheint. Außerdem müssen wenigstens zwei mit den Betriebsverhältnissen in der Grube und mit dem Gebrauch von Atemschutzgeräten vertraute Dienstnehmer zur Verfügung stehen, die bei Rettungswerken als ortskundige Führer verwendet werden können.

(3) Bergbaubetriebe, denen eine Bewilligung nach Abs. 2 erteilt wurde, gelten an den Grubenrettungsdienst, der ihnen zur Verfügung steht, als angeschlossen (angeschlossener Betrieb).

(4) Ansuchen um Bewilligung einer Ausnahme nach Abs. 2 ist die schriftliche Zustimmung des Bergbauberechtigten jenes Betriebes, an dessen Grubenrettungsdienst der Bergbaubetrieb angeschlossen werden soll, beizufügen.

(5) Mit Bewilligung der Berghauptmannschaft kann für mehrere Betriebe eine gemeinsame Grubenrettungsstelle errichtet werden. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Verkehrslage ein wirksamer Einsatz jeder Grubenwehr in ihrem Betrieb gesichert erscheint.

§ 3. (1) Die Anzahl der ausgebildeten Mitglieder der Grubenwehr (§§ 17 und 18) und die Anzahl der Sauerstoff-Kreislaufgeräte sind unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Abs. 2 nach Art und Umfang des Betriebes von der Berghauptmannschaft so festzusetzen, daß der Grubenrettungsdienst seine Aufgaben verläßlich erfüllen kann.

(2) Die Mindeststärke der Grubenwehr und die Mindestanzahl an Sauerstoff-Kreislaufgeräten haben zu betragen:

```

a)

für brand-, schlagwetter- oder kohlenstaubgefährdete Gruben

```

Untertagbelegschaft Stärke der Anzahl der

Grubenwehr Sauerstoff-Kreislaufgeräte

über 500 Dienstnehmer 1 Oberführer 11

2 Oberführer-

stellvertreter

6 Truppführer

24 Grubenwehrmänner

1 Hauptgerätewart

2 Gerätewarte

unter 500 Dienstnehmer 1 Oberführer 10

1 Oberführer-

stellvertreter

3 Truppführer

12 Grubenwehrmänner

1 Hauptgerätewart

1 Gerätewart

```

b)

für alle anderen Betriebe mit untertägigem Bergbau

```

Untertagbelegschaft Stärke der Anzahl der

Grubenwehr Sauerstoff-Kreislaufgeräte

über 500 Dienstnehmer 1 Oberführer 10

1 Oberführer-

stellvertreter

3 Truppführer

12 Grubenwehrmänner

1 Hauptgerätewart

2 Gerätewarte

unter 500 Dienstnehmer 1 Oberführer 5

1 Oberführer-

stellvertreter

2 Truppführer

8 Grubenwehrmänner

1 Hauptgerätewart

1 Gerätewart

(3) Bei der Berechnung der Stärke der Grubenwehr haben deren außerordentliche Mitglieder (§ 6 Abs. 2) und die ortskundigen Führer angeschlossener Betriebe unberücksichtigt zu bleiben.

(4) Bei der Berechnung der Stärke der Grubenwehr können Oberführerstellvertreter als Truppführer gewertet werden.

§ 4. Wird für mehrere Betriebe eine gemeinsame Grubenrettungsstelle eingerichtet, so ist für deren Ausrüstung mit Atemschutzgeräten die Summe der Dienstnehmer, die sich in diesen Betrieben gleichzeitig unter Tag aufhalten, maßgebend.

§ 5. Treten in einem Betrieb wesentliche Änderungen gegenüber dem Zustand ein, der für die Festsetzung der Anzahl der Grubenwehrmitglieder und der Sauerstoff-Kreislaufgeräte maßgebend war (§ 3 oder § 4), muß dies unverzüglich der Berghauptmannschaft gemeldet werden.

ABSCHNITT II

DIE GRUBENWEHR

Organisation der Grubenwehr

§ 6. (1) Oberführer, Oberführerstellvertreter, Truppführer, Grubenwehrmänner, Hauptgerätewarte und Gerätewarte sind ordentliche Mitglieder der Grubenwehr.

(2) Neben den ordentlichen Mitgliedern können der Grubenwehr auch außerordentliche Mitglieder zur Durchführung von Sonderaufgaben (beispielsweise auf elektronischem und maschinentechnischem Gebiet) bei Rettungswerken angehören.

