Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. Mai 1975 über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1975-06-13
Status Aufgehoben · 1990-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 69 Abs. 2 und des § 212 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

I. ABSCHNITT

AUSÜBUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DAS AUF GRUND EINER UNBESCHRÄNKTEN

KONZESSION GEMÄSS § 208 ABS. 1 GewO 1973 AUSGEÜBTE REISEBÜROGEWERBE

(AUSÜBUNGSVORSCHRIFTEN FÜR REISEBÜROS)

Vorschriften über fernmeldetechnische Einrichtungen und über den für

den Kundenverkehr bestimmten Arbeitsplatz

§ 1. Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer unbeschränkten Konzession zur Ausübung des Reisebürogewerbes gemäß § 208 Abs. 1 GewO 1973 betrieben wird, muß an das öffentliche Fernsprechnetz mit mindestens zwei auf den Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitungen und an das öffentliche Fernschreibnetz mit mindestens einer auf den Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitung angeschlossen sein, es sei denn, daß der Gewerbetreibende durch eine schriftliche Bestätigung des Telegraphenbauamtes nachweist, daß diese Anschlüsse aus technischen Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden können.

§ 2. (1) Wird in dem Raum, in dem der Verkehr mit Kunden des Reisebüros stattfindet, auch eine andere Tätigkeit ausgeübt, dann muß der für den Kundenverkehr des Reisebüros bestimmte Arbeitsplatz (z. B. Kundenschalter) als solcher Arbeitsplatz leicht erkennbar sein und von Arbeitsplätzen für andere Tätigkeiten durch entsprechende Einrichtungen oder Maßnahmen (wie durch einen entsprechenden Abstand oder durch eine Wand) deutlich getrennt sein.

(2) Auf einem für den Kundenverkehr eines Reisebüros bestimmten Arbeitsplatz dürfen keine anderen Tätigkeiten ausgeübt werden, insbesondere darf kein anderer als der Ausübung des Reisebürogewerbes dienender Kundenverkehr stattfinden.

Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer

§ 3. (1) In jeder Betriebsstätte eines Reisebüros müssen mindestens zwei Arbeitnehmer mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über

1.

die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf ersetzt wird, oder

2.

den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden oder durch

3.

den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule nachzuweisen sind, regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt sein.

(2) Über die im Abs. 1 festgelegten Erfordernisse hinaus muß

1.

zumindest einer der im Abs. 1 genannten Arbeitnehmer über Kenntnisse der englischen Sprache verfügen, die ihn befähigen, Kundengespräche einschließlich Kundenberatungen in englischer Sprache zu führen sowie den Inhalt brancheneinschlägiger englischer Schriftstücke, wie Zeitschriften und Broschüren, ohne Schwierigkeiten zu erfassen und

2.

zumindest einer der im Abs. 1 genannten Arbeitnehmer über Fachkenntnisse verfügen, die durch Zeugnisse über eine zweijährige fachliche Tätigkeit in gehobener Stellung (Abs. 3) in einem auf Grund einer unbeschränkten Konzession gemäß § 208 Abs. 1 GewO 1973 betriebenen Unternehmen (Reisebüro) nachzuweisen sind.

(3) Fachliche Tätigkeit in gehobener Stellung (Abs. 2 Z. 2) ist eine fachliche Tätigkeit im Sinne des § 22 Abs. 2 GewO 1973, die verantwortungsvoll ist und regelmäßig ohne Weisung und Aufsicht ausgeführt wird, wie die Tätigkeit eines Leiters der Inlands- oder Auslandsabteilung, einer ersten Schalterkraft oder eines Fahrscheinbauers.

(4) Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, ansonsten jedoch den Erfordernissen der Abs. 1 und 2 entsprechen, sowie der Gewerbetreibende, der Geschäftsführer und der Filialgeschäftsführer, wenn sie regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt sind, sind auf die vorgeschriebene Anzahl von Arbeitnehmern anzurechnen.

Ausstattung mit für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung

erforderlichen Unterlagen

§ 4. Die im § 1 genannten Betriebsstätten müssen mit

1.

Kursbüchern und Tarifunterlagen für den Bahn-, den Schiffs-, den Flug- und den Kraftfahrlinienverkehr sowie

2.

