Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Juni 1974 über den Befähigungsnachweis für die Gastgewerbe (Gastgewerbe-Befähigungsnachweisverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 193 Abs. 1 Z. 1 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973 BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:
Arten des Nachweises der Befähigung für die Gastgewerbe
§ 1. Die gemäß § 193 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für die konzessionierten Gastgewerbe (§ 189 GewO 1973) ist nachzuweisen durch
Zeugnisse
über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe, einer Sonderform einer solchen Lehranstalt, des zweijährigen Hotelfachlehrganges für Maturanten der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien oder des viersemestrigen Österreichischen Hochschullehrganges für Fremdenverkehr an der Hochschule für Welthandel in Wien und
über eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit in einem Gastgewerbe
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 2 bis 9).
Arten des Befähigungsnachweises für das Gastgewerbe
§ 1. Die Befähigung für das Gastgewerbe (§ 124 Z 9 GewO 1994) ist nachzuweisen durch
das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt, oder einer Fachakademie für Tourismus oder
Zeugnisse
über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe, einer Sonderform einer solchen Lehranstalt, des zweijährigen Hotelfachlehrganges für Maturanten der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien oder des viersemestrigen Österreichischen Hochschullehrganges für Fremdenverkehr an der Hochschule für Welthandel in Wien und
über eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit in einem Gastgewerbe
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 2 bis 9).
Gegenstände der Konzessionsprüfung
§ 2. (1) Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung eines Gastgewerbes notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse zu erstrecken. Die Prüfungsaufgaben haben zumindest je zwei Aufgaben aus dem Gebiet der Buchhaltung, der Lohnverrechnung und der Kalkulation einschließlich der Preisrechnung zu enthalten. Insgesamt sind acht Prüfungsaufgaben zu stellen, deren Erledigung vom Prüfling in drei Stunden erwartet werden kann; die Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung eines Gastgewerbes notwendigen beruflich-fachlichen Kenntnisse (Abs. 4), rechtlichen Kenntnisse (Abs. 5) sowie technischen und hygienischen Kenntnisse (Abs. 6) zu erstrecken. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll zwanzig Minuten nicht unterschreiten und vierzig Minuten nicht überschreiten.
(4) Hinsichtlich der beruflich-fachlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus den Gebieten der Küchenkunde, der Servierkunde, der Getränkekunde und der Lebensmittelkunde zu stellen.
(5) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen über das Steuerrecht, aus dem Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge, aus dem Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, aus dem Berufsausbildungsrecht, aus dem Sozialversicherungsrecht, aus dem Meldegesetz sowie über Grundsätze des Handelsrechtes, des bürgerlichen Rechtes und des Wettbewerbsrechtes zu stellen.
(6) Hinsichtlich der technischen und hygienischen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen über Maßnahmen der Unfallverhütung, über Arbeitshygiene und über Lebensmittelhygiene zu stellen.
Prüfungskommission
§ 3. (1) Von den beiden Mitgliedern der Prüfungskommission, die ein Gastgewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter ausüben oder in einem Gastgewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind (§ 351 Abs. 2 GewO 1973), muß das eine auch die Konzession mit der Berechtigung gemäß § 189 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 und das andere auch die Konzession mit der Berechtigung gemäß § 189 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 ausüben.
(2) Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission (§ 351 Abs. 2 GewO 1973) beträgt zwei. Eine dieser Personen muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig sind. Die andere Person muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind. Erfüllt einer dieser beiden Fachleute die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf er zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.
Prüfungstermin
§ 4. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens drei Termine für die Abhaltung der Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen, daß diese Termine spätestens drei Monate vor Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt des Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart werden.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 5. Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen, wer
die Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Hotel- und Gastgewerbeassistent, Kellner oder Koch bestanden hat oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem dieser Lehrberufe ersetzt wird, sowie eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit in einem Gastgewerbebetrieb nachweist, oder
nach gleichzeitiger Ausbildung in den Lehrberufen Kellner und Koch die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfungen in diesen Lehrberufen oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfungen für die Lehrberufe Kellner und Koch ersetzt werden, sowie eine nachfolgende mindestens einjährige fachliche Tätigkeit in einem Gastgewerbebetrieb nachweist, oder
den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe, einer Sonderform einer solchen Lehranstalt, des zweijährigen Hotelfachlehrganges für Maturanten der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien oder des viersemestrigen Österreichischen Hochschullehrganges für Fremdenverkehr an der Hochschule für Welthandel in Wien sowie eine nachfolgende mindestens einjährige fachliche Tätigkeit in einem Gastgewerbebetrieb nachweist, oder
die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung für das Bäcker-, Fleischer- oder Konditorhandwerk und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit in einem Gastgewerbebetrieb oder in einem Gewerbebetrieb, in dem die Rechte gemäß § 95, § 96 Abs. 1 und 2,§ 97 Abs. 1 oder § 129 GewO 1973 tatsächlich ausgeübt worden sind, nachweist, oder
