Bundesgesetz vom 29. November 1973, mit dem Vorschriften über die Ausübung von Gewerben erlassen werden (Gewerbeordnung 1973 – GewO 1973)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1974-08-01
Letzte Aktualisierung 1994-03-05
Status Aufgehoben · 1994-03-18
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 835
Änderungshistorie JSON API

§ 256. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat periodische Überprüfungen des Betriebes des Abdeckers vorzunehmen zum Zwecke der Nachschau, ob die zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen nötigen Maßnahmen im Sinne der §§ 69 ff getroffen wurden und ob die gemäß den Bestimmungen über die Betriebsanlagen (§§ 74 ff) vorgeschriebenen Auflagen eingehalten werden.

Abkürzung

GewO 1973

Arbeitnehmer

§ 256. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberater berechtigt sind, dürfen zur Ausübung der im § 255 genannten Tätigkeiten nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung besitzen.

Abkürzung

GewO 1973

Höchsttarif

§ 257. Die Bestimmungen des § 252 über den Höchsttarif im Gewerbe der Kanalräumer gelten sinngemäß.

Abkürzung

GewO 1973

Verschwiegenheit

§ 257. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberater berechtigt sind, sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Arbeitnehmer der Gewerbetreibenden.

Abkürzung

GewO 1973

Zuständigkeit

§ 258. Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Abdecker ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

Abkürzung

GewO 1973

Errichtung von Alarmanlagen

§ 258. Der Bewilligungspflicht unterliegt die Errichtung von Alarmanlagen für Betriebe, Gebäude oder Grundstücke.

Abkürzung

GewO 1973

VI.

Immobilienmakler

§ 259. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von bebauten und unbebauten Grundstücken einschließlich der Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von Wohnungen, Geschäftsräumen und Unternehmen, ferner die Vermittlung von Bestandverträgen über Immobilien einschließlich der Vermittlung von Bestandverträgen über Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen, die Vermittlung von Hypothekardarlehen sowie der Handel mit Immobilien.

(2) Nicht der Konzessionspflicht unterliegt der von Baugewerbetreibenden ausgeübte Handel mit Immobilien, wenn der Baugewerbetreibende auf eigenem Grund und Boden oder auf Grund eines ihm zustehenden Baurechtes Bauten auf eigene Rechnung im Rahmen seiner Konzession ausführt, um sie weiter zu veräußern.

(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession nach Abs. 1 berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt sowie zur Führung eines Fremdenzimmernachweises berechtigt.

Abkürzung

GewO 1973

VI.

Immobilienmakler

§ 259. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von bebauten und unbebauten Grundstücken einschließlich der Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von Wohnungen, Geschäftsräumen und Unternehmen, ferner die Vermittlung von Bestandverträgen über Immobilien einschließlich der Vermittlung von Bestandverträgen über Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen, die Vermittlung von Hypothekardarlehen sowie der Handel mit Immobilien.

(2) Nicht der Konzessionspflicht unterliegt der von Baugewerbetreibenden ausgeübte Handel mit Immobilien, wenn der Baugewerbetreibende auf eigenem Grund und Boden oder auf Grund eines ihm zustehenden Baurechtes Bauten auf eigene Rechnung im Rahmen seiner Konzession ausführt, um sie weiter zu veräußern. Weiters unterliegt nicht der Konzessionspflicht der von Bauträgern ausgeübte Handel mit Immobilien, wenn der Bauträger auf eigenem Grund und Boden oder auf Grund eines ihm zustehenden Baurechtes als Bauherr Bauten auf eigene Rechnung durch befugte Gewerbetreibende ausführen läßt, um sie weiter zu veräußern.

(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession nach Abs. 1 berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt sowie zur Führung eines Fremdenzimmernachweises berechtigt.

Abkürzung

GewO 1973

Arbeitnehmer

§ 259. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Errichtung von Alarmanlagen berechtigt sind, dürfen bei der Errichtung von Alarmanlagen für Betriebe, Gebäude oder Grundstücke nur Arbeitnehmer verwenden, die die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.

(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Errichtung von Alarmanlagen berechtigt sind, sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, als Sicherheitsbehörde ein Verzeichnis aller Personen, deren Verwendung für die im § 258 genannten Tätigkeiten in Aussicht genommen ist, spätestens zwei Wochen vor dem Beginn ihrer Verwendung vorzulegen; jede beabsichtigte Änderung hinsichtlich der für die im § 258 genannten Tätigkeiten verwendeten Personen ist ebenfalls dieser Behörde spätestens zwei Wochen vor dem Beginn ihrer Verwendung anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen von Änderungen dieses Verzeichnisses haben neben dem Vor- und Familiennamen der betreffenden Person auch deren Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Unterkunft (Wohnung) zu enthalten.

(3) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen die Zuverlässigkeit einer gemäß Abs. 2 bekanntgegebenen Person nicht gegeben, so hat die Sicherheitsbehörde dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen, daß der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Abkürzung

GewO 1973

Besondere Voraussetzungen

§ 260. Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Immobilienmakler erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.

Abkürzung

GewO 1973

Bauträger

§ 260. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt die Tätigkeit des Bauträgers (Bauorganisators, Baubetreuers), das ist die organisatorische und kommerzielle Abwicklung von Bauvorhaben (Neubauten, durchgreifende Sanierungen) auf eigene oder fremde Rechnung.

(2) Die Rechte der Baugewerbetreibenden, der Immobilienmakler und der Immobilienverwalter werden durch Abs. 1 nicht berührt.

Abkürzung

GewO 1973

7.

Bestimmungen für einzelne freie Gewerbe

Abdecker

Periodische Überprüfungen

§ 260. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat periodische Überprüfungen des Betriebes des Abdeckers vorzunehmen zum Zwecke der Nachschau, ob die zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen nötigen Maßnahmen im Sinne der §§ 69 ff. getroffen wurden und ob die gemäß den Bestimmungen über die Betriebsanlagen (§§ 74 ff.) vorgeschriebenen Auflagen eingehalten werden.

Abkürzung

GewO 1973

Ausübungsregeln

§ 261. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann nach Anhörung der zuständigen Gliederung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft durch Verordnung Regeln über die bei der Gewerbeausübung zu beobachtenden Verhaltensweisen (Standesregeln) festlegen; hiebei ist auf die Gewohnheiten und Gebräuche, die in diesem Gewerbe von Personen, die die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anwenden, eingehalten werden, und auf die Anforderungen, die von den die Leistungen dieses Gewerbes in Anspruch nehmenden Personen üblicherweise gestellt werden, Bedacht zu nehmen.

(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 kann zum Gegenstand haben Bestimmungen über

1.

die Höchstbeträge der den Immobilienmaklern gebührenden Provisionssätze oder sonstigen Vergütungen,

2.

das standesgemäße Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern,

3.

das standesgemäße Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber.

Abkürzung

GewO 1973

Höchsttarif

§ 261. (1) Der Landeshauptmann kann durch Verordnung einen Höchsttarif für die Leistungen des Abdeckergewerbes festlegen. Hiebei ist auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe und auf die Interessen der Leistungsempfänger Bedacht zu nehmen.

(2) Vor der Festlegung des Höchsttarifs sind die zuständige Landesinnung, die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte und die zuständige Landwirtschaftskammer zu hören.

Abkürzung

GewO 1973

Zuständigkeit

§ 262. Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Immobilienmakler ist der Landeshauptmann zuständig.

Abkürzung

GewO 1973

Adressenverlage und Direktwerbeunternehmen

§ 262. (1) Die zur Ausübung des Gewerbes der Adressenverlage und Direktwerbeunternehmen berechtigten Gewerbetreibenden sind berechtigt, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen und nach Maßgabe der Abs. 2, 5, 6 und 7 aus eigenen Erkundungen und aus Kunden- und Interessentendateien anderer zu beziehen.

(2) Gewerbeteibende gemäß Abs. 1 dürfen Daten durch eigene Erkundungen und aus Kunden- und Interessentendateien anderer nur ermitteln, wenn dies erforderlich ist für

1.

die Vorbereitung und Durchführung von Direktwerbeaktionen für Waren oder Dienstleistungen anderer oder

2.

die Gestaltung und den Versand der Werbemittel für Waren und Dienstleistungen anderer oder

3.

die Tätigkeit als Mittler zwischen Inhabern und Nutzern von Kunden- und Interessentendateien (Listbroking).

(3) Gewerbetreibende gemäß Abs. 1 sind verpflichtet,

1.

Werbeaussendungen so zu gestalten, daß sie die Herkunft der Daten, mit denen die Werbeaussendung adressiert wurde, auch nach Löschung des Datenbestandes zum Zwecke der Auskunft feststellen können, und

2.

Betroffenen gemäß § 3 Z 2 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung auf Grund eines innerhalb von drei Monaten nach der Werbeaussendung gestellten Auskunftsbegehrens Auskunft über die Herkunft der Daten zu erteilen. Diese Auskunft ist dem Betroffenen auf Grund der von ihm zur Verfügung gestellten Erkennungsmerkmale der Werbeaussendung innerhalb von vier Wochen kostenlos und auf Verlangen schriftlich zu erteilen. Das Auskunftsrecht gemäß § 25 DSG bleibt unberührt.

(4) Gewerbetreibende gemäß Abs. 1 sind verpflichtet, alle Daten des Betroffenen auf dessen Verlangen innerhalb von vier Wochen kostenlos zu löschen.

(5) Inhaber von Kunden- und Interessentendateien dürfen an Gewerbetreibende gemäß Abs. 1 nur folgende Daten von Betroffenen übermitteln:

1.

Namen,

2.

Titel,

3.

akademische Grade,

4.

Anschrift,

5.

Geburtsjahr,

6.

Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung und

7.

Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Kunden- und Interessentendatei.