§ 7. Die Leitung des Grubenrettungsdienstes obliegt dem Betriebsleiter des Bergbaubetriebes. Er ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorschriften dieser Verordnung verantwortlich. Vor wesentlichen Entscheidungen, die das Grubenrettungswesen betreffen, hat er den Oberführer zu hören. Mit Zustimmung der Berghauptmannschaft kann er die Stellung des Oberführers selbst bekleiden.

§ 8. Die Aktionseinheit in der Grubenwehr ist der Trupp. Er besteht aus einem Truppführer und in der Regel vier Grubenwehrmännern (§ 47 Abs. 1).

Mitglieder der Grubenwehr

§ 9. Die Grubenwehr ist aus zuverlässigen Personen zu bilden. Diese müssen mindestens ein Jahr Erfahrung im untertägigen Bergbau aufweisen.

§ 10. Der Grubenwehr müssen Häuer und, soweit erforderlich, auch Schlosser, Elektriker oder andere Facharbeiter angehören.

§ 11. (1) Oberführer und Oberführerstellvertreter müssen Absolventen der Montanistischen Hochschule, Studienrichtung Bergwesen, oder Absolventen einer Bergschule sein. Sie müssen über ausreichende Erfahrung im Grubenrettungswesen verfügen.

(2) Truppführer müssen Betriebsaufseher sein. Für die Bewilligung von Ausnahmen ist die Berghauptmannschaft zuständig, sofern die zum Truppführer vorgesehene Person die Eignung zum Kürführer besitzt.

§ 12. Die Bestellung zum Oberführer, Oberführerstellvertreter und Truppführer ist der Berghauptmannschaft zu melden.

§ 13. Hauptgerätewarte und Gerätewarte müssen Facharbeiter für Metallverarbeitung sein. Für die Bewilligung von Ausnahmen ist die Berghauptmannschaft zuständig.

§ 14. Außerordentliche Mitglieder der Grubenwehr müssen die für die Durchführung von Sonderaufgaben nötigen Voraussetzungen besitzen und mindestens zwei Jahre einer Grubenwehr als ordentliche Mitglieder angehört haben.

Aufnahme in die Grubenwehr

§ 15. (1) Die Aufnahme in die Grubenwehr und die Entscheidung über die Stellung des Grubenwehrmitgliedes in dieser obliegt dem Betriebsleiter.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/1999)

(3) Ordentliche Grubenwehrmitglieder dürfen zur Zeit der Aufnahme nicht jünger als 21 und nicht älter als 40 Jahre sein. Sie müssen im Grubenrettungswesen und in der Ersten-Hilfe-Leistung theoretisch und praktisch ausgebildet sein.

Ärztliche Überwachung

§ 16. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/1999)

Ausbildung zum Dienst in der Grubenwehr

§ 17. (1) Die Ausbildung zum Dienst in der Grubenwehr hat so zu erfolgen, daß jedem Grubenwehrmitglied jene theoretischen und praktischen Kenntnisse vermittelt werden, die es entsprechend seiner Stellung in der Grubenwehr benötigt, um die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß durchführen zu können.

(2) Die Ausbildung zum Dienst als Grubenwehrmann ist nach den Bestimmungen der Anlage 2 durchzuführen.

(3) Die erfolgreiche Beendigung der Ausbildung gemäß Abs. 2 ist Voraussetzung für die Zulassung zur weiteren Ausbildung zum Truppführer, Oberführer oder Oberführerstellvertreter.

§ 18. (1) Truppführer müssen vom Oberführer so ausgebildet und geschult worden sein, daß sie ihren Aufgaben und Verpflichtungen bei der Führung eines Trupps ordnungsgemäß nachkommen können.

(2) Hauptgerätewarte und Gerätewarte müssen bei der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen über die Instandhaltung und Prüfung von Atemschutzgeräten unterrichtet worden sein und die erforderlichen Kenntnisse in einer Prüfung vor dem Leiter der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen (§ 41) nachgewiesen haben. Die Ausbildung und Prüfung ist in Zeitabständen von längstens sechs Jahren zu wiederholen.

(3) Oberführer müssen bei der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen ausgebildet worden sein und die erforderlichen Kenntnisse in einer Prüfung vor dem Leiter der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen nachgewiesen haben. Die Ausbildung und Prüfung ist in Zeitabständen von längstens sechs Jahren zu wiederholen.

(4) Der Stellvertreter des Oberführers muß die Ausbildung zum Truppführer erhalten haben und vom Oberführer so unterwiesen worden sein, daß er den Verpflichtungen des Oberführers bei dessen Verhinderung ordnungsgemäß nachkommen kann.

