Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. März 1974, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wasserleitungsinstallateur erlassen wird
Zum Außerkrafttreten vgl. § 15 Abs. 4, BGBl. II Nr. 269/1997 idF BGBl. II Nr. 257/1999.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet:
Zum Außerkrafttreten vgl. § 15 Abs. 4, BGBl. II Nr. 269/1997 idF BGBl. II Nr. 257/1999.
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wasserleitungsinstallateur gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Prüfarbeit,
Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Fachrechnen,
Fachkunde,
Fachzeichnen.
Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 15 Abs. 4, BGBl. II Nr. 269/1997 idF BGBl. II Nr. 257/1999.
Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ umfaßt folgende Bereiche:
Anreißen und Zuschneiden,
Biegen und Richten,
Gewindeschneiden,
Löten, Schmelzschweißen,
Verlegen und Befestigen von Rohren,
Verbinden und Dichten von Rohren,
Anschließen von Geräten.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die Fertigkeiten aus sämtlichen in Abs. 1 angeführten Bereichen zu umfassen hat und die in der Regel in vier Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach fünf Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen; hiebei können Materialproben, Werkzeuge, Rohrleitungsteile, Leitungspläne, Strangschemen und Geräte herangezogen werden. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßgenauigkeit,
Dichtheit,
Richtiger Zusammenbau,
Funktionsfähigkeit,
Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 15 Abs. 4, BGBl. II Nr. 269/1997 idF BGBl. II Nr. 257/1999.
Durchführung der theoretischen Prüfung
§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand „Fachrechnen“ ist die Verwendung von Formel- und Tabellenbehelfen zulässig.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen“ hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längen- und Flächenberechnung,
Volums- und Gewichtsberechnung,
Prozent- und Proportionsrechnung,
Physikalische Berechnung (Wärmedehnung, Druck-, Leistungs- und Wirkungsgradberechnung).
(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkstoffkunde und Halbfabrikate (Apparate und Einbaumaterial),
Wasseranlagen,
Abwasseranlagen.
(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
(9) Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen“ hat das Anfertigen eines einfachen Rohrleitungsplanes mit schematischer Darstellung von Sinnbildern des Rohrleitungsbaues zu umfassen.
(10) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 105 Minuten zu beenden.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 15 Abs. 4, BGBl. II Nr. 269/1997 idF BGBl. II Nr. 257/1999.
Wiederholungsprüfung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Wurde die Leistung eines Prüflings in einem oder zwei Gegenständen mit „nichtgenügend“ bewertet, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 15 Abs. 4, BGBl. II Nr. 269/1997 idF
BGBl. II Nr. 257/1999.
Schlußbestimmungen
§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wasserleitungsinstallateur ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1974 in Kraft.
(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem 1. Mai 1974 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben und die bis 30. November 1974 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. Dezember 1974 in Kraft.
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