(6) Inhaber von Kunden- und Interessentendateien dürfen Daten gemäß Abs. 5 nur übermitteln, solange die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagt haben. Auf die Möglichkeit der Untersagung ist ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen, wenn Daten schriftlich vom Betroffenen zu ermitteln sind. Die Untersagung der Übermittlung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Inhaber der Kunden- und Interessentendatei keinen Einfluß.

(7) Folgende personenbezogene Daten dürfen gemäß Abs. 1, 2 und 5 nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 DSG ermittelt, verarbeitet und übermittelt werden:

1.

Daten, welche die rassische Herkunft, politische Anschauungen oder religiöse oder andere Überzeugungen erkennen lassen, oder

2.

Daten, welche die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen oder

3.

Daten, welche Rückschlüsse auf strafrechtliche Verurteilungen zulassen.

(8) Jedermann hat das Recht, die Zustellung von Werbematerial für sich auszuschließen. Der Fachverband Werbung und Marktkommunikation in der Sektion Gewerbe und Handwerk der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat eine Liste zu führen, in welche Personen kostenlos einzutragen sind, die die Zustellung von Werbematerial für sich ausgeschlossen haben. Diese Liste ist mindestens vierteljährlich zu aktualisieren und danach an die Gewerbetreibenden gemäß Abs. 1 auf Verlangen zu übermitteln. Gewerbetreibende gemäß Abs. 1 dürfen an die in dieser Liste eingetragenen Personen keine adressierten Werbemittel versenden oder verteilen und deren Daten auch nicht vermitteln. Die in dieser Liste enthaltenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck des Unterbindens der Zusendung von Werbemitteln verwendet werden.

Abkürzung

GewO 1973

Immobilienverwaltung

§ 263. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt die Verwaltung von Immobilien.

(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für die Immobilienverwaltung berechtigt sind, sind auch zum Inkasso des Mietzinses und zur Einhebung von Annuitäten für die Abstattung von Darlehen für die von ihnen verwalteten Immobilien berechtigt.

Abkürzung

GewO 1973

Auskunfteien über Kreditverhältnisse

§ 263. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Auskunfteien über Kreditverhältnisse berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von Auskünften über private Verhältnisse, die mit der Kreditwürdigkeit in keinem Zusammenhang stehen, berechtigt.

Abkürzung

GewO 1973

Besondere Voraussetzungen

§ 264. Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Immobilienverwaltung erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.

Abkürzung

GewO 1973

Besondere Voraussetzungen

§ 264. Die Erteilung der Konzession für

1.

das Gewerbe der Immobilienmakler (§ 259),

2.

das Gewerbe der Bauträger (§ 260) und

3.

das Gewerbe der Immobilienverwaltung (§ 263)

erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.

Abkürzung

GewO 1973

Schriftwechsel und Geschäftsbücher

§ 264. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Auskunfteien über Kreditverhältnisse berechtigt sind, sind verpflichtet, ihren geschäftlichen Schriftwechsel und die Geschäftsbücher durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluß des Kalenderjahres, in dem der Schriftwechsel erfolgte oder die letzte Eintragung in das Geschäftsbuch vorgenommen wurde.

(2) Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind der Schriftwechsel und die Geschäftsbücher zu vernichten, auch wenn der Zeitraum von sieben Jahren noch nicht verstrichen ist.

Abkürzung

GewO 1973

Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik

§ 264a. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik berechtigt sind, sind zur Erstellung von Problemlösungen, insoweit hiezu die Techniken, Verfahren und Methoden der Informationstechnologie angewandt werden, berechtigt.

Abkürzung

GewO 1973

Ausübungsregeln

§ 265. Für das Gewerbe der Immobilienverwaltung gelten die Vorschriften des § 261 über die Festlegung von Ausübungsregeln für das Gewerbe der Immobilienmakler sinngemäß.

Abkürzung

GewO 1973

Garagierungsgewerbe

§ 265. Keiner besonderen Gewerbeberechtigung für das Garagierungsgewerbe bedarf es, wenn Kraftfahrzeuge in Betrieben von Gewerbetreibenden, die zur Erzeugung, Instandsetzung, Belehnung von oder zum Handel mit Kraftfahrzeugen berechtigt sind, nur während einer für die eigentlichen Betriebszwecke erforderlichen Zeit eingestellt oder auf Grund eines Zurückbehaltungsrechtes, das aus geschuldeten Beträgen für wesentliche Aufwendungen abgeleitet wird, verwahrt werden und während dieser Zeit außer Betrieb stehen.

Abkürzung

GewO 1973

Zuständigkeit

§ 266. Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Immobilienverwaltung ist der Landeshauptmann zuständig.

Abkürzung

GewO 1973

Zuständigkeit

§ 266. Zur Erteilung einer Konzession für

1.

das Gewerbe der Immobilienmakler (§ 259),

2.

das Gewerbe der Bauträger (§ 260) und

3.

das Gewerbe der Immobilienverwaltung (§ 263)

ist der Landeshauptmann zuständig.

Abkürzung

GewO 1973

Kanalräumer

Einstellen oder Ruhen der Gewerbeausübung

§ 266. Der Kanalräumer hat in den Fällen der Einstellung der Gewerbeausübung oder ihres Ruhens durch mehr als zwei Monate für die Fortführung der notwendigen Arbeiten durch einen anderen Gewerbetreibenden Sorge zu tragen. Wenn dies dem Kanalräumer nicht möglich ist, hat die Behörde einen anderen Gewerbetreibenden mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen. Der Kanalräumer hat die Einstellung der Gewerbeausübung oder das Ruhen der Gewerbeausübung durch mehr als zwei Monate der Behörde sechs Wochen vorher anzuzeigen.

Abkürzung

GewO 1973

Personalkreditvermittlung

§ 267. Der Konzessionspflicht unterliegt die Vermittlung von anderen als Realkrediten (Personalkrediten).

Abkürzung

GewO 1973

Höchsttarif

§ 267. Die Bestimmungen des § 261 über den Höchsttarif im Gewerbe der Abdecker gelten sinngemäß.

Abkürzung

GewO 1973

Besondere Voraussetzungen

§ 268. Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Personalkreditvermittlung erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.

Abkürzung

GewO 1973

Marktfahrer

§ 268. Gewerbetreibende, die aus dem Beziehen von Märkten ein eigenes Gewerbe machen, sind auch berechtigt, im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung Pommes frites, Langos und Kartoffelpuffer auf der Straße zu verkaufen und bei Festen, sportlichen Veranstaltungen oder sonstigen Anlässen, die mit größeren Ansammlungen von Menschen verbunden sind, den Kleinverkauf von Lebensmitteln und Verzehrprodukten und sonstigen Waren, die zu diesen Gelegenheiten üblicherweise angeboten werden, sowie die Herstellung von Zuckerwatte mittels Zentrifuge auszuüben, jedoch nicht im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus. Märkte oder Gelegenheitsmärkte sind jedoch kein sonstiger Anlaß, der zur Ausübung des Marktfahrergewerbes außerhalb des Gebietes berechtigt, auf dem der Markt (Gelegenheitsmarkt) abgehalten wird.

Abkürzung

GewO 1973

Ausübungsregeln

§ 269. Für das Gewerbe der Personalkreditvermittlung gelten die Vorschriften des § 261 über die Festlegung von Ausübungsregeln für das Gewerbe der Immobilienmakler sinngemäß.

Abkürzung

GewO 1973

Schleppliftunternehmer

§ 269. (1) Das Gewerbe des Betriebes von Schleppliften darf nur ausgeübt werden, wenn die Gewerbeausübung keine nicht zumutbare Konkurrenzierung für ein Haupt- oder Kleinseilbahnunternehmen bedeutet.

(2) Gewerbetreibende, die Schlepplifte betreiben, sind auch zum Betrieb von Beschneiungsanlagen berechtigt.

Abkürzung

GewO 1973

Zuständigkeit

§ 270. Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Personalkreditvermittlung ist der Landeshauptmann zuständig.

Abkürzung

GewO 1973

Haftpflichtversicherung

§ 270. Die zur Ausübung des Gewerbes des Betriebes von Schleppliften berechtigten Gewerbetreibenden haben eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, welche die nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959, in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Haftungshöchstbeträge deckt. Werden die nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz vorgesehenen Höchstbeträge erhöht, so haben die zur Ausübung des Gewerbes des Betriebes von Schleppliften berechtigten Gewerbetreibenden die Haftpflichtversicherung den erhöhten Haftungshöchstbeträgen innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Erhöhung anzupassen.

Abkürzung

GewO 1973

Ausgleichsvermittlung

§ 271. Der Konzessionspflicht unterliegt die Vermittlung von Ausgleichen zwischen zahlungsunfähigen Schuldnern und ihren Gläubigern.

Abkürzung

GewO 1973

Verfahren

§ 271. (1) Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 Abs. 1 beginnen.

(2) Vor der Erlassung des Bescheides hat die Bezirksverwaltungsbehörde die zuständige Fachgruppe der Seilbahnen zu hören und, sofern das Gebiet, in dem der Schlepplift errichtet werden soll, von Haupt- oder Kleinseilbahnen erschlossen wird, diese Seilbahnunternehmen aufzufordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen eine Stellungnahme zur Voraussetzung gemäß § 269 Abs. 1 abzugeben.

(3) Widerspricht die Entscheidung der Behörde der fristgerecht abgegebenen Stellungnahme der Inhaber der im Abs. 2 genannten Seilbahnunternehmen oder wurden sie nicht zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert, so steht ihnen das Recht der Berufung gegen den Bescheid zu.

(4) Mit einer Berufung im Sinne des Abs. 3 kann nur eine unrichtige Beurteilung der Frage des Vorliegens der nichtzumutbaren Konkurrenzierung eines Haupt- oder Kleinseilbahnunternehmens geltend gemacht werden.

(5) Hat der Schleppliftunternehmer Anzeigen über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte oder die Verlegung des Betriebes in einen anderen Standort oder die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort erstattet, so darf er mit der Gewerbeausübung in dem neuen Standort erst mit Rechtskraft des Bescheides gemäß § 345 Abs. 8 beginnen. Im Anzeigeverfahren sind die Abs. 2 bis 4 anzuwenden.