Schulung der Grubenwehrmitglieder

§ 19. Grubenwehrmitglieder sind in regelmäßigen Zeitabständen theoretisch und praktisch zu schulen. Die Schulung hat nach den Bestimmungen der Anlage 3 zu erfolgen. Über die Teilnehmer und die Art der Durchführung der Schulung sind Aufzeichnungen zu führen.

Pflichten und Verantwortlichkeit der

Grubenwehrmitglieder

§ 20. (1) Grubenwehrmitglieder tragen für die ordnungsgemäße Durchführung der ihnen mit dieser Verordnung auferlegten Aufgaben neben der Verantwortlichkeit des Betriebsleiters die Verantwortung. Sie sind zur regelmäßigen Teilnahme an den Schulungen verpflichtet und haben sich den im § 16 genannten ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.

(2) Treten Umstände auf, welche die Einsatzbereitschaft eines Grubenwehrmitgliedes in Frage stellen, so hat es diese dem Oberführer unverzüglich zu melden.

(3) Die Mitglieder der Grubenwehr haben bei Übungen und bei Rettungswerken den Anweisungen jener Vorgesetzten Folge zu leisten, denen sie im Rahmen der Grubenwehr unterstellt sind.

(4) Sobald dienstfreie Mitglieder der Grubenwehr von einem Grubenunglück oder der Notwendigkeit ihres Einsatzes Kenntnis erhalten, haben sie sich so rasch wie möglich zur Hilfeleistung zur Verfügung zu stellen. Im Dienst stehende Mitglieder der Grubenwehr haben nach den Anweisungen ihrer Vorgesetzten zu handeln.

(5) Treten im Verlauf eines Einsatzes unerwartet Ereignisse auf, welche die Durchführung des Auftrages nur unter übermäßiger Gefährdung zulassen oder unmöglich machen würden, hat der für die Durchführung des Auftrages Verantwortliche neue Weisungen seines Vorgesetzten einzuholen. Ist dies nicht möglich, so hat er selbständig jene Maßnahmen zu ergreifen, die unter Bedachtnahme auf den Auftrag zur Wahrung der Sicherheit der ihm unterstellten Personen und der eigenen Person notwendig erscheinen.

§ 21. (1) Die Truppführer sind bei Einsätzen des Trupps für die Erfüllung der ihnen erteilten Aufträge und für die Sicherheit des Trupps verantwortlich. Sie dürfen außer unter den in § 20 Abs. 5 genannten Voraussetzungen die ihnen erteilten Aufträge nicht überschreiten und haben dafür Sorge zu tragen, daß der Trupp sich nicht unnötig Gefahren aussetzt.

(2) Während des Einsatzes des Trupps müssen die Truppführer den Sauerstoffvorrat der Sauerstoff-Kreislaufgeräte prüfen. Sie müssen den Rückzug so anordnen, daß der geringste Sauerstoffvorrat noch für die doppelte Rückwegzeit ausreicht.

(3) Die Truppführer haben den Oberführer bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Über den Verlauf jeder Übung haben sie dem Oberführer zu berichten.

§ 22. (1) Der Hauptgerätewart hat die Wartung, die Instandhaltung und die laufenden Prüfungen der Atemschutzgeräte vorzunehmen und hierüber Aufzeichnungen zu führen (§ 29 Abs. 4). Außerdem hat er für die Einsatzbereitschaft der sonstigen Geräte und der Einrichtungen der Grubenrettungsstelle zu sorgen.

(2) Der Hauptgerätewart hat die Atemschutzgeräte nach jeder Benützung, außer im Falle des § 29 Abs. 5, sofort wieder einsatzfähig zu machen. Unbrauchbare Geräte und Ersatzteile sind von ihm deutlich zu kennzeichnen und von einsatzbereiten abzusondern.

§ 23. Die Gerätewarte haben den Hauptgerätewart bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und bei Bedarf zu vertreten. Sie sind befugt, die dem Hauptgerätewart übertragenen Aufgaben auch selbständig durchzuführen.

§ 24. (1) Der Oberführer ist neben dem Betriebsleiter für die Einsatzbereitschaft des Grubenrettungsdienstes und für die ordnungsgemäße Durchführung von Rettungswerken verantwortlich. Er untersteht in dieser Eigenschaft unmittelbar dem Betriebsleiter und ist in Angelegenheiten des Grubenrettungswesens Vorgesetzter der Grubenwehrmitglieder.

