Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 8. März 1974 über die Durchführung von Lehrabschlußprüfungen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1974-04-15
Status Aufgehoben · 1995-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
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Zweck der Lehrabschlußprüfung

§ 1. Zweck der Lehrabschlußprüfung ist es, festzustellen, ob sich der Lehrling die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse angeeignet hat und in der Lage ist, die diesem Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen.

Prüfungskommission

§ 2. (1) Die Prüfungskommission besteht aus folgenden Mitgliedern: dem Vorsitzenden, einem Beisitzer im Sinne des § 22 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes und einem Beisitzer im Sinne des § 22 Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes.

(2) Vom Amt als Mitglied der Prüfungskommission sind im einzelnen Fall ausgeschlossen

a)

der Lehrherr, der gewerberechtliche Stellvertreter (Geschäftsführer) und - falls die Lehrabschlußprüfung nach Zurücklegung der Lehrzeit abgelegt wird - die Dienstgeber des Prüflings,

b)

der Ausbilder des Prüflings,

c)

Personen, die mit dem Prüfling verwandt oder verschwägert sind,

d)

Personen, die in der gleichen Betriebsabteilung wie der Prüfling beschäftigt sind, sowie

e)

Personen, bei denen sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Prüfungstermin

§ 3. (1) Der Termin für die Prüfung ist von der Lehrlingsstelle unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung festzusetzen. Der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfungsteilen ist möglichst kurz zu halten und darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(2) Die Lehrlingsstelle hat dem Prüfungswerber den von ihr gemäß § 23 Abs. 2 oder 5 Berufsausbildungsgesetz festzusetzenden Prüfungstermin spätestens drei Wochen vor diesem Prüfungstermin schriftlich bekanntzugeben; im Einzelfall kann jedoch im Interesse des Prüfungswerbers diese Frist unterschritten werden. Dem Prüfungswerber sind anläßlich dieser Bekanntgabe schriftlich mitzuteilen

a)

die Prüfungsgegenstände,

b)

welche Gegenstände der theoretischen Prüfung nicht zu prüfen sind, wenn der Prüfungswerber die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachweist (§ 4 Abs. 1), und

c)

die Werkstoffe, die Arbeitsmittel und -behelfe, die erforderlichenfalls der Prüfungswerber zur Prüfung mitzubringen hat.

(3) Die Lehrlingsstelle hat die Mitglieder der Prüfungskommission tunlichst drei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin unter Bekanntgabe der Namen der Prüflinge schriftlich zu verständigen. Wenn der Prüfungstermin dem Prüfungswerber innerhalb einer kürzeren Frist (Abs. 2) bekanntgegeben wird, so ist dessen Name den Mitgliedern der Prüfungskommission spätestens vor Beginn der Prüfung mitzuteilen.

(4) Fällt ein Mitglied der Prüfungskommission aus, hat die Lehrlingsstelle kurzfristig einen anderen Prüfer unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 1 heranzuziehen.

Prüfungsmaterialien

§ 3a. (1) Die Lehrlingsstelle hat, sofern in den Abs. 2 bis 5 oder in den Prüfungsordnungen für die Lehrabschlußprüfung in den einzelnen Lehrberufen nicht anderes bestimmt wird, dem Prüfungswerber, wenn er erstmals zur Lehrabschlußprüfung antritt, die bei der praktischen Prüfung benötigten Materialien (Prüfungsmaterialien) kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(2) Wenn es zur Durchführung der Lehrabschlußprüfung unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des betreffenden Lehrberufes zweckdienlich ist, daß der Prüfungswerber die Prüfungsmaterialien selbst zur Lehrabschlußprüfung mitbringt, und die Lehrlingsstelle dies dem Prüfungswerber mitteilt, so hat die Lehrlingsstelle dem Prüfungswerber die ihm entstehenden Materialkosten zu ersetzen.

(3) Bei Prüfungswerbern, die während der Lehrzeit oder während der Weiterverwendungszeit gemäß § 18 des Berufsausbildungsgesetzes erstmals zur Lehrabschlußprüfung antreten, hat der Lehrberechtigte die Prüfungsmaterialien kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(4) Wenn es zur Durchführung der Lehrabschlußprüfung unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des betreffenden Lehrberufes zweckdienlich ist, daß die Prüfungsmaterialien von der Lehrlingsstelle zur Verfügung gestellt werden, und die Lehrlingsstelle dies dem Lehrberechtigten mitteilt, so erfüllt der Lehrberechtigte seine Verpflichtung gemäß Abs. 3 dadurch, daß er der Lehrlingsstelle die ihr entstehenden Materialkosten ersetzt.

