Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 23. Oktober 1973, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spediteur erlassen wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet:
Zweck der Lehrabschlußprüfung
§ 1. Zweck der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spediteur ist es, festzustellen, ob sich der Lehrling die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse im Lehrberuf Spediteur angeeignet hat und in der Lage ist, die diesem Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen.
Prüfungskommission
§ 2. (1) Die Prüfungskommission besteht aus folgenden Mitgliedern: Dem Vorsitzenden, dem Dienstgeber-Beisitzer und dem Dienstnehmer-Beisitzer.
(2) Vom Amt als Mitglied der Prüfungskommission sind im einzelnen Falle ausgeschlossen
der Lehrherr, der gewerberechtliche Stellvertreter (Geschäftsführer) und – falls die Lehrabschlußprüfung nach Zurücklegung der Lehrzeit abgelegt wird – die Dienstgeber des Prüflings,
der Ausbilder des Prüflings,
Personen, die mit dem Prüfling verwandt oder verschwägert sind,
Personen, die im gleichen Betrieb wie der Prüfling beschäftigt sind, sowie
Personen, bei denen sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Prüfungstermin
§ 3. (1) Der Termin für die Prüfung ist von der Lehrlingsstelle unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung festzusetzen. Der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfungsteilen ist möglichst kurz zu halten und darf sechs Wochen nicht überschreiten.
(2) Die Lehrlingsstelle hat dem Prüfungswerber den von ihr gemäß § 23 Abs. 2 oder 5 Berufsausbildungsgesetz festzusetzenden Prüfungstermin spätestens drei Wochen vor diesem Prüfungstermin schriftlich bekanntzugeben; im Einzelfall kann jedoch im Interesse des Prüfungswerbers diese Frist unterschritten werden. Dem Prüfungswerber sind anläßlich dieser Bekanntgabe schriftlich mitzuteilen
die Prüfungsgegenstände,
welche Gegenstände der theoretischen Prüfung nicht zu prüfen sind, wenn der Prüfungswerber die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachweist, und
die Arbeitsmittel und -behelfe, die der Prüfungswerber zur Prüfung mitzubringen hat.
(3) Die Lehrlingsstelle hat die Mitglieder der Prüfungskommission tunlichst drei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin unter Bekanntgabe der Namen der Prüflinge schriftlich zu verständigen. Wenn der Prüfungstermin Prüfungswerbern innerhalb einer kürzeren Frist (Abs. 2) bekanntgegeben wird, so sind die Namen dieser Prüflinge den Mitgliedern der Prüfungskommission spätestens vor Beginn der Prüfung mitzuteilen.
(4) Fällt ein Mitglied der Prüfungskommission aus, hat die Lehrlingsstelle einen anderen Prüfer unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 1 heranzuziehen.
Prüfungsvorgang
§ 4. (1) Wenn der Prüfungswerber nicht schon anläßlich des Antrages auf Zulassung zur Lehrabschlußprüfung die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachweist, hat er diesen Nachweis ohne unnötigen Aufschub der Lehrlingsstelle, spätestens aber vor Beginn der theoretischen Prüfung der aufsichtsführenden Person im Sinne des Abs. 4 vorzulegen. Die Prüfungskommission hat einen nach dem letztgenannten Zeitpunkt vorgelegten derartigen Nachweis nicht zu berücksichtigen.
(2) Ob Ausschließungsgründe (§ 2 Abs. 2) vorliegen, ist nach Tunlichkeit schon von der Lehrlingsstelle in jedem Fall aber vor Beginn der Prüfung vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu prüfen.
(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Ausnahmsweise hat jedoch der Vorsitzende der Prüfungskommission einzelne Zuhörer zuzulassen, sofern diese ein berufliches Interesse glaubhaft machen und die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes gestatten. Zu dem Personenkreis, bei dem ein berufliches Interesse anzunehmen ist, gehören jedenfalls Prüfungswerber vor dem Antritt zur Prüfung, Berufsberater und Berufsschullehrer. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Berufsausbildungsbeirates sowie ein Vertreter des Landeshauptmannes und des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie haben das Recht, der Durchführung von Lehrabschlußprüfungen jederzeit beizuwohnen.