Abkürzung

GewO 1973

Besondere Voraussetzungen

§ 272. Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Ausgleichsvermittlung erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.

Abkürzung

GewO 1973

Theaterkartenbüros

§ 272. (1) Der Landeshauptmann kann durch Verordnung einen Höchsttarif erlassen, in dem die Höhe einer angemessenen Vergütung für den Verkauf oder die Vermittlung des Verkaufs von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art, wie Theater- und Konzertaufführungen, Gesangsvorträge, Belustigungen, Ausstellungen und dgl., in Verhältnissätzen der Kassenpreise festzulegen ist. Diese Verhältnissätze, die nach objektiven Merkmalen abzustufen sind, dürfen ausschließlich der Umsatzsteuer höchstens 20% des Kassenpreises betragen.

(2) Als Kassenpreis gilt der Eintrittspreis zuzüglich aller von jedem Käufer bei dem unmittelbaren Einkauf dem Unternehmer der öffentlichen Vorführung oder Schaustellung zu entrichtenden sonstigen Beträge.

(3) Vor Festlegung des Höchsttarifes sind die zuständige Allgemeine Fachgruppe des Fremdenverkehrs, die zuständige Fachgruppe der Reisebüros und die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte zu hören.

(4) Der zum Verkauf oder zur Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten im Sinne des Abs. 1 berechtigte Gewerbetreibende hat den geltenden Höchsttarif in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.

Abkürzung

GewO 1973

Buchführung

§ 273. (1) Der Ausgleichsvermittler ist verpflichtet, Bücher zu führen, aus denen der genaue Inhalt der vermittelten Ausgleiche (Namen der Schuldner und Gläubiger, Ausgleichssumme, Ausgleichsquote, allenfalls einzelnen Gläubigern eingeräumte besondere Vorteile, sofern deren Gewährung überhaupt zulässig ist, Namen der allfälligen Bürgen) und die Höhe der Entlohnung hervorzugehen hat.

(2) Die Ausgleichsvermittler sind verpflichtet, die im Abs. 1 genannten Bücher durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluß jenes Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.

(3) Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind die im Abs. 1 genannten Bücher an die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde an diese Behörde, abzuliefern.

Abkürzung

GewO 1973

§ 273. (1) Für den Verkauf oder die Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art darf keine höhere als die im Höchsttarif (§ 272 Abs. 1) festgelegte Vergütung verlangt oder angenommen werden.

(2) Wenn die Besorgung oder Vermittlung von Eintrittskarten übernommen, aber nicht ausgeführt wird, so darf hiefür keine Vergütung verlangt oder angenommen werden.

(3) Der Ersatz von Barauslagen, wie Spesen für Telegramme und Ferngespräche, fällt nicht unter die Verbote der Abs. 1 und 2.

Abkürzung

GewO 1973

Reklameverbot

§ 274. (1) Dem Ausgleichsvermittler ist jegliche Werbung, insbesondere die Werbung für seine Tätigkeit in Zeitungen, Rundschreiben und dgl., untersagt. Er darf ohne vorherige ausdrückliche, schriftliche Aufforderung Schuldner weder persönlich aufsuchen, noch sie durch dritte Personen aufsuchen lassen, um ihnen seine Vermittlungstätigkeit anzubieten oder ihnen einen Ausgleich nahezulegen, noch darf er ihnen unaufgefordert auf andere Art seine Tätigkeit anbieten.

(2) Eine Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 besteht nur für die Fälle, in denen dem Ausgleichsvermittler hinsichtlich eines Schuldners nachweislich bekannt ist, daß dieser die Eröffnung des gerichtlichen Ausgleichsverfahrens oder ein Gläubiger die Eröffnung des Konkurses beantragt oder der Schuldner mehr als drei Gläubigern einen außergerichtlichen Ausgleich angetragen hat.

Abkürzung

GewO 1973

§ 274. Beim Verkauf oder bei der Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art im Sinne des § 272 Abs. 1 dürfen nur Eintrittskarten, die mit dem Aufdruck oder der handschriftlichen Angabe des Kassenpreises (§ 272 Abs. 2) versehen sind, abgegeben werden; auf den Anweisungen muß der Kassenpreis ersichtlich sein.

Abkürzung

GewO 1973

Verkehr mit Gläubigern

§ 275. Der Ausgleichsvermittler ist verpflichtet, beim Verkehr mit den Gläubigern des von ihm vertretenen Schuldners diese ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß er als Vertreter des Schuldners auftritt.

Abkürzung

GewO 1973

§ 275. Beim Verkauf oder bei der Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art im Sinne des § 272 Abs. 1 ist es verboten, Eintrittskarten oder Anweisungen an Personen abzugeben, von denen bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes bekannt sein muß, daß sie die Karten oder Anweisungen nur zur geschäftlichen Weiterverwertung erwerben wollen; die übliche Abgabe an gleichartige Unternehmen, Reisebüros und dgl. ist jedoch gestattet.

Abkürzung

GewO 1973

Zuständigkeit

§ 276. Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Ausgleichsvermittlung ist der Landeshauptmann zuständig.

Abkürzung

GewO 1973

§ 276. Der zum Verkauf oder zur Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art im Sinne des § 272 Abs. 1 berechtigte Gewerbetreibende darf aus Anlaß des Kartenbezuges oder der Kartenvermittlung nur mit dem Unternehmer der öffentlichen Vorführung oder Schaustellung selbst, aber nicht mit dessen Arbeitnehmern in geschäftlichen Verkehr treten, es sei denn, daß diese hiezu ausdrücklich bevollmächtigt sind; insbesondere ist es verboten, jenen Arbeitnehmern unmittelbar oder mittelbar eine Vergütung anzubieten oder zu leisten. Es darf jedoch eine an den Unternehmer abzuführende Leistung zugunsten der Arbeitnehmer ausbedungen werden.

Abkürzung

GewO 1973

Verfahren

§ 277. Vor Erteilung der Konzession sind der Präsident des zuständigen Oberlandesgerichtes, die zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte, die zuständige Landwirtschaftskammer, die zuständige Rechtsanwaltskammer, die zuständige Notariatskammer, die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und alle mit dem Vorrechte des § 23a der Ausgleichsordnung ausgestatteten Gläubigerschutzverbände zu hören.

Abkürzung

GewO 1973

Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken, Beherbergung von Gästen

§ 277. (1) Gewerbetreibende, die zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken im Umfang des § 149 Z 7 berechtigt sind, sind ohne Unterschied, ob die Beschränkung auf die Bereitstellung von nicht mehr als acht Verabreichungsplätzen für sie gilt oder nicht, auch berechtigt, im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung warme und kalte angerichtete Speisen sowie Getränke sowohl in handelsüblich verschlossenen als auch in unverschlossenen Gefäßen zu verkaufen; sie sind weiters auch zum Verkauf von handelsüblich verpackten Lebensmitteln, die ohne Zubereitung zum Verzehren geeignet sind, sowie von Brot und Gebäck berechtigt.

(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 muß der Charakter des Betriebes als Verabreichungs- und Ausschankbetrieb gewahrt bleiben; es dürfen hiefür keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden.

(3) Den Verkäufern von Pommes frites, Langos, Kartoffelpuffern, gebratenen Kartoffeln und gebratenen Früchten auf der Straße steht das Recht zu, ihre Waren am Standplatz zuzubereiten und in warmem Zustand zu verkaufen.

(4) Die Bestimmungen des § 150 Abs. 1 bis 7 gelten für Gewerbetreibende, die die im § 149 Z 6 oder 8 angeführten Tätigkeiten ausüben, sinngemäß.

Abkürzung

GewO 1973

Pfandleiher

§ 278. Der Konzessionspflicht unterliegt die Gewährung von Darlehen gegen Übergabe beweglicher Sachen (Faustpfänder), wobei der Pfandleiher auch ohne Konzession für die Ausübung des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen (§ 295) berechtigt ist, sich durch den Verkauf der Faustpfänder im Wege der Versteigerung schadlos zu halten, wenn das Darlehen nicht zur bestimmten Zeit zurückgezahlt wird.

Abkürzung

GewO 1973

8.

Bestimmungen für einzelne in der Form eines Industriebetriebes ausgeübte Gewerbe

§ 278. Gewerbetreibenden, die Tätigkeiten gemäß § 94 Z 60, 61 oder 62 in der Form eines Industriebetriebes ausüben, stehen jeweils die entsprechenden Rechte gemäß § 97, § 101 oder § 105 zu.

Abkürzung

GewO 1973

Besondere Voraussetzungen

§ 279. Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Pfandleiher erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen

1.

eine wirtschaftliche Lage des Konzessionswerbers, die erwarten läßt, daß er das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird, und

2.

den Abschluß einer entsprechenden Versicherung der Pfandsachen gegen Diebstahl und Feuer.

Abkürzung

GewO 1973

Gleichzeitige Ausübung mit anderen Gewerben

§ 280. (1) Die gleichzeitige Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher mit anderen Gewerben erfordert eine Genehmigung der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde.

(2) Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn durch die Vereinigung der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher mit der Ausübung des anderen Gewerbes die Überwachung der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher wesentlich erschwert wird.

(3) Eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn sich die bei der Erteilung der Genehmigung gegebenen Umstände derart geändert haben, daß eine Genehmigung gemäß Abs. 2 verweigert werden müßte.

Abkürzung

GewO 1973

Verbotene Pfanddarlehen

§ 281. Die Gewährung eines Pfanddarlehens ist verboten, wenn

1.

