Bundesgesetz vom 29. November 1973, mit dem Vorschriften über die Ausübung von Gewerben erlassen werden (Gewerbeordnung 1973 – GewO 1973)
(3) Wird beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten um die Bewilligung zur Ausübung eines konzessionierten Gewerbes oder um die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage angesucht oder beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Feststellung beantragt, ob die Genehmigungspflicht einer Anlage im Sinne des § 74 gegeben ist, bestehen aber Zweifel, ob auf die betreffende Tätigkeit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten von Amts wegen über diese Frage zu entscheiden. Abs. 2 erster Satz gilt sinngemäß.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten Gewerben die für die Erteilung der Konzession zuständige Behörde, hat von Amts wegen oder auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, mit Bescheid festzustellen, ob eine Gewerbeberechtigung aufrecht ist und verneinendenfalls, in welchem Zeitpunkt sie geendet hat.
Abkürzung
GewO 1973
Feststellungsverfahren der Oberbehörde über die Anwendbarkeit der gewerberechtlichen Vorschriften und über den aufrechten Bestand von Gewerbeberechtigungen
§ 348. (1) Wird eine Gewerbeanmeldung erstattet oder um die Bewilligung zur Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (§ 128) oder um die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage angesucht oder bei der Bezirksverwaltungsbehörde oder beim Landeshauptmann die Feststellung beantragt, ob die Genehmigungspflicht einer Anlage im Sinne des § 74 gegeben ist, bestehen aber Zweifel, ob auf die betreffende Tätigkeit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, so hat der Landeshauptmann über diese Frage zu entscheiden. Dies gilt auch für den Fall, wenn in einem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 366 Zweifel bestehen, ob auf die betreffende Tätigkeit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anwendbar sind.
(2) Vor der Entscheidung hat der Landeshauptmann die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die nach der Sachlage in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen zu hören, die ihre Gutachten binnen sechs Wochen abzugeben haben. Diesen steht gegen den Bescheid das Recht der Berufung zu, falls die Entscheidung ihren fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder sie nicht gehört worden sind.
(3) Wird beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten um die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage angesucht oder beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Feststellung beantragt, ob die Genehmigungspflicht einer Anlage im Sinne des § 74 gegeben ist, bestehen aber Zweifel, ob auf die betreffende Tätigkeit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über diese Frage zu entscheiden. Abs. 2 erster Satz gilt sinngemäß.
(4) Die Behörde hat von Amts wegen oder auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, mit Bescheid festzustellen, ob eine Gewerbeberechtigung aufrecht ist und verneinendenfalls, in welchem Zeitpunkt sie geendet hat.
Abkürzung
GewO 1973
Verfahren bei den schiedsgerichtlichen Ausschüssen über den Umfang von Gewerbeberechtigungen und die Einreihung von Gewerben
§ 349. (1) Zur Entscheidung
über den Umfang einer Gewerbeberechtigung (§ 29) im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung und
über die Frage, ob eine gewerbliche Tätigkeit, die Gegenstand einer Gewerbeanmeldung, eines Ansuchens um Erteilung einer Konzession oder eines Ansuchens um Nachsicht vom Befähigungsnachweis ist, ein freies Gewerbe sein kann oder einem Handwerk, einem gebundenen oder einem konzessionierten Gewerbe vorbehalten ist,
sind schiedsgerichtliche Ausschüsse bei den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft berufen.
(2) Schiedsgerichtliche Ausschüsse sind bei jeder Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu bestellen; sie haben jeweils aus drei Mitgliedern zu bestehen, von denen eines rechtskundig sein muß, und die beiden anderen abwechselnd einer von der Vollversammlung der Landeskammer (§ 11 des Handelskammergesetzes) gewählten Liste zu entnehmen sind; diese beiden Mitglieder dürfen weder den im einzelnen Fall betroffenen noch verwandten Gewerben angehören.
(3) Die Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft haben für die schiedsgerichtlichen Ausschüsse Geschäftsordnungen betreffend Gang und Ablauf der Geschäfte zu beschließen, die dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zur Kenntnis zu bringen sind.
(4) Der Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidungen kann
vom Gewerbeinhaber oder einer Person, die eine Gewerbeanmeldung erstattet, ein Konzessionsansuchen eingebracht oder um Nachsicht vom Befähigungsnachweis angesucht hat, und
von der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen.
(5) Der Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung ist von Amts wegen zu stellen, wenn die betreffende Frage eine Vorfrage in einem Verwaltungsverfahren ist und nicht ohne Bedachtnahme auf die im § 29 zweiter Satz enthaltenen Gesichtspunkte beurteilt werden kann, es sei denn, daß die Voraussetzung für die Zurückweisung des Antrages gemäß Abs. 6 vorliegt.
(6) Der Ausschuß kann den Antrag zurückweisen, wenn nach seiner Ansicht ein ernst zu nehmender Zweifel über die zur Entscheidung gestellte Frage nicht besteht oder wenn über die Frage in den letzten fünf Jahren vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie in letzter Instanz oder vom Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Säumnisbeschwerde (Art. 132 B-VG) entschieden worden ist.
(7) Andernfalls hat der schiedsgerichtliche Ausschuß schriftliche Stellungnahmen der im Abs. 4 genannten Parteien und der sonst sachlich beteiligten Gliederungen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft einzuholen.
(8) Im Verfahren sind die im Abs. 4 Z. 1 genannten Personen und die im Abs. 4 Z. 2 und Abs. 7 genannten Gliederungen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft Parteien.
(9) Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im administrativen Instanzenzug übergeordnete Behörde der schiedsgerichtlichen Ausschüsse ist der Landeshauptmann und über diesem der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie. Der administrative Instanzenzug geht bis zum Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie.
Abkürzung
GewO 1973
Verfahren bei den schiedsgerichtlichen Ausschüssen über den Umfang von Gewerbeberechtigungen und die Einreihung von Gewerben
§ 349. (1) Zur Entscheidung
über den Umfang einer Gewerbeberechtigung (§ 29) im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung und
über die Frage, ob eine gewerbliche Tätigkeit, die Gegenstand einer Gewerbeanmeldung, eines Ansuchens um Erteilung einer Konzession oder eines Ansuchens um Nachsicht vom Befähigungsnachweis ist, ein freies Gewerbe sein kann oder einem Handwerk, einem gebundenen oder einem konzessionierten Gewerbe vorbehalten ist,
sind schiedsgerichtliche Ausschüsse bei den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft berufen.
(2) Schiedsgerichtliche Ausschüsse sind bei jeder Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu bestellen; sie haben jeweils aus drei Mitgliedern zu bestehen, von denen eines rechtskundig sein muß, und die beiden anderen abwechselnd einer von der Vollversammlung der Landeskammer (§ 11 des Handelskammergesetzes) gewählten Liste zu entnehmen sind; diese beiden Mitglieder dürfen weder den im einzelnen Fall betroffenen noch verwandten Gewerben angehören.
(3) Die Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft haben für die schiedsgerichtlichen Ausschüsse Geschäftsordnungen betreffend Gang und Ablauf der Geschäfte zu beschließen, die dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zur Kenntnis zu bringen sind.
(4) Der Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidungen kann
vom Gewerbeinhaber oder einer Person, die eine Gewerbeanmeldung erstattet, ein Konzessionsansuchen eingebracht oder um Nachsicht vom Befähigungsnachweis angesucht hat, und
von einer berührten Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen.
(5) Der Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung ist von Amts wegen zu stellen, wenn die betreffende Frage eine Vorfrage in einem Verwaltungsverfahren ist und nicht ohne Bedachtnahme auf die im § 29 zweiter Satz enthaltenen Gesichtspunkte beurteilt werden kann, es sei denn, daß die Voraussetzung für die Zurückweisung des Antrages gemäß Abs. 6 vorliegt.
(6) Der Ausschuß kann den Antrag zurückweisen, wenn nach seiner Ansicht ein ernst zu nehmender Zweifel über die zur Entscheidung gestellte Frage nicht besteht oder wenn über die Frage in den letzten fünf Jahren vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie in letzter Instanz oder vom Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Säumnisbeschwerde (Art. 132 B-VG) entschieden worden ist.
(7) Andernfalls hat der schiedsgerichtliche Ausschuß schriftliche Stellungnahmen der im Abs. 4 genannten Parteien und der sonst sachlich beteiligten Gliederungen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft einzuholen.
(8) Im Verfahren sind die im Abs. 4 Z. 1 genannten Personen und die im Abs. 4 Z. 2 und Abs. 7 genannten Gliederungen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft Parteien und es steht ihnen das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wegen Rechtswidrigkeit zu.
(9) Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im administrativen Instanzenzug übergeordnete Behörde der schiedsgerichtlichen Ausschüsse ist der Landeshauptmann und über diesem der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie. Der administrative Instanzenzug geht bis zum Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie.
Abkürzung
GewO 1973
Verfahren bei den schiedsgerichtlichen Ausschüssen über den Umfang von Gewerbeberechtigungen und die Einreihung von Gewerben
§ 349. (1) Zur Entscheidung
über den Umfang einer Gewerbeberechtigung (§ 29) im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung und
über die Frage, ob eine gewerbliche Tätigkeit, die Gegenstand einer Gewerbeanmeldung, eines Ansuchens um Bewilligung oder eines Ansuchens um Nachsicht vom Befähigungsnachweis ist, ein freies Gewerbe sein kann oder einem Handwerk oder einem gebundenen Gewerbe vorbehalten ist,
ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten berufen.
