Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 11. Mai 1973, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werdenStF.: BGBl. Nr. 276/1973

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1973-07-01
Status Aufgehoben · 2022-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:

1.

Für den Lehrberuf Dachdecker in der Anlage 1 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 192/2019, mit Ablauf des 31. Juli 2019 aufgehoben) ;

2.

für den Lehrberuf Fahrzeugfertiger in der Anlage 2 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 262/2003, mit Ablauf des 30. Juni 2003 aufgehoben) ;

3.

für den Lehrberuf Formschmied in der Anlage 3 ;

4.

für den Lehrberuf Friseur und Perückenmacher in der Anlage 4 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 636/1996, mit Ablauf des 31. Dezember 1996 aufgehoben) ;

5.

für den Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) in der Anlage 5 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 103/1989, mit Ablauf des 30. Juni 1989 aufgehoben) ;

6.

für den Lehrberuf Blumenbinder und -händler (Florist) in der Anlage 6 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 101/1989, mit Ablauf des 30. Juni 1989 aufgehoben) ;

7.

für den Lehrberuf Pflasterer in der Anlage 7 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 241/1987, mit Ablauf des 30. Juni 1987 aufgehoben) ;

8.

für den Lehrberuf Physiklaborant in der Anlage 8 ;

9.

für den Lehrberuf Schmied in der Anlage 9 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 386/1990, mit Ablauf des 30. Juni 1990 aufgehoben) ;

10.

für den Lehrberuf Stukkateur in der Anlage 10 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 242/1987, mit Ablauf des 30. Juni 1987 aufgehoben) ;

11.

für den Lehrberuf Universalhärter in der Anlage 11 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 272/2002, mit Ablauf des 30. Juni 2002 aufgehoben) ;

12.

für den Lehrberuf Werkstoffprüfer in der Anlage 12 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 64/2008, mit Ablauf des 1. September 2011 aufgehoben) .

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1973 in Kraft.

vgl. auch Art. XV der V BGBl. Nr. 15/1980

Anlage 1

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Dachdecker

Berufsbild

1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe (insbesondere Arbeits-, Fang- und Schutzgerüste) Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe (insbesondere Arbeits-,Fang- und Schutzgerüste)
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, und Verwendungsmöglichkeiten
Grundkenntnisse der Lagerung der Werk- und Hilfsstoffe
Kenntnis der schädlichen Einflüsse auf die Baustoffe und der Maßnahmen zu deren Abwehr
Kenntnis der Belastbarkeit von Decken und Gerüsten
Kenntnis der Deckregeln Kenntnis der Deckregeln Kenntnis der Deckregeln
Schnüren und Einteilen des Deckverbandes
Bearbeiten von Deckmaterialien und deren Befestigung
Eindecken nach verschiedenen Decksystemen
Ausführen von Einfassungen Ausführung von Einfassungen und Anschlüssen
Versetzen und Aufsetzen
Verstreichen mit Mörtel
Einbauen von liegenden Fenstern, Dach- und Schneefanghaken Eindecken von Dachgaupen
Gießen, Kleben, Nageln, Flämmen, Besanden und Beschütten von Deckmaterialien bei Herstellung von Kalt- und Warmdächern
Einfaches Skizzieren Lesen von Werkzeichnungen (Ausführungszeichnungen)
Vermessen von Deckflächen
Feststellen des Materialbedarfes
Ausfüllen der Ausmaß- und Arbeitsbestätigungen
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit, insbesondere in bezug auf Brand- und Explosionsgefahr
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen – unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen – insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er – unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XVI der V BGBl. Nr. 277/1980.

Anlage 2

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Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Fahrzeugfertiger

Berufsbild

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```

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1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

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```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

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Messen ! Messen ! -

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Anreißen ! Anreißen ! -

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Feilen ! - ! -

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Sägen von Hand ! Sägen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Richten ! Richten ! Richten

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Meißeln ! - ! -

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- ! Schneiden mit Schere ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Schweifen ! -

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Bohren ! Bohren und Senken ! -

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Reiben von Hand ! Reiben ! -

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Nieten ! - ! -

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Gewindeschneiden von ! Gewindeschneiden ! -

Hand ! !

----------------------!----------------------!----------------------

Weichlöten ! Hartlöten ! -

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Biegen ! Biegen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Fügen ! Fügen ! -

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- ! Einfaches ! Gasschmelzschweißen

! Gasschmelzschweißen !

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- ! Brennschneiden ! -

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- ! Elektroschweißen ! Elektroschweißen

! ! einschließlich

! ! Mehrlagennaht

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- ! - ! Schutzgasschweißen

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Einfaches Schmieden ! Schmieden ! -

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Scharfschleifen ! Einfaches Schleifen ! Schleifen

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- ! Stanzen ! -

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- ! Einfaches Härten ! -

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- ! Einfaches Drehen ! -

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- ! Warm- und Kaltbiegen von Profilen

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- ! Aus- und Einbauen ! -

! von Lagern !

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- ! Zerlegen und Zusammenbauen

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- ! Anfertigen von ! Zusammenpassen der

! Stahlbauteilen ! Teile und Aufbau der

! ! Konstruktion

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- ! Einbauen und Einstellen von Bremsen

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- ! - ! Feststellen und

! ! Beheben von Störungen

! ! und Schäden

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Lesen von Werkzeichnungen ! -

---------------------------------------------!----------------------

- ! Skizzieren ! -

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- ! - ! Kenntnis der Montage

! ! von einschlägigen

! ! elektrischen Geräten

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- ! - ! Kenntnis des

! ! Einbauens und der

! ! Bedienung von

! ! hydraulischen und

! ! pneumatischen

! ! Einrichtungen am

! ! Fahrzeug

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```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

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