Gegenstände zum Pfand angeboten werden, von denen der Pfandleiher wußte oder wissen mußte, daß sie verloren, vergessen, zurückgelassen oder ihrem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogen wurden,

2.

es sich bei den zum Pfand angebotenen Gegenständen um gefährliche Güter (explosive, ätzende, leicht entflammbare, ansteckungsgefährliche oder radioaktive Stoffe, Gase, Gifte und dgl.) handelt oder

3.

es sich um Gegenstände handelt, die nach anderen Rechtsvorschriften nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Abkürzung

GewO 1973

Verbot der Weiterverpfändung

§ 282. (1) Dem Pfandleiher ist es verboten, die ihm verpfändeten Gegenstände weiter zu verpfänden.

(2) Der gewerbsmäßige Ankauf sowie die gewerbsmäßige Belehnung von Pfandscheinen sind verboten.

Abkürzung

GewO 1973

Pfandleihbücher

§ 283. (1) Die Pfandleiher haben ein Pfandleihbuch zu führen, in das jedes abgeschlossene Geschäft genau einzutragen ist. Für die Verpfändung von Juwelen, Gold- und Silberwaren oder für die Belehnung von Wertpapieren ist ein eigenes Pfandleihbuch zu führen.

(2) Die Pfandleihbücher, die auch in Karteiform geführt werden dürfen, sind nach einem Muster anzulegen und haben hinsichtlich ihrer Ausstattung, der Art ihrer Führung und der Aufbewahrung den zur Sicherung für Beweiszwecke sowie zur sicherheitspolizeilichen Kontrolle notwendigen Anforderungen zu genügen.

(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres festzulegen, auf welche Weise den im Abs. 1 und 2 aufgestellten Verpflichtungen entsprochen wird.

(4) Die Pfandleiher sind verpflichtet, die Pfandleihbücher durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluß jenes Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.

(5) Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind die Pfandleihbücher an die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde an diese Behörde, abzuliefern.

Abkürzung

GewO 1973

Pfandschein

§ 284. (1) Der Pfandleiher ist verpflichtet, dem Verpfänder über das abgeschlossene Pfandleihgeschäft einen Pfandschein auszustellen, der den Namen und die Anschrift des Pfandleihers und die unterscheidenden Kennzeichen des Pfandes enthalten und mit der Eintragung in dem Pfandleihbuch übereinstimmen muß.

(2) Der Pfandschein hat die Bestimmungen des § 290 wiederzugeben und einen Hinweis auf die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Ermittlung der Höhe der Zinsen und der Nebengebühren zu enthalten.

Abkürzung

GewO 1973

Geschäftsordnung

§ 285. (1) Der Bewerber um eine Konzession für das Gewerbe der Pfandleiher hat der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde eine Geschäftsordnung zur Genehmigung vorzulegen, in der die für die Ausübung des Gewerbes aufgestellten Bedingungen und die Bestimmungen für die Ermittlung der Höhe der Zinsen und der Nebengebühren enthalten sein müssen.

(2) Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn ihre Bestimmungen die ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes sicherstellen und die Interessen der Verpfänder wahren.

(3) Jede Änderung der Geschäftsordnung bedarf der vorherigen Genehmigung der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde.

(4) Die genehmigte Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.

(5) Vor Genehmigung der Geschäftsordnung darf das Gewerbe nicht ausgeübt werden.

Abkürzung

GewO 1973

Auskunftspflicht

§ 286. Die Pfandleiher sind verpflichtet,

1.

über die Auskunftspflicht des § 338 hinaus auch den Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden die Nachschau in den Geschäftslokalen zu ermöglichen, Beweismittel vorzulegen, Einsicht in die Pfandleihbücher zu gewähren und die für die Überprüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen,

2.

die ihnen zugekommenen Mitteilungen über verlorene, vergessene, zurückgelassene oder dem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogene Gegenstände geordnet und nachschaubereit aufzubewahren,

3.

Privatpersonen gegenüber Stillschweigen über die Personen, mit denen Pfandgeschäfte abgeschlossen wurden, zu wahren.

Abkürzung

GewO 1973

Umsetzen des Pfandes

§ 287. Ersucht der Verpfänder um Verlängerung des Pfandvertrages und stimmt der Pfandleiher der Verlängerung zu, so hat er wie beim Abschluß eines neuen Pfandleihvertrages vorzugehen; er hat eine neue Eintragung in das Pfandleihbuch und die Ausstellung eines neuen Pfandscheines nach den Vorschriften des § 284 gegen Einziehung des alten Pfandscheines durchzuführen.

Abkürzung

GewO 1973

Verlust des Pfandscheines

§ 288. (1) Wird ein Pfandschein verloren, so hat der Pfandleiher den Verlust des Pfandscheines in den Pfandleihbüchern vorzumerken und einen Vormerkschein auszufertigen, wenn der Verlustträger nachweist, daß der Verlust gemäß den fundrechtlichen Bestimmungen gemeldet wurde und seine Angaben über die Zeit der Übergabe des Pfandes sowie die Laufzeit und den Betrag des erhaltenen Darlehens und die genaue Beschreibung des Pfandes mit dem hinterlegten Pfand und die angegebenen Daten des Pfandscheines mit den Büchern des Pfandleihers übereinstimmen. Auf Grund dieses Vormerkscheines kann das Pfand gemäß § 279 umgesetzt werden.

(2) Kommt der Originalpfandschein binnen Jahresfrist vom Tage der Verlustanzeige an nicht zum Vorschein, so darf das Pfand gegen Rückstellung des Vormerkscheines und Rückzahlung des Darlehens samt Zinsen und Nebengebühren ausgefolgt werden, wenn es nicht etwa mangels Umsetzung verfallen ist und veräußert wurde.

(3) Ist das Pfand bereits verfallen und unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften im Wege der Versteigerung veräußert worden, so ist nur der allenfalls erzielte Überschuß auszufolgen.

(4) Nach Ablauf von 14 Tagen vom Verfallstag an kann der Besitzer eines Vormerkscheines das Pfand, sofern es noch nicht veräußert worden ist, gegen Rückstellung des Vormerkscheines auslösen, wenn er den Schätzbetrag des Pfandes zur Sicherstellung allfälliger Ansprüche des Inhabers des Pfandscheines beim Pfandleiher erlegt.

(5) Diese Sicherstellung ist ohne Zinsenvergütung wieder auszufolgen, wenn binnen Jahresfrist vom Ausstellungstag des Vormerkscheines der Originalpfandschein nicht zum Vorschein gekommen ist.

(6) Kommt der Originalpfandschein binnen Jahresfrist vom Ausstellungstag des Vormerkscheines zum Vorschein, so darf das Pfand oder der aus dem Erlös des Pfandes etwa erzielte Überschuß nur gegen gleichzeitige Übergabe des Originalpfandscheines und des Vormerkscheines ausgefolgt werden.

Abkürzung

GewO 1973

Umsetzen des Pfandes bei Kraftloserklärung

§ 289. (1) Wenn ein Verpfänder, bei dem die Voraussetzungen für die Ausfertigung eines Vormerkscheines (§ 288) nicht gegeben waren, um die Kraftloserklärung des in Verlust geratenen Pfandscheines im gesetzlichen Wege nachweislich angesucht hat, so ist der Pfandleiher bei rechtzeitigem Ersuchen des Verpfänders verpflichtet, das Pfand gemäß § 287 umzusetzen.

(2) Wurde das Pfand nicht umgesetzt und ist es versteigert worden, so hat der Pfandleiher nach rechtskräftiger Kraftloserklärung den allenfalls erzielten Überschuß auszufolgen.

Abkürzung

GewO 1973

Verkauf des Pfandes

§ 290. (1) Der Verkauf des Pfandes durch Versteigerung darf in keinem Fall früher als sechs Wochen nach dem Verfallstag erfolgen. Ort und Zeit der Versteigerung sind unter Bezeichnung der zu versteigernden Gegenstände durch Anschlag vor dem Geschäftslokal und überdies durch Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in dem von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmenden Lokalblatt bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind der Name des Pfandleihers und die auf die zu versteigernden Gegenstände entfallenden Nummern des Pfandleihbuches anzugeben. Die Bekanntmachung muß innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis vier Wochen vor der Versteigerung erfolgen.

(2) Nach dem Verkauf des Pfandes durch Versteigerung hat der Pfandleiher dem Verpfänder auf dessen Verlangen nach Vorlage des Pfandscheines, gegebenenfalls des Vormerkscheines, unverzüglich den für den Verpfänder nach Abzug der Pfandschulden samt Zinsen und Nebengebühren sowie der Kosten des Pfandverkaufes allenfalls verbleibenden Überschuß auszufolgen. Wenn der Verpfänder binnen fünf Jahren den Überschuß nicht behebt, hat ihn der Pfandleiher gerichtlich zu hinterlegen.

Abkürzung

GewO 1973

Unberührt gebliebene Vorschriften

§ 291. Die Vorschriften über den Ausschluß der Eigentumsklage gegen den gutgläubigen Pfandleiher (§ 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. März 1885, RGBl. Nr. 48, in der Fassung des Art. 16 der Verordnung GBlÖ Nr. 86/1939) werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Abkürzung

GewO 1973

Einstellung oder Ruhen der Gewerbeausübung

§ 292. Die Behörde hat in den Fällen der Einstellung der Gewerbeausübung oder ihres Ruhens durch mehr als zwei Monate dafür zu sorgen, daß die verpfändeten Gegenstände nach Entrichtung der entsprechenden Zahlungen ordnungsgemäß ausgefolgt werden können. Der Gewerbetreibende hat die Einstellung der Gewerbeausübung oder das Ruhen der Gewerbeausübung durch mehr als zwei Monate der Behörde sechs Wochen vorher anzuzeigen.

Abkürzung

GewO 1973

Periodische Überprüfungen

§ 293. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, periodische Überprüfungen des Betriebes des Pfandleihers vorzunehmen.

Abkürzung

GewO 1973

Zuständigkeit

§ 294. Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Pfandleiher ist der Landeshauptmann zuständig.