(2) Der Antrag auf Entscheidung gemäß Abs. 1 kann
vom Gewerbeinhaber oder einer Person, die eine Gewerbeanmeldung erstattet, um Erteilung einer Bewilligung oder um Nachsicht vom Befähigungsnachweis angesucht hat, und
von einer berührten Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen.
(3) Der Antrag auf Entscheidung gemäß Abs. 1 ist von Amts wegen zu stellen, wenn die betreffende Frage eine Vorfrage in einem nicht beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten anhängigen Verwaltungsverfahren ist und nicht ohne Bedachtnahme auf die im § 29 zweiter Satz enthaltenen Gesichtspunkte beurteilt werden kann, es sei denn, daß die Voraussetzung für die Zurückweisung des Antrages gemäß Abs. 4 vorliegt. Ist eine Vorfrage im Sinne des ersten Satzes in einem beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten anhängigen Verwaltungsverfahren zu beurteilen, so ist das Verfahren gemäß Abs. 1 von Amts wegen einzuleiten, wenn hievon nicht gemäß Abs. 4 abgesehen wird.
(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann den Antrag zurückweisen oder von der Einleitung eines Verfahrens gemäß Abs. 1 von Amts wegen absehen, wenn ein ernst zu nehmender Zweifel über die zur Entscheidung gestellte Frage nicht besteht oder wenn über die Frage in den letzten fünf Jahren vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder vom Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Säumnisbeschwerde (Art. 132 B-VG) entschieden worden ist.
(5) Andernfalls hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten schriftliche Stellungnahmen der im Abs. 2 genannten Parteien und der sonst sachlich beteiligten Gliederungen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft einzuholen.
(6) Im Verfahren sind die im Abs. 2 Z 1 genannten Personen und die im Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 genannten Gliederungen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft Parteien und es steht ihnen das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wegen Rechtswidrigkeit zu.
Abkürzung
GewO 1973
Verfahren bei Prüfungen (Regelung des Prüfungswesens)
§ 350. (1) Vom Amte eines Mitgliedes der Prüfungskommission sind ausgeschlossen
der Lehrberechtigte (die Lehrberechtigten) sowie die Arbeitgeber des Prüflings während der letzten drei Jahre,
Personen, die mit dem Prüfling in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder mit ihm in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind,
der Ehegatte des Prüflings,
die Wahl- und Pflegeeltern und der gesetzliche Vertreter des Prüflings und
Personen, deren volle Unbefangenheit gegenüber dem Prüfling aus anderen Gründen in Zweifel zu ziehen ist.
(2) Über den Ausschluß der Mitglieder der Prüfungskommission entscheidet bei Meisterprüfungen und bei den für die Ausübung gebundener Gewerbe vorgeschriebenen Prüfungen der Leiter der bei der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft errichteten Prüfungsstelle, bei den für die Ausübung konzessionierter Gewerbe vorgeschriebenen Prüfungen – ausgenommen Meisterprüfungen – hinsichtlich des Vorsitzenden der Landeshauptmann, hinsichtlich der übrigen Mitglieder der Vorsitzende der Prüfungskommission. Der Vorsitzende hat die Prüfer vor Beginn der Prüfung über allfällige Ausschließungsgründe zu befragen; doch soll schon bei der Zusammensetzung der Prüfungskommission und bei der Anberaumung des Prüfungstermines auf allfällige Ausschließungsgründe nach Möglichkeit Bedacht genommen werden.
(3) Der Vorsitzende hat dem Landeshauptmann oder dem von diesem Beauftragten die gewissenhafte und unparteiische Ausübung seines Amtes schriftlich oder mündlich zu geloben. Die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission haben dem Vorsitzenden dieses Gelöbnis schriftlich oder mündlich zu geben. Wenn dieses Gelöbnis bereits einmal abgelegt wurde, genügt es, wenn an dieses Gelöbnis bloß erinnert wird.
(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich; ausnahmsweise hat jedoch der Vorsitzende der Prüfungskommission einzelne Zuhörer zuzulassen, sofern diese ein persönliches oder berufliches Interesse glaubhaft machen und die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes gestatten. Die Aufsichtsbehörden können zur Überwachung des ordnungsmäßigen Vorganges bei der Prüfung einen Vertreter zur Prüfung entsenden. Der Landeshauptmann ist von der Abhaltung der Prüfung zu verständigen. Der mündliche Teil der Prüfung ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(5) Über den Verlauf der Prüfung und der Beratung der Prüfungskommission ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von allen Prüfern zu unterzeichnen ist. Das Ergebnis der Prüfung bestimmt sich nach der Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(6) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling durch den Vorsitzenden vor der gesamten Kommission bekanntzugeben. Gegen den Beschluß der Kommission steht dem Prüfling kein Rechtsmittel zu. Über die bestandene Prüfung ist dem Geprüften ein Zeugnis auszustellen, das auf „bestanden“, allenfalls – bei weit über dem Durchschnitt liegenden Leistungen – auf „mit Auszeichnung bestanden“ zu lauten hat. Aus dem Zeugnis muß die Einstimmigkeit oder Mehrstimmigkeit des Beschlusses ersichtlich sein. Über eine nur teilweise bestandene Prüfung ist dem Geprüften ein Zeugnis auszustellen, wenn er
die gesamte Prüfung mit Ausnahme des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung oder
den Prüfungsteil Ausbilderprüfung
bestanden hat.
(7) Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach einem halben Jahr wiederholt werden. Hat der Prüfling jedoch die Prüfung teilweise bestanden, so kann die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der bei der Prüfung festgestellten Fähigkeiten und Kenntnisse festlegen, welche Gegenstände bei der Prüfung nicht zu wiederholen sind, und auch einen früheren Prüfungstermin vorsehen. Der Prüfungsteil Ausbilderprüfung (§ 23a) kann im Falle des Nichtbestehens jedoch frühestens nach drei Monaten wiederholt werden.
(8) Prüfungen, deren Ergebnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, können von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen für ungültig erklärt werden.
Abkürzung
GewO 1973
Verfahren bei Prüfungen (Regelung des Prüfungswesens)
§ 350. (1) Vom Amte eines Mitgliedes der Prüfungskommission sind ausgeschlossen
der Lehrberechtigte (die Lehrberechtigten) sowie die Arbeitgeber des Prüflings während der letzten drei Jahre,
Personen, die mit dem Prüfling in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder mit ihm in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind,
der Ehegatte des Prüflings,
die Wahl- und Pflegeeltern und der gesetzliche Vertreter des Prüflings und
Personen, deren volle Unbefangenheit gegenüber dem Prüfling aus anderen Gründen in Zweifel zu ziehen ist.
(2) Über den Ausschluß der Mitglieder der Prüfungskommission entscheidet bei Meisterprüfungen und bei Unternehmerprüfungen der Leiter der bei der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft errichteten Prüfungsstelle. Bei den für die Ausübung gebundener Gewerbe vorgeschriebenen Prüfungen entscheidet hierüber, wenn die Prüfung bei den bei den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft errichteten Prüfungsstellen abzulegen ist, der Leiter der in Frage kommenden Prüfungsstelle, wenn die Prüfung vor einer vom Landeshauptmann zu bestellenden Kommission abzulegen ist, hinsichtlich des Vorsitzenden der Landeshauptmann, hinsichtlich der übrigen Mitglieder der Vorsitzende der Prüfungskommission. Der Vorsitzende hat die Prüfer vor Beginn der Prüfung über allfällige Ausschließungsgründe zu befragen; doch soll schon bei der Zusammensetzung der Prüfungskommission und bei der Anberaumung des Prüfungstermins auf allfällige Ausschließungsgründe nach Möglichkeit Bedacht genommen werden.
(3) Der Vorsitzende hat dem Landeshauptmann oder dem von diesem Beauftragten die gewissenhafte und unparteiische Ausübung seines Amtes schriftlich oder mündlich zu geloben. Die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission haben dem Vorsitzenden dieses Gelöbnis schriftlich oder mündlich zu geben. Wenn dieses Gelöbnis bereits einmal abgelegt wurde, genügt es, wenn an dieses Gelöbnis bloß erinnert wird.
(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich; der Vorsitzende der Prüfungskommission hat jedoch einzelne Zuhörer nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse zuzulassen, sofern diese ein persönliches oder berufliches Interesse glaubhaft machen. Die Aufsichtsbehörden können zur Überwachung des ordnungsmäßigen Vorganges bei der Prüfung einen Vertreter zur Prüfung entsenden. Der mündliche Teil der Prüfung ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(5) Über den Verlauf der Prüfung und der Beratung der Prüfungskommission ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von allen Prüfern zu unterzeichnen ist. Das Ergebnis der Prüfung bestimmt sich nach der Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(6) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling durch den Vorsitzenden vor der gesamten Kommission bekanntzugeben. Dem Prüfling ist auf sein Ersuchen im Anschluß an die Prüfung in Anwesenheit des Vorsitzenden oder eines von ihm zu bestimmenden Prüfungskommissärs Einsicht in die Beurteilung seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten zu gewähren. Gegen den Beschluß der Kommission steht dem Prüfling kein Rechtsmittel zu. Über die bestandene Prüfung ist dem Geprüften ein Zeugnis auszustellen, das auf „bestanden“, allenfalls – bei weit über dem Durchschnitt liegenden Leistungen – auf „mit Auszeichnung bestanden“ zu lauten hat. Aus dem Zeugnis muß die Einstimmigkeit oder Mehrstimmigkeit des Beschlusses ersichtlich sein. Über eine nur teilweise bestandene Prüfung ist dem Geprüften ein Zeugnis auszustellen, wenn er
die gesamte Prüfung, nicht jedoch den Prüfungsteil Unternehmerprüfung oder den Prüfungsteil Ausbilderprüfung oder
den Prüfungsteil Ausbilderprüfung oder den Prüfungsteil Unternehmerprüfung
bestanden hat.