(5) Erklärt der Prüfungswerber nach der bis spätestens vor Verkündung des Prüfungsergebnisses zu erfolgenden Bekanntgabe der Materialkosten, das Eigentum an dem in der praktischen Prüfung Hergestellten erwerben zu wollen, so hat er der Lehrlingsstelle, in den Fällen des Abs. 3 und 4 dem Lehrberechtigten, die entstandenen Materialkosten zu ersetzen, es sei denn, daß er die Prüfungsmaterialien selbst mitgebracht hat und ihm nicht die Materialkosten gemäß Abs. 2 ersetzt wurden. Die Lehrlingsstelle hat nach erfolgtem Kostenersatz das Prüfstück dem Prüfling nachweislich auszufolgen.

Beistellung von Werkzeugen und Personen (Modellen)

§ 3b. Die Lehrlingsstelle hat dem Prüfungswerber auf dessen Verlangen, das er bis spätestens 10 Tage vor dem festgesetzten Prüfungstermin zu stellen und zu begründen hat, die zur Durchführung der praktischen Prüfung erforderlichen Werkzeuge und Personen (Modelle) kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Prüfungsvorgang

§ 4. (1) Wenn der Prüfungswerber nicht schon anläßlich des Antrages auf Zulassung zur Lehrabschlußprüfung die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat, so hat er diesen Nachweis ohne unnötigen Aufschub der Lehrlingsstelle, spätestens aber vor Beginn der theoretischen Prüfung der aufsichtsführenden Person im Sinne des Abs. 4 vorzulegen. Die Prüfungskommission hat einen nach dem letztgenannten Zeitpunkt vorgelegten derartigen Nachweis nicht zu berücksichtigen.

(2) Ob Ausschließungsgründe (§ 2 Abs. 2) vorliegen, ist nach Tunlichkeit schon von der Lehrlingsstelle, in jedem Fall aber vor Beginn der Prüfung vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu prüfen.

(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Ausnahmsweise hat jedoch der Vorsitzende der Prüfungskommission einzelne Zuhörer zuzulassen, sofern diese ein berufliches Interesse glaubhaft machen und die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes gestatten. Zu dem Personenkreis, bei dem ein berufliches Interesse anzunehmen ist, gehören jedenfalls Prüfungswerber vor dem Antritt zur Prüfung, Berufsberater und Berufsschullehrer. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bundes-Berufsausbildungsbeirates und der Landes-Berufsausbildungsbeiräte, ein Beauftragter des Landeshauptmannes und ein Vertreter des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie haben das Recht, der Durchführung von Lehrabschlußprüfungen jederzeit beizuwohnen.

Weiters ist ein vom Landesschulrat namhaft gemachter Berufsschullehrer als Zuhörer zur Lehrabschlußprüfung zuzulassen.

(4) Die Überwachung der Prüfung und die Aufrechterhaltung der Ordnung obliegt der Prüfungskommission. Mit der Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung der Ordnung kann bei einzelnen Prüfungsteilen ein Mitglied der Prüfungskommission als Aufsichtsorgan beauftragt werden. Für die Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung der Ordnung bei der theoretischen Prüfung kann die Lehrlingsstelle eine geeignete Person vorschlagen. Falls keines der Mitglieder der Prüfungskommission widersprochen hat, gilt diese Person als Aufsichtsorgan bestellt.

(5) Der Prüfling hat über Aufforderung der aufsichtsführenden Person bei sonstigem Vorliegen eines Ordnungsverstoßes seine Identität nachzuweisen.

(6) Die Aufgaben sind dem Prüfling klar und deutlich zu stellen. Die zulässigen Mittel und Behelfe sind bekanntzugeben. Auf die Folgen der Anwendung unzulässiger Mittel und Behelfe ist hinzuweisen.

(7) Versucht ein Prüfling, den Prüfungserfolg in einem Prüfungsgegenstand durch Anwendung unzulässiger Mittel und Behelfe zu beeinflussen, ist er von der aufsichtsführenden Person zu verwarnen. Bei Ordnungsverstößen, die die Weiterführung der Prüfung behindern, oder nach mehrmaliger Verwarnung hat die aufsichtsführende Person die Weiterführung der Prüfungsarbeiten zu untersagen. Die Prüfungskommission hat sodann unter Berücksichtigung der Art der Ordnungsverstöße über den Ausschluß von der weiteren Prüfung zu beschließen.