Abkürzung

GewO 1973

Versteigerung beweglicher Sachen

§ 295. Der Konzessionspflicht unterliegt der Verkauf beweglicher Sachen auf eigene oder fremde Rechnung im Wege öffentlicher Versteigerungen, auch wenn er im Rahmen der Ausübung eines anderen Gewerbes vorgenommen wird.

Abkürzung

GewO 1973

Teilberechtigungen

§ 296. (1) Die Konzessionen für das Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen sind für folgende Teilberechtigungen zu erteilen:

1.

Versteigerung beweglicher Sachen von künstlerischem, historischem oder von Sammlerwert;

2.

Versteigerung von Edelmetallen und aus ihnen verfertigten Gegenständen sowie von gefaßten und ungefaßten Edelsteinen und Perlen, soweit diese Tätigkeit nicht unter Z. 1 fällt;

3.

Versteigerung anderer als unter Z. 1 und Z. 2 bezeichneter beweglicher Sachen.

(2) Die Teilberechtigungen nach Abs. 1 können einzeln oder zusammen erteilt werden.

Abkürzung

GewO 1973

Besondere Voraussetzungen

§ 297. Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.

Abkürzung

GewO 1973

Gleichzeitige Ausübung mit anderen Gewerben

§ 298. (1) Die gleichzeitige Ausübung des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen mit anderen Gewerben erfordert eine Genehmigung der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde.

(2) Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn durch die Vereinigung der Ausübung des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen mit der Ausübung des anderen Gewerbes die Überwachung der Ausübung des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen wesentlich erschwert wird.

(3) Eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn sich die bei der Erteilung der Genehmigung gegebenen Umstände derart geändert haben, daß eine Genehmigung gemäß Abs. 2 verweigert werden müßte.

Abkürzung

GewO 1973

Geschäftsordnung

§ 299. (1) Der Bewerber um eine Konzession für das Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen hat der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde eine Geschäftsordnung zur Genehmigung vorzulegen, in der die für die Ausübung des Gewerbes aufgestellten Bedingungen und die Richtlinien für die Ermittlung der Höhe des vom Gewerbetreibenden für seine Tätigkeit zu beanspruchenden Entgeltes enthalten sein müssen.

(2) Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn ihre Bestimmungen die ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes sicherstellen und die Interessen der Verkäufer und der Käufer wahren.

(3) Jede Änderung der Geschäftsordnung bedarf der vorherigen Genehmigung der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde.

(4) Die genehmigte Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.

(5) Vor Genehmigung der Geschäftsordnung darf das Gewerbe nicht ausgeübt werden.

Abkürzung

GewO 1973

Unberührt gebliebene Vorschriften

§ 300. Die Vorschriften über Verbote und Beschränkungen der Versteigerung gewisser Gegenstände, über den Wirkungsbereich der Gemeinden hinsichtlich der Vornahme von Versteigerungen, über Befugnisse bestimmter Arten von Unternehmen oder Angehöriger bestimmter Berufe, öffentliche Versteigerungen durchzuführen, über das Erfordernis einer besonderen behördlichen Bewilligung für die Veranstaltung jeder einzelnen öffentlichen Versteigerung, über die Teilnahme eines behördlichen Versteigerungskommissärs und über die Entrichtung gewisser Gebühren für Versteigerungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Abkürzung

GewO 1973

Zuständigkeit

§ 301. Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen ist der Landeshauptmann zuständig.

Abkürzung

GewO 1973

Verfahren

§ 302. (1) Vor der Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen und vor der Genehmigung der Geschäftsordnung (§ 299) sind Gutachten der zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte und der zuständigen Landwirtschaftskammer einzuholen.

(2) Handelt es sich um eine Konzession, die auch zur Versteigerung beweglicher Sachen von künstlerischem, historischem oder von Sammlerwert berechtigt, so sind überdies die zuständigen behördlichen Organe des Denkmalschutzes zu hören.

Abkürzung

GewO 1973

Auskunfteien über Kreditverhältnisse

§ 303. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt der Betrieb einer Auskunftei zum Zwecke der Erteilung von Auskünften über Kreditverhältnisse, wenn diese Auskünfte zu geschäftlichen Zwecken verlangt werden.

(2) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Auskunftei über Kreditverhältnisse berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von Auskünften über private Verhältnisse, die mit der Kreditwürdigkeit in keinem Zusammenhang stehen, berechtigt.

Abkürzung

GewO 1973

Besondere Voraussetzungen

§ 304. Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Auskunftei über Kreditverhältnisse erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.

Abkürzung

GewO 1973

Schriftwechsel und Geschäftsbücher

§ 305. (1) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Auskunftei über Kreditverhältnisse berechtigt sind, sind verpflichtet, ihren geschäftlichen Schriftwechsel und die Geschäftsbücher durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluß des Kalenderjahres, in dem der Schriftwechsel erfolgte oder die letzte Eintragung in das Geschäftsbuch vorgenommen wurde.

(2) Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind der Schriftwechsel und die Geschäftsbücher zu vernichten, auch wenn der Zeitraum von sieben Jahren noch nicht verstrichen ist.

Abkürzung

GewO 1973

Zuständigkeit

§ 306. Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Auskunftei über Kreditverhältnisse ist der Landeshauptmann zuständig.

Abkürzung

GewO 1973

Einziehung fremder Forderungen (Inkassobüros)

§ 307. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt die Einziehung fremder Forderungen sowie solcher, die zu Zwecken der Einziehung abgetreten werden.

(2) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Einziehung fremder Forderungen berechtigt sind, sind nicht berechtigt, Forderungen gerichtlich einzutreiben, auch wenn die einzuziehenden Forderungen an sie abgetreten worden sind.

(3) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Einziehung fremder Forderungen berechtigt sind, sind zur Einziehung einer fremden Forderung, die dem Ersatz eines Schadens ohne Beziehung auf einen Vertrag (§ 1295 ABGB) dient, nur berechtigt, wenn diese Forderung unbestritten ist.

Abkürzung

GewO 1973

Einziehung fremder Forderungen (Inkassobüros)

§ 307. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt die Einziehung fremder Forderungen.

(2) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Einziehung fremder Forderungen berechtigt sind, sind nicht berechtigt, Forderungen gerichtlich einzutreiben oder sich Forderungen abtreten zu lassen, auch wenn die Abtretung nur zu Zwecken der Einziehung erfolgen sollte.

(3) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Einziehung fremder Forderungen berechtigt sind, sind zur Einziehung einer fremden Forderung, die dem Ersatz eines Schadens ohne Beziehung auf einen Vertrag (§ 1295 ABGB) dient, nur berechtigt, wenn diese Forderung unbestritten ist.

Abkürzung

GewO 1973

Besondere Voraussetzungen

§ 308. Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Einziehung fremder Forderungen erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.

Abkürzung

GewO 1973

Ausübungsregeln

§ 309. Für das Gewerbe der Einziehung fremder Forderungen gelten die Vorschriften des § 261 über die Festlegung von Ausübungsregeln für das Gewerbe der Immobilienmakler sinngemäß.

Abkürzung

GewO 1973

Zuständigkeit

§ 310. Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Einziehung fremder Forderungen ist der Landeshauptmann zuständig.

Abkürzung

GewO 1973

Berufsdetektive

§ 311. (1) Der Konzessionspflicht unterliegen

1.

die Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse,

2.

die Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen,

3.

die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens,

4.

die Ausforschung von verschollenen oder sich verborgen haltenden Personen, der Verfasser, Schreiber oder Absender anonymer Briefe, der Urheber oder Verbreiter von Verleumdungen, Verdächtigungen oder Beleidigungen,

5.

die Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern,

6.

die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen und

7.

der Schutz von Personen.

(2) Die im Abs. 1 Z. 2 und 4 angeführten Tätigkeiten dürfen nur so weit ausgeübt werden, als dadurch behördliche Untersuchungshandlungen nicht beeinträchtigt werden.

(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Berufsdetektive berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von Auskünften über Kreditverhältnisse zu geschäftlichen Zwecken berechtigt.

Abkürzung

GewO 1973

Berufsdetektive

§ 311. (1) Der Konzessionspflicht unterliegen

1.

die Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse,

2.

die Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen,

3.

die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens,

4.

die Ausforschung von verschollenen oder sich verborgen haltenden Personen, der Verfasser, Schreiber oder Absender anonymer Briefe, der Urheber oder Verbreiter von Verleumdungen, Verdächtigungen oder Beleidigungen,

5.

die Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern,

6.

die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen und

7.

der Schutz von Personen.

(2) Die im Abs. 1 Z. 2 und 4 angeführten Tätigkeiten dürfen nur so weit ausgeübt werden, als dadurch behördliche Untersuchungshandlungen nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die im Abs. 1 Z 7 angeführte Tätigkeit berechtigt auch zur Bewachung beweglicher Sachen, wenn diese Bewachung im Zusammenhang mit dem Schutz von Personen steht.

(4) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Berufsdetektive berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von Auskünften über Kreditverhältnisse zu geschäftlichen Zwecken berechtigt.

Abkürzung

GewO 1973

Besondere Voraussetzungen

§ 312. Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Berufsdetektive erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.

Abkürzung

GewO 1973

Arbeitnehmer

§ 313. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Berufsdetektive berechtigt sind, dürfen zur Ausübung der im § 311 Abs. 1 genannten Tätigkeiten nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.

(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Berufsdetektive berechtigt sind, sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser Behörde, ein Verzeichnis aller Arbeitnehmer, die zur Ausübung der im § 311 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, binnen einer Woche nach Aufnahme der Gewerbeausübung vorzulegen; jede Änderung hinsichtlich der zur Ausübung der im § 311 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendeten Arbeitnehmer ist ebenfalls dieser Behörde binnen einer Woche anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen haben neben dem Vor- und Familiennamen des Arbeitnehmers auch dessen Alter, Geburtsort und Wohnung zu enthalten.