(7) Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach einem halben Jahr wiederholt werden. Hat der Prüfling jedoch die Prüfung teilweise bestanden, so kann die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der bei der Prüfung festgestellten Fähigkeiten und Kenntnisse festlegen, welche Gegenstände bei der Prüfung nicht zu wiederholen sind und auch einen früheren Prüfungstermin vorsehen. Der Prüfungsteil Ausbilderprüfung (§ 23a) kann im Falle des Nichtbestehens jedoch frühestens nach drei Monaten wiederholt werden.
(8) Prüfungen, deren Ergebnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder deren Aufgabenstellung oder Abwicklung nachweisbar schwere Mängel aufweist, können von der Aufsichtsbehörde für ungültig erklärt werden.
Abkürzung
GewO 1973
§ 351. (1) Für ein konzessioniertes Gewerbe, bei dem die Befähigung durch ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgelegte Prüfung – ausgenommen eine Meisterprüfung – nachzuweisen ist (§ 22 Abs. 8), ist die Prüfung vor einer Kommission abzulegen, die vom Landeshauptmann zu bestellen ist. Vor dieser Kommission ist auch die Zusatzprüfung für ein mit einem Handwerk verwandtes handwerksartiges Gewerbe (§ 20 Abs. 2 und 3 und § 23) abzulegen.
(2) In diese Kommission hat der Landeshauptmann mindestens zwei Personen, die das Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind, und, je nach der Zahl der besonderen Fachgebiete des Gewerbes, zwei bis fünf andere Fachleute zu berufen; er hat einen für diese Aufgabe geeigneten Beamten des höheren Verwaltungsdienstes zum Vorsitzenden der Kommission zu bestellen.
(3) Der Prüfungswerber hat die Prüfung bei der nach seinem Wohnsitz oder nach seinem Arbeitsort zuständigen Prüfungskommission abzulegen. Wenn in dem betreffenden Bundesland keine Prüfungskommission besteht oder der Prüfungswerber im Inland keinen Wohnsitz oder Arbeitsort hat, steht dem Prüfungswerber die Wahl der Prüfungskommission frei.
(4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Landeshauptmann.
(5) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf den Prüfungsstoff für das betreffende Gewerbe oder auf den Prüfungsstoff für eine Zusatzprüfung gemäß § 23 durch Verordnung nähere Bestimmungen über
die an die prüfenden Fachleute zu stellenden Anforderungen,
die Anberaumung der Prüfungstermine,
das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung,
die auszustellenden Zeugnisse,
die vom Prüfling zu bezahlende, dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Prüfungsgebühr, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann,
die aus den Prüfungsgebühren zu bezahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission sowie
die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr
zu erlassen.
Abkürzung
GewO 1973
§ 351. (1) Für ein konzessioniertes Gewerbe, bei dem die Befähigung durch ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgelegte Prüfung – ausgenommen eine Meisterprüfung – nachzuweisen ist (§ 22 Abs. 8), ist die Prüfung vor einer Kommission abzulegen, die vom Landeshauptmann zu bestellen ist. Vor dieser Kommission ist auch die Zusatzprüfung für ein mit einem Handwerk verwandtes handwerksartiges Gewerbe (§ 20 Abs. 2 und 3 und § 23) abzulegen.
(2) In diese Kommission hat der Landeshauptmann zwei Personen, die das Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind, und entsprechend den Bestimmungen der auf Grund des Abs. 5 erlassenen Verordnungen die anderen Fachleute zu berufen. Er hat einen für diese Aufgabe geeigneten Beamten des höheren Verwaltungsdienstes zum Vorsitzenden der Kommission zu bestellen.
(3) Der Prüfungswerber hat die Prüfung bei der nach seinem Wohnsitz oder nach seinem Arbeitsort zuständigen Prüfungskommission abzulegen. Wenn in dem betreffenden Bundesland keine Prüfungskommission bestellt ist, weil keine hinreichende Zahl von Prüfungswerbern im betreffenden Gewerbe zu erwarten ist, weil eine hinreichende Zahl von Prüfern nicht zur Verfügung steht, oder weil die für die Prüfung benötigten Einrichtungen und Geräte nicht zur Verfügung stehen, oder wenn der Prüfungswerber im Inland keinen Wohnsitz oder Arbeitsort hat, steht dem Prüfungswerber die Wahl der Prüfungskommission frei.
(4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Landeshauptmann. Diese Zulassung kann der Landeshauptmann auch in einem Bescheid, mit dem gemäß § 28 Abs. 6 die Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Konzessionsprüfung erteilt wird, aussprechen, wenn der Prüfungswerber die allfälligen sonstigen für die Zulassung zur Prüfung vorgeschriebenen Voraussetzungen nachweist.
(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf den Prüfungsstoff für das betreffende Gewerbe oder auf den Prüfungsstoff für eine Zusatzprüfung gemäß § 23 durch Verordnung nähere Bestimmungen über
die Zahl der Fachleute, die mindestens zwei und höchstens fünf zu betragen hat,
die an die Fachleute zu stellenden Anforderungen,
die Anberaumung der Prüfungstermine,
das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung,
die auszustellenden Zeugnisse,
die vom Prüfling zu bezahlende, dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Prüfungsgebühr, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann,
die aus den Prüfungsgebühren zu bezahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission sowie
die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr
zu erlassen.
Abkürzung
GewO 1973
§ 351. (1) Für ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe (§ 128), bei dem die Befähigung durch ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgelegte Prüfung – ausgenommen eine Meisterprüfung – nachzuweisen ist (§ 22 Abs. 8) sowie für die nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe Bestatter (§ 131), Fremdenführer (§ 143), Gastgewerbe (§ 148) und Reisebüros (§ 175) ist die Prüfung vor einer Kommission abzulegen, die vom Landeshauptmann zu bestellen ist.
(2) In diese Kommission hat der Landeshauptmann zwei Personen, die das Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind, und entsprechend den Bestimmungen der auf Grund des Abs. 5 erlassenen Verordnungen die anderen Fachleute zu berufen. Er hat einen für diese Aufgabe geeigneten Beamten des höheren Verwaltungsdienstes zum Vorsitzenden der Kommission zu bestellen.
(3) Der Prüfungswerber hat die Prüfung bei der nach seinem Wohnsitz oder nach seinem Arbeitsort zuständigen Prüfungskommission abzulegen. Wenn in dem betreffenden Bundesland keine Prüfungskommission bestellt ist, weil keine hinreichende Zahl von Prüfungswerbern im betreffenden Gewerbe zu erwarten ist, weil eine hinreichende Zahl von Prüfern nicht zur Verfügung steht oder weil die für die Prüfung benötigten Einrichtungen und Geräte nicht zur Verfügung stehen, oder wenn der Prüfungswerber im Inland keinen Wohnsitz oder Arbeitsort hat oder sonstige berücksichtigungswürdige Gründe dafür sprechen, steht dem Prüfungswerber die Wahl der Prüfungskommission frei.
(4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Landeshauptmann. Diese Zulassung kann der Landeshauptmann auch in einem Bescheid, mit dem gemäß § 28 Abs. 6 die Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 erteilt wird, aussprechen, wenn der Prüfungswerber die allfälligen sonstigen für die Zulassung zur Prüfung vorgeschriebenen Voraussetzungen nachweist.
(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf den Prüfungsstoff für das betreffende Gewerbe durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Zahl der Fachleute, die mindestens zwei und höchstens fünf zu betragen hat, die an die Fachleute zu stellenden Anforderungen, die Anberaumung der Prüfungstermine, das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung, die auszustellenden Zeugnisse, die vom Prüfling zu bezahlende, dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Prüfungsgebühr, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann, die aus den Prüfungsgebühren zu bezahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission sowie die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr zu erlassen.
Abkürzung
GewO 1973
§ 352. (1) Für ein Handwerk, bei dem der Befähigungsnachweis durch die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung nachzuweisen ist (§ 18 Abs. 1), für ein gebundenes Gewerbe, bei dem der Befähigungsnachweis durch ein Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung zu erbringen ist (§ 22 Abs. 8) und für ein konzessioniertes Gewerbe, bei dem der Befähigungsnachweis in der Ablegung der Meisterprüfung besteht (§ 22 Abs. 1 Z. 3), ist die Prüfung bei Prüfungsstellen abzulegen, die bei den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft zu errichten sind. Soweit diese Prüfungsstellen mit der Vollziehung von Aufgaben betreffend die Ablegung der Meisterprüfung betraut sind, führen sie die Bezeichnung „Meisterprüfungsstelle“.
