Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 23. Juni 1975 betreffend die Durchführung statistischer Erhebungen über die Elektrizitätswirtschaft

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1975-07-09
Status Aufgehoben · 2001-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
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Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31.12.1999 außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 10 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, sowie hinsichtlich des § 15 Abs. 3 zweiter Satz auf Grund des § 9 des Lastverteilungsgesetzes 1952, BGBl. Nr. 207, wird verordnet:

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

1.

Gegenstand

§ 1. (1) Im Bereiche der Elektrizitätswirtschaft sind statistische Erhebungen als Vollerhebungen durchzuführen.

(2) Die Erhebungen sind unter nachfolgenden Bezeichnungen zu führen:

1.

Betriebsstatistik

2.

Bestandsstatistik

3.

Wertstatistik

4.

Wirtschaftsstatistik.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 2. (1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen zur Erzeugung oder Verteilung elektrischer Energie zum Zwecke der entgeltlichen Abgabe (öffentliche Elektrizitätsversorgung).

(2) Unternehmen mit Eigenanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen mit Anlagen zur Erzeugung sowie damit im Zusammenhang stehende Anlagen zur Verteilung elektrischer Energie für den eigenen Bedarf des Inhabers.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 3. Die bei den statistischen Erhebungen in Erfüllung der Auskunftspflicht nach dieser Verordnung gemachten Angaben dürfen auch für die dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie obliegende Vollziehung auf folgenden Sachgebieten Verwendung finden:

1.

Angelegenheiten der Elektrizitätswirtschaft und deren Planung, Förderung der Elektrifizierung, Angelegenheiten der Bewirtschaftung der elektrischen Energie einschließlich der Lastverteilung, Starkstromwegerecht;

2.

Preisregelung und Preisüberwachung in Angelegenheiten der Elektrizitätswirtschaft;

3.

Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Anlage der Elektrizitätswirtschaft gemäß Abs. 1 des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 19/1970.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

2.

Betriebsstatistik

§ 4. Die Erhebungen zur Betriebsstatistik haben sich auf

1.

Elektrizitätsversorgungsunternehmen, bei denen die Summe der Nennleistungen aller Anlagen zur Erzeugung und zum Bezug elektrischer Energie mindestens 200 kW beträgt oder bei denen die Summe aus der Jahreserzeugung und dem Jahresbezug mindestens 500.000 kWh beträgt;

2.

Unternehmen mit Eigenanlagen, bei denen die Summe der Engpaßleistungen der Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie mindestens 200 kW beträgt oder deren Jahreserzeugung mindestens 500.000 kWh beträgt,

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 5. (1) Für die Betriebsstatistik sind monatlich, beginnend mit der Erhebung über den Berichtsmonat Juli 1975, zu erheben:

1.

Erzeugung elektrischer Energie, gegliedert nach Energieträgern;

2.

Bezug elektrischer Energie, gegliedert nach dem Bezug aus dem Inland und aus dem Ausland;

3.

Abgabe elektrischer Energie, gegliedert nach der Abgabe im Inland und an das Ausland; die unmittelbare Abgabe elektrischer Energie an die Verbrauchergruppe der Sonderabnehmer außerdem gegliedert nach den einzelnen Sonderabnehmern (Stromlisten);

4.

Verbrauch elektrischer Energie für eigene Fertigung;

5.

Eigenverbrauch elektrischer Energie

6.

Übertragungsverluste;

7.

für die Erzeugung elektrischer Energie bestimmte Brennstoffe;

8.

Bewirtschaftung der Speicher mit einem Nenninhalt von mehr als 250.000 m3;

9.

Inbetriebnahme, Erweiterung und gänzliche oder teilweise Stillegung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie;

10.

Inbetriebnahme von Leitungen mit 110 kV und mehr oder Änderungen in der Betriebsspannung auf oder über 110 kV.

(2) Bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit einer durchschnittlichen Erzeugung von mindestens 200.000 kWh je Monat ist der Belastungsablauf an jedem Mittwoch von 0 bis 24 Uhr zu erheben.

Er ist zu gliedern wie folgt:

1.

Stundenwerte, erforderlichenfalls Halbstundenwerte der Leistung,

2.

thermische und hydraulische Erzeugung,

3.