(8) Ein verspätet erschienener Prüfling ist von der aufsichtsführenden Person zur Prüfung zuzulassen, wenn eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung noch möglich ist und der Prüfling glaubhaft macht, daß sein verspätetes Erscheinen ohne sein Verschulden erfolgt ist. Ein Prüfling, der so verspätet zur Prüfung erscheint, daß eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung nicht mehr möglich ist, ist von der Prüfungskommission zurückzuweisen.

Ermittlung des Prüfungsergebnisses

§ 5. (1) Die Prüfungskommission hat die Leistungen des Prüflings in den einzelnen Prüfungsgegenständen mit folgenden Noten zu bewerten

a)

“sehr gut” (1), wenn die Leistungen erheblich über dem Durchschnitt liegen und alle gestellten Aufgaben einwandfrei gelöst wurden,

b)

“gut” (2), wenn die Leistungen über dem Durchschnitt liegen und die gestellten Aufgaben in den wichtigeren Punkten gelöst wurden,

c)

“befriedigend” (3), wenn die Leistungen dem Durchschnitt entsprechen und die gestellten Aufgaben im wesentlichen gelöst wurden,

d)

“genügend” (4), wenn die Leistungen unter dem Durchschnitt liegen, die gestellten Aufgaben aber wenigstens teilweise gelöst wurden und erwartet werden kann, daß der Prüfling trotz der aufgetretenen Mängel den im erlernten Beruf gestellten Anforderungen entsprechen wird,

e)

“nichtgenügend” (5), wenn die gestellten Aufgaben nicht gelöst wurden und nicht erwartet werden kann, daß der Prüfling den im erlernten Beruf gestellten Anforderungen entsprechen wird.

(2) Hat ein Prüfling den Prüfungserfolg in einem Prüfungsgegenstand unter Anwendung unzulässiger Mittel und Behelfe beeinflußt (§ 4 Abs. 7), so ist dies bei der Bewertung des Gegenstandes durch die Prüfungskommission zu berücksichtigen.

(3) Auf Grund der gemäß Abs. 1 ermittelten Noten hat die Prüfungskommission festzustellen, ob die Lehrabschlußprüfung mit Auszeichnung bestanden, bestanden oder nicht bestanden wurde. Die Lehrabschlußprüfung ist

a)

mit Auszeichnung bestanden, wenn wenigstens die Hälfte der Prüfungsgegenstände, worunter auch die der praktischen Prüfung zu fallen haben, mit “sehr gut” bewertet wurde und in den übrigen Prüfungsgegenständen keine schlechtere Bewertung als “gut” erfolgte,

b)

bestanden, wenn kein Prüfungsgegenstand mit “nichtgenügend” bewertet wurde,

c)

nicht bestanden, wenn ein oder mehrere Prüfungsgegenstände mit “nichtgenügend” bewertet wurden.

(4) Wird der Prüfling gemäß § 4 Abs. 7 von der Prüfung ausgeschlossen, gemäß § 4 Abs. 8 zurückgewiesen oder erklärt er seinen Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht abgelegt; die Ermittlung des Prüfungsergebnisses entfällt. Entfernt sich ein Prüfling von der Prüfung und ist der Grund der Entfernung unbekannt, sind die Leistungen in den bisher abgelegten Prüfungsgegenständen zu bewerten. Die Lehrlingsstelle hat zu überprüfen, ob die Unterbrechung mit oder ohne Verschulden des Prüflings eingetreten ist. Liegt ein Verschulden des Prüflings vor, gilt dies als Rücktritt von der Prüfung. Bei Unterbrechung ohne Verschulden des Prüflings hat die Lehrlingsstelle ehestmöglich einen Termin zur Fortsetzung der Prüfung festzusetzen.

(5) Wenn die Wiederholung der Prüfung auf Grund der Prüfungsordnung für den betreffenden Lehrberuf auf bestimmte Gegenstände einzuschränken ist, so hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der in dieser Prüfungsordnung festgelegten einschlägigen Kriterien den frühest zulässigen Prüfungstermin festzusetzen.

(6) Für die Beschlüsse der Prüfungskommission ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei der Abstimmung hat der Vorsitzende sein Stimmrecht zuletzt auszuüben.