(2) Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat den Leiter der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) zu bestellen. Dieser muß eine abgeschlossene Hochschulbildung nachweisen, mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut sein und über die für diese Tätigkeit erforderlichen Erfahrungen verfügen. Die Bestellung bedarf für ihre Gültigkeit der Bestätigung durch den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn der Leiter der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) den in diesem Absatz aufgestellten Voraussetzungen entspricht.
(3) Zur Abnahme der Prüfungen hat die Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) für jedes Gewerbe, für das die Ablegung einer Prüfung in Betracht kommt, die erforderliche Zahl von Kommissionen zu bilden. Jede Kommission hat aus dem Vorsitzenden und drei Beisitzern zu bestehen.
(4) Der Vorsitzende einer Kommission für die Abnahme der Meisterprüfung muß das Gewerbe, für das die Meisterprüfung abgelegt werden soll, als Gewerbeinhaber oder Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sein und den Befähigungsnachweis erbracht haben. Zwei Beisitzer müssen den Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe erbringen können. Der dritte Beisitzer muß die Befähigung zur Abnahme der Prüfung im kaufmännisch-rechtskundlichen Teil besitzen.
(5) Der Vorsitzende einer Kommission für die Abnahme der Prüfung für ein gebundenes Gewerbe und ein weiteres Mitglied dieser Kommission müssen das Gewerbe, für das die Prüfung abgelegt werden soll, als Gewerbeinhaber oder Pächter betreiben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sein und den Befähigungsnachweis erbracht haben. Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission müssen Fachleute auf den zu prüfenden Gebieten sein.
(6) Der Vorsitzende einer Kommission für die Abnahme der Meisterprüfung oder der Prüfung für ein gebundenes Gewerbe wird vom Landeshauptmann auf Vorschlag der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Zwei Beisitzer werden vom Leiter der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) auf Grund von Listen bestimmt, die für die einzelnen Gewerbe hinsichtlich des einen Beisitzers von der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Fachgruppe und hinsichtlich des anderen Beisitzers von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für die Dauer von fünf Jahren anzulegen sind. Liegt der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) keine für die ordnungsmäßige Beiziehung der erforderlichen Beisitzer ausreichende Liste vor, so hat der Leiter der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) die Beisitzer selbst zu bestimmen. Der dritte Beisitzer wird vom Leiter der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) bestellt.
(7) Für die Ablegung der Zusatzprüfung für ein mit einem Handwerk verwandtes Handwerk (§ 19 Abs. 2) oder für ein mit einem handwerksartigen Gewerbe verwandtes Handwerk (§ 19 Abs. 3) gelten die Bestimmungen der Abs. 4 und 6 sinngemäß mit der Maßgabe, daß für die Ablegung der Zusatzprüfung für ein mit einem Handwerk verwandtes Handwerk der im Abs. 4 letzter Satz vorgesehene dritte Beisitzer nicht beizuziehen ist.
(8) Der im Abs. 4 vorgesehene dritte Beisitzer ist auch nicht beizuziehen, wenn der kaufmännisch-rechtskundliche Teil bei einer Wiederholung der Meisterprüfung im Sinne des § 350 Abs. 7 nicht mehr zu prüfen ist oder wenn der Nachweis des erfolgreichen Besuches einer Schule den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil der Meisterprüfung ersetzt (§ 18 Abs. 9).
(9) Bei einer gemeinsamen Ablegung der Meisterprüfung im Sinne des § 19 Abs. 5 sind der Kommission für jedes weitere zu prüfende Gewerbe je ein Beisitzer, insgesamt jedoch nicht mehr als zwei weitere Beisitzer beizuziehen.
(10) Die Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) hat für die Abhaltung der Prüfungen regelmäßig wiederkehrende Termine festzusetzen und für deren entsprechende Verlautbarung zu sorgen. Zwischen den Prüfungsterminen soll in der Regel ein Zeitraum von höchstens sechs Monaten liegen; jedenfalls ist ein Termin einmal im Jahr anzuberaumen.
(11) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Termin (Abs. 10) an die Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) zu richten. § 351 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(12) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle). Gegen die Zurückweisung des Ansuchens oder gegen die Verweigerung der Zulassung zur Prüfung sowie gegen sonstige Entscheidungen der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) steht dem Prüfungswerber das Recht der Berufung an den Landeshauptmann zu.
(13) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Bestimmungen in sinngemäßer Anwendung des § 351 Abs. 5 zu treffen; in dieser Verordnung können auch Bestimmungen darüber aufgenommen werden, wer die Kosten für den praktischen Teil der Prüfung ganz oder zum Teil zu tragen hat.
(14) Hinsichtlich der Zusatzprüfung zum Nachweis der für die Ausübung der Tätigkeiten gemäß § 99 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und hinsichtlich der Zusatzprüfung zum Nachweis der für die Ausübung der Tätigkeiten gemäß § 102 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gelten die Abs. 1 bis 4, 6 bis 8 und 10 bis 13 sinngemäß.
Abkürzung
GewO 1973
§ 352. (1) Für ein Handwerk, bei dem der Befähigungsnachweis durch die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung nachzuweisen ist (§ 18 Abs. 1), für ein gebundenes Gewerbe, bei dem der Befähigungsnachweis durch ein Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung zu erbringen ist (§ 22 Abs. 8) und für ein konzessioniertes Gewerbe, bei dem der Befähigungsnachweis in der Ablegung der Meisterprüfung besteht (§ 22 Abs. 1 Z. 3), ist die Prüfung bei Prüfungsstellen abzulegen, die bei den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft zu errichten sind. Soweit diese Prüfungsstellen mit der Vollziehung von Aufgaben betreffend die Ablegung der Meisterprüfung betraut sind, führen sie die Bezeichnung „Meisterprüfungsstelle“.
(2) Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat den Leiter der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) zu bestellen. Dieser muß eine abgeschlossene Hochschulbildung nachweisen, mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut sein und über die für diese Tätigkeit erforderlichen Erfahrungen verfügen. Die Bestellung bedarf für ihre Gültigkeit der Bestätigung durch den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn der Leiter der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) den in diesem Absatz aufgestellten Voraussetzungen entspricht.
(3) Zur Abnahme der Prüfungen hat die Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) für jedes Gewerbe, für das die Ablegung einer Prüfung in Betracht kommt, die erforderliche Zahl von Kommissionen zu bilden. Jede Kommission hat aus dem Vorsitzenden und drei Beisitzern zu bestehen.
(4) Der Vorsitzende einer Kommission für die Abnahme der Meisterprüfung muß das Gewerbe, für das die Meisterprüfung abgelegt werden soll, als Gewerbeinhaber oder Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sein und den Befähigungsnachweis erbracht haben. Zwei Beisitzer müssen den Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe erbringen können. Der dritte Beisitzer muß die Befähigung zur Abnahme der Prüfung im kaufmännisch-rechtskundlichen Teil besitzen.
(5) Der Vorsitzende einer Kommission für die Abnahme der Prüfung für ein gebundenes Gewerbe und ein weiteres Mitglied dieser Kommission müssen das Gewerbe, für das die Prüfung abgelegt werden soll, als Gewerbeinhaber oder Pächter betreiben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sein und den Befähigungsnachweis erbracht haben. Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission müssen Fachleute auf den zu prüfenden Gebieten sein.
(6) Der Vorsitzende einer Kommission für die Abnahme der Meisterprüfung oder der Prüfung für ein gebundenes Gewerbe wird vom Landeshauptmann auf Vorschlag der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Zwei Beisitzer werden vom Leiter der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) auf Grund von Listen bestimmt, die für die einzelnen Gewerbe hinsichtlich des einen Beisitzers von der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Fachgruppe und hinsichtlich des anderen Beisitzers von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für die Dauer von fünf Jahren anzulegen sind. Liegt der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) keine für die ordnungsmäßige Beiziehung der erforderlichen Beisitzer ausreichende Liste vor, so hat der Leiter der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) die Beisitzer selbst zu bestimmen. Der dritte Beisitzer wird vom Leiter der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) bestellt.
(7) Für die Ablegung der Zusatzprüfung für ein mit einem Handwerk verwandtes Handwerk (§ 19 Abs. 2) oder für ein mit einem handwerksartigen Gewerbe verwandtes Handwerk (§ 19 Abs. 3) gelten die Bestimmungen der Abs. 4 und 6 sinngemäß mit der Maßgabe, daß für die Ablegung der Zusatzprüfung für ein mit einem Handwerk verwandtes Handwerk der im Abs. 4 letzter Satz vorgesehene dritte Beisitzer nicht beizuziehen ist.
(8) Der im Abs. 4 vorgesehene dritte Beisitzer ist auch nicht beizuziehen, wenn der kaufmännisch-rechtskundliche Teil bei einer Wiederholung der Meisterprüfung im Sinne des § 350 Abs. 7 nicht mehr zu prüfen ist oder wenn der Nachweis des erfolgreichen Besuches einer Schule den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil der Meisterprüfung ersetzt (§ 18 Abs. 9).
(9) Bei einer gemeinsamen Ablegung der Meisterprüfung im Sinne des § 19 Abs. 5 sind der Kommission für jedes weitere zu prüfende Gewerbe je ein Beisitzer, insgesamt jedoch nicht mehr als zwei weitere Beisitzer beizuziehen.
