Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 25. Juni 1974 über den Befähigungsnachweis für einige Handelsgewerbe
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 7 sowie des § 103 Abs. 1 lit. b, lit. c und Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:
Befähigungsnachweis für den Antiquitäten- und Kunstgegenständehandel
§ 1. Die Befähigung für den Antiquitäten- und Kunstgegenständehandel (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 1 GewO 1973) ist nachzuweisen durch Zeugnisse
über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf oder über eine schulmäßige Ausbildung, durch die eine solche Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, und
über eine mindestens zweijährige kaufmännische Tätigkeit, die im Antiquitäten- und Kunstgegenständehandel zurückgelegt sein muß.
Befähigungsnachweis für den Fotohandel
§ 2. (1) Die Befähigung für den Fotohandel (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 18 GewO 1973) ist nachzuweisen durch Zeugnisse
über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf oder über eine schulmäßige Ausbildung, durch die eine solche Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, und
über eine mindestens zweijährige kaufmännische Tätigkeit, wobei mindestens ein Jahr dieser kaufmännischen Tätigkeit im Fotohandel zurückgelegt sein muß.
(2) Der Nachweis der Befähigung für das Fotografengewerbe (§ 94 Z. 17 GewO 1973) oder für das Drogistengewerbe (§ 223 GewO 1973) gilt auch als Befähigungsnachweis für den Fotohandel.
Befähigungsnachweis für den Betrieb von Tankstellen, den Kleinhandel
mit Brennstoffen und Brennmaterial und Marktfahrer
§ 3. Die Befähigung für den Betrieb von Tankstellen (§ 103 Abs. 1 lit. c Z. 4 GewO 1973), für den Kleinhandel mit Brennstoffen und Brennmaterial (§ 103 Abs. 1 lit. c Z. 10 GewO 1973) und für Marktfahrer (§ 103 Abs. 1 lit. c Z. 13 GewO 1973) ist durch Zeugnisse über eine zweijährige kaufmännische Tätigkeit nachzuweisen.
Schlußbestimmung
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1974 in Kraft.
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