Hotelbüchern,

II. ABSCHNITT

AUSÜBUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DAS AUF GRUND EINER KONZESSION MIT DER

TEILBERECHTIGUNG GEMÄSS § 208 ABS. 3 Z. 1 GewO 1973 AUSGEÜBTE

REISEBÜROGEWERBE

Vorschriften über fernmeldetechnische Einrichtungen und über den für

den Kundenverkehr bestimmten Arbeitsplatz

§ 5. Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung für das Reisebürogewerbe gemäß § 208 Abs. 3 Z l GewO 1973 betrieben wird, muß an das öffentliche Fernsprechnetz mit mindestens einer auf den Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitung angeschlossen sein, es sei denn, daß der Gewerbetreibende durch eine schriftliche Bestätigung des Telegraphenbauamtes nachweist, daß dieser Anschluß aus technischen Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden kann.

§ 6. Auf die Ausübung einer Konzession mit der Teilberechtigung gemäß § 208 Abs. 3 Z. 1 GewO 1973 findet § 2 sinngemäß Anwendung.

Fachkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer

§ 7. (1) In jeder im § 5 genannten Betriebsstätte muß mindestens ein Arbeitnehmer

1.

mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse gemäß § 3 Abs. 1 oder

2.

mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf oder über den erfolgreichen Besuch einer von Z. 1 nicht erfaßten Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem dieser Lehrberufe ersetzt wird oder

3.

mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über eine dreijährige fachliche Tätigkeit im Reisebürogewerbe

(2) Dem Abs. 1 wird auch durch eine Person, die nicht Arbeitnehmer ist, ansonsten jedoch den Erfordernissen des Abs. 1 entspricht, oder durch den Gewerbetreibenden, den Geschäftsführer oder den Filialgeschäftsführer, wenn sie regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt sind, Rechnung getragen.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 407/1982)

Ausstattung mit für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung

erforderlichen Unterlagen

§ 8. Die im § 5 genannten Betriebsstätten müssen mit

1.

Kursbüchern und Tarifunterlagen für den Kraftfahrlinienverkehr für Österreich und

2.

Hotelbüchern für Österreich und für die an Österreich angrenzenden Staaten

IIa. ABSCHNITT

AUSÜBUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DAS AUF GRUND EINER KONZESSION MIT DER

TEILBERECHTIGUNG GEMÄSS § 208 ABS. 3 Z 1a GewO 1973 AUSGEÜBTE

REISEBÜROGEWERBE

Vorschriften über fernmeldetechnische Einrichtungen

§ 8a. Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung für das Reisebürogewerbe gemäß § 208 Abs. 3 Z 1a GewO 1973 betrieben wird, muß mit mindestens je einer auf den Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitung an das öffentliche Fernsprechnetz und an das öffentliche Fernschreibnetz angeschlossen sein, es sei denn, daß der Gewerbetreibende durch eine schriftliche Bestätigung des Telegraphenbauamtes nachweist, daß diese Anschlüsse aus technischen Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden können.

Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer

§ 8b. (1) In jeder im § 8a genannten Betriebsstätte muß mindestens ein Arbeitnehmer

1.

mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse gemäß § 7 Abs. 1 oder

2.

mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit reisebüroähnlicher Art wie insbesondere im Rahmen einer nicht auf Grund einer Konzession gemäß § 208 GewO 1973 tätigen Fremdenverkehrsorganisation

(2) Der im Abs. 1 genannte Arbeitnehmer muß außerdem über Kenntnisse der englischen Sprache verfügen, die ihn befähigen, Kundengespräche einschließlich Kundenberatungen in englischer Sprache zu führen sowie in englischer Sprache zu korrespondieren.

(3) Den Abs. 1 und 2 wird auch durch eine Person, die nicht Arbeitnehmer ist, ansonsten jedoch den Erfordernissen der Abs. 1 und 2 entspricht, oder durch den Gewerbetreibenden, den Geschäftsführer oder den Filialgeschäftsführer, wenn sie regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt sind, Rechnung getragen.