Abkürzung

GewO 1973

Legitimation

§ 314. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Berufsdetektive berechtigt sind, und deren Arbeitnehmer haben bei der Ausübung der im § 311 Abs. 1 genannten Tätigkeiten eine von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellte Legitimation mit Lichtbild mitzuführen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe und der Sicherheitsorgane vorzuweisen.

(2) Um die Ausstellung der Legitimationen gemäß Abs. 1 für Gewerbetreibende und für Arbeitnehmer, die zur Ausübung der im § 311 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, hat der Gewerbetreibende bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen.

(3) Die Ausstellung der Legitimation für den Gewerbetreibenden ist zu verweigern, wenn er nicht zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Berufsdetektive berechtigt ist. Die Ausstellung der Legitimation für den Arbeitnehmer ist zu verweigern, wenn er wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden sonstigen strafbaren Handlung von einem Gericht verurteilt worden ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im § 311 Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu befürchten ist.

(4) Die für den Arbeitnehmer ausgestellte Legitimation ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn sich ergibt, daß die im Abs. 3 angeführten Umstände nach Ausstellung der Legitimation eingetreten sind.

(5) Die Legitimationen für den Gewerbetreibenden und den Arbeitnehmer haben den zur Kontrolle der Person notwendigen Anforderungen zu genügen. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat durch Verordnung festzulegen, auf welche Weise die Legitimationen hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen Anforderungen zu entsprechen haben.

Abkürzung

GewO 1973

Verschwiegenheit

§ 315. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Berufsdetektive berechtigt sind, sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet.

(2) Inwieweit die Gewerbetreibenden von der Verpflichtung zur Ablegung eines Zeugnisses, zur Einsichtgewährung in Geschäftspapiere oder zur Erteilung von Auskünften über die ihnen in Ausübung des Berufes bekannt gewordenen Umstände in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren befreit sind, richtet sich nach den bezüglichen Rechtsvorschriften.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Arbeitnehmer der Gewerbetreibenden.

Abkürzung

GewO 1973

Bezeichnung

§ 316. (1) Gewerbetreibenden, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Berufsdetektive berechtigt sind, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung „konzessionierter Berufsdetektiv“ zu bedienen.

(2) Arbeitnehmern, die zur Ausübung der im § 311 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung „Berufsdetektivassistent“ zu bedienen.

(3) Andere Berufsbezeichnungen und auch zustehende Amtsbezeichnungen dürfen bei der Gewerbeausübung nicht gebraucht werden.

Abkürzung

GewO 1973

Zuständigkeit

§ 317. Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Berufsdetektive ist der Landeshauptmann zuständig.

Abkürzung

GewO 1973

Bewachungsgewerbe

§ 318. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt die Bewachung von Betrieben, Gebäuden oder Grundstücken.

(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Bewachungsgewerbe berechtigt sind, sind auch zur Bewachung der in den Betrieben, Gebäuden oder auf den Grundstücken befindlichen beweglichen Sachen berechtigt.

Abkürzung

GewO 1973

Bewachungsgewerbe

§ 318. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt die Bewachung von Betrieben, Gebäuden, Anlagen, Baustellen, Grundstücken und von beweglichen Sachen sowie der Betrieb von Notrufzentralen.

(2) Zu den im Abs. 1 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere auch folgende Tätigkeiten:

1.

Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs in Betrieben, in Gebäuden, auf Grundstücken und auf Verkehrswegen aller Art;

2.

Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs auf Baustellen, jedoch unbeschadet der Rechte der für eine Baustelle verantwortlichen Gewerbetreibenden;

3.

Durchführung von Transporten von Geld und Wertgegenständen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs, soweit diese Tätigkeit nicht der Konzessionspflicht gemäß dem Güterbeförderungsgesetz unterliegt;

4.

Portierdienste;

5.

Ordner- und Kontrolldienste bei Veranstaltungen.

Abkürzung

GewO 1973

Besondere Voraussetzungen

§ 319. Die Erteilung der Konzession für das Bewachungsgewerbe erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.

Abkürzung

GewO 1973

Gleichzeitige Ausübung mit anderen Gewerben

§ 320. (1) Die gleichzeitige Ausübung des Bewachungsgewerbes mit anderen Gewerben erfordert eine Genehmigung der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde.

(2) Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn durch die Vereinigung der Ausübung des Bewachungsgewerbes mit der Ausübung des anderen Gewerbes eine Beeinträchtigung der geforderten Dienstleistungen zu erwarten ist.

(3) Eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn sich die bei der Erteilung der Genehmigung gegebenen Umstände derart geändert haben, daß eine Genehmigung gemäß Abs. 2 verweigert werden müßte.

Abkürzung

GewO 1973

Arbeitnehmer

§ 321. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Bewachungsgewerbe berechtigt sind, dürfen zur Ausübung der im § 318 genannten Tätigkeiten nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.

(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Bewachungsgewerbe berechtigt sind, sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser Behörde, ein Verzeichnis aller Arbeitnehmer, die zur Ausübung der im § 318 genannten Tätigkeiten verwendet werden, binnen einer Woche nach Aufnahme der Gewerbeausübung vorzulegen; jede Änderung hinsichtlich der zur Ausübung der im § 318 genannten Tätigkeiten verwendeten Arbeitnehmer ist ebenfalls dieser Behörde binnen einer Woche anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen haben neben dem Vor- und Familiennamen des Arbeitnehmers auch dessen Alter, Geburtsort und Wohnung zu enthalten.

Abkürzung

GewO 1973

Gebrauch einer Uniform

§ 322. Der Gebrauch einer Uniform bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie. Diese ist zu erteilen, wenn eine Verwechslung mit Uniformen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Justizwache, der Zollwache, des Bundesheeres, des Post- und Telegraphendienstes oder der Österreichischen Bundesbahnen nicht zu befürchten ist. Hinsichtlich dieser Frage hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie das Einvernehmen mit den jeweils berührten Bundesministern für Inneres, für Justiz, für Finanzen, für Landesverteidigung oder für Verkehr zu pflegen.

Abkürzung

GewO 1973

Zuständigkeit

§ 323. Zur Erteilung einer Konzession für das Bewachungsgewerbe ist der Landeshauptmann zuständig.

Abkürzung

GewO 1973

Überlassung von Arbeitskräften

§ 323a. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte (Überlassung von Arbeitskräften).

(2) Der Konzessionspflicht unterliegen nicht

1.

die vorübergehende Überlassung von Arbeitskräften an Beschäftiger, welche die gleiche Erwerbstätigkeit wie der Überlasser ausüben, unter der Voraussetzung, daß der Charakter des Betriebes des Überlassers gewahrt bleibt, bis zur Höchstdauer von sechs Monaten im Kalenderjahr, wobei auch die Zeiten nacheinander folgender Überlassungen verschiedener Arbeitskräfte zusammenzuzählen sind;

2.

die Überlassung von Arbeitskräften durch Erzeuger, Verkäufer oder Vermieter von technischen Anlagen oder Maschinen, wenn

a)

zur Inbetriebnahme, Wartung oder Reparatur von technischen Anlagen oder Maschinen oder

b)

zur Einschulung von Arbeitnehmern des Beschäftigers

die überlassenen Arbeitskräfte als Fachkräfte erforderlich sind und der Wert der Sachleistung überwiegt;

3.

die Überlassung von Arbeitskräften innerhalb einer Arbeitsgemeinschaft oder bei der betrieblichen Zusammenarbeit

a)

zur Erfüllung gemeinsam übernommener Aufträge oder

b)

zum Zwecke des Erfahrungsaustausches, der Forschung und Entwicklung, der Ausbildung, der Betriebsberatung oder der Überwachung oder

c)

in Form einer Kanzlei- oder Praxisgemeinschaft;

4.

die Überlassung von Arbeitskräften zwischen Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, und des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, sofern die Überlassung nicht zum Betriebszweck des überlassenden Unternehmens gehört;

5.

die Überlassung von Arbeitskräften bei der Entwicklungshilfe nach dem Entwicklungshilfegesetz, BGBl. Nr. 474/1974.

Abkürzung

GewO 1973

Besondere Voraussetzungen

§ 323b. (1) Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen:

1.

die Erbringung des Befähigungsnachweises,

2.

bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland,

3.

bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes

a)

ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland und

b)

wenn die Überlassung von Arbeitskräften im Verhältnis zu den anderen wirtschaftlichen Betätigungen des betreffenden Rechtsträgers keine nur untergeordnete Bedeutung hat, die österreichische Staatsbürgerschaft der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz im Inland.

(2) Die für die Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 ist vor allem dann nicht gegeben, wenn das bisherige Verhalten des Konzessionswerbers die Annahme rechtfertigt, daß das Gewerbe in einer den Schutz und die Rechte der Arbeitskräfte nicht gewährleistenden Art ausgeübt werden wird; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Konzessionswerber

1.

gegen die Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes verstoßen hat oder

2.

unzulässige Arbeitsvermittlung betrieben hat oder

3.

Verpflichtungen eines Arbeitgebers, die sich aus dem Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitnehmerschutzes oder des Sozialversicherungsrechtes ergeben, erheblich verletzt hat.

(3) Den im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen. Die Konzession ist von der Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.

Abkürzung

GewO 1973

Zuständigkeit

§ 323c. Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften ist in erster Instanz der Landeshauptmann und in zweiter Instanz der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zuständig.

Abkürzung

GewO 1973

Verfahren

§ 323d. (1) Vor der Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften hat die Behörde die zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte und das zuständige Landesarbeitsamt aufzufordern, innerhalb einer Frist von sechs Wochen Gutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession abzugeben. Gegen den Bescheid, mit dem die Konzession für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften erteilt wird, steht jeder dieser Stellen jeweils dann das Recht der Berufung zu, wenn die Entscheidung ihrem fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn sie nicht gehört worden ist.