(10) Die Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) hat für die Abhaltung der Prüfungen unter Berücksichtigung der Zahl der zu erwartenden Prüfungswerber regelmäßig wiederkehrende Termine festzusetzen und für deren entsprechende Verlautbarung zu sorgen. Zwischen den Prüfungsterminen soll in der Regel ein Zeitraum von höchstens sechs Monaten liegen; jedenfalls ist ein Termin einmal im Jahr anzuberaumen.
(11) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Termin (Abs. 10) an die Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) zu richten. § 351 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(12) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle). Gegen die Zurückweisung des Ansuchens oder gegen die Verweigerung der Zulassung zur Prüfung sowie gegen sonstige Entscheidungen der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) steht dem Prüfungswerber das Recht der Berufung an den Landeshauptmann zu.
(13) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Bestimmungen in sinngemäßer Anwendung des § 351 Abs. 5 zu treffen; in dieser Verordnung können auch Bestimmungen darüber aufgenommen werden, wer die Kosten für den praktischen Teil der Prüfung ganz oder zum Teil zu tragen hat.
(14) Hinsichtlich der Zusatzprüfung zum Nachweis der für die Ausübung der Tätigkeiten gemäß § 99 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und hinsichtlich der Zusatzprüfung zum Nachweis der für die Ausübung der Tätigkeiten gemäß § 102 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gelten die Abs. 1 bis 4, 6 bis 8 und 10 bis 13 sinngemäß.
Abkürzung
GewO 1973
§ 352. (1) Die Meisterprüfung, die für gebundene Gewerbe in den Vorschriften über den Befähigungsnachweis vorgesehene Prüfung, die nicht vor einer vom Landeshauptmann zu bestellenden Kommission abzulegen ist, und die Unternehmerprüfung sind bei Prüfungsstellen abzulegen, die bei den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft zu errichten sind. Soweit diese Prüfungsstellen mit der Vollziehung von Aufgaben betreffend die Ablegung der Meisterprüfung betraut sind, führen sie die Bezeichnung „Meisterprüfungsstelle“.
(2) Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat den Leiter der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) zu bestellen. Dieser muß eine abgeschlossene Hochschulbildung nachweisen, mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut sein und über die für diese Tätigkeit erforderlichen Erfahrungen verfügen. Die Bestellung bedarf für ihre Gültigkeit der Bestätigung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn der Leiter der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) den in diesem Absatz aufgestellten Voraussetzungen entspricht.
(3) Zur Abnahme der Prüfungen hat die Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) für jedes Gewerbe, für das die Ablegung einer Prüfung in Betracht kommt, die erforderliche Zahl von Kommissionen zu bilden. Die Kommission für die Abnahme der Meisterprüfung oder der Prüfung für ein gebundenes Gewerbe gemäß Abs. 1 hat aus dem Vorsitzenden und drei Beisitzern zu bestehen. Die Kommission für die Abnahme der Unternehmerprüfung hat aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zu bestehen. Von einer Bestellung kann abgesehen werden, wenn in einem Bundesland keine hinreichende Zahl von Prüfungswerbern im betreffenden Gewerbe zu erwarten ist, wenn eine hinreichende Zahl von Prüfern nicht zur Verfügung steht oder wenn die für die Prüfung benötigten Einrichtungen und Geräte nicht zur Verfügung stehen.
(4) Der Vorsitzende einer Kommission für die Abnahme der Meisterprüfung muß das Gewerbe, für das die Meisterprüfung abgelegt werden soll, als Gewerbeinhaber oder Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sein und den Befähigungsnachweis erbracht haben. Zwei Beisitzer müssen den Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe erbringen können. Der dritte Beisitzer muß die Befähigung zur Abnahme des Prüfungsteils Unternehmerprüfung besitzen.
(5) Umfaßt die Meisterprüfung auch Fragen oder Arbeiten, die einen fachlichen Zusammenhang zu einem anderen Berufszweig aufweisen, so muß der Kommission für die Ablegung der Meisterprüfung ein vierter Beisitzer angehören, der ein Fachmann des betreffenden anderen Berufszweiges sein muß.
(6) Der Vorsitzende einer Kommission für die Abnahme der Prüfung für ein gebundenes Gewerbe gemäß Abs. 1 und ein weiteres Mitglied dieser Kommission müssen das Gewerbe, für das die Prüfung abgelegt werden soll, als Gewerbeinhaber oder Pächter betreiben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sein und den Befähigungsnachweis erbracht haben. Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission müssen Fachleute auf den zu prüfenden Gebieten sein. Eines der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission muß die Befähigung zur Abnahme des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung besitzen.
(7) Der Vorsitzende einer Kommission für die Abnahme der Unternehmerprüfung muß ein Gewerbe, für das die Ablegung der Unternehmerprüfung vorgesehen ist, als Gewerbeinhaber oder Pächter betreiben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sein und den Befähigungsnachweis erbracht haben. Die beiden Beisitzer müssen Fachleute auf den zu prüfenden Gebieten sein.
(8) Der Vorsitzende einer Kommission für die Abnahme der Meisterprüfung, der Prüfung für ein gebundenes Gewerbe gemäß Abs. 1 oder der Unternehmerprüfung sowie der vierte Beisitzer gemäß Abs. 5 wird vom Landeshauptmann auf Vorschlag der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Je zwei Beisitzer der Kommission für die Abnahme der Meisterprüfung und der Prüfung für ein gebundenes Gewerbe gemäß Abs. 1 werden vom Leiter der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) auf Grund von Listen bestimmt, die für die einzelnen Gewerbe hinsichtlich des einen Beisitzers von der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Fachgruppe und hinsichtlich des anderen Beisitzers von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für die Dauer von fünf Jahren anzulegen sind. Liegt der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) keine für die ordnungsgemäße Beiziehung der erforderlichen Beisitzer ausreichende Liste vor, so hat der Leiter der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) die Beisitzer selbst zu bestimmen. Der dritte Beisitzer und die beiden Beisitzer gemäß Abs. 7 sind vom Leiter der Meisterprüfungsstelle zu bestellen.
(9) Für die Ablegung der Zusatzprüfung für ein mit einem Handwerk verwandtes Handwerk (§ 19 Abs. 2), der Ergänzungsprüfung für ein anderes Handwerk oder der Teilprüfung für Teilgebiete eines anderen Handwerkes (§ 19 Abs. 3) gelten die Abs. 4 und 8 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der im Abs. 4 letzter Satz vorgesehene dritte Beisitzer nicht beizuziehen ist.
(10) Der im Abs. 4 vorgesehene dritte Beisitzer ist auch nicht beizuziehen, wenn der Prüfungsteil Unternehmerprüfung gemäß § 23 Abs. 2 entfällt oder wenn der Prüfungsteil Unternehmerprüfung bei einer Wiederholung der Meisterprüfung im Sinne des § 350 Abs. 7 nicht zu prüfen ist.
(11) Die Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) hat für die Abhaltung der Prüfungen unter Berücksichtigung der Zahl der zu erwartenden Prüfungswerber regelmäßig wiederkehrende Termine festzusetzen und für deren entsprechende Verlautbarung zu sorgen. Zwischen den Prüfungsterminen soll in der Regel ein Zeitraum von höchstens sechs Monaten liegen; jedenfalls ist ein Termin einmal im Jahr anzuberaumen.
(12) Der Prüfungswerber hat sich für die Unternehmerprüfung spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Termin (Abs. 11) bei der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) anzumelden. Die Wahl der Prüfungsstelle steht dem Prüfungswerber frei. Das Ansuchen um Zulassung zu einer sonstigen im Abs. 1 angeführten Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Termin (Abs. 11) an die Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) zu richten. § 351 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(13) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle). Gegen die Zurückweisung des Ansuchens oder gegen die Verweigerung der Zulassung zur Prüfung sowie gegen sonstige Entscheidungen der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) steht dem Prüfungswerber das Recht der Berufung an den Landeshauptmann zu.
(14) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Bestimmungen in sinngemäßer Anwendung des § 351 Abs. 5 zu treffen; in dieser Verordnung können auch Bestimmungen darüber aufgenommen werden, wer die Kosten für den praktischen Teil der Prüfung ganz oder zum Teil zu tragen hat.
Abkürzung
GewO 1973
§ 352a. (1) Ist bei einer Meisterprüfung oder einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z. 3 der Prüfungsteil Ausbilderprüfung (§ 23a) zu prüfen, so muß zumindest ein Mitglied der Prüfungskommission die im § 29b Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes festgesetzten Voraussetzungen erfüllen. Die Prüfungsgebühr erhöht sich um die in der gemäß § 29d des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Prüfungsordnung festgesetzte Prüfungstaxe.
(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat durch Verordnung zu bestimmen, ob und inwieweit Bestimmungen der gemäß § 29d des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Prüfungsordnung zur ordnungsgemäßen Durchführung des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung im Rahmen der im Abs. 1 angeführten Prüfungen Anwendung zu finden haben.
Abkürzung
GewO 1973
Verfahren betreffend Betriebsanlagen
§ 353. Dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage sind eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen und die erforderlichen Pläne oder Skizzen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen. Weiters sind die sonst für die Beurteilung erforderlichen technischen Unterlagen sowie die Namen und Anschriften des Grundstückseigentümers und der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke anzuschließen.