(4) Die Überwachung der Prüfung und die Aufrechterhaltung der Ordnung obliegt der Prüfungskommission; mit der Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung der Ordnung kann bei einzelnen Prüfungsteilen ein Mitglied der Prüfungskommission beauftragt werden. Für die Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung der Ordnung beim schriftlichen Teil der Prüfung kann die Lehrlingsstelle eine geeignete Person vorschlagen; falls keines der Mitglieder der Prüfungskommission widersprochen hat, gilt dieser Vorschlag als genehmigt (aufsichtsführende Personen).
(5) Der Prüfling hat über Aufforderung der aufsichtsführenden Person bei sonstigem Vorliegen eines Ordnungsverstoßes seine Identität nachzuweisen.
(6) Die Aufgaben sind dem Prüfling klar und deutlich zu stellen; die zulässigen Mittel und Behelfe sind bekanntzugeben; auf die Folgen der Anwendung unzulässiger Mittel und Behelfe ist hinzuweisen.
(7) Versucht ein Prüfling, den Prüfungserfolg in einem Prüfungsgegenstand durch Anwendung unzulässiger Mittel und Behelfe zu beeinflussen, ist er von der aufsichtsführenden Person zu verwarnen. Bei Ordnungsverstößen, die die Weiterführung der Prüfung behindern, oder nach mehrmaliger Verwarnung hat die aufsichtsführende Person den Urhebern die Weiterführung der Prüfungsarbeiten zu untersagen. Die Prüfungskommission hat sodann unter Berücksichtigung der Art der Ordnungsverstöße über den Ausschluß von der weiteren Prüfung zu beschließen.
(8) Verspätet erschienene Prüflinge sind von der aufsichtsführenden Person zur Prüfung zuzulassen, wenn eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung noch möglich ist und die Prüflinge glaubhaft machen, daß ihr verspätetes Erscheinen ohne ihr Verschulden erfolgt ist. Prüflinge, die so verspätet zur Prüfung erscheinen, daß eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung nicht mehr möglich ist, sind von der Prüfungskommission zurückzuweisen.
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 5. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische Prüfung und eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Speditions-Geschäftsfall,
Transport- und Tarifkunde,
zolltarif- und beförderungstarifbezogene Warenkunde,
Verkehrsgeographie.
In dem unter lit. a genannten Gegenstand erfolgt die Prüfung schriftlich und mündlich und in den unter lit. b bis d genannten Gegenständen mündlich.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Fachrechnen,
Buchhaltung.
In diesen Gegenständen erfolgt die Prüfung schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 nachgewiesen hat.
Durchführung des schriftlichen Teiles
§ 6. (1) Der schriftliche Teil der Lehrabschlußprüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Der schriftliche Prüfungsteil hat zeitlich vor dem mündlichen Prüfungsteil zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben, deren Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen haben, sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung nach Gegenständen getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Dauer der schriftlichen Arbeiten soll in den Gegenständen
Fachrechnen60 Minuten
Buchhaltung60 Minuten
Speditions-Geschäftsfall90 Minuten
nicht überschreiten.
(6) Im Gegenstand „Fachrechnen“ haben die Prüfungsaufgaben hauptsächlich fachbezogene Prozentrechnungen, Devisen- und Valutenrechnungen zu umfassen.
(7) Im Gegenstand „Buchhaltung“ sind höchstens zehn Buchungen von einfachen Speditionsgeschäftsfällen auf einem Abschlußblatt vorzusehen.
(8) Im Gegenstand „Speditions-Geschäftsfall“ ist ein praktischer Geschäftsfall vorzusehen, der die Ausfertigung von Fracht-, Zoll- und Speditionspapieren, den auf die Abwicklung des Speditionsgeschäftes bezughabenden Schriftverkehr, die Abrechnung (Fakturierung) und den Zahlungsverkehr sowie eine einfache Fracht- und Zollkalkulation umfaßt.
