Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 18. April 1974, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker erlassen wird
zum Bezugszeitraum vgl. § 16, BGBl. II Nr. 408/2008
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet:
zum Bezugszeitraum vgl. § 16, BGBl. II Nr. 408/2008
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Prüfarbeit,
Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Fachrechnen,
Fachkunde,
Fachzeichnen.
Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.
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Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat
die Durchführung einer mechanischen Prüfarbeit nach einer Zeichnung, wobei sämtliche nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Messen mit gebräuchlichen Meßwerkzeugen,
Anreißen,
Feilen,
Passen,
Bohren,
Gewindeschneiden von Hand,
die Durchführung kraftfahrzeugelektrischer Arbeiten, die sowohl das Aufsuchen als auch das Erkennen und die Behebung von Störungsursachen elektrischer und mechanischer Art an Kraftfahrzeugen sowie das Anfertigen einer einfachen Schaltung laut Angabe zum Gegenstand haben,
zu umfassen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis für jeden Prüfling eine Prüfarbeit zusammenzustellen, deren Teile gemäß Abs. 1 lit. a und b in je 3 1/2 Arbeitsstunden durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen; hiebei können Kraftfahrzeugteile, Baugruppen, Apparate, Meßgeräte, Werkzeuge und Schautafeln herangezogen werden. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
richtiger Zusammenbau,
fachgerechtes Vorgehen bei der Ausführung der Prüfarbeit.
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Durchführung der theoretischen Prüfung
§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand „Fachrechnen“ ist die Verwendung von Formel- und Tabellenbehelfen zulässig.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen“ hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längen- und Flächenberechnung,
Volums- und Gewichtsberechnung,
elektrische Leistungs- und Arbeitsberechnung,
Ohm'sches Gesetz (Spannung, Stromstärke, Widerstand), kraftfahrzeugelektrotechnische Berechnung (Entladezeit, Querschnitt, Spannungsabfall, Übersetzungsverhältnisse).
(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkstoffe,
mechanische und elektrotechnische Arbeitsverfahren,
Grundlagen der Elektrotechnik,
elektrische Kraftanlage am Fahrzeug,
elektrische Licht- und Signalanlagen.
(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
(9) Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen“ hat die Anfertigung der Zeichnung eines Schaltbildes nach Textangaben (Blinkeranlage, Signalanlage, Lichtanlage) zu umfassen.
(10) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
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Wiederholungsprüfung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.
Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
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Schlußbestimmungen
§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 1974 in Kraft.
(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem 15. Mai 1974 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben und die bis 31. Dezember 1974 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. Jänner 1975 in Kraft.
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