Abkürzung
GewO 1973
Verfahren betreffend Betriebsanlagen
§ 353. Dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage sind eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen und die erforderlichen Pläne und Skizzen sowie für unter § 82a fallende Anlagen auch die Sicherheitsanalyse und der Maßnahmenplan in vierfacher Ausfertigung anzuschließen. Weiters sind die sonst für die Beurteilung des Projektes und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderlichen technischen Unterlagen sowie die Namen und Anschriften des Eigentümers des Betriebsgrundstückes und der Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke anzuschließen.
Abkürzung
GewO 1973
Verfahren betreffend Betriebsanlagen
§ 353. Dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage sind folgende Unterlagen anzuschließen:
in vierfacher Ausfertigung
eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,
die erforderlichen Pläne und Skizzen,
eine Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung und Entsorgung (Abfallwirtschaftskonzept)
sowie
für unter § 82a fallende Anlagen die Sicherheitsanalyse und der Maßnahmeplan
und
in einfacher Ausfertigung
nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technischen Unterlagen
sowie
die Namen und Anschriften des Eigentümers des Betriebsgrundstückes und der Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke.
Abkürzung
GewO 1973
Verfahren betreffend Betriebsanlagen
§ 353. Dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage sind folgende Unterlagen anzuschließen:
in vierfacher Ausfertigung
eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,
die erforderlichen Pläne und Skizzen,
eine Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung und Entsorgung (Abfallwirtschaftskonzept)
sowie
für unter § 82a fallende Anlagen die Sicherheitsanalyse und der Maßnahmenplan
und
in einfacher Ausfertigung
nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technischen Unterlagen
sowie
die Namen und Anschriften des Eigentümers des Betriebsgrundstückes und der Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke.
Abkürzung
GewO 1973
§ 354. Wenn sich das Ermittlungsverfahren wegen des außergewöhnlichen Umfanges oder der besonderen Beschaffenheit der Anlage voraussichtlich auf einen längeren Zeitraum erstrecken wird und anzunehmen ist, daß die Errichtung und der Betrieb der Anlage bei Vorschreibung bestimmter Auflagen zulässig sein wird, oder wenn zur Ausarbeitung des Projektes einer Anlage Vorarbeiten erforderlich sind oder wenn das Vorliegen des Ergebnisses bestimmter Vorarbeiten für die Entscheidung der Behörde (§§ 333, 334 und 335) von wesentlicher Bedeutung ist, kann diese Behörde mit Bescheid, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, schon vor der Genehmigung der Errichtung und des Betriebes der Anlage die Durchführung der erforderlichen Arbeiten genehmigen.
Abkürzung
GewO 1973
§ 354. Wenn sich das Ermittlungsverfahren wegen des außergewöhnlichen Umfanges oder der besonderen Beschaffenheit der Anlage voraussichtlich auf einen längeren Zeitraum erstrecken wird und anzunehmen ist, daß die Errichtung und der Betrieb der Anlage bei Vorschreibung bestimmter Auflagen zulässig sein wird, oder wenn zur Ausarbeitung des Projektes einer Anlage Vorarbeiten erforderlich sind oder wenn das Vorliegen des Ergebnisses bestimmter Vorarbeiten für die Entscheidung der Behörde (§§ 333, 334 und 335) von wesentlicher Bedeutung ist, kann diese Behörde mit Bescheid, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, schon vor der Genehmigung der Errichtung und des Betriebes der Anlage die Durchführung der erforderlichen Arbeiten (zB eines Versuchsbetriebes) genehmigen.
Abkürzung
GewO 1973
§ 354. Wenn sich das Ermittlungsverfahren wegen des außergewöhnlichen Umfanges oder der besonderen Beschaffenheit der Anlage voraussichtlich auf einen längeren Zeitraum erstrecken wird und anzunehmen ist, daß die Errichtung und der Betrieb der Anlage bei Vorschreibung bestimmter Auflagen zulässig sein wird, oder wenn zur Ausarbeitung des Projektes einer Anlage Vorarbeiten erforderlich sind oder wenn das Vorliegen des Ergebnisses bestimmter Vorarbeiten für die Entscheidung der Behörde (§§ 333, 334 und 335) von wesentlicher Bedeutung ist, kann diese Behörde nach Durchführung der Augenscheinsverhandlung (§ 356 Abs. 1) mit Bescheid, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, schon vor der Genehmigung der Errichtung und des Betriebes der Anlage die Durchführung der erforderlichen Arbeiten (zB eines Versuchsbetriebes) genehmigen. Gegen diese Genehmigung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Abkürzung
GewO 1973
§ 355. Die Gemeinde ist im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören. § 340 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Abkürzung
GewO 1973
§ 356. (1) Die Behörde (§§ 333, 334 und 335) hat auf Grund eines Ansuchens um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen und den Nachbarn vom Gegenstand und von Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG 1950) und in unmittelbar benachbarten Häusern Kenntnis zu geben; die Eigentümer dieser Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Der Behörde bekanntgewordene Nachbarn sind persönlich zu laden.
(2) Ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne des § 40 AVG 1950 gegeben, so ist den Nachbarn die Teilnahme an der Besichtigung der Anlage nur mit Zustimmung des Genehmigungswerbers gestattet, doch ist ihr allfälliges Recht auf Parteiengehör zu wahren.
(3) Im Verfahren gemäß Abs. 1 sind nur Nachbarn, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erheben, Parteien, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an.
(4) Im Verfahren betreffend die Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 78 Abs. 2) haben die im Abs. 3 genannten Nachbarn nur dann Parteistellung, wenn in der Betriebsbewilligung andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden.
(5) Soll in einem Verfahren zur Erteilung der Betriebsbewilligung oder im Zuge der Überwachung der Betriebe von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes (§ 78 Abs. 4) Abstand genommen werden, so haben die im Abs. 3 genannten Nachbarn Parteistellung.
Abkürzung
GewO 1973
§ 356. (1) Die Behörde (§§ 333, 334, 335) hat, ausgenommen in den Fällen des § 359b, auf Grund eines Ansuchens um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen. Gegenstand, Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung sowie die gemäß Abs. 3 bestehenden Voraussetzungen für die Begründung der Parteistellung sind den Nachbarn durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG 1950) und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern und in den auf den an diese Häuser unmittelbar angrenzenden Grundstücken stehenden Häusern bekanntzugeben; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.
(2) Ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne des § 40 AVG 1950 gegeben, so ist den Nachbarn die Teilnahme an der Besichtigung der Anlage nur mit Zustimmung des Genehmigungswerbers gestattet, doch ist ihr allfälliges Recht auf Parteiengehör zu wahren.
(3) Im Verfahren gemäß Abs. 1 sind, unbeschadet des folgenden Satzes, nur jene Nachbarn Parteien, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 5 erheben, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an. Weist ein Nachbar der Behörde nach, daß er ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Parteistellung nach dem ersten Satz zu erlangen, so darf er seine Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 5 auch nach Abschluß der Augenscheinsverhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen und ist vom Zeitpunkt seiner Einwendungen an Partei; solche Einwendungen sind vom Nachbarn binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei der Behörde einzubringen, die die Augenscheinsverhandlung anberaumt hat, und von dieser oder von der Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden.
(4) Im Verfahren betreffend die Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 78 Abs. 2), im Verfahren betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid oder Betriebsbewilligungsbescheid entsprechenden Zustandes (§ 78 Abs. 4), im Verfahren betreffend die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen (§ 79), im Verfahren betreffend die Anpassung einer bereits genehmigten Betriebsanlage an eine Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 (§ 82 Abs. 2), im Verfahren betreffend die Festlegung der von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 abweichenden Maßnahmen (§ 82 Abs. 3) und im Verfahren betreffend die Vorschreibung der über die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 hinausgehenden Auflagen (§ 82 Abs. 4) haben die im Abs. 3 genannten Nachbarn Parteistellung.
Abkürzung
GewO 1973
§ 356. (1) Die Behörde (§§ 333, 334, 335) hat, ausgenommen in den Fällen des § 359b, auf Grund eines Ansuchens um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen. Gegenstand, Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung sowie die gemäß Abs. 3 bestehenden Voraussetzungen für die Begründung der Parteistellung sind den Nachbarn durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern bekanntzugeben; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.
(2) Ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne des § 40 AVG gegeben, so ist den Nachbarn die Teilnahme an der Besichtigung der Anlage nur mit Zustimmung des Genehmigungswerbers gestattet, doch ist ihr allfälliges Recht auf Parteiengehör zu wahren.
(3) Im Verfahren gemäß Abs. 1 sind, unbeschadet des folgenden Satzes, nur jene Nachbarn Parteien, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 5 erheben, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an. Weist ein Nachbar der Behörde nach, daß er ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Parteistellung nach dem ersten Satz zu erlangen, so darf er seine Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 5 auch nach Abschluß der Augenscheinsverhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen und ist vom Zeitpunkt seiner Einwendungen an Partei; solche Einwendungen sind vom Nachbarn binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei der Behörde einzubringen, die die Augenscheinsverhandlung anberaumt hat, und von dieser oder von der Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden.