die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung für das Bäcker-, Fleischer- oder Konditorhandwerk nachweist und bei der Ausübung dieser Handwerke als Gewerbeinhaber oder Pächter oder bei seiner Tätigkeit in diesen Handwerken als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer die den Bäckern gemäß § 95 GewO 1973, den Fleischern gemäß § 96 Abs. 1 und 2 GewO 1973 oder den Konditoren gemäß § 97 Abs. 1 GewO 1973 eingeräumten Rechte durch mindestens zwei Jahre tatsächlich ausgeübt hat, oder
die Befähigung für den Handel mit Lebensmitteln nachweist und bei der Ausübung des Kleinhandels mit Lebensmitteln als Gewerbeinhaber oder Pächter oder bei seiner Tätigkeit im Kleinhandel mit Lebensmitteln als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer die den Kleinhändlern mit Lebensmitteln gemäß § 116 Abs. 1 und 2 GewO 1973 eingeräumten Rechte durch mindestens zwei Jahre tatsächlich ausgeübt hat, oder
ein Gastgewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter ausübt oder ausgeübt hat oder im Gastgewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig ist oder war und gemäß § 17 Abs. 1 GewO 1973 nicht vom Nachweis der Befähigung befreit ist, weil das Gastgewerbe, das er in Hinkunft als Gewerbeinhaber oder Pächter ausüben oder in dem er in Hinkunft als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sein soll, erweiterte Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 GewO 1973 umfaßt, oder
eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit in einem Gastgewerbebetrieb nachweist; auf diese fachliche Tätigkeit ist die im Rahmen der häuslichen Nebenbeschäftigung ausgeübte Privatzimmervermietung voll anzurechnen.
Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 6. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 4) beim Landeshauptmann einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung sind anzuschließen:
die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege und
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.
Ladung zur Konzessionsprüfung
§ 7. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung zugelassen worden ist, ist er mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Konzessionsprüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Konzessionsprüfung, die Gegenstände der schriftlichen und der mündlichen Prüfung (§ 2 Abs. 2 bis 6) sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.
Prüfungsgebühr
§ 8. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Konzessionsprüfung eine Prüfungsgebühr von 7 v. H. des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, an den Landeshauptmann zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus der vorstehenden Regelung ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen.
(2) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel der Prüfungsgebühr ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(3) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen wird,
spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt, oder
nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein Verschulden verhindert war.
Zeugnis
§ 9. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann dem Geprüften über die bestandene Konzessionsprüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).
Übergangsbestimmungen
§ 10. (1) Diese Verordnung ist auf bis spätestens 30. April 1974 eingebrachte Konzessionsansuchen nicht anzuwenden, wenn für die Erteilung der angestrebten Konzession gemäß der Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 3. Mai 1955, BGBl. Nr. 109, über den Befähigungsnachweis für bestimmte Gast- und Schankgewerbe in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 74/1964 kein Nachweis der Befähigung vorgeschrieben war.
(2) Personen, die bis spätestens 31. Dezember 1976 ein Ansuchen um die Erteilung einer Konzession für ein Gastgewerbe, für deren Erteilung gemäß der im Abs. 1 genannten Verordnung der Nachweis der Befähigung vorgeschrieben war, einbringen, erbringen den Befähigungsnachweis, wenn sie die in der im Abs. 1 genannten Verordnung vorgeschriebene Befähigung nachweisen.
(3) Personen, die bis spätestens 31. Dezember 1976 ein Ansuchen um die Erteilung einer Konzession für ein Gastgewerbe, für das gemäß der im Abs. 1 genannten Verordnung kein Befähigungsnachweis vorgeschrieben war, einbringen, erbringen den Befähigungsnachweis für ein solches Gastgewerbe, wenn sie im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieser Verordnung eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in einem Gastgewerbebetrieb durch Zeugnisse oder eine mindestens dreijährige selbständige Tätigkeit im Gastgewerbe nachweisen können.
(4) Personen, die bis spätestens 31. Juli 1981 ein Ansuchen um die Erteilung einer Konzession für ein Gastgewerbe in der Betriebsart einer Kaffeekonditorei oder eines Eissalons einbringen, erbringen den Befähigungsnachweis für ein solches Gastgewerbe, wenn sie die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung für das Konditorhandwerk nachweisen.
(5) Auf Ansuchen um die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers oder um die Genehmigung der Übertragung der Ausübung eines Gastgewerbes an einen Pächter sind die Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
(6) Der Landeshauptmann hat den ersten Termin für die Abhaltung der Konzessionsprüfung so festzulegen, daß die erste Konzessionsprüfung im Jahre 1974 abgehalten werden kann.
Schlußbestimmungen
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1974 in Kraft.
(2) Die durch § 376 Z. 30 im Zusammenhalt mit § 374 Abs. 1 Z. 97 GewO 1973 aufrecht erhaltenen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 3. Mai 1955, BGBl. Nr. 109, über den Befähigungsnachweis für bestimmte Gast- und Schankgewerbe in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 74/1964 treten gemäß § 376 Z. 30 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1974 außer Kraft.
Anlage
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zu § 9
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
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