Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. Mai 1975, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schönheitspfleger (Kosmetiker) erlassen wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet:
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schönheitspfleger (Kosmetiker) gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Prüfarbeit,
Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Wirtschaftsrechnen,
Fachkunde,
Fachzeichnen.
Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit” hat die Durchführung folgender Tätigkeiten am lebenden Modell, das von der Lehrlingsstelle, ohne daß dem Prüfling Kosten erwachsen, beigestellt wird, nach Angabe zu umfassen:
Beurteilen der Haut,
Reinigen der Haut und anschließende komplette Gesichtsbehandlung
(präparativ und apparativ),
Hals-, Nacken- und Dekolletepflege,
Augenbrauen- und Wimpernfärben,
Tages-make up und dessen Umwandlung in ein Abend-make up,
Hand- und Nagelpflege.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in vier Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit” ist nach fünf Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch” ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Sicherheitsvorschriften und Hygiene sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch” soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit” sind folgende Kriterien maßgebend:
Richtigkeit der Beurteilung der Haut,
Handhaben und Anwenden der Instrumente und Apparate,
Sorgfalt der Arbeitsausführung.
(8) Die Gesamtzahl der Prüflinge bei der Durchführung der praktischen Prüfung hat sich im allgemeinen nach den vorhandenen Arbeitsplätzen zu richten, sie darf jedoch 10 Prüflinge je Prüfungskommission nicht überschreiten.
Durchführung der theoretischen Prüfung
§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Prüfung im Gegenstand “Wirtschaftsrechnen” hat die einfache Kalkulation einer Behandlung nach Angabe zu umfassen.
(6) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 40 Minuten zu beenden.
(7) Die Prüfung im Gegenstand “Fachkunde” hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Dermatologische Grundkenntnisse sowie die einzelnen Hauttypen,
Grundkenntnisse der Farbenlehre für “Make up”,
kosmetische Präparate, Masken, Packungen,
Instrumenten- und Apparatekunde.
Eine programmierte Aufgabenstellung ist zulässig.
(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
(9) Die Prüfung im Gegenstand “Fachzeichnen” hat das Anfertigen einer berufsbezogenen Skizze der Gesichts- und Hals- oder der Nackenmuskulatur nach Angabe zu umfassen.
(10) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände mit “nichtgenügend” bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit “nichtgenügend” bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit “nichtgenügend” bewerteten Gegenstände zu beschränken, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.
Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schönheitspfleger (Kosmetiker) abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch” zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
Schlußbestimmungen
§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schönheitspfleger (Kosmetiker) ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1975 in Kraft.
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