(4) Im Verfahren betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes (§ 78 Abs. 4), im Verfahren betreffend die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen (§ 79), im Verfahren betreffend die Anpassung einer bereits genehmigten Betriebsanlage an eine Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 (§ 82 Abs. 2), im Verfahren betreffend die Festlegung der von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 abweichenden Maßnahmen (§ 82 Abs. 3) und im Verfahren betreffend die Vorschreibung der über die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 hinausgehenden Auflagen (§ 82 Abs. 4) haben die im Abs. 3 genannten Nachbarn Parteistellung.
Abkürzung
GewO 1973
§ 357. Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Anlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im übrigen ist der Nachbar mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Abkürzung
GewO 1973
§ 358. (1) Werden Umstände bekannt, die die Genehmigungspflicht einer Anlage im Sinne des § 74 begründen könnten, zieht aber der Inhaber der Anlage in Zweifel, daß die Voraussetzungen für die Genehmigungspflicht gegeben seien, so hat die Behörde (§§ 333, 334 und 335) auf Antrag des Inhabers der Anlage die Anlage oder das Vorhaben zu prüfen und durch Bescheid festzustellen, ob die Errichtung und der Betrieb der Anlage der Genehmigung bedürfen. Ein Feststellungsbescheid ist jedoch nicht zu erlassen, wenn die Genehmigungspflicht der Anlage offenkundig ist.
(2) Durch ein solches Verfahren zur Feststellung der Genehmigungspflicht wird späteren Feststellungen über Art und Umfang der möglichen Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen und nachteiligen Einwirkungen nicht vorgegriffen.
(3) Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden, wenn der Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage die Feststellung beantragt, ob eine gemäß § 82 Abs. 1 und 2 erlassene Verordnung auf seine Betriebsanlage anzuwenden ist.
Abkürzung
GewO 1973
§ 358. (1) Werden Umstände bekannt, die die Genehmigungspflicht einer Anlage im Sinne des § 74 begründen könnten, zieht aber der Inhaber der Anlage in Zweifel, daß die Voraussetzungen für die Genehmigungspflicht gegeben seien, so hat die Behörde (§§ 333, 334 und 335) auf Antrag des Inhabers der Anlage die Anlage oder das Vorhaben zu prüfen und durch Bescheid festzustellen, ob die Errichtung und der Betrieb der Anlage der Genehmigung bedürfen. Ein Feststellungsbescheid ist jedoch nicht zu erlassen, wenn die Genehmigungspflicht der Anlage offenkundig ist. Ergeben sich im Feststellungsverfahren Zweifel, ob dieses Bundesgesetz auf jene Tätigkeit anzuwenden ist, der die Anlage regelmäßig zu dienen bestimmt ist, so ist dieses Verfahren zu unterbrechen und ein Feststellungsverfahren gemäß § 348 durchzuführen.
(2) Durch ein solches Verfahren zur Feststellung der Genehmigungspflicht wird späteren Feststellungen über Art und Umfang der möglichen Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen und nachteiligen Einwirkungen nicht vorgegriffen.
(3) Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden, wenn der Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage die Feststellung beantragt, ob eine gemäß § 82 Abs. 1 und 2 erlassene Verordnung auf seine Betriebsanlage anzuwenden ist.
Abkürzung
GewO 1973
§ 358. (1) Werden Umstände bekannt, die die Genehmigungspflicht einer Anlage im Sinne des § 74 begründen könnten, zieht aber der Inhaber der Anlage in Zweifel, daß die Voraussetzungen für die Genehmigungspflicht gegeben seien, so hat die Behörde (§§ 333, 334 und 335) auf Antrag des Inhabers der Anlage die Anlage oder das Vorhaben zu prüfen und durch Bescheid festzustellen, ob die Errichtung und der Betrieb der Anlage der Genehmigung bedürfen. Ein Feststellungsbescheid ist jedoch nicht zu erlassen, wenn die Genehmigungspflicht der Anlage offenkundig ist. Ergeben sich im Feststellungsverfahren Zweifel, ob dieses Bundesgesetz auf jene Tätigkeit anzuwenden ist, der die Anlage regelmäßig zu dienen bestimmt ist, so ist dieses Verfahren zu unterbrechen und ein Feststellungsverfahren gemäß § 348 durchzuführen.
(2) Durch ein solches Verfahren zur Feststellung der Genehmigungspflicht wird späteren Feststellungen über Art und Umfang der möglichen Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen und nachteiligen Einwirkungen nicht vorgegriffen.
(3) Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden, wenn der Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage die Feststellung beantragt, ob eine gemäß § 82 Abs. 1 oder eine gemäß § 82a Abs. 1 erlassene Verordnung auf seine Betriebsanlage anzuwenden ist.
Abkürzung
GewO 1973
§ 358. (1) Werden Umstände bekannt, die die Genehmigungspflicht einer Anlage im Sinne des § 74 begründen könnten, zieht aber der Inhaber der Anlage in Zweifel, daß die Voraussetzungen für die Genehmigungspflicht gegeben seien, so hat der Landeshauptmann auf Antrag des Inhabers der Anlage die Anlage oder das Vorhaben zu prüfen und durch Bescheid festzustellen, ob die Errichtung und der Betrieb der Anlage der Genehmigung bedürfen. Ein Feststellungsbescheid ist jedoch nicht zu erlassen, wenn die Genehmigungspflicht der Anlage offenkundig ist. Ergeben sich im Feststellungsverfahren Zweifel, ob dieses Bundesgesetz auf jene Tätigkeit anzuwenden ist, der die Anlage regelmäßig zu dienen bestimmt ist, so ist dieses Verfahren zu unterbrechen und ein Feststellungsverfahren gemäß § 348 durchzuführen.
(2) Durch ein solches Verfahren zur Feststellung der Genehmigungspflicht wird späteren Feststellungen über Art und Umfang der möglichen Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen und nachteiligen Einwirkungen nicht vorgegriffen.
(3) Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden, wenn der Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage die Feststellung beantragt, ob eine gemäß § 82 Abs. 1 oder eine gemäß § 82a Abs. 1 erlassene Verordnung auf seine Betriebsanlage anzuwenden ist.
Abkürzung
GewO 1973
§ 359. (1) Im Bescheid, mit dem die Errichtung und der Betrieb der Anlage genehmigt werden, sind die allenfalls erforderlichen Auflagen anzuführen. Wenn es aus Gründen der Überwachung der Einhaltung der Auflagen notwendig ist, hat die Behörde im Genehmigungsbescheid anzuordnen, daß ihr die Fertigstellung der Anlage angezeigt wird.
(2) Der für den Genehmigungswerber, für das Arbeitsinspektorat und für die Gemeinde bestimmten Ausfertigung des Genehmigungsbescheides sind eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die Pläne und Skizzen, die dem Verfahren zugrunde lagen, anzuschließen; auf diesen Beilagen ist zu vermerken, daß sie Bestandteile des Genehmigungsbescheides bilden.
(3) Der Bescheid ist dem Genehmigungswerber, dem zuständigen Arbeitsinspektorat, der Gemeinde und den Nachbarn, die Parteien sind (§ 356 Abs. 3), zuzustellen.
(4) Das Recht der Berufung steht außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien sind. Das Berufungsrecht der Arbeitsinspektorate wird hiedurch nicht berührt.
(5) Für Betriebsbewilligungsbescheide und Bescheide, mit denen gemäß § 78 Abs. 4 von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes Abstand genommen wird, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 erster Satz sowie der Abs. 2 bis 4 sinngemäß.
Abkürzung
GewO 1973
§ 359. (1) Im Bescheid, mit dem die Errichtung und der Betrieb der Anlage genehmigt werden, sind die allenfalls erforderlichen Auflagen anzuführen. Wenn es aus Gründen der Überwachung der Einhaltung der Auflagen notwendig ist, hat die Behörde im Genehmigungsbescheid anzuordnen, daß ihr die Fertigstellung der Anlage angezeigt wird.
(2) Der für den Genehmigungswerber, für das Arbeitsinspektorat und für die Gemeinde bestimmten Ausfertigung des Genehmigungsbescheides sind eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die Pläne und Skizzen, die dem Verfahren zugrunde lagen, und die Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Lagerung, Vermeidung, Verwertung oder Entsorgung anzuschließen; auf diesen Beilagen ist zu vermerken, daß sie Bestandteile des Genehmigungsbescheides bilden.
(3) Der Bescheid ist dem Genehmigungswerber, dem zuständigen Arbeitsinspektorat, der Gemeinde und den Nachbarn, die Parteien sind (§ 356 Abs. 3), zuzustellen.
(4) Das Recht der Berufung steht außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien sind. Das Berufungsrecht der Arbeitsinspektorate wird hiedurch nicht berührt.
(5) Für Betriebsbewilligungsbescheide und Bescheide, mit denen gemäß § 78 Abs. 4 von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes Abstand genommen wird, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 erster Satz sowie der Abs. 2 bis 4 sinngemäß.
Abkürzung
GewO 1973
§ 359. (1) Im Bescheid, mit dem die Errichtung und der Betrieb der Anlage genehmigt werden, sind die allenfalls erforderlichen Auflagen anzuführen. Wenn es aus Gründen der Überwachung der Einhaltung der Auflagen notwendig ist, hat die Behörde im Genehmigungsbescheid anzuordnen, daß ihr die Fertigstellung der Anlage angezeigt wird. Die Behörde hat in den Genehmigungsbescheid gegebenenfalls einen Hinweis darauf aufzunehmen, daß ihrer Ansicht nach im Standort das Errichten und Betreiben der Anlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch Rechtsvorschriften verboten ist.