(2) Die zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte oder das zuständige Landesarbeitsamt sind berechtigt, die Entziehung der Konzession für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften zu beantragen. Vor der Erlassung eines Bescheides über einen solchen Antrag hat die Behörde die im ersten Satz genannten Stellen aufzufordern, innerhalb einer Frist von sechs Wochen Gutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Entziehung der Konzession abzugeben; dies gilt nicht für jene Stelle, die den Antrag auf Entziehung der Konzession gestellt hat. Gegen einen Bescheid auf Grund eines solchen Antrages steht jeder der im ersten Satz genannten Stellen jeweils dann das Recht der Berufung zu, wenn die Entscheidung ihrem Antrag oder ihrem fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn sie nicht gehört worden ist.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Verfahren betreffend die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers oder die Genehmigung der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter und für Verfahren betreffend den Widerruf nach § 91 Abs. 1.

Abkürzung

GewO 1973

Lebens- und Sozialberater

§ 323e. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt die Beratung und Betreuung von Menschen insbesondere im Zusammenhang mit Persönlichkeitsproblemen, Ehe- und Familienproblemen, Erziehungsproblemen, Berufsproblemen und sexuellen Problemen.

(2) Zu den gemäß Abs. 1 konzessionspflichtigen Tätigkeiten gehört auch die psychologische Beratung mit Ausnahme der Psychotherapie.

Abkürzung

GewO 1973

Besondere Voraussetzungen

§ 323f. Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberater erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.

Abkürzung

GewO 1973

Arbeitnehmer

§ 323g. Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberater berechtigt sind, dürfen zur Ausübung der im § 323e genannten Tätigkeiten nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung besitzen.

Abkürzung

GewO 1973

Verschwiegenheit

§ 323h. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberater berechtigt sind, sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Arbeitnehmer der Gewerbetreibenden.

Abkürzung

GewO 1973

Zuständigkeit

§ 323i. Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberater ist der Landeshauptmann zuständig.

Abkürzung

GewO 1973

Errichtung von Alarmanlagen

§ 323j. Der Konzessionspflicht unterliegt die Errichtung von Alarmanlagen für Betriebe, Gebäude oder Grundstücke.

Abkürzung

GewO 1973

Besondere Voraussetzungen

§ 323k. Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.

Abkürzung

GewO 1973

Arbeitnehmer

§ 323l. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen berechtigt sind, dürfen zur Ausübung der im § 323j genannten Tätigkeiten nur Arbeitnehmer verwenden, die die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.

(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen berechtigt sind, sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser Behörde, ein Verzeichnis aller Arbeitnehmer, die zur Ausübung der im § 323j genannten Tätigkeiten verwendet werden, binnen einer Woche nach Aufnahme der Gewerbeausübung vorzulegen; jede Änderung hinsichtlich der zur Ausübung der im § 323j genannten Tätigkeiten verwendeten Arbeitnehmer ist ebenfalls dieser Behörde binnen einer Woche anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen haben neben dem Vor- und Familiennamen des Arbeitnehmers auch dessen Alter, Geburtsort und Wohnung zu enthalten.

Abkürzung

GewO 1973

Zuständigkeit

§ 323m. Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen ist der Landeshauptmann zuständig.

Abkürzung

GewO 1973

III. Hauptstück

Märkte

§ 324. (1) Unter einem Markt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Veranstaltung zu verstehen, bei der auf einem örtlich bestimmten Gebiet (Marktplatz, Markthalle) auf Grund des der Gemeinde verliehenen Marktrechtes und zu den durch die Marktordnung bestimmten Markttagen und Marktzeiten, von jedermann Waren nach Maßgabe der Marktordnung feilgeboten und verkauft werden dürfen.

(2) Nicht als Märkte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Messen zu verstehen.

(3) Die §§ 324 bis 332, 368 Z. 16 sowie Z. 17, soweit Z. 17 die §§ 324 bis 332 betrifft, gelten auch für die von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgenommenen Tätigkeiten.

(4) Personen, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit befugt ausüben, dürfen Waren, deren Handel nach diesem Bundesgesetz nicht der Konzessionspflicht unterliegt, auf Märkten feilhalten und verkaufen, soweit in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

Abkürzung

GewO 1973

III. Hauptstück

Märkte

§ 324. (1) Unter einem Markt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Veranstaltung zu verstehen, bei der auf einem örtlich bestimmten Gebiet (Marktplatz, Markthalle) zu bestimmten Markttagen und Marktzeiten Waren feilgeboten und verkauft werden. Ein Markt darf nur auf Grund einer Verordnung der Gemeinde, in der der Markt abgehalten werden soll, stattfinden. Jedermann hat das Recht, auf Märkten Waren nach Maßgabe der von der Gemeinde hiefür durch Verordnung bestimmten Voraussetzungen feilzubieten und zu verkaufen.

(2) Unter einem Gelegenheitsmarkt („Quasimarkt“) ist eine marktähnliche Verkaufsveranstaltung zu verstehen, die nur gelegentlich aus besonderen Anlässen abgehalten wird. Ein Gelegenheitsmarkt darf nur auf Grund einer Bewilligung der Gemeinde, in der die Veranstaltung abgehalten werden soll, stattfinden.

(2a) Marktähnliche Verkaufsveranstaltungen, bei denen Land- oder Forstwirte aus ihrer eigenen Produktion Erzeugnisse, wie sie von Land- oder Forstwirten in der Regel auf den Markt gebracht werden, feilbieten und verkaufen (Bauernmärkte), sind keine Märkte im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(3) Marktähnliche Verkaufsveranstaltungen von kurzer Dauer, die in herkömmlicher Art und Weise zu wohltätigen Zwecken veranstaltet werden, sind keine Märkte im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(4) Nicht als Märkte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Messen und messeähnliche Veranstaltungen zu verstehen.

Abkürzung

GewO 1973

§ 325. Unter einem Gelegenheitsmarkt („Quasimarkt“) sind marktähnliche Veranstaltungen, die nur gelegentlich aus besonderen Anlässen abgehalten werden und nicht auf einem Marktrecht beruhen, zu verstehen. Sie dürfen nur auf Grund einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 329 abgehalten werden.

Abkürzung

GewO 1973

§ 325. (1) Unbeschadet des § 324 Abs. 2a und Abs. 3 sind der Verkauf und das Feilbieten von Waren in der Art eines Marktes verboten, wenn hiefür keine Verordnung der Gemeinde, in der der Markt abgehalten werden soll, besteht und auch kein Gelegenheitsmarkt bewilligt ist.

(2) Waren, deren marktmäßiger Verkauf aus Gründen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, des Schutzes der Gesundheit von Menschen oder der Vermeidung der Verschleppung von Krankheiten von Pflanzen oder Tieren nicht vertretbar ist, dürfen auf Märkten nicht feilgehalten werden.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Waren zu bezeichnen, auf die Abs. 2 anzuwenden ist.

Abkürzung

GewO 1973

§ 325a. Gewerbetreibende, die auf einem Markt oder Gelegenheitsmarkt Waren feilbieten oder verkaufen, haben hiebei den Original-Gewerbeschein stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen.

Abkürzung

GewO 1973

§ 326. (1) Waren, deren Verkauf an eine Konzession gebunden ist, dürfen auch auf Märkten nur von den zur Ausübung der betreffenden Konzession berechtigten Gewerbetreibenden feilgehalten werden.

(2) Waren, deren marktmäßiger Verkauf aus Gründen des Schutzes der Gesundheit von Menschen oder der Vermeidung der Verschleppung von Krankheiten von Pflanzen oder Tieren nicht vertretbar ist, dürfen auf Märkten nicht feilgehalten werden.

(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Waren zu bezeichnen, auf die Abs. 2 anzuwenden ist.

Abkürzung

GewO 1973

§ 326. (1) Waren, deren Verkauf an eine Konzession gebunden ist, dürfen auch auf Märkten nur von den zur Ausübung der betreffenden Konzession berechtigten Gewerbetreibenden feilgehalten werden.

(2) Waren, deren marktmäßiger Verkauf aus Gründen des Schutzes der Gesundheit von Menschen oder der Vermeidung der Verschleppung von Krankheiten von Pflanzen oder Tieren nicht vertretbar ist, dürfen auf Märkten nicht feilgehalten werden.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Waren zu bezeichnen, auf die Abs. 2 anzuwenden ist.

Abkürzung

GewO 1973

§ 326. (1) Die §§ 324 bis 332, 368 Z 16 sowie Z 17, soweit Z 17 die §§ 324 bis 332 betrifft, gelten auch für die von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgenommenen Tätigkeiten.

(2) Personen, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit befugt ausüben, dürfen Waren auf Märkten feilhalten und verkaufen, soweit in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

(3) Gewerbetreibende, die auf einem Markt oder Gelegenheitsmarkt Waren feilbieten oder verkaufen, haben hiebei den Original-Gewerbeschein stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen.

Abkürzung

GewO 1973

§ 327. (1) Zur Verleihung von Marktrechten ist der Landeshauptmann zuständig.

(2) Um die Verleihung des Marktrechtes hat die Gemeinde, in der der Markt abgehalten werden soll, unter Angabe der Waren oder Warengruppen, die den Hauptgegenstand des Marktverkehrs bilden sollen, anzusuchen.

(3) Das Marktrecht ist zu verleihen, wenn ein Bedarf nach der Abhaltung des Marktes angenommen werden kann und nicht zu befürchten ist, daß das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, am Schutz der Gesundheit und am ungestörten Straßenverkehr beeinträchtigt oder daß die wirtschaftliche Lage der ansässigen Gewerbetreibenden wesentlich ungünstig beeinflußt wird.

(4) Ein verliehenes Marktrecht erlischt, wenn der Markt zehn Jahre hindurch nicht abgehalten worden ist.

Abkürzung

GewO 1973

§ 327. (1) Eine Verordnung der Gemeinde nach § 324 Abs. 1 ist zu erlassen, wenn ein Bedarf nach der Abhaltung des Marktes angenommen werden kann und nicht zu befürchten ist, daß das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, am Schutz der Gesundheit und am ungestörten Straßenverkehr beeinträchtigt oder daß die wirtschaftliche Lage der ansässigen Gewerbetreibenden wesentlich ungünstig beeinflußt wird.

