Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 28. Oktober 1974, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1975-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:

1.

für den Lehrberuf Bonbon- und Konfektmacher in der Anlage 1;

2.

für den Lehrberuf Destillateur in der Anlage 2;

3.

für den Lehrberuf Fahrzeugtapezierer (Fahrzeugsattler) in der Anlage 3 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 190/2010 mit Ablauf des 30. Juni 2010 aufgehoben) ;

4.

für den Lehrberuf Feinoptiker in der Anlage 4 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 187/2000, mit Ablauf des 30. Juni 2000 aufgehoben) ;

5.

für den Lehrberuf Fußpfleger in der Anlage 5 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 637/1996, mit Ablauf des 31. Dezember 1996 aufgehoben) ;

6.

für den Lehrberuf Galvaniseur in der Anlage 6 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 215/1988, mit Ablauf des 30. Juni 1988 aufgehoben) ;

7.

für den Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger in der Anlage 7;

8.

für den Lehrberuf Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner in der Anlage 8 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 190/2010 mit Ablauf des 30. Juni 2010 aufgehoben) ;

9.

für den Lehrberuf Metall- und Eisengießer in der Anlage 9;

10.

für den Lehrberuf Präzisionsschleifer in der Anlage 10 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 291/1979, mit Ablauf des 30. Juni 1979 aufgehoben) ;

11.

für den Lehrberuf Metall- und Stahlschleifer und Galvaniseur in der Anlage 11 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 216/1988, mit Ablauf des 30. Juni 1988 aufgehoben) ;

12.

für den Lehrberuf Papiermacher in der Anlage 12 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 329/1992, mit Ablauf des 30. Juni 1992 aufgehoben) ;

13.

für den Lehrberuf Präparator in der Anlage 13;

14.

für den Lehrberuf Rotgerber in der Anlage 14 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 305/2000, mit Ablauf des 30. Juni 2001 aufgehoben) ;

15.

für den Lehrberuf Lederbekleidungserzeuger (Säckler) in der Anlage 15 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 191/2010 mit Ablauf des 31. Juli 2013 aufgehoben) ;

16.

für den Lehrberuf Schönheitspfleger (Kosmetiker) in der Anlage 16 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 638/1996, mit Ablauf des 31. Dezember 1996 aufgehoben) ;

17.

für den Lehrberuf Leichtflugzeugbauer in der Anlage 17 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 134/2019, mit Ablauf des 31. Mai 2019 aufgehoben) ;

18.

für den Lehrberuf Stoffdrucker in der Anlage 18 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 142/2013, mit Ablauf des 31. Mai 2013 aufgehoben) ;

19.

für den Lehrberuf Waagenhersteller in der Anlage 19;

20.

für den Lehrberuf Weiß- und Sämischgerber in der Anlage 20 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 305/2000, mit Ablauf des 30. Juni 2001 aufgehoben).

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft.

vgl. auch Art. XVI d. V BGBl. Nr. 277/1980

Anlage 1

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Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Bonbon- und Konfektmacher

Berufsbild

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1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr

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Handhaben und Instandhalten der !Handhaben und Instandhalten der zu

zu verwendenden Werkzeuge, !verwendenden Werkzeuge, Maschinen,

Geräte und Arbeitsbehelfe !Geräte und Arbeitsbehelfe

---------------------------------!----------------------------------

Grundkenntnisse über die Funktion! -

der im Betrieb verwendeten !

Maschinen !

---------------------------------!----------------------------------

Kenntnis der Roh- und ! -

Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften !

Lagerungs- und Verwendungs- !

möglichkeiten !

---------------------------------!----------------------------------

Lagern und Behandeln aller Roh- !Beurteilen, Lagern und Behandeln

und Hilfsstoffe für die Her- !aller Roh- und Hilfsstoffe für die

stellung von Bonbon- und !Herstellung von Bonbon- und

Konfektmassen !Konfektmassen

```

```

Herstellen und Weiterverarbeiten dieser Massen von Hand oder

maschinell bis zum Endprokukt

```

```

Herstellen von Füllungen !Herstellen von Füllungen

---------------------------------!----------------------------------

- !Ausfertigen der Produkte, wie

!Glasieren, Tunken, Dekorieren,

!Doublieren

---------------------------------!----------------------------------

- !Lagern der Fertigprodukte unter

!Berücksichtigung der

!Haltbarkeitsgrenzen

---------------------------------!----------------------------------

Kenntnis der Herstellung von ! -

Schokoladen und Tunkmassen !

