Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. Mai 1975, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zahntechniker erlassen wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1975-06-01
Status Aufgehoben · 1990-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet:

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zahntechniker gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a)

Prüfarbeit,

b)

Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a)

Fachrechnen,

b)

Fachzeichnen,

c)

Anatomie,

d)

Werkstoffkunde (Materialien- und Maschinenkunde),

e)

Prothetik.

Die Prüfung in den Gegenständen a) und b) erfolgt schriftlich.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat Arbeiten aus folgenden Bereichen zu umfassen:

nach Wahl der Prüfungskommission

a)

Metalltechnik (vom Abdruck ausgehend, soll sieben Einheiten nicht überschreiten),

b)

Prothetik (Aufstellung einer totalen Ober- und Unterkieferprothese, die anatomisch auszumodellieren ist);

und nach Wahl des Prüflings

c)

Modellgußverfahren (Vermessen und Modellieren eines Ober- oder Unterkiefermodellgusses bis zum Einbetten)

d)

Biegen, Ausarbeiten und Polieren von nicht mehr als fünf verschiedenen Klammern.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in 22 Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach 24 Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

a)

Metalltechnik: Kosmetik, Statik, Paßgenauigkeit, Gesamtausführung,

b)

Prothetik: nach physiologischen, hygienischen und funktionellen Gesichtspunkten,

c)

Modellguß-Verfahren: Konstruktion und Ausführung, bei den Klammern nach Paßgenauigkeit und Funktion,

d)

Klammern: Paßgenauigkeit und Funktion.

Durchführung der theoretischen Prüfung

§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die Prüfung in den mündlich zu prüfenden Gegenständen ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand „Fachrechnen“ ist die Verwendung von Formel- und Tabellenbehelfen zulässig.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen“ hat die Durchführung von insgesamt drei Prüfungsaufgaben aus beiden nachstehenden Bereiche zu umfassen:

Prozentberechnung,

Legierungsberechnungen in Edelmetallen, Wachs und dergleichen.

(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 60 Minuten zu beenden.

(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen“ hat zu umfassen:

das Skizzieren von Zähnen,

das Anfertigen von Arbeitsskizzen in Prothetik und Orthodontie.

(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 60 Minuten zu beenden.

(9) Die Prüfung im Gegenstand „Anatomie“ hat Fragen aus folgenden Bereichen zu umfassen:

Anatomie des Kopfes, Beschreibung aller Kaumuskel, Kieferöffner,

genauer Ursprung, Ansatz und Funktion derselben.

Das Wichtigste über die Höhlen des Kopfes, Mundhöhle, Zelle,

Einteilung und Beschreibung der Gewebe, Formenlehre, die Zähne im allgemeinen, die Zahnarten und deren Form, das Kiefergelenk, Okklusion, Artikulation.

Die Dauer der Prüfung in diesem Gegenstand soll je Prüfling in der Regel 15 Minuten betragen.

(10) Die Prüfung im Gegenstand „Werkstoffkunde (Materialien- und Maschinenkunde)“ hat Fragen über die für die Zahntechnik wichtigsten Eigenschaften der Werk- und Hilfsstoffe sowie deren Herkunft und Wesen zu umfassen.

Die Dauer der Prüfung in diesem Gegenstand soll je Prüfling in der Regel 15 Minuten betragen.

(11) Die Prüfung im Gegenstand „Prothetik“ hat Fragen aus folgenden Bereichen zu umfassen:

Begriff, Einteilung und Grundlage der Prothetik, Statik, Stabilität, Dynamik, Abdruckarten, Modellherstellung, Artikulationslehre, Kronen- und Brückenarbeiten.

Die Dauer der Prüfung in diesem Gegenstand soll je Prüfling in der Regel 15 Minuten betragen.

Wiederholungsprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.

Schlußbestimmungen

§ 5. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zahntechniker ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1975 in Kraft.

(Anm.: Abs. 3 Gegenstandslos)

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