Durchführung des mündlichen Teiles
§ 7. (1) Der mündliche Prüfungsteil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Die Gesamtzahl der Prüflinge, die gemeinsam geprüft werden, soll fünf nicht übersteigen.
(2) Die Reihenfolge der Prüfer bestimmt der Vorsitzende.
(3) Die Fragestellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll je Prüfling 30 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfalle erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung – auch unter Berücksichtigung der schriftlichen Arbeit – des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(5) Im Gegenstand „Speditions-Geschäftsfall“ ist ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung verschiedener mit diesem Geschäftsfall zusammenhängender Fragen auf dem Gebiete des Verkehrswesens, des Zollverfahrens, des Versicherungswesens sowie des Handels-, Steuer- und Gewerberechtes in der betriebspraktischen Anwendung und Auswirkung Bedacht zu nehmen.
(6) Bei der Fragestellung im Gegenstand „Transport- und Tarifkunde“ ist auf die wirtschaftliche und technische Einsatzmöglichkeit der verschiedenen Transportmittel, auf die Organisation des Beförderungsablaufes, auf die Warenlagerung und auf die Handhabung der Beförderungs- und Speditionstarife Bedacht zu nehmen.
(7) Im Gegenstand „zolltarif- und beförderungstarifbezogene Warenkunde“ ist auf die Kenntnis der zur Handhabung der Zoll- und Beförderungstarife und der für die Warenlagerung notwendigen Warenmerkmale Bedacht zu nehmen.
(8) Die Fragestellung im Gegenstand „Verkehrsgeographie“ hat insbesondere die wichtigsten österreichischen und internationalen Eisenbahn-, Straßen- und Binnen- bzw. Seeschiffahrtswege, die wichtigsten Grenzübergänge, Umschlagplätze sowie Binnen- und Seehäfen zu umfassen.
Ermittlung des Prüfungsergebnisses
§ 8. (1) Die Prüfungskommission hat die Leistungen des Prüflings in den einzelnen Prüfungsgegenständen mit folgenden Noten zu bewerten
„sehr gut“ (1), wenn die Leistungen erheblich über dem Durchschnitt liegen und alle gestellten Aufgaben einwandfrei gelöst wurden;
„gut“ (2), wenn die Leistungen über dem Durchschnitt liegen und die gestellten Aufgaben in den wichtigeren Punkten gelöst wurden;
„befriedigend“ (3), wenn die Leistungen dem Durchschnitt entsprechen und die gestellten Aufgaben im wesentlichen gelöst wurden;
„genügend“ (4), wenn die Leistungen unter dem Durchschnitt liegen, die gestellten Aufgaben aber wenigstens teilweise gelöst wurden und erwartet werden kann, daß der Prüfling trotz der aufgetretenen Mängel den im erlernten Beruf gestellten Anforderungen entsprechen wird;
„nichtgenügend“ (5), wenn die gestellten Aufgaben nicht gelöst wurden und nicht erwartet werden kann, daß der Prüfling den im erlernten Beruf gestellten Anforderungen entsprechen wird.
Im Gegenstand „Speditions-Geschäftsfall“ hat die Prüfungskommission die Leistungen im schriftlichen und im mündlichen Teil mit einer gemeinsamen Note zu bewerten.
(2) Hat ein Prüfling den Prüfungserfolg in einem Prüfungsgegenstand unter Anwendung unzulässiger Mittel und Behelfe beeinflußt, so ist dies bei der Bewertung des Gegenstandes durch die Prüfungskommission zu berücksichtigen.
(3) Auf Grund der gemäß Abs. 1 ermittelten Noten hat die Prüfungskommission festzustellen, ob die Lehrabschlußprüfung mit Auszeichnung bestanden, bestanden oder nicht bestanden wurde. Die Lehrabschlußprüfung ist
mit Auszeichnung bestanden, wenn wenigstens die Hälfte der Prüfungsgegenstände, worunter auch die der praktischen Prüfung zu fallen haben, mit „sehr gut“ bewertet wurde und in den übrigen Prüfungsgegenständen keine schlechtere Bewertung als „gut“ erfolgte,
bestanden, wenn kein Prüfungsgegenstand mit „nichtgenügend“ bewertet wurde,
nicht bestanden, wenn ein oder mehrere Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden.
