Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. September 1974, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Radio- und Fernsehmechaniker erlassen wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1976-07-21
Status Aufgehoben · 1988-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet:

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Radio- und Fernsehmechaniker gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a)

Prüfarbeit,

b)

Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a)

Fachrechnen,

b)

Fachkunde,

c)

Fachzeichnen.

Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt schriftlich.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat zu umfassen:

a)

das Anfertigen von einschlägigen mechanischen Bauteilen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

Messen mit gebräuchlichen Meßwerkzeugen,

Anreißen, Feilen, Bohren, Biegen,

Gewindeschneiden,

einfache Dreharbeit,

b)

die Schaltaufnahme eines NF- oder HF-Bauteiles mit Meßkontrolle sowie die Behebung von festgestellten Störungsursachen und

c)

das Anfertigen einer elektrischen Schaltung laut beigegebenem Schaltplan inklusive Funktionskontrolle.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit so zu stellen, daß jede Teilarbeit in der Regel in drei Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach zwölf Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen (elektrische Sicherheitsvorschriften) und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

Maßhaltigkeit,

richtige Montage,

Funktionsfähigkeit,

Verwenden der richtigen Meßinstrumente und Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Durchführung der theoretischen Prüfung

§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand „Fachrechnen“ ist die Verwendung von Formel- und Tabellenbehelfen zulässig.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen“ hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

Längen- und Flächenberechnung,

Volums- und Gewichtsberechnung,

Grundlagen der Gleichstromtechnik,

Grundlagen der Wechselstromtechnik,

elektrische Meßtechnik,

Übertragungstechnik (NF- und HF-Technik).

(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.

(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

Werkstoffkunde,

Arbeitsverfahren,

Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik,

Radiotechnik, Fernsehtechnik, Antennenanlagen, Elektroakustik, Phonotechnik, Magnetaufzeichnung.

(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.

(9) Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen“ hat folgende Zeichnungsarten zu umfassen:

das Anfertigen einer Werkzeichnung von mechanischen Einzelteilen eines einschlägigen Gerätes und

die Aufnahme von Einzelstromwegen aus dem Gesamtstromlaufplan eines einschlägigen Gerätes.

(10) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.

Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektromechaniker und -maschinenbauer, Fernmeldemonteur, Meß- und Regelmechaniker oder Nachrichtenelektroniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Radio- und Fernsehmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und c und „Fachgespräch“ zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker kann bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Radio- und Fernsehmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und c und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Radio- und Fernsehmechaniker ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1974 in Kraft.

(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem 1. Oktober 1974 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben und die bis 31. Dezember 1974 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. Jänner 1975 in Kraft.

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