(7) Bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses dürfen die gemäß § 4 Abs. 3 ausnahmsweise zugelassenen Personen sowie Prüflinge nicht anwesend sein.

(8) Der Vorsitzende hat nach Abschluß der Prüfung dem Prüfling den Beschluß der Prüfungskommission gemäß Abs. 3 und 5 mündlich zu verkünden.

Prüfungsniederschrift

§ 6. (1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese hat zu enthalten

a)

Ort und Datum der Prüfung, die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission und des allfälligen Aufsichtsorgans, den Lehrberuf, über den die Prüfung abgelegt wurde,

b)

Name, Geburtsdatum, Anschrift des Prüflings,

c)

die Gegenstände, die nach Maßgabe der Prüfungsordnung für den betreffenden Lehrberuf nicht zu prüfen waren,

d)

die Gegenstände, über die eine Prüfung abgelegt wurde, und ihre Benotung (sehr gut, gut, befriedigend, genügend und nichtgenügend),

e)

die Gesamtbeurteilung (mit Auszeichnung bestanden, bestanden, nicht bestanden),

f)

im Falle einer nichtbestandenen Prüfung den Beschluß über den frühesten Termin der Wiederholung,

g)

wiederholte Verwarnungen unter Anführung der Gründe,

h)

die Untersagung der Weiterführung der Prüfungsarbeiten unter Anführung des Ordnungsverstoßes und den Beschluß der Prüfungskommission über den Ausschluß,

i)

das verspätete Erscheinen von Prüflingen und die deswegen getroffenen Entscheidungen,

j)

das Entfernen eines Prüflings während der Prüfung.

(2) Kommt ein Mitglied der Prüfungskommission zu der Ansicht, daß Mängel in der Ausbildung des Prüflings seine schlechte Prüfungsleistung maßgebend beeinflußt haben, kann es unter Angabe seiner Begründung die Protokollierung seiner Ansicht in der Niederschrift verlangen.

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und von der Lehrlingsstelle aufzubewahren.

(4) Wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Bundes-Berufsausbildungsbeirates oder eines Landes-Berufsausbildungsbeirates oder ein Beauftragter des Landeshauptmannes oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie der Lehrabschlußprüfung beiwohnt, so hat ihm der Vorsitzende der Prüfungskommission jederzeit Einsicht in die Niederschrift zu gewähren.

Prüfungstaxe

§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Lehrabschlußprüfung eine Prüfungstaxe von 2 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, im Falle einer Zusatzprüfung die Hälfte dieses Betrages zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber nachweist, daß ihm die Kosten der Prüfungstaxe nicht ersetzt werden und daß die Entrichtung der Prüfungstaxe in der angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, beträgt die Höhe der Prüfungstaxe ein Viertel der angeführten Beträge, aufgerundet auf einen durch zehn teilbaren Schillingbetrag.

(2) Die Prüfungstaxe ist dem Prüfungswerber von der Lehrlingsstelle zurückzuerstatten,

a)

wenn er zur Lehrabschlußprüfung nicht zugelassen worden ist,

b)

wenn spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe des Prüfungswerbers, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gegeben wird, oder

c)

wenn der Prüfungswerber nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission

§ 8. (1) Die den Mitgliedern der Prüfungskommission zustehende Entschädigung beträgt für jede angefangene Stunde der Prüfungstätigkeit 0,5 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen vollen Schillingbetrag.

(2) Wenn Mitgliedern der Prüfungskommission auf Grund ihrer Prüfungstätigkeit Fahrtkosten erwachsen, so sind diese in der Höhe der Kosten der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (2. Klasse) zu ersetzen.

(3) Erweist sich eine Übernachtung eines Mitgliedes der Prüfungskommission außerhalb seines ordentlichen Wohnsitzes im Rahmen seiner Prüfungstätigkeit als notwendig, sind ihm auch die nachgewiesenen Kosten für eine angemessene Unterkunft zu ersetzen.

(4) Die Lehrlingsstelle hat ohne Verzug die Auszahlung der den Mitgliedern der Prüfungskommission auf Grund der Abs. 1 bis 3 zustehenden Beträge zu veranlassen.

Wiederholungsprüfung und Zusatzprüfung

§ 9. Für die Wiederholungsprüfung und die Zusatzprüfung sind die §§ 1 bis 8 sinngemäß anzuwenden.

Schlußbestimmungen

§ 10. Diese Verordnung tritt mit 15. April 1974 in Kraft.

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