Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. Mai 1975, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotokaufmann erlassen wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1975-06-18
Status Aufgehoben · 1991-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet:

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotokaufmann gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a)

Geschäftsfall im Fotohandel,

b)

Geräte- und Materialkunde,

c)

Foto- und Filmtechnik,

d)

Verkaufspraxis.

Die Prüfung in dem unter lit. a genannten Gegenstand erfolgt schriftlich und mündlich, wobei die Leistungen in beiden Teilen mit einer gemeinsamen Note zu bewerten sind. In den unter lit. b,c und d genannten Gegenständen erfolgt die Prüfung mündlich.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a)

Kaufmännisches Rechnen,

b)

Buchhaltung.

Die Prüfung in den Gegenständen a) und b) erfolgt schriftlich.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.

Durchführung des schriftlichen Teiles

§ 2. (1) Der schriftliche Teil der Lehrabschlußprüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Für die Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung der Ordnung bei der Durchführung des schriftlichen Teiles der Lehrabschlußprüfung kann die Lehrlingsstelle eine geeignete Person vorschlagen. Falls keines der Mitglieder der Prüfungskommission widersprochen hat, gilt diese Person als Aufsichtsorgan bestellt.

(2) Der schriftliche Prüfungsteil hat zeitlich vor dem mündlichen Prüfungsteil zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben, deren Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen haben, sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung nach Gegenständen getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Dauer der schriftlichen Arbeiten soll in den Gegenständen

Kaufmännisches Rechnen .................................. 60 Minuten

Buchhaltung ............................................. 60 Minuten

Geschäftsfall im Fotohandel ............................. 90 Minuten

nicht überschreiten.

(6) Im Gegenstand “Kaufmännisches Rechnen” haben die Prüfungsaufgaben hauptsächlich Prozentrechnungen und Schlußrechnungen zu umfassen.

(7) Im Gegenstand “Buchhaltung” sind zehn Buchungen von Geschäftsfällen auf T-Konten vorzusehen.

(8) Im Gegenstand “Geschäftsfall im Fotohandel” ist ein praktischer Geschäftsfall aus dem Fotohandel vorzusehen, der die Bereiche Schriftverkehr und Zahlungsverkehr umfaßt; weiters kann eine einfache Kalkulation berücksichtigt werden.

Durchführung des mündlichen Teiles

§ 3. (1) Der mündliche Prüfungsteil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Die Gesamtzahl der Prüflinge, die gemeinsam geprüft werden, soll fünf nicht übersteigen.

(2) Die Reihenfolge der Prüfer bestimmt der Vorsitzende.

(3) Die Fragestellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll je Prüfling 40 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung - auch unter Berücksichtigung der schriftlichen Arbeit - des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

(5) Im Gegenstand “Geschäftsfall im Fotohandel” ist ausgehend von der schriftlichen Arbeit insbesondere auf die brancheneinschlägigen Vorschriften des Handels-, Steuer- und Gewerberechtes in ihrer praktischen Anwendung und Auswirkung Bedacht zu nehmen.

(6) Die Fragestellung im Gegenstand “Geräte- und Materialkunde” hat die Eigenschaften und Anwendungsmöglichkeiten der fotografischen und audiovisuellen Handelsartikel sowie physikalische, chemische und technische Grundbegriffe der Fotografie, soweit sie in der Verkaufspraxis für die Erklärung fotografischer Handelsartikel notwendig sind, zu umfassen. Ferner ist auf die technischen Berufsvorschriften (Normen) Bedacht zu nehmen.

(7) Bei der Fragestellung im Gegenstand “Foto- und Filmtechnik” ist auf die Auswertung aller wichtigen physikalischen, chemischen und technischen Prozesse der Fotografie und Schmalfilmtechnik sowie auf die Grundregeln der Aufnahmetechnik, soweit sie für die Verkaufspraxis von Bedeutung sind, Wert zu legen.

(8) Im Gegenstand “Verkaufspraxis” ist bei der Fragestellung auf die spezielle Kundenberatung für Foto, Film und Audiovision, auf Werbung, auf verkaufsbezogene rechtliche Bestimmungen (z. B. Preisauszeichnungsvorschriften) und Berufsvorschriften des Fachgebietes Bedacht zu nehmen und ein möglichst lebendiges Verkaufsgespräch zu führen.

Wiederholungsprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wurde die Leistung des Prüflings in einem Gegenstand der theoretischen Prüfung mit “nichtgenügend” bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf den betreffenden Gegenstand zu beschränken.

(3) Wurde die Leistung des Prüflings in zwei Gegenständen der theoretischen Prüfung mit “nichtgenügend” bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf die theoretische Prüfung zu beschränken.

(4) Wurde die Leistung des Prüflings in einem oder zwei Gegenständen der praktischen Prüfung mit “nichtgenügend” bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf die betreffenden Gegenstände zu beschränken.

(5) Wurde die Leistung des Prüflings in drei Gegenständen der praktischen Prüfung mit “nichtgenügend” bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf die praktische Prüfung zu beschränken.

(6) Wurde die Leistung des Prüflings in einem Gegenstand der theoretischen Prüfung und in einem Gegenstand der praktischen Prüfung mit “nichtgenügend” bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf die betreffenden zwei Gegenstände zu beschränken.

(7) In allen übrigen Fällen ist die gesamte Lehrabschlußprüfung zu wiederholen.

(8) In den Fällen der Abs. 2 bis 4 und 6 hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat.

(9) In den Fällen der Abs. 5 und 7 darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.”

Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist kann eine Zusatzprüfung abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Geräte- und Materialkunde” zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Einzelhandelskaufmann oder Großhandelskaufmann kann eine Zusatzprüfung abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Geräte- und Materialkunde” und “Foto- und Filmtechnik” zu umfassen.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Industriekaufmann oder Bürokaufmann kann eine Zusatzprüfung abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Geräte- und Materialkunde”, “Foto- und Filmtechnik” und “Verkaufspraxis” zu umfassen.

Schlußbestimmungen

§ 6. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotokaufmann ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

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