Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 30. Mai 1974 über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Einziehung fremder Forderungen
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 490/1993
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 308 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 490/1993
§ 1. Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Einziehung fremder Forderungen (Inkassobüros) ist nachzuweisen durch
Zeugnisse
einer inländischen Universität, der Hochschule für Welthandel in Wien oder der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz über die erfolgreiche Absolvierung der rechtswissenschaftlichen, staatswissenschaftlichen, soziologischen, sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung und
über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Einziehung fremder Forderungen,
oder
Zeugnisse
über den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie und
über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Einziehung fremder Forderungen oder über eine jeweils mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Einziehung fremder Forderungen und in einem diesem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig,
oder
Zeugnisse
über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bürokaufmann oder im Lehrberuf Industriekaufmann oder über eine andere als die unter Z 2 angeführte schulmäßige Ausbildung, durch die die Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, und
über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Einziehung fremder Forderungen oder über fachliche Tätigkeiten in diesem Gewerbe und in einem diesem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren, hievon muß mindestens ein Jahr auf die fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Einziehung fremder Forderungen entfallen,
oder
Zeugnisse
über den erfolgreichen Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten allgemeinbildenden höheren Schule und
über eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Einziehung fremder Forderungen oder über fachliche Tätigkeiten in diesem Gewerbe und in einem diesem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig in der Gesamtdauer von mindestens vier Jahren, hievon muß mindestens ein Jahr auf die fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Einziehung fremder Forderungen entfallen,
oder
Zeugnisse über eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Einziehung fremder Forderungen oder über fachliche Tätigkeiten in diesem Gewerbe und in einem diesem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig in der Gesamtdauer von mindestens fünf Jahren, hievon müssen mindestens zwei Jahre auf die fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Einziehung fremder Forderungen entfallen.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 490/1993
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1974 in Kraft.
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