(4) Wird der Prüfling gemäß § 4 Abs. 7 von der Prüfung ausgeschlossen, gemäß § 4 Abs. 8 zurückgewiesen oder erklärt er seinen Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht abgelegt; die Ermittlung des Prüfungsergebnisses entfällt. Entfernt sich ein Prüfling von der Prüfung und ist der Grund der Entfernung unbekannt, sind die Leistungen in den bisher abgelegten Prüfungsgegenständen zu bewerten. Die Lehrlingsstelle hat zu überprüfen, ob die Unterbrechung mit oder ohne Verschulden des Prüflings eingetreten ist. Liegt ein Verschulden des Prüflings vor, gilt dies als Rücktritt von der Prüfung. Bei Unterbrechung ohne Verschulden des Prüflings hat die Lehrlingsstelle ehestmöglich einen Termin zur Fortsetzung der Prüfung festzusetzen.
(5) Wenn die Wiederholung der Prüfung gemäß § 12 auf bestimmte Gegenstände einzuschränken ist, so hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung des § 12 Abs. 7 den frühest zulässigen Prüfungstermin festzusetzen.
(6) Für die Beschlüsse der Prüfungskommission ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei der Abstimmung hat der Vorsitzende sein Stimmrecht zuletzt auszuüben.
(7) Bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses dürfen die gemäß § 4 Albs. 3 ausnahmsweise zugelassenen Personen sowie Prüflinge nicht anwesend sein.
(8) Der Vorsitzende hat nach Abschluß der Prüfung dem Prüfling den Beschluß der Prüfungskommission gemäß Abs. 3 und 5 mündlich zu verkünden.
Prüfungsniederschrift
§ 9. (1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese hat zu enthalten
Ort und Datum der Prüfung, die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission und der allfälligen aufsichtsführenden Personen, den Lehrberuf, über den die Prüfung abgelegt wurde;
Name, Geburtsdatum, Anschrift des Prüflings;
die Gegenstände, die nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 nicht zu prüfen waren;
die Gegenstände, über die eine Prüfung abgelegt wurde und ihre Benotung (sehr gut, gut, befriedigend, genügend und nichtgenügend);
die Gesamtbeurteilung (mit Auszeichnung bestanden, bestanden, nicht bestanden);
im Falle einer nichtbestandenen Prüfung den Beschluß gemäß § 12 über den frühesten Termin der Wiederholung;
wiederholte Verwarnungen gemäß § 4 Abs. 7 unter Anführung der Gründe;
die Untersagung der Weiterführung der Prüfungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 7 unter Anführung des Ordnungsverstoßes und den Beschluß der Prüfungskommission über den Ausschluß;
das verspätete Erscheinen von Prüflingen und die deswegen getroffenen Entscheidungen;
das Entfernen eines Prüflings während der Prüfung.
(2) Kommt ein Mitglied der Prüfungskommission zu der Ansicht, daß Mängel in der Ausbildung des Prüflings seine schlechte Prüfungsleistung maßgebend beeinflußt haben, kann es unter Angabe seiner Begründung die Protokollierung seiner Ansicht in der Niederschrift verlangen.
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und von der Lehrlingsstelle aufzubewahren.
(4) Wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Berufsausbildungsbeirates oder ein Vertreter des Landeshauptmannes oder des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie der Lehrabschlußprüfung beiwohnt, so hat ihm der Vorsitzende der Prüfungskommission jederzeit Einsicht in die Niederschrift zu gewähren.
Prüfungstaxe
§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Lehrabschlußprüfung eine Prüfungstaxe in der Höhe von S 200,–, im Falle einer Zusatzprüfung (§ 13) jedoch in der Höhe von S 100,– zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber nachweist, daß ihm die Kosten der Prüfungstaxe nicht ersetzt werden und daß die Entrichtung der Prüfungstaxe in der angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, beträgt die Höhe der Prüfungstaxe ein Viertel der angeführten Beträge.
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