Ausstattung mit für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung

erforderlichen Unterlagen

§ 8c. Die im § 8a genannten Betriebsstätten müssen mit den Hotelbüchern, Orts- und Regionalpreisverzeichnissen und Prospekten für die Fremdenverkehrsregion, auf die sich die Tätigkeit der betreffenden Betriebsstätte bezieht, ausreichend ausgestattet sein.

III. ABSCHNITT

AUSÜBUNGSVORSCHRIFTEN FÜR ALLE REISEBÜROGEWERBE

Ersichtlichmachung

§ 9. (1) In jeder Betriebsstätte, die auf Grund einer Konzession für das Reisebürogewerbe betrieben wird und in der der Verkehr mit Kunden des Reisebüros stattfindet, ist ersichtlich zu machen, ob der Konzessionsinhaber die vom Fachverband der Reisebüros im Einvernehmen mit dem Konsumentenpolitischen Beirat beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie empfohlenen Reisebedingungen in ihrer letztgültigen Fassung zur Gänze oder nur zum Teil anerkennt.

(2) Falls der Konzessionsinhaber die Reisebedingungen nicht zur Gänze anerkennt, hat er in der Betriebsstätte gemäß Abs. 1 ersichtlich zu machen, welche Bestimmungen der Reisebedingungen nicht anerkannt werden und welche Bedingungen an Stelle der nicht anerkannten Bestimmungen der Reisebedingungen gelten sollen.

(3) Falls der Konzessionsinhaber die Reisebedingungen nicht oder nur zum Teil anerkennt, so hat er den Interessenten vor Vertragsabschluß nachweislich darauf aufmerksam zu machen; außerdem hat er dem Interessenten vor Vertragsabschluß im Falle der Nichtanerkennung der Reisebedingungen ein Exemplar jener Geschäftsbedingungen, die an Stelle der Reisebedingungen gelten, und im Falle der teilweisen Anerkennung der Reisebedingungen ein Exemplar der Reisebedingungen, aus denen die Abweichungen im Sinne des Abs. 2 ersichtlich sind, zu übergeben.

IV. ABSCHNITT

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 10. Ein Unternehmen gemäß § 3 Abs. 2 Z. 2 liegt auch dann vor, wenn es auf Grund einer Konzession betrieben wird, die gemäß der Reisebüroverordnung 1935, BGBl. Nr. 148, zumindest für

1.

die unbeschränkte Berechtigung nach § 2 lit. b "Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten" und

2.

die Berechtigung nach § 2 lit. a "Ausgabe von Fahrkarten (auch Anweisungen auf Schlafwagenplätze und dgl.) in- und ausländischer Verkehrsunternehmungen jeder Art", die jedoch nicht auf die Ausgabe von Fahrkarten für Kraftwagenfahrten beschränkt sein darf,

§ 11. (1) Auf Grund der Reisebüroverordnung 1935 erlangte Konzessionen gelten als im § 1 genannte Konzessionen, wenn sie zumindest für

1.

die unbeschränkte Berechtigung nach § 2 lit. b "Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten" und

2.

die Berechtigung nach § 2 lit. a "Ausgabe von Fahrkarten (auch Anweisungen auf Schlafwagenplätze u. dgl.) in- und ausländischer Verkehrsunternehmungen jeder Art" (jedoch nicht beschränkt auf die Ausgabe von Fahrkarten für Kraftwagenfahrten)

(2) Auf Grund der Reisebüroverordnung 1935 erlangte Konzessionen, die

1.

für die im Abs. 1 dieses Paragraphen genannte Berechtigungen, jedoch mit gegenüber Abs. 1 dieses Paragraphen eingeschränktem Berechtigungsumfang, erteilt wurden, ohne Rücksicht darauf, ob diese Konzessionen auch beschränkte oder unbeschränkte Berechtigungen gemäß § 2 lit. d "Ausgabe von Hotelanweisungen" umfassen oder

2.

für wenn auch beschränkte Berechtigungen gemäß § 2 lit. d "Ausgabe von Hotelanweisungen" erteilt wurden, sofern der Berechtigungsumfang weiter ist als der Umfang gemäß § 208 Abs. 3 Z. 2 GewO 1973,

(3) Inhaber von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erteilten und von dieser Verordnung erfaßten Konzessionen sind bis 30. Juni 1977 von der Erfüllung der Vorschriften dieser Verordnung befreit.

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