Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. Feber 1975, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Büromaschinenmechaniker erlassen wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1975-03-05
Status Aufgehoben · 1998-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet:

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Büromaschinenmechaniker gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a)

Prüfarbeit,

b)

Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a)

Fachrechnen,

b)

Fachkunde,

c)

Fachzeichnen.

Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt schriftlich.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat zu umfassen:

a)

eine mechanische Prüfarbeit, und zwar die Anfertigung eines einschlägigen mechanische Teiles, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

Messen, Anreißen, Körnen, Feilen, Bohren, Passen, Richten, Biegen, Nieten, Gewindeschneiden, Weich- und Hartlöten, Kleben, einfache Fräsarbeiten;

b)

eine büromaschinentechnische Prüfarbeit, und zwar Arbeiten an Büromaschinen nach Angabe.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling die Prüfarbeiten so zu stellen, daß sie in der Regel in jeweils vier Arbeitsstunden durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach neun Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Hiebei können Werkzeuge, Bauteile, Meßgeräte, Büromaschinen, Schaltpläne, Schalt- und Schautafeln herangezogen werden.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

richtiger Zusammenbau,

Funktionsfähigkeit,

Verwenden der richtigen Meßinstrumente und Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Durchführung der theoretischen Prüfung

§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand „Fachrechnen“ ist die Verwendung von Formel- und Tabellenbehelfen zulässig.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen“ hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

Längen- und Flächenberechnung,

Volums- und Gewichts-, Prozent- und Proportionsberechnung,

Arbeits-, Leistungs- und Wirkungsgradberechnung,

Berechnungen aus der Bewegungsmechanik,

Grundlagen der Gleichstrom-, Wechselstrom- und elektrischen

Meßtechnik.

(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.

(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

Werkstoffe,

Werkzeuge und Arbeitsverfahren,

Maschinenelemente,

Büromaschinen und bürotechnische Einrichtungen, einschließlich

elektromechanischer Bauelemente und Baugruppen,

Prüf- und Meßtechnik an Büromaschinen und bürotechnischen

Einrichtungen.

(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.

(9) Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen“ hat zu umfassen:

a)

die Anfertigung der Werkzeichnung eines einschlägigen Teiles nach Angabe,

b)

die Anfertigung einer Stromlaufskizze von elektrischen Büromaschinen oder bürotechnischen Einrichtungen.

(10) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 105 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.

Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Büromaschinenmechaniker ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

(2) (Anm.: Gegenstandslos)

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