Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 15. Feber 1974, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen und solche Vorschriften geändert werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1974-04-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:

1.

Für den Lehrberuf Binder in der Anlage 1 (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 275/2005 per 30. Juni 2005 aufgehoben) ;

2.

für den Lehrberuf Bootbauer in der Anlage 2 (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 154/1998 per 30. Juni 1998 aufgehoben) ;

3.

für den Lehrberuf Bürsten- und Pinselmacher in der Anlage 3 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 187/2007 per 31. Dezember 2007 aufgehoben) ;

4.

für den Lehrberuf Drechsler in der Anlage 4 (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 279/2005 per 30. Juni 2005 aufgehoben) ;

5.

für den Lehrberuf Fernmeldemonteur in der Anlage 5 (Anm.: durch V BGBl. Nr. 431/1986 per 31. Dezember 1989 aufgehoben) ;

6. (Anm.: Anlage 6 zum Lehrberuf Holzbildhauer aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979)

7.

für den Lehrberuf Hüttenwerkschlosser in der Anlage 7; (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 122/2015 per 31. Mai 2015 aufgehoben);

8.

für den Lehrberuf Korb- und Möbelflechter in der Anlage 8 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 187/2007 per 31. Dezember 2007 aufgehoben) ;

9.

für den Lehrberuf Kunststeinerzeuger in der Anlage 9 (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 265/1997 per 30. Juni 1998 aufgehoben) ;

10.

für den Lehrberuf Kupferschmied in der Anlage 10;

11.

für den Lehrberuf Kürschner in der Anlage 11 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 191/2010, per 31. Juli 2013 aufgehoben) ;

12. (Anm.: Anlage 12 zum Lehrberuf Mühlenbauer aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979)

13.

für den Lehrberuf Nachrichtenelektroniker in der Anlage 13; (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 268/1997 per 30. Juni 1998 aufgehoben) ;

14. (Anm.: Anlage 14 zum Lehrberuf Steinbildhauer aufgehoben durch V BGBl. Nr. 291/1979)

15.

für den Lehrberuf Terrazzomacher in der Anlage 15 (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 265/1997 per 30. Juni 1998 aufgehoben) ;

16.

für den Lehrberuf Vergolder und Staffierer in der Anlage 16 (Anm.: durch V BGBl. Nr. 31/1996 per 30. Juni 1996 aufgehoben) .

§ 2. (1) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die mit der Verordnung BGBl. Nr. 116/1972 erlassenen Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Fernmeldemonteur (Anlage 5 dieser Verordnung) mit der Maßgabe außer Kraft, daß sie bis zum 31. März 1976 auf Personen weiterhin anzuwenden sind, deren Ausbildung im Lehrberuf Fernmeldemonteur vor dem 1. September 1973 begonnen hat.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1974 in Kraft.

vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979

Anlage 1

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Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Binder

Berufsbild

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1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

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```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

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```

Grundkenntnisse der Lagerung und Auswahl der ! -

Werk- und Hilfsstoffe !

---------------------------------------------!----------------------

Kenntnis der Gebinde- ! Kenntnis der Gebinde-! Kenntnis der Gebinde-

formen ! formen ! formen

----------------------!----------------------!----------------------

Herstellen einer ! Herstellen einer ! -

Lehre (Model) ! Lehre (Model) !

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Zurichten von Dauben ! Zurichten von Dauben

! und Böden ! und Böden

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Messen ! Messen ! Messen

----------------------!----------------------!----------------------

Anreißen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Aufreißen ! Aufreißen ! Aufreißen

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Sägen ! Sägen ! -

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Hobeln ! Hobeln ! -

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Fügen ! Fügen ! Fügen

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Aufsetzen ! - ! -

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- ! - ! Feuern

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Gargeln ! Gargeln ! Gargeln

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Dübeln ! Dübeln ! -

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Leimen ! - ! -

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- ! - ! Fräsen

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Raspeln ! - ! -

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Feilen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Bohren ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Nieten ! - ! -

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Hämmern ! - ! -

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Abbinden ! Abbinden ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Abziehen ! Abziehen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Putzen ! Putzen ! -

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Schleifen ! Schleifen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! Behandeln der inneren! Behandeln der inneren

! und äußeren ! und äußeren

! Gebindeflächen ! Gebindeflächen

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- ! Gebinde einrichten ! Gebinde einrichten

! und aufstellen ! und aufstellen

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- ! - ! Biegen der Faßdauben

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- ! - ! Abdichten von Fässern

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - ! Herstellen, Einpassen

! ! und Beschlagen eines

! ! Faßtürls

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Skizzieren ! - ! -

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- ! Lesen von ! Lesen von

! Werkzeichnungen ! Werkzeichnungen

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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

von der 2. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf jede Person

1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 4 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 104.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 6 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979.

Anlage 1

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Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Binder

Berufsbild

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```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

```

```

Grundkenntnisse der Lagerung und Auswahl der ! -

Werk- und Hilfsstoffe !

---------------------------------------------!----------------------

Kenntnis der Gebinde- ! Kenntnis der Gebinde-! Kenntnis der Gebinde-

formen ! formen ! formen

----------------------!----------------------!----------------------

Herstellen einer ! Herstellen einer ! -

Lehre (Model) ! Lehre (Model) !

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- ! Zurichten von Dauben ! Zurichten von Dauben

! und Böden ! und Böden

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Messen ! Messen ! Messen

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Anreißen ! - ! -

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Aufreißen ! Aufreißen ! Aufreißen

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Sägen ! Sägen ! -

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Hobeln ! Hobeln ! -

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Fügen ! Fügen ! Fügen

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Aufsetzen ! - ! -

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- ! - ! Feuern

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Gargeln ! Gargeln ! Gargeln

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Dübeln ! Dübeln ! -

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Leimen ! - ! -

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- ! - ! Fräsen

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Raspeln ! - ! -

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Feilen ! - ! -

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Bohren ! - ! -

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Nieten ! - ! -

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Hämmern ! - ! -

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Abbinden ! Abbinden ! -

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Abziehen ! Abziehen ! -

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Putzen ! Putzen ! -

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Schleifen ! Schleifen ! -

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- ! Behandeln der inneren! Behandeln der inneren

! und äußeren ! und äußeren

! Gebindeflächen ! Gebindeflächen

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- ! Gebinde einrichten ! Gebinde einrichten

! und aufstellen ! und aufstellen

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