Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 15. November 1973, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent erlassen wird
§ 1. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 434/1978)
§ 2. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 434/1978)
§ 3. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 434/1978)
§ 4. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 434/1978)
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 5. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Geschäftsfall,
Reisebürofachkunde und Verkaufspraxis.
In dem unter lit. a genannten Gegenstand erfolgt die Prüfung schriftlich und mündlich und in dem unter lit. b genannten Gegenstand mündlich.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Kaufmännisches Rechnen,
Buchhaltung.
In diesen Gegenständen erfolgt die Prüfung schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.
Durchführung des schriftlichen Teiles
§ 6. (1) Der schriftliche Teil der Lehrabschlußprüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Der schriftliche Prüfungsteil hat zeitlich vor dem mündlichen Prüfungsteil zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben, deren Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen haben, sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung nach Gegenständen getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Dauer der schriftlichen Arbeiten soll in den Gegenständen
Kaufmännisches Rechnen ................................ 60 Minuten
Buchhaltung ........................................... 60 Minuten
Geschäftsfall ......................................... 90 Minuten
nicht überschreiten.
(6) Im Gegenstand “Kaufmännisches Rechnen” haben die Prüfungsaufgaben hauptsächlich Prozentrechnungen, Devisen- und Valutenrechnungen zu umfassen.
(7) Im Gegenstand “Buchhaltung” sind höchstens zehn Buchungen von Geschäftsfällen auf T-Konten vorzusehen.
(8) Im Gegenstand “Geschäftsfall” ist ein praktischer Geschäftsfall vorzusehen, der die Bereiche Schriftverkehr und Zahlungsverkehr umfaßt; weiters kann auch die Ausarbeitung einer einfachen Einzelpauschalreise einbezogen werden.
Durchführung des mündlichen Teiles
§ 7. (1) Der mündliche Prüfungsteil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Die Gesamtzahl der Prüflinge, die gemeinsam geprüft werden, soll fünf nicht übersteigen.
(2) Die Reihenfolge der Prüfer bestimmt der Vorsitzende.
(3) Die Fragestellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung - auch unter Berücksichtigung der schriftlichen Arbeit - des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(5) Im Gegenstand “Geschäftsfall” ist ausgehend von der schriftlichen Arbeit insbesondere auf die praktische Auswertung verschiedener mit diesem Fall zusammenhängender Fragen Bedacht zu nehmen.
(6) Bei der Fragestellung im Gegenstand “Reisebürofachkunde und Verkaufspraxis” ist insbesondere auf Verkaufsgeographie, Verkauf von Fahrausweisen, Verkauf von Pauschalreisen, Verwendung verschiedener Zahlungsmittel und allgemeine Reisebürobedingungen Bedacht zu nehmen.
§ 8. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 434/1978)
§ 9. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 434/1978)
§ 10. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 434/1978)
§ 11. (Anm.: Aufgehoben durch V BGBl. Nr. 434/1978)
Wiederholungsprüfung
§ 12. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(2) Wurde die Leistung des Prüfungswerbers in einem Gegenstand der theoretischen Prüfung mit “nichtgenügend” bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf den betreffenden Gegenstand zu beschränken.
(3) Wurde die Leistung des Prüfungswerbers in zwei Gegenständen der theoretischen Prüfung mit “nichtgenügend” bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf die theoretische Prüfung zu beschränken.
(4) Wurde die Leistung des Prüfungswerbers in einem Gegenstand der praktischen Prüfung mit “nichtgenügend” bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf den betreffenden Gegenstand zu beschränken.
(5) Wurde die Leistung des Prüfungswerbers in den zwei Gegenständen der praktischen Prüfung mit “nichtgenügend” bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf die praktische Prüfung zu beschränken.
(6) In allen übrigen Fällen ist die gesamte Lehrabschlußprüfung zu wiederholen.
(7) In den Fällen der Abs. 2 bis 5 hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat.
(8) In den Fällen des Abs. 6 darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Schlußbestimmungen
§ 13. (1) Auf Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben, und die bis 30. Juni 1974 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, sind die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1974 in Kraft.
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