Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. Mai 1975, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher erlassen wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet:
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Prüfarbeit,
Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Wirtschaftsrechnen,
Fachkunde.
Die Prüfung in den Gegenständen a) und b) erfolgt schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit” hat nach Auswahl der Prüfungskommission Tätigkeiten aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Herrenbedienen:
komplettes Herrenservice bestehend aus Kompresse, Rasieren, Haarschneiden mit Kopfwäsche, Kopf- und Gesichtsmassage, Fönwelle.
Damenbedienen:
Dauerwelle mit 10 Probewickler am Wasserwellmodell, modische Tagesfrisur (Wasserwelle), Umarbeiten in eine Abendfrisur, wobei kleiner Haarersatz und Schmuck erlaubt ist; während des Trocknens komplette Nagelpflege an einer Hand mit Handmassage und Lackieren.
Schönheitspflege:
Beurteilen der Haut, Augenbrauen- und Wimpernfärben, Zupfen, Tagesbeaute mit vorheriger Gesichtsreinigung.
Haararbeiten:
Tresse 3 cm einfach-deutsche Tresse, 2 cm englische Tresse, Knüpfprobe 3 cm 2 einfache Knüpfknoten auf Steiftüll.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit” ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch” ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Hygienevorschriften sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch” soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7) Die Gesamtzahl der Prüflinge bei der Durchführung der praktischen Prüfung hat sich nach den vorhandenen Arbeitsplätzen zu richten, sie soll jedoch je Prüfungskommission im allgemeinen 10 Prüflinge nicht überschreiten, und darf höchstens 15 Prüflinge betragen.
Durchführung der theoretischen Prüfung
§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Prüfung im Gegenstand “Wirtschaftsrechnen” hat zwei einfache Kalkulationsbeispiele zu umfassen.
(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 40 Minuten zu beenden.
(7) Die Prüfung im Gegenstand “Fachkunde” hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen, wobei eine programmierte Aufgabenstellung zulässig ist:
Werkstoffe und Hilfsmittel,
Werkzeuge und Geräte,
Aufbau der Haut, des Haares und des Nagels,
Kenntnis der Haar-, Haut- und Nagelkrankheiten,
einschlägige Farblehre.
(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(2) Wenn mehr als zwei Prüfungsgegenstände mit “nichtgenügend” bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit “nichtgenügend” bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit “nichtgenügend” bewerteten Gegenstände zu beschränken, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.
Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schönheitspfleger (Kosmetiker) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit” im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. a, b und d und “Fachgespräch” zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlußbestimmungen
§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1975 in Kraft.
(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem 1. Juni 1975 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben, und die bis 31. Dezember 1975 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. Jänner 1976 in Kraft.
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