Bezug aus dem Inland und aus dem Ausland, Abgabe im Inland und an das Ausland sowie Verbrauch.

(3) Bei Unternehmen mit Eigenanlagen ist der Belastungsablauf am dritten Mittwoch jedes Monats von 0 bis 24 Uhr zu erheben. Er ist gemäß Abs. 2 zu gliedern.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 6. Für die Betriebsstatistik sind jährlich über das abgelaufene Kalenderjahr, beginnend mit der Erhebung über das Berichtsjahr 1975, zu erheben:

1.

Erzeugung elektrischer Energie, gegliedert nach Energieträgern sowie die diesen Erzeugungswerten entsprechenden Höchstwerte der elektrischen Leistung unter Angabe des Zeitpunktes ihres Auftretens;

2.

Bezug elektrischer Energie, gegliedert nach dem Bezug aus dem Inland und aus dem Ausland;

3.

Abgabe elektrischer Energie, gegliedert nach unmittelbarer und mittelbarer Abgabe im Inland und an das Ausland; die unmittelbare Abgabe elektrischer Energie im Inland außerdem gegliedert nach Verbraucher- und Tarifgruppen unter Angabe der Anzahl der Anlagen;

4.

Verbrauch elektrischer Energie für eigene Fertigung;

5.

Eigenverbrauch elektrischer Energie

6.

Übertragungsverluste;

7.

Art, Menge und Heizwert der für die Erzeugung elektrischer Energie verbrauchten festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffe sowie Art und Menge der verbrauchten Kernbrennstoffe;

8.

maximale Lagermöglichkeit für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe sowie für Kernbrennstoffe am Ende des Erhebungsjahres;

9.

Engpaßleistung der Kraftwerke am Ende des Berichtsjahres;

10.

Regelarbeitsvermögen der Wasserkraftwerke und Arbeitsvermögen im Erhebungsjahr, unter Angabe der nichtverwerteten Energie sowie der Niedrigstwasserleistung der Laufkraftwerke;

11.

Summe der vertraglichen Bezugsleistung von in- und ausländischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Unternehmen mit Eigenanlagen am Ende des Berichtsjahres.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

3.

Bestandsstatistik

§ 7. Die Erhebungen zur Bestandsstatistik haben sich auf

1.

Elektrizitätsversorgungsunternehmen, bei denen die Summe der Nennleistungen aller Anlagen zur Erzeugung oder zum Bezug elektrischer Energie mindestens 20 kW beträgt;

2.

Unternehmen mit Eigenanlagen, bei denen die Summe der Nennleistungen der Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie mindestens 20 kW beträgt,

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 8. (1) Für die Bestandsstatistik ist einmal in jedem fünften Jahr zum 31. Dezember, erstmals zum Stichtag 31. Dezember 1978, der Bestand an Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie zuzüglich der Antriebsmaschinen, Kesselanlagen und Kraftwerkstransformatoren, gegliedert nach Energieträgern sowie nach Art, Type, Leistungsfähigkeit und Baujahr zu erheben.

(2) Bei Wasserkraftanlagen sind zusätzlich deren charakteristische wasserwirtschaftliche Kennzahlen, wie Jahreszufluß, Betriebswasser, Fallhöhe, Arbeitsvermögen und Speicherinhalt zu erheben.

(3) Bei Wärmeanlagen sind zusätzlich deren charakteristische wärmewirtschaftliche Kennzahlen sowie Art und Heizwert der verwendeten Brennstoffe zu erheben.

(4) Bei Kernkraftwerken sind zusätzlich der Reaktortyp und die charakteristischen Anlagedaten zu erheben.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 9. (1) Bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind zusätzlich zu erheben:

1.

Bestand an Anlagen zur Fortleitung und Verteilung elektrischer Energie (Netzanlagen), gegliedert nach Art der Anlagen,

2.

Umfang des Unternehmens durch Angabe des Flächeninhaltes seines Versorgungsgebietes und der Anzahl der Abnehmeranlagen.

(2) Netzanlagen im Sinne des Abs. 1 sind Leitungen, Umspann-, Schalt- und Umformeranlagen sowie Zähler. Bei Leitungen ist die Trassen- oder Systemlänge zu erheben.