(2) Der Oberführer hat zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft des Grubenrettungsdienstes insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a)

Leitung der Ausbildung und Schulung im Rahmen des Grubenrettungswesens und Erstellung des Übungsplanes. Dieser ist vom Betriebsleiter der Berghauptmannschaft vorzulegen.

b)

Erstellung eines Alarmplanes (§ 37 Abs. 1) und Ausarbeitung eines Organisationsplanes für die Durchführung von Rettungswerken im Einvernehmen mit dem Betriebsleiter. Alarmplan und Organisationsplan bedürfen der Genehmigung durch die Berghauptmannschaft, die zu erteilen ist, wenn die Pläne einen raschen Einsatz der Grubenwehr und eine wirksame Durchführung der Rettungswerke gewährleisten.

c)

Führung des Übungsverzeichnisses.

d)

Überwachung der Grubenrettungsstelle, der Bereithaltung der erforderlichen Geräte und Ersatzteile sowie der regelmäßigen Prüfung der Atemschutzgeräte.

e)

Erläuterung der Grubenkarten (§ 39) und der Bewetterung des Grubengebäudes für alle Truppführer in Abständen von höchstens sechs Monaten.

f)

Befahrung der angeschlossenen Betriebe in den bergbehördlich vorgeschriebenen zeitlichen Abständen.

(3) Dem Oberführer obliegen beim Rettungswerk folgende Aufgaben:

a)

Vorsorge, daß für den Dienst in der Grubenwehr nur taugliche Grubenwehrmitglieder zum Einsatz gelangen.

b)

Anordnungen hinsichtlich der Ausrüstung und des Standortes der Bereitschaftsstelle nach Rücksprache mit dem Betriebsleiter und dem Hauptgerätewart.

c)

Unterrichtung des Betriebsleiters und der Bereitschaftsstelle von allen für das Rettungswerk wichtigen Ereignissen.

d)

Regelung der Nachrichtenübermittlung zwischen dem Dienstraum des Betriebsleiters, dem Gerätelager und der Bereitschaftsstelle sowie zwischen Bereitschaftsstelle und den im Einsatz befindlichen Trupps.

e)

Anweisungen an die Truppführer, nachdem der Betriebsleiter den Auftrag zum Einsatz der Grubenwehr gegeben und deren Aufgaben festgelegt hat.

f)

Festlegung der Stärke und der Ausrüstung der Trupps.

§ 25. Im Falle der Verhinderung des Oberführers sind dessen Pflichten von seinem Stellvertreter wahrzunehmen. Im übrigen hat dieser den Oberführer bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Bei Anwesenheit des Oberführers kann er zu Aufgaben eines Truppführers herangezogen werden.

Ausscheiden aus der Grubenwehr

§ 26. (1) Die Altersgrenze für den Dienst in der Grubenwehr beträgt für Grubenwehrmänner 50 Jahre, für Oberführer, Oberführerstellvertreter, Truppführer und außerordentliche Mitglieder der Grubenwehr 55 Jahre. Für Hauptgerätewarte und Gerätewarte besteht keine Altersgrenze.

(2) Weitere Gründe für das Ausscheiden aus der Grubenwehr sind:

a)

Erklärung des Austritts seitens des Grubenwehrmitgliedes,

b)

Anordnung des Betriebsleiters,

c)

dauernde Untauglichkeit zum Dienst in der Grubenwehr,

d)

Abgang aus dem Betrieb.

Ortskundige Führer

§ 27. (1) Ortskundige Führer angeschlossener Betriebe sind nicht Mitglieder einer Grubenwehr und dürfen bei Rettungswerken unter Gerät zu anderen als den im § 2 Abs. 2 genannten Aufgaben nicht herangezogen werden.

(2) Ortskundige Führer müssen nach den Bestimmungen der Anlage 2 ausgebildet werden und zwei Jahre hindurch an der für Grubenwehrmänner vorgeschriebenen Schulung teilnehmen. In der Folge genügt die Teilnahme an jährlich zwei Übungen mit einstündiger theoretischer Unterweisung und anschließend zweistündigem Einsatz mit angelegtem Sauerstoff-Kreislaufgerät. Der Zeitabstand zwischen zwei Übungen darf nicht mehr als acht Monate betragen.

(3) Die Altersgrenze für den Dienst als ortskundiger Führer beträgt 55 Jahre.

ABSCHNITT III

DIE GRUBENRETTUNGSSTELLE

Allgemeines

§ 28. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999)

Atemschutzgeräte

§ 29. (1) Für den Grubenrettungsdienst dürfen nur solche Atemschutzgeräte verwendet werden, deren Bauart gemäß § 290 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung zugelassen worden ist.

(2) Sauerstoff-Kreislaufgeräte müssen mindestens jedes zweite Jahr auf ihre Einsatzfähigkeit von Sachverständigen, die hiezu auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie als geeignet erklärt worden sind, überprüft werden. Hierüber muß eine Prüfbescheinigung vorliegen.

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