---------------------------------!----------------------------------

- !Erzeugen von Creme-Schokoladen,

!Behandeln der Tunkmassen, Gießen

!von Hohl- und Vollware

---------------------------------!----------------------------------

- !Herstellen von Konfekt, gefüllt

!und ungefüllt

```

```

Herstellen von Bonbons, gefüllt und ungefüllt

```

```

Herstellen von Marzipan, ! -

Grillage, Nougat und Trüffel- !

massen !

---------------------------------!----------------------------------

- !Kenntnis der Drageeherstellung

---------------------------------!----------------------------------

- !Kenntnis der Verpackung (einzeln

!oder sortiert) der Endprodukte in

!verschiedenen Verpackungs-

!materialien

```

```

Kenntnis der einschlägigen Hygienevorschriften

```

```

- !Kenntnis der einschlägigen

!Bestimmungen des Lebensmittel-

!gesetzes und des Codex

!alimentarius austriacus

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1- 2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

3- 7 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

8-13 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

14-15 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

ab der 16.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 5 weitere fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Vgl. auch Art. XVI d. V BGBl. Nr. 277/1980

Anlage 1

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Bonbon- und Konfektmacher

Berufsbild

1. Lehrjahr 2. Lehrjahr
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte und Arbeitsbehelfe Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe
Grundkenntnisse über die Funktion der im Betrieb verwendeten Maschinen -
Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Lagerungs- und Verwendungsmöglichkeiten -
Lagern und Behandeln aller Rohund Hilfsstoffe für die Herstellung von Bonbon- und Konfektmassen Beurteilen, Lagern und Behandeln aller Roh- und Hilfsstoffe für die Herstellung von Bonbon- und Konfektmassen
Herstellen und Weiterverarbeiten dieser Massen von Hand oder maschinell bis zum Endprokukt
Herstellen von Füllungen Herstellen von Füllungen
- Ausfertigen der Produkte, wie Glasieren, Tunken, Dekorieren, Doublieren
- Lagern der Fertigprodukte unter Berücksichtigung der Haltbarkeitsgrenzen
Kenntnis der Herstellung von Schokoladen und Tunkmassen -
- Erzeugen von Creme-Schokoladen, Behandeln der Tunkmassen, Gießen von Hohl- und Vollware
- Herstellen von Konfekt, gefüllt und ungefüllt
Herstellen von Bonbons, gefüllt und ungefüllt
Herstellen von Marzipan, Grillage, Nougat und Trüffelmassen -
- Kenntnis der Drageeherstellung
- Kenntnis der Verpackung (einzeln oder sortiert) der Endprodukte in verschiedenen Verpackungsmaterialien
Kenntnis der einschlägigen Hygienevorschriften
- Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes und des Codex alimentarius austriacus
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

vgl. auch Art. VI und Art. VII d. V BGBl. Nr.435/1983

Anlage 2

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Destillateur

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Apparate und Geräte

```

```

Kenntnis der Rohwaren, Hilfs- und Zusatzstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verarbeitungsmöglichkeiten und Lagerung

```

```

- ! Mazerieren

----------------------!---------------------------------------------

- ! Digerieren

----------------------!---------------------------------------------

- ! Perkolieren

```

```

Destillieren

```

```

- !Herstellen von Spritwassergemischen mit

!vorgeschriebenem Alkoholgehalt

```

```

Ermitteln des Alkoholgehaltes nach Volums- ! -

und Gewichtsprozenten !

```

```

- !Erhöhen und Herabsetzen des Alkoholgehaltes

!auf eine vorgeschriebene Stärke unter Be-

!rücksichtigung der Kontraktion

----------------------!---------------------------------------------

- !Feststellen grober Geruchs- und Geschmacks-

!fehler der zu verarbeitenden Rohstoffe und

!Fertigprodukte

```

```

Herstellen und Spindeln von Zuckerlösungen ! -

```

```

Zusammenstellen nach ! Zusammenstellen nach Rezepturen

einfachen Rezepturen !

----------------------!---------------------------------------------

- ! Filtern, Klären und Schönen

----------------------!---------------------------------------------

Umfüllen !Umfüllen und Mischen ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Kenntnis des Ab- ! - ! -

füllens, des Ver- ! !

schließens und ! !

Etikettierens ! !

---------------------------------------------!----------------------

Behandeln der Lager- und Transportgefäße ! -

```

```

- !Kenntnis der Herstellung von Destillaten und

!Likören verschiedener Art

----------------------!----------------------------------------------

Grundkenntnisse ver- !Kenntnis verschiedener Auszüge und Typagen

schiedener Auszüge !

und Typagen !

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

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