Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. Mai 1975 über den Befähigungsnachweis für das Reisebürogewerbe (Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1975-07-01
Status Aufgehoben · 1989-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 21
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 209 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

Nachweis der Befähigung für eine unbeschränkte Konzession zur

Ausübung des Reisebürogewerbes gemäß § 208 Abs. 1 GewO 1973

§ 1. Die gemäß § 209 GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für eine unbeschränkte Konzession zur Ausübung des Reisebürogewerbes gemäß § 208 Abs. 1 GewO 1973 ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung gemäß § 4 nachzuweisen.

Nachweis der Befähigung für eine Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes gemäß § 208 Abs. 3 Z. 1 GewO

1973

§ 2. (1) Die gemäß § 209 GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für eine Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes gemäß § 208 Abs. 3 Z. 1 GewO 1973 ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung gemäß § 6 nachzuweisen.

(2) Der Befähigungsnachweis gemäß Abs. 1 kann auch durch das Zeugnis über die Konzessionsprüfung gemäß § 1 erbracht werden.

Nachweis der Befähigung für eine Konzession zur

Ausübung der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes gemäß

§ 208 Abs. 3 Z 1a GewO 1973

§ 2a. (1) Die gemäß § 209 GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für eine Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes gemäß § 208 Abs. 3 Z 1a GewO 1973 ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung gemäß § 7a nachzuweisen.

(2) Der Befähigungsnachweis gemäß Abs. 1 kann auch durch das Zeugnis über die Konzessionsprüfung gemäß § 1 erbracht werden.

Nachweis der Befähigung für eine Konzession zur Ausübung der

Teilberechtigung des Reisebürogewerbes gemäß § 208 Abs. 3 Z. 2

oder 3 GewO 1973

§ 3. Die gemäß § 209 GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für eine Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes gemäß § 208 Abs. 3 Z. 2 oder 3 GewO 1973 ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

1.

die erfolgreich abgelegte im § 1 genannte Konzessionsprüfung oder

2.

die erfolgreich abgelegte im § 2 Abs. 1 genannte Konzessionsprüfung oder

3.

die erfolgreich abgelegte im § 2a Abs. 1 genannte Konzessionsprüfung oder

4.

eine einjährige fachliche Tätigkeit im Reisebürogewerbe.

Konzessionsprüfung gemäß § 1

§ 4. (1) Die im § 1 genannte Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Reisebürogewerbes notwendigen Kenntnisse zu erstrecken, und zwar auf

1.

betriebswirtschaftliche Kenntnisse (Abs. 3),

2.

beruflich-fachliche Kenntnisse (Abs. 4) und

3.

Kenntnisse der englischen Fachsprache der Reisebürobranche (Abs. 5).

(3) Die schriftliche Prüfung betreffend die betriebswirtschaftlichen Kenntnisse (Abs. 2 Z. 1) hat je zwei Aufgaben aus den Gebieten der Buchhaltung, der Lohnverrechnung, der Kalkulation und des Schriftverkehrs zu enthalten. Insgesamt sind acht Prüfungsaufgaben zu stellen, deren Erledigung vom Prüfling in drei Stunden erwartet werden kann.

(4) Die schriftliche Prüfung betreffend die beruflich-fachlichen Kenntnisse (Abs. 2 Z 2) hat zwei Aufgaben aus dem Gebiete des Tarifwesens zu enthalten, wobei eine Aufgabe den Bereich "Flug" und die andere Aufgabe den Bereich "Bahn" oder "Bus" zum Gegenstand haben muß. Die Erledigung dieser beiden Prüfungsfragen muß vom Prüfling in einer Stunde erwartet werden können.

(5) Die schriftliche Prüfung betreffend die Kenntnisse der englischen Fachsprache der Reisebürobranche (Abs. 2 Z. 3) hat zwei Aufgaben aus dem brancheneinschlägigen kaufmännischen Schriftverkehr zu enthalten, deren Erledigung vom Prüfling in einer Stunde erwartet werden kann.

(6) Die gesamte schriftliche Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.

(7) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Reisebürogewerbes notwendigen Kenntnisse zu erstrecken, und zwar auf

1.

beruflich-fachliche Kenntnisse (Abs. 8),

2.

rechtliche Kenntnisse (Abs. 9),

3.

technische und hygienische Kenntnisse (Abs. 10) und

4.

Kenntnisse der englischen Fachsprache der Reisebürobranche (Abs. 11).

(8) Hinsichtlich der beruflich-fachlichen Kenntnisse (Abs. 7 Z 1) sind dem Prüfling Fragen aus den Gebieten Tarifwesen, Verkehrsgeographie, Gegenseitigkeitsabkommen und Reisebedingungen zu stellen.

