Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16. April 1974, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betonbauer erlassen wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1974-05-15
Status Aufgehoben · 1990-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet:

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betonbauer gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a)

Prüfarbeit,

b)

Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a)

Fachrechnen,

b)

Fachkunde,

c)

Werkstoffkunde.

Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt schriftlich.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat nach Wahl der Prüfungskommission einen der folgenden Bereiche zu umfassen:

a)

Anreißen,

Schalen und Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton, Versetzarbeiten oder

b)

Anreißen,

Abdichten von Bauwerksteilen,

Ausschalen und Nachbehandeln.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die sämtliche Fertigkeiten gemäß lit. a oder b des Abs. 1 zu umfassen hat und in der Regel in vier Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach fünf Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

fachgerechter Umgang mit Werkzeugen und Materialien, Maßhaltigkeit und Sauberkeit.

Wiederholungsprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.

Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betonwarenerzeuger oder Maurer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Betonbauer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betonbauer ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 1974 in Kraft.

(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem 15. Mai 1974 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben und die bis 31. Dezember 1974 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. Jänner 1975 in Kraft.

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