Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 28. März 1974, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Koch erlassen wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1974-05-01
Status Aufgehoben · 1992-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 334/1992

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet:

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 334/1992

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Koch gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a)

Kochen,

b)

Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a)

Wirtschaftsrechnen,

b)

Buchführung,

c)

Fachkunde.

Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt schriftlich.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 334/1992

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Kochen“ hat die Zubereitung eines Menüs und die Aufstellung des hiefür erforderlichen Materials zu umfassen.

(2) Die Prüfungskommission hat die Prüfungsaufgabe nach Abs. 1 unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis für jeden Prüfling so zu stellen, daß sie sich auf die wesentlichen im Fach erforderlichen Fertigkeiten erstreckt und in der Regel in vier Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand „Kochen“ ist nach 4 1/2 Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von gastronomischen Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Die Gesamtzahl der Prüflinge, die gemeinsam geprüft werden, soll acht nicht übersteigen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Kochen“ sind folgende Kriterien maßgebend:

Geschmack,

Aussehen und Anrichten,

Wirtschaftliches und fachliches Arbeiten,

Sauberkeit am Arbeitsplatz.

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Durchführung der theoretischen Prüfung

§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Prüfung im Gegenstand „Wirtschaftsrechnen“ hat fünf berufsbezogene Rechenaufgaben, davon drei Kalkulationsrechnungen, zu umfassen.

(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.

(7) Die Prüfung im Gegenstand „Buchführung“ hat höchstens zehn Buchungsfälle der einfachen Buchführung zu umfassen.

(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 60 Minuten zu beenden.

(9) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ hat höchstens acht Fragen aus den Bereichen Nahrungsmittelkunde und Speisenkunde zu umfassen.

(10) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 110 Minuten zu beenden.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 334/1992

Wiederholungsprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Wurde die Leistung des Prüflings in einem oder zwei Gegenständen der praktischen oder theoretischen Prüfung mit „nichtgenügend“ bewertet, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.

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Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Fleischer, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Kellner oder Konditor (Zuckerbäcker) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Koch abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Kochen“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 334/1992

Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Koch ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1974 in Kraft.

(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem 1. Mai 1974 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben und die bis 30. November 1974 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. Dezember 1974 in Kraft.

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