(9) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse (Abs. 7 Z. 2) sind dem Prüfling Fragen aus dem Steuerrecht, dem Arbeitsrecht einschließlich des einschlägigen Kollektivvertrages, dem Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, dem Berufsausbildungsrecht und dem Sozialversicherungsrecht sowie über Grundsätze des Handelsrechtes, des bürgerlichen Rechtes, des Wettbewerbsrechtes und des Privatzimmervermietungsrechtes zu stellen.

(10) Hinsichtlich der technischen und hygienischen Kenntnisse (Abs. 7 Z. 3) sind dem Prüfling Fragen über Maßnahmen der Unfallverhütung und über Arbeitshygiene im Reisebürogewerbe zu stellen.

(11) Hinsichtlich der Kenntnisse der englischen Fachsprache der Reisebürobranche (Abs. 7 Z. 4) sind dem Prüfling brancheneinschlägige englische Schriftstücke, wie Zeitschriften und Broschüren, betreffende Fragen und Fragen zu stellen, die ihm die Gelegenheit geben, ein Kundengespräch einschließlich einer Kundenberatung in englischer Sprache zu führen.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung gemäß § 1

§ 5. (1) Zu der Konzessionsprüfung gemäß § 1 ist zuzulassen, wer

1.

den erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930, oder der rechtswissenschaftlichen, staatswissenschaftlichen, soziologischen, sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung einer inländischen Universität, der Hochschule für Welthandel in Wien oder der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder

2.

die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent oder den erfolgreichen Besuch einer durch Z 1 nicht erfaßten Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf ersetzt wird und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder

3.

den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden oder durch

4.

den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule und eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder

5.

eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2)

(2) Die fachliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 muß eine fachliche Tätigkeit in gehobener Stellung (Abs. 3) in einem auf Grund einer unbeschränkten Konzession gemäß § 208 Abs. 1 GewO 1973 betriebenen Unternehmen (Reisebüro) sein.

(3) Fachliche Tätigkeit in gehobener Stellung (Abs. 2) ist eine fachliche Tätigkeit im Sinne des § 22 Abs. 2 GewO 1973, die verantwortungsvoll ist und regelmäßig ohne Weisung und Aufsicht ausgeführt wird, wie die Tätigkeit eines Leiters der Inlands- oder Auslandsabteilung, einer ersten Schalterkraft oder eines Fahrscheinbauers.

Konzessionsprüfung gemäß § 2 Abs. 1

§ 6. (1) Die im § 2 Abs. 1 genannte Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Reisebürogewerbes notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse zu erstrecken. § 4 Abs. 3 findet Anwendung. Die schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Reisebürogewerbes notwendigen Kenntnisse zu erstrecken, und zwar auf

1.

beruflich-fachliche Kenntnisse (Abs. 4),

2.

rechtliche Kenntnisse (Abs. 5) und

3.

technische und hygienische Kenntnisse (Abs. 6). Die Dauer der mündlichen Prüfung soll 20 Minuten nicht unterschreiten und 40 Minuten nicht überschreiten.

(4) Hinsichtlich der beruflich-fachlichen Kenntnisse (Abs. 3 Z. 1) sind dem Prüfling Fragen aus den Gebieten Verkehrsgeographie, Gegenseitigkeitsabkommen und Reisebedingungen zu stellen.

(5) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse (Abs. 3 Z. 2) sind dem Prüfling Fragen aus dem Steuerrecht, dem Arbeitsrecht einschließlich des einschlägigen Kollektivvertrages und dem Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sowie über Grundsätze des Privatzimmervermietungsrechtes zu stellen.

(6) Hinsichtlich der technischen und hygienischen Kenntnisse (Abs. 3 Z. 3) sind dem Prüfling Fragen über Maßnahmen der Unfallverhütung und über Arbeitshygiene im Reisebürogewerbe zu stellen.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung gemäß § 2

Abs. 1

§ 7. Zu der Konzessionsprüfung gemäß § 2 Abs. 1 ist zuzulassen, wer

1.

die im § 5 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen oder

2.

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer von Z. 1 nicht erfaßten Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem dieser Lehrberufe ersetzt wird oder

3.

eine dreijährige fachliche Tätigkeit im Reisebürogewerbe durch Zeugnisse nachweist.

Konzessionsprüfung gemäß § 2a Abs. 1

§ 7a. (1) Die im § 2a Abs. 1 genannte Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Reisebürogewerbes notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse zu erstrecken, und zwar auf

1.

betriebswirtschaftliche Kenntnisse (Abs. 3) und

2.

Kenntnisse der englischen Fachsprache der Reisebürobranche (Abs. 4).