(2) Der für den Genehmigungswerber, für das Arbeitsinspektorat und für die Gemeinde bestimmten Ausfertigung des Genehmigungsbescheides sind eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die Pläne und Skizzen, die dem Verfahren zugrunde lagen, und die Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Lagerung, Vermeidung, Verwertung oder Entsorgung anzuschließen; auf diesen Beilagen ist zu vermerken, daß sie Bestandteile des Genehmigungsbescheides bilden.
(3) Der Bescheid ist dem Genehmigungswerber, dem zuständigen Arbeitsinspektorat, der Gemeinde und den Nachbarn, die Parteien sind (§ 356 Abs. 3), zuzustellen.
(4) Das Recht der Berufung steht außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien sind. Das Berufungsrecht der Arbeitsinspektorate wird hiedurch nicht berührt.
(5) Für Bescheide, mit denen gemäß § 78 Abs. 4 von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes Abstand genommen wird, gelten die Abs. 2 bis 4 sinngemäß.
Abkürzung
GewO 1973
§ 359a. In den Fällen, in denen bei Verfahren betreffend Betriebsanlagen in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, geht der administrative Instanzenzug bis zum Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, wenn es sich um
Verfahren über ein Ansuchen um die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage (§ 77 Abs. 1),
Verfahren über ein Ansuchen um Erteilung einer Betriebsbewilligung (§ 78 Abs. 2 und 3),
Verfahren über einen Antrag um Abstandnahme von im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen (§ 78 Abs. 4),
Verfahren betreffend die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen (§§ 79 und 79a),
Verfahren über ein Ansuchen um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage (§ 81),
Verfahren betreffend die Vorschreibung von Auflagen, die von einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 abweichen (§ 82 Abs. 3),
Verfahren betreffend die Vorschreibung von Auflagen, die über die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 hinausgehen (§ 82 Abs. 4),
Verfahren betreffend die Vorschreibung der bei Auflassung von Betriebsanlagen oder Teilen von Betriebsanlagen notwendigen Vorkehrungen (§ 83),
Verfahren über einen Antrag auf Feststellung, ob die Errichtung und der Betrieb einer Anlage einer Genehmigung bedürfen (§ 358 Abs. 1), oder
Verfahren über einen Antrag auf Feststellung, ob eine gemäß § 82 Abs. 1 und 2 erlassene Verordnung auf eine Betriebsanlage anzuwenden ist (§ 358 Abs. 3),
handelt.
Abkürzung
GewO 1973
§ 359a. In den Fällen, in denen bei Verfahren betreffend Betriebsanlagen in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, geht der administrative Instanzenzug bis zum Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, wenn es sich um
Verfahren über ein Ansuchen um die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage (§ 77 Abs. 1), in denen die Genehmigung von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilt, vom Landeshauptmann hingegen nicht erteilt oder von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht erteilt, vom Landeshauptmann hingegen erteilt worden ist,
Verfahren über ein Ansuchen um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage (§ 81), in denen die Änderungsgenehmigung von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilt, vom Landeshauptmann hingegen nicht erteilt oder von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht erteilt, vom Landeshauptmann hingegen erteilt worden ist.
(Anm.: Z 3 bis 10 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993)
Abkürzung
GewO 1973
§ 359b. Weist der Genehmigungswerber in seinem Ansuchen und dessen Beilagen (§ 353) nach, daß
jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden,
oder
das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 150 m 2 beträgt, die elektrische Anschlußleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 50 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, daß Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden,
so hat die Behörde (§§ 333, 334, 335) mit Bescheid diese Beschaffenheit der Anlage festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage.
Abkürzung
GewO 1973
§ 359b. (1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), daß
jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden,
oder
das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 300 m 2 beträgt, die elektrische Anschlußleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, daß Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden,
so hat die Behörde (§§ 333, 334, 335) mit Bescheid diese Beschaffenheit der Anlage festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlußleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen sind, weil sie den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bis auf die elektrische Anschlußleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte entsprechen und diese Anschlußleistung die im Abs. 1 Z 2 angegebene Meßgröße um höchstens 50% aus Gründen übersteigt, die in der technischen Besonderheit dieser Maschinen oder Geräte oder deren Verbindung miteinander oder mit anderen Anlageteilen oder in einschlägigen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften oder in Vertragsbedingungen des Energieversorgungsunternehmens, nicht jedoch in der Betriebsweise der Anlage liegen, da ein gleichzeitiges Betreiben aller dieser Maschinen und Geräte nicht in Betracht kommt.
Abkürzung
GewO 1973
§ 359c. Wird ein Genehmigungsbescheid vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, so darf der Genehmigungswerber die betreffende Anlage bis zur Rechtskraft des Ersatzbescheides, längstens jedoch ein Jahr, weiter betreiben, wenn er die Anlage entsprechend dem aufgehobenen Genehmigungsbescheid betreibt. Das gilt nicht, wenn der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde, die zur Aufhebung des Genehmigungsbescheides führte, die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte.
Abkürzung
GewO 1973
Einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen
§ 360. (1) Wenn in einem Strafverfahren das Vorliegen einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung oder in einem Verfahren gemäß § 358 Abs. 1 die Genehmigungspflicht einer Anlage rechtskräftig festgestellt worden ist, so hat die Behörde, wenn der der Rechtsordnung entsprechende Zustand nicht ungesäumt hergestellt wird, mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung des Betriebes oder von Teilen des Betriebes oder die Stillegung von Maschinen, zu verfügen.
(2) In Fällen drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum, die durch eine den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegende Tätigkeit verursacht worden ist, oder in Fällen unzumutbarer Belästigung der Nachbarn, die durch eine nicht genehmigte Betriebsanlage verursacht worden ist, hat die Behörde, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder der Belästigung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stillegung von Maschinen oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr kann sie nach vorausgegangener Verständigung des Betriebsinhabers, einer mit der Betriebsführung beauftragten Person oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides solche Maßnahmen an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn seine Zustellung aus den im § 23 Abs. 7 AVG 1950 angeführten Gründen unterblieben ist.
(3) Die Bescheide gemäß Abs. 2 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Tage ihrer Rechtskraft an gerechnet, außer Wirksamkeit.
(4) Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 1 oder 2 nicht mehr vorliegen und zu erwarten ist, daß der Gewerbetreibende in Hinkunft die gewerberechtlichen Vorschriften einhalten wird, so hat die Behörde auf Antrag des Gewerbetreibenden die mit den Bescheiden gemäß Abs. 1 oder 2 getroffenen Maßnahmen zu widerrufen.
Abkürzung
GewO 1973
Einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen
§ 360. (1) Wenn in einem Strafverfahren das Vorliegen einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung oder in einem Verfahren gemäß § 358 Abs. 1 die Genehmigungspflicht einer Anlage rechtskräftig festgestellt worden ist, so hat die Behörde, wenn der der Rechtsordnung entsprechende Zustand nicht ungesäumt hergestellt wird, mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung des Betriebes oder von Teilen des Betriebes oder die Stillegung von Maschinen, zu verfügen. Wenn bei einer Tätigkeit offenkundig der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 gegeben ist und wenn mit Grund anzunehmen ist, daß die solchermaßen gesetzwidrige Gewerbeausübung weiter betrieben wird, so kann die Behörde auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides die zur Unterbindung dieser Gewerbeausübung notwendigen Maßnahmen, insbesondere auch die Beschlagnahme von Waren, Werkzeugen, Maschinen, Geräten und Transportmitteln, an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.
(2) Um die durch eine diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeit verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte Betriebsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, hat die Behörde, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stillegung von Maschinen oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, daß zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Betriebsinhabers, seines Stellvertreters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.
(3) Die Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Tage ihrer Rechtskraft an gerechnet, außer Wirksamkeit.
(4) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 oder 2 nicht mehr vor und ist zu erwarten, daß in Hinkunft jene gewerberechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 oder 2 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die gewerbliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Abs. 1 oder 2 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.
Abkürzung
GewO 1973
Einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen
§ 360. (1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 26 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 78 Abs. 4 oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes zu verfügen.
(1a) Wenn bei einer Tätigkeit offenkundig der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 5, 6 oder 7 gegeben ist und wenn mit Grund anzunehmen ist, daß die solchermaßen gesetzwidrige Gewerbeausübung fortgesetzt wird, darf die Behörde auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides die zur Unterbindung dieser Gewerbeausübung notwendigen Maßnahmen, insbesondere auch die Beschlagnahme von Waren, Werkzeugen, Maschinen, Geräten und Transportmitteln, an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.
(1b) Wird der der Rechtsordnung entsprechende Zustand trotz Anwendung des Abs. 1 oder des Abs. 1a nicht erreicht oder kommt als notwendige Maßnahme im Sinne des Abs. 1 oder 1a nur die Schließung des gesamten Betriebes in Betracht oder ist eine Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 offenkundig, so hat die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides den gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betrieb an Ort und Stelle zu schließen; eine solche Betriebsschließung liegt auch dann vor, wenn eine Gewerbeausübung unterbunden wird, die keine Betriebsstätte aufweist; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.
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