(2) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Angabe des Gebiets innerhalb der Gemeinde, auf dem der Markt abgehalten wird;

2.

die Bestimmung der Markttage und der Marktzeiten, an denen der Markt abgehalten wird (Markttermine);

3.

die Bezeichnung der Waren oder Warengruppen, die den Hauptgegenstand des Marktverkehrs bilden.

Abkürzung

GewO 1973

§ 328. (1) Im Verfahren über das Ansuchen sind die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer, bei Märkten, deren Bedeutung über das Bundesland hinausreichen könnte, auch die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Österreichische Arbeiterkammertag und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs zu hören.

(2) Der Bescheid, mit dem das Marktrecht verliehen wird, hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Angabe des Gebietes innerhalb der Gemeinde, auf dem der Markt abgehalten wird;

2.

die Bestimmung der Markttage und der Marktzeiten, an denen der Markt abgehalten wird (Markttermine);

3.

die Bezeichnung der Waren oder Warengruppen, die den Hauptgegenstand des Marktverkehrs bilden.

(3) Der Landeshauptmann hat die im Abs. 1 angeführten Kammern von der Verleihung des Marktrechtes zu verständigen.

(4) In einem Verfahren betreffend die Änderung eines Markttermins ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Der Landeshauptmann hat die im Abs. 1 genannten Kammern von Bescheiden, mit denen der Markttermin geändert wird, zu verständigen.

(5) Die Gemeinden haben die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Landwirtschaftskammer zu verständigen, wenn ein vorgesehener Markt nicht abgehalten wird.

(6) Ein verliehenes Marktrecht darf nur mit Zustimmung des Landeshauptmannes, der die im Abs. 1 genannten Stellen vorher zu hören hat, zurückgelegt werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß § 327 Abs. 3 nicht mehr gegeben ist.

Abkürzung

GewO 1973

§ 328. (1) Im Verfahren zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 324 Abs. 1 sind die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer zu hören.

(2) Die Gemeinde hat die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer zu verständigen, wenn ein vorgesehener Markt nicht abgehalten wird.

Abkürzung

GewO 1973

§ 329. (1) Zur Verleihung der Bewilligung zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Das Ansuchen ist von der Gemeinde, in der der Markt abgehalten werden soll, zu stellen. § 327 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Vor der Entscheidung sind die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer zu hören.

(3) Der Bescheid hat neben den im § 328 Abs. 2 angeführten Angaben auch die Gelegenheit zu bezeichnen, die den Anlaß für die Abhaltung des Marktes bildet und für ihn bestimmend ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die im Abs. 2 genannten Kammern von der Verleihung einer Bewilligung zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes zu verständigen.

(4) Eine Bewilligung zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes erlischt, wenn der Gelegenheitsmarkt zehn Jahre hindurch nicht abgehalten worden ist.

Abkürzung

GewO 1973

§ 329. (1) Vor der Bewilligung eines Gelegenheitsmarktes sind die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer zu hören.

(2) Der Bescheid hat neben den im § 327 Abs. 2 angeführten Angaben auch die Gelegenheit zu bezeichnen, die den Anlaß für die Abhaltung des Marktes bildet und für ihn bestimmend ist.

(3) Die Gemeinde hat die im Abs. 1 genannten Kammern von der Erteilung einer Bewilligung zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes zu verständigen.

Abkürzung

GewO 1973

§ 330. (1) Bei der Vergabe des Marktplatzes an die Marktbesucher durch die Gemeinde ist neben der Bedachtnahme auf den auf dem Markt zur Verfügung stehenden Raum darauf zu achten, daß jede der auf dem Markt zugelassenen Waren oder Warengruppen, die einen Hauptgegenstand des Marktverkehrs bilden, in entsprechender Qualität durch eine genügende Zahl von Marktbesuchern feilgehalten wird.

(2) Die Gemeinden dürfen von den Marktbesuchern für die Benützung der Markteinrichtungen nur dann privatrechtliche Entgelte verlangen, wenn sie hiefür keine Abgaben auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, und des Finanzausgleichsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 445/1972, einheben. Solche Entgelte dürfen nur als Vergütung für den überlassenen Raum, den Gebrauch von Marktständen und Gerätschaften und für andere mit der Abhaltung des Marktes verbundene Auslagen eingehoben und nicht höher bemessen werden, als es zur Verzinsung und Tilgung der für die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb der Markteinrichtungen aufgewendeten Beträge erforderlich ist.

(3) Die Festsetzung der privatrechtlichen Entgelte durch die Gemeinde bedarf der Genehmigung des Landeshauptmannes. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn das von den Marktbesuchern zu entrichtende Entgelt den Erfordernissen des Abs. 2 nicht entspricht.

Abkürzung

GewO 1973

§ 330. (1) Bei der Vergabe des Marktplatzes an die Marktbesucher durch die Gemeinde ist neben der Bedachtnahme auf den auf dem Markt zur Verfügung stehenden Raum darauf zu achten, daß jede der auf dem Markt zugelassenen Waren oder Warengruppen, die einen Hauptgegenstand des Marktverkehrs bilden, in entsprechender Qualität durch eine genügende Zahl von Marktbesuchern feilgehalten wird.

(2) Die Gemeinden dürfen von den Marktbesuchern für die Benützung der Markteinrichtungen nur dann privatrechtliche Entgelte verlangen, wenn sie hiefür keine Abgaben auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, und des Finanzausgleichsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 687/1988, einheben. Solche Entgelte dürfen nur als Vergütung für den überlassenen Raum, den Gebrauch von Marktständen und Gerätschaften und für andere mit der Abhaltung des Marktes verbundene Auslagen eingehoben und nicht höher bemessen werden, als es zur Verzinsung und Tilgung der für die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb der Markteinrichtungen aufgewendeten Beträge erforderlich ist.

Abkürzung

GewO 1973

§ 331. (1) Die Gemeinde hat hinsichtlich des Marktes oder der Märkte ihres Gebietes eine Marktordnung zu erlassen, die unter Berücksichtigung des Bescheides über die Verleihung des Marktrechtes jedenfalls zu enthalten hat:

1.

die genaue räumliche Abgrenzung des Marktes;

2.

Bestimmungen über die Marktzeiten und Markttage (Markttermine);

3.

die gattungsmäßige Bezeichnung des Marktes und die Angabe der Haupt- und Nebengegenstände des Marktverkehrs;

4.

die Regelung betreffend die Vormerkung und die Vergabe von Marktplätzen und Markteinrichtungen;

5.

Bestimmungen über die Ausweisleistung und die Überwachung der Marktbesucher;

6.

die Regelung des Verlustes (Widerrufes) von Marktplätzen und Markteinrichtungen bei Vergabe durch Bescheid und der Untersagung der weiteren Ausübung der Markttätigkeit bei zivilrechtlicher Vergabe.

(2) Darüber hinaus kann die Marktordnung insbesondere noch enthalten:

1.

Bestimmungen darüber, ob und inwieweit die Marktbesucher auf den Marktplätzen selbst standfeste Bauten errichten dürfen, und über die Verpflichtung, solche Bauten im Falle des Verlustes des Marktplatzes zu entfernen;

2.

Bestimmungen, die die Reinhaltung des Marktes sichern;

3.

Bestimmungen über die Tätigkeit der Markthelfer;

4.

Bestimmungen darüber, inwieweit der Ausschank von Getränken und die Verabreichung von Speisen gestattet sind.

(3) Die Marktordnung gemäß Abs. 1 bedarf der Genehmigung des Landeshauptmannes, der vor seiner Entscheidung die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer zu hören hat. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Marktordnung eine geordnete Abwicklung der Marktgeschäfte nicht gewährleistet ist, wenn den Interessen der Marktbesucher und Käufer nicht entsprechend Rechnung getragen wird oder wenn die Marktordnung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, des Gesundheitsschutzes oder des ungestörten Straßenverkehrs Bedenken begegnet.

(4) Für einen Gelegenheitsmarkt (§ 325) ist eine Marktordnung dann zu erlassen, wenn dies wegen der Eigenart, Dauer und besonderen Bedeutung dieser Veranstaltung oder im Interesse der Marktbesucher oder Käufer erforderlich ist. In diesem Falle sind die Abs. 1 und 3 sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

GewO 1973

§ 331. (1) Die Gemeinde hat hinsichtlich des Marktes oder der Märkte ihres Gebietes eine Marktordnung zu erlassen, die jedenfalls zu enthalten hat:

1.

die genaue räumliche Abgrenzung des Marktes;

2.

Bestimmungen über die Marktzeiten und Markttage (Markttermine);

3.

die gattungsmäßige Bezeichnung des Marktes und die Angabe der Haupt- und Nebengegenstände des Marktverkehrs;

4.

die Regelung betreffend die Vormerkung und die Vergabe von Marktplätzen und Markteinrichtungen;

5.

Bestimmungen über die Ausweisleistung und die Überwachung der Marktbesucher;

6.

die Regelung des Verlustes (Widerrufes) von Marktplätzen und Markteinrichtungen bei Vergabe durch Bescheid und der Untersagung der weiteren Ausübung der Markttätigkeit bei zivilrechtlicher Vergabe.

(2) Darüber hinaus kann die Marktordnung insbesondere noch enthalten:

1.

Bestimmungen darüber, ob und inwieweit die Marktbesucher auf den Marktplätzen selbst standfeste Bauten errichten dürfen, und über die Verpflichtung, solche Bauten im Falle des Verlustes des Marktplatzes zu entfernen;

2.

Bestimmungen, die die Reinhaltung des Marktes sichern;

3.

Bestimmungen über die Tätigkeit der Markthelfer;

4.

Bestimmungen darüber, inwieweit der Ausschank von Getränken und die Verabreichung von Speisen gestattet sind.

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