Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 22. Mai 1974 über die Zusatzprüfung gemäß § 99 GewO 1973 für Maler und Anstreicher sowie über die Zusatzprüfung gemäß § 102 GewO 1973 für Tapezierer

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1974-08-01
Status Aufgehoben · 1994-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 99, des § 102 und des § 352 Abs. 14 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

Zweck der Zusatzprüfung

§ 1. (1) Zweck der Zusatzprüfung gemäß § 99 GewO 1973 für Maler und Anstreicher ist es, festzustellen, ob der Prüfling die zum Verkleiden von Innenraumflächen mit Tapeten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

(2) Zweck der Zusatzprüfung gemäß § 102 GewO 1973 für Tapezierer ist es, festzustellen, ob der Prüfling die zum Zimmermalen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

Prüfungskommission für die Abnahme der Zusatzprüfung für Maler und

Anstreicher

§ 2. (1) Die Prüfungskommission für die Abnahme der Zusatzprüfung für Maler und Anstreicher besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

(2) Der Vorsitzende muß den Befähigungsnachweis für das Tapeziererhandwerk erbracht haben; er muß das Tapeziererhandwerk als Gewerbeinhaber oder Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sein.

(3) Die zwei Beisitzer müssen den Befähigungsnachweis für das Maler- und Anstreicherhandwerk erbringen können.

Prüfungskommission für die Abnahme der Zusatzprüfung für Tapezierer

§ 3. (1) Die Prüfungskommission für die Abnahme der Zusatzprüfung für Tapezierer besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

(2) Der Vorsitzende muß den Befähigungsnachweis für das Malerhandwerk erbracht haben; er muß das Malerhandwerk als Gewerbeinhaber oder Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sein.

(3) Die zwei Beisitzer müssen den Befähigungsnachweis für das Tapeziererhandwerk erbringen können.

Verlautbarung der Prüfungstermine

§ 4. Die Meisterprüfungsstelle hat die Termine für die Abhaltung von Zusatzprüfungen (§ 352 Abs. 10 GewO 1973) im allgemeinen Kundmachungsorgan des Bundeslandes, für das sie zuständig ist, und im Mitteilungsblatt der für ihren Bereich zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu verlautbaren.

Ansuchen um Zulassung zur Zusatzprüfung

§ 5. (1) Dem Ansuchen um Zulassung zur Zusatzprüfung (§ 352 Abs. 11 GewO 1973) für Maler und Anstreicher sind anzuschließen:

1.

die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,

2.

ein Beleg über die Erfüllung der Voraussetzung für die Zulassung zur Zusatzprüfung für Maler und Anstreicher, und zwar das Zeugnis über die Meisterprüfung im Maler- und Anstreicherhandwerk, oder ein Beleg über die Berechtigung zur Ausübung des Maler- und Anstreicherhandwerks als Gewerbeinhaber oder als Pächter (§ 40 GewO 1973) oder über die Bestellung als Geschäftsführer (§ 39 GewO 1973) oder als Filialgeschäftsführer (§ 47 GewO 1973) für die Ausübung des Maler- und Anstreicherhandwerks und

3.

der Nachweis über den Erlag der Prüfungsgebühr (§ 10 Abs. 1).

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Zusatzprüfung für Tapezierer sind anzuschließen:

1.

die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,

2.

ein Beleg über die Erfüllung der Voraussetzung für die Zulassung zur Zusatzprüfung für Tapezierer, und zwar das Zeugnis über die Meisterprüfung im Tapeziererhandwerk, oder ein Beleg über die Berechtigung zur Ausübung des Tapeziererhandwerks als Gewerbeinhaber oder Pächter (§ 40 GewO 1973) oder über die Bestellung als Geschäftsführer (§ 39 GewO 1973) oder als Filialgeschäftsführer (§ 47 GewO 1973) für die Ausübung des Tapeziererhandwerks und

3.

der Nachweis über den Erlag der Prüfungsgebühr (§ 10 Abs. 1).