(3) Die Erhebungen gemäß Abs. 1 sind auch für Unternehmen mit Eigenanlagen, bei denen die Summe der Nennleistungen dieser Anlagen mindestens 200 kW oder deren Jahreserzeugung mindestens 500.000 kWh beträgt, vorzunehmen.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 10. Für die Bestandsstatistik sind in den Jahren, in denen keine Erhebung gemäß § 8 stattfindet, Erhebungen über die während des Vorjahres eingetretenen Änderungen zum erhobenen Bestand durchzuführen.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

4.

Wertstatistik

§ 11. Die Erhebungen zur Wertstatistik haben sich auf alle Unternehmen zu erstrecken, die aus ihrer Stromabgabe einen Erlös erzielen.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 12. (1) Für die Wertstatistik sind jährlich über das im abgelaufenen Kalenderjahr abgeschlossene Wirtschaftsjahr, beginnend mit dem Wirtschaftsjahr 1975, zu erheben:

1.

mengenmäßige Abgabe elektrischer Energie;

2.

Zahl und Durchschnittsverbrauch der Abnehmer oder Abnehmeranlagen;

3.

Erlöse aus der Abgabe elektrischer Energie, gegliedert nach Erlösen aus Leistungs- oder Grundpreisen, Meßpreisen und Arbeitspreisen;

4.

Durchschnittserlöse aus der Abgabe elektrischer Energie;

5.

vereinnahmte Baukostenzuschüsse und Bereitstellungspreise auf behördlich genehmigter Basis.

(2) Die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 sind weiters zu gliedern in:

1.

Kleinabgabe, das ist die Abgabe an Tarifabnehmer im Inland wie Haushalt, Gewerbe und Landwirtschaft gemäß den sich aus den Tarifen ergebenden Untergliederungen sowie gegliedert nach der Betriebssystematik, herausgegeben vom Österreichischen Statistischen Zentralamt;

2.

Großabgabe, das ist die Abgabe an Abnehmer im Inland wie Industrie, öffentliche Anlagen, Verkehr und Wiederverkäufer (Sonderabnehmer), gegliedert nach der Betriebssystematik, herausgegeben vom Österreichischen Statistischen Zentralamt;

3.

Export.

5.

Wirtschaftsstatistik

§ 13. Die Erhebungen zur Wirtschaftsstatistik haben sich auf Elektrizitätsversorgungsunternehmen gemäß § 2 Abs. 1 zu erstrecken.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

6.

Durchführung der Erhebungen

§ 15. (1) Die Durchführung der Erhebungen gemäß § 14 obliegt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt. Dieses hat die amtlichen Erhebungsbogen hiezu einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen.

(2) Eine Gleichschrift des von dem Auskunftspflichtigen ausgefüllten Erhebungsbogens ist dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie zur Verwendung gemäß § 3 dieser Verordnung zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Durchführung der übrigen Erhebungen obliegt dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie. Es bedient sich für die Erhebungen gemäß den §§ 4 bis 6 und 7 bis 10 des Bundeslastverteilers als Organ des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie. Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie hat die Erhebungsbogen einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen.

(4) Bei jährlichen Erhebungen sind die Erhebungsbogen spätestens bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres den Auskunftspflichtigen zuzustellen.

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5

Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 16. Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder verantwortliche Leiter der in den §§ 4, 7, 11 und 13 genannten Unternehmen.

§ 17. Die Angaben gemäß den §§ 5, 6, 8, 9, 10, 12 und 14 sind vom Auskunftspflichtigen vollständig und wahrheitsgetreu in den Erhebungsbögen einzutragen. Diese sind firmamäßig zu zeichnen und

1.

im Falle monatlicher Meldungen bis zum 10. des dem jeweiligen Berichtsmonat folgenden Monates; die Meldung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 zweiter Halbsatz jedoch bis zum 10. des dem jeweiligen Berichtsmonat folgenden dritten Monates;

2.

in den übrigen Fällen innerhalb eines Monates nach Zusendung des Erhebungsbogens, spätestens jedoch bis zum 31. Juli des dem Berichtsjahr beziehungsweise dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres

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