(3) Die schriftliche Prüfung betreffend die betriebswirtschaftlichen Kenntnisse (Abs. 2 Z 1) hat je zwei Aufgaben aus den Gebieten der Buchhaltung und des Schriftverkehrs zu enthalten. Insgesamt sind vier Prüfungsaufgaben zu stellen, deren Erledigung vom Prüfling in 90 Minuten erwartet werden kann.

(4) Die schriftliche Prüfung betreffend die Kenntnisse der englischen Fachsprache der Reisebürobranche (Abs. 2 Z 2) hat zwei Aufgaben aus dem brancheneinschlägigen kaufmännischen Schriftverkehr zu enthalten, deren Erledigung vom Prüfling in einer Stunde erwartet werden kann.

(5) Die gesamte schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.

(6) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Reisebürogewerbes notwendigen Kenntnisse zu erstrecken, und zwar auf

1.

beruflich-fachliche Kenntnisse (Abs. 7),

2.

rechtliche Kenntnisse (Abs. 8),

3.

technische und hygienische Kenntnisse (Abs. 9) und

4.

Kenntnisse der englischen Fachsprache der Reisebürobranche (Abs. 10).

(7) Hinsichtlich der beruflich-fachlichen Kenntnisse (Abs. 6 Z 1) sind dem Prüfling Fragen aus dem Gebiete der Gegenseitigkeitsabkommen zu stellen.

(8) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse (Abs. 6 Z 2) sind dem Prüfling Fragen aus dem Steuerrecht, dem Arbeitsrecht einschließlich des einschlägigen Kollektivvertrages und dem Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sowie über Grundsätze des Handelsrechtes, des bürgerlichen Rechtes und des Privatzimmervermietungsrechtes zu stellen.

(9) Hinsichtlich der technischen und hygienischen Kenntnisse (Abs. 6 Z 3) sind dem Prüfling Fragen über Maßnahmen der Unfallverhütung und der Arbeitshygiene im Reisebürogewerbe zu stellen.

(10) Hinsichtlich der Kenntnisse der englischen Fachsprache der Reisebürobranche (Abs. 6 Z 4) sind dem Prüfling brancheneinschlägige englische Schriftstücke, wie Zeitschriften und Broschüren, betreffende Fragen und Fragen zu stellen, die ihm Gelegenheit geben, ein Kundengespräch einschließlich einer Kundenberatung in englischer Sprache zu führen.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung

gemäß § 2a Abs. 1

§ 7b. Zu der Konzessionsprüfung gemäß § 2a Abs. 1 ist zuzulassen, wer

1.

die im § 5 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen oder

2.

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer von Z 1 nicht erfaßten Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem dieser Lehrberufe ersetzt wird, oder

3.

eine dreijährige fachliche Tätigkeit im Reisebürogewerbe oder

4.

eine vierjährige fachliche Tätigkeit reisebüroähnlicher Art zB im Rahmen einer nicht auf Grund einer Konzession gemäß § 208 GewO 1973 tätigen Fremdenverkehrsorganisation

Prüfungskommission

§ 8. (1) Die beiden Mitglieder der Prüfungskommission für die Konzessionsprüfungen gemäß § 1, § 2 Abs. 1 und § 2a Abs. 1, die gemäß § 351 Abs. 2 erster Teilsatz GewO 1973 zu bestellen sind, müssen ein Unternehmen auf Grund einer unbeschränkten Konzession gemäß § 208 Abs. 1 GewO 1973 (Reisebüro) als Gewerbeinhaber oder Pächter betreiben oder in einem solchen Reisebüro als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sein.

(2) Der im Abs. 1 genannten Prüfungskommission gehören ferner zwei andere Fachleute (§ 351 Abs. 2 zweiter Teilsatz GewO 1973) an. Eine dieser Personen muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig sind. Die andere Person muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind. Erfüllt einer dieser beiden Fachleute die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf er zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.

Prüfungstermin

§ 9. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen, daß dieser Termin spätestens drei Monate vor Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt des Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart werden.

Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 10. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 9) beim Landeshauptmann einzubringen.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung sind anzuschließen:

1.

die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,

2.

die dem Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Belege,

3.

der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und

4.

im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1973) die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege.

Ladung zur Konzessionsprüfung

§ 11. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung zugelassen worden ist, ist er mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Konzessionsprüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Konzessionsprüfung, die Gegenstände der schriftlichen und der mündlichen Prüfung (§ 4 Abs.2 bis 5 und 7 bis 11 oder § 6 Abs.2 bis 6 oder § 7a Abs. 2 bis 4 und 6 bis 10) sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

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