Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 30. Mai 1974 über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Einziehung fremder Forderungen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1974-08-01
Status Aufgehoben · 1993-07-23
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 490/1993

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 308 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 490/1993

§ 1. Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Einziehung fremder Forderungen (Inkassobüros) ist nachzuweisen durch

1.

Zeugnisse

a)

einer inländischen Universität, der Hochschule für Welthandel in Wien oder der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz über die erfolgreiche Absolvierung der rechtswissenschaftlichen, staatswissenschaftlichen, soziologischen, sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung und

b)

über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Einziehung fremder Forderungen,

oder

2.

Zeugnisse

a)

über den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie und

b)

über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Einziehung fremder Forderungen oder über eine jeweils mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Einziehung fremder Forderungen und in einem diesem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig,

oder

3.

Zeugnisse

a)

über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bürokaufmann oder im Lehrberuf Industriekaufmann oder über eine andere als die unter Z 2 angeführte schulmäßige Ausbildung, durch die die Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, und

b)

über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Einziehung fremder Forderungen oder über fachliche Tätigkeiten in diesem Gewerbe und in einem diesem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren, hievon muß mindestens ein Jahr auf die fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Einziehung fremder Forderungen entfallen,

oder

4.

Zeugnisse

a)

über den erfolgreichen Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten allgemeinbildenden höheren Schule und

b)

über eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Einziehung fremder Forderungen oder über fachliche Tätigkeiten in diesem Gewerbe und in einem diesem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig in der Gesamtdauer von mindestens vier Jahren, hievon muß mindestens ein Jahr auf die fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Einziehung fremder Forderungen entfallen,

oder

5.

Zeugnisse über eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Einziehung fremder Forderungen oder über fachliche Tätigkeiten in diesem Gewerbe und in einem diesem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig in der Gesamtdauer von mindestens fünf Jahren, hievon müssen mindestens zwei Jahre auf die fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Einziehung fremder Forderungen entfallen.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 490/1993

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1974 in Kraft.

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