Ladung zur Zusatzprüfung

§ 6. (1) Falls der Prüfungswerber zur Zusatzprüfung zugelassen wird (§ 352 Abs. 12 GewO 1973), ist er mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Zusatzprüfung zu laden.

(2) In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Zusatzprüfung, die Prüfungsgegenstände (§ 7 Abs. 2 und 3 oder § 8 Abs. 2 und 3) sowie die Werkzeuge, das Material und die Behelfe, die er zur Zusatzprüfung mitzubringen hat, mitzuteilen.

Umfang der Zusatzprüfung für Maler und Anstreicher

§ 7. (1) Die Zusatzprüfung für Maler und Anstreicher gliedert sich in einen fachlich-praktischen und in einen fachlich-theoretischen Teil.

(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung (Arbeitsproben) umfaßt die Gebiete

1.

Vorbereiten der Innenraumflächen einschließlich Makulieren mit Papier,

2.

sachgemäße Zubereitung des Kleisters,

3.

Ausmessen und Zuschneiden der Tapeten auch unter Berücksichtigung von Mustern und

4.

glattes und gerades Kleben der Tapeten unter Beachtung der Lichtquelle und Bedachtnahme auf ein sauberes Aneinanderstoßen der Kanten sowie Anbringen von Abschlußleisten.

(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung (Material- und Arbeitskunde) ist mündlich abzulegen und umfaßt die Gebiete

1.

Prüfung der Wände auf Feuchtigkeit, Isolieren gegen Feuchtigkeit, Prüfung der Wände auf poröse oder schadhafte Stellen und Beseitigung von porösen oder schadhaften Stellen,

2.

handelsübliche Bezeichnung und Einteilung der Tapeten nach Qualität und Verwendung,

3.

Kenntnis der Eigenschaften der zur Verwendung gelangenden Tapeten und Klebemittel und

4.

Kenntnis und richtige Verwendung der Werkzeuge (Kleisterpinsel, Spalierbesen, Tapetenschneider usf.).

Umfang der Zusatzprüfung für Tapezierer

§ 8. (1) Die Zusatzprüfung für Tapezierer gliedert sich in einen fachlich-praktischen und in einen fachlich-theoretischen Teil.

(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung (Arbeitsproben) umfaßt die Gebiete

1.

Vorbereiten der Wände,

2.

Durchführung eines Farbanstriches mit Pinsel und Rolle,

3.

Nachmischen von zwei gegebenen Farbtönen und

4.

Aufbringen eines einfachen Walzmusters.

(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung (Material- und Arbeitskunde) ist mündlich abzulegen und umfaßt die Gebiete

1.

Kenntnis der Eigenschaften und Art der verwendeten Materialien (Farben, Binde- und Verdünnungsmittel, Isoliermittel),

2.

Kenntnis der einschlägigen ÖNORMEN und

3.

Kenntnis und richtige Verwendung der Werkzeuge und Geräte (Pinsel, Malerbürsten, Rollen, Musterwalzen usf.).

Zeugnis

§ 9. Über die bestandene Prüfung ist dem Geprüften ein Zeugnis entsprechend der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973). Dieses Zeugnis ist vom Leiter der Meisterprüfungsstelle, dem Vorsitzenden der Kommission und mindestens einem Beisitzer zu unterfertigen.

Prüfungsgebühr

§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Zusatzprüfung eine Prüfungsgebühr von 6 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag an die Meisterprüfungsstelle zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus der vorstehenden Regelung ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen.

(2) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat die Meisterprüfungsstelle acht Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Die verbleibenden zwei Zehntel sind zur Abdeckung des durch die Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(3) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Meisterprüfungsstelle zurückzuerstatten,

1.

wenn er zur Zusatzprüfung nicht zugelassen worden ist,

2.

wenn spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die an die Meisterprüfungsstelle gerichtete Bekanntgabe des Prüfungswerbers, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gegeben wird, oder

3.

wenn der Prüfungswerber nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Schlußbestimmung

§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1974 in Kraft.

Anlage

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(§ 9)

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

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