Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Mai 1975, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1975-06-30
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird – bezüglich der Verhältniszahlen im Sinne des § 8 Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes gemäß § 35 Z 1 dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung – verordnet:

§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:

1.

für den Lehrberuf Elektromechaniker und maschinenbauer in der Anlage 1 (Anm.: durch Verordnung BGBl. II Nr. 329/1999 mit Ablauf des 30. Juni 2002 aufgehoben) ;

2.

für den Lehrberuf Fotokaufmann in der Anlage 2 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 379/1990, mit Ablauf des 30.6.1990 aufgehoben) ;

3.

für den Lehrberuf Fräser in der Anlage 3;

4.

für den Lehrberuf Karosseur in der Anlage 4 (Anm.: durch Verordnung BGBl. II Nr. 335/1999 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgehoben) ;

5.

für den Lehrberuf Lebzelter und Wachszieher in der Anlage 5;

6.

für den Lehrberuf Präzisionsschleifer in der Anlage 6;

7.

für den Lehrberuf Rauhwarenerzeuger in der Anlage 7 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 134/2019, mit Ablauf des 31.5.2019 aufgehoben) ;

8.

für den Lehrberuf Stempelerzeuger und Flexograf in der Anlage 8 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 217/1983, mit Ablauf des 30.6.1988 aufgehoben) ;

9.

für den Lehrberuf Strickwarenerzeuger in der Anlage 9 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 128/2015, mit Ablauf des 31.5.2015 aufgehoben);

10.

für den Lehrberuf Textilmechaniker in der Anlage 10 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 187/1999, mit Ablauf des 30. 6. 1999 aufgehoben) ;

11.

für den Lehrberuf Textilveredler in der Anlage 11 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 194/2000, mit Ablauf des 30. Juni 2000 aufgehoben) ;

12.

für den Lehrberuf Tierpfleger in der Anlage 12 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 64/1997, mit Ablauf des 30.6.1997 aufgehoben) ;

13.

für den Lehrberuf Universalschweißer in der Anlage 13 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 148/2011, mit Ablauf des 31.5.2011 aufgehoben) ;

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 30. Juni 1975 in Kraft.

vgl. auch Art. XVII d. V BGBl. Nr. 291/1979

Anlage 1

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```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Elektromechaniker und -maschinenbauer

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,

Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Ver-

wendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

Messen ! Messen ! - ! -

```

```

Anreißen ! Anreißen ! - ! -

```

```

Feilen ! Feilen ! - ! -

```

```

Meißeln ! - ! - ! -

```

```

Sägen ! Sägen ! - ! -

```

```

Bohren und ! Bohren und ! - ! -

Senken ! Senken ! !

```

```

Reiben ! Reiben ! - ! -

```

```

- ! Passen ! Passen ! -

```

```

Schleifen ! Schleifen ! Schleifen ! -

```

```

Gewindeschneiden! Gewinde- ! Gewindeschneiden! -

von Hand ! schneiden ! !

```

```

Stempeln ! - ! - ! -

```

```

Richten und ! Richten und ! - ! -

Biegen ! Biegen ! !

```

```

Nieten ! Nieten ! - ! -

```

```

- ! Kleben ! Kleben ! Kleben

```

```

Weichlöten ! Weich- und ! Hartlöten ! -

! Hartlöten ! !

```

```

- ! Einfaches Härten ! -

```

```

- ! - ! Einfaches Elektroschweißen

```

```

- ! Einfaches Drehen ! -

```

```

- ! - ! Einfaches ! -

! ! Fräsen !

```

```

- ! - ! Einpassen von Lagern

```

```

- ! Anfertigen ein-! Anfertigen einfacher Werkzeuge

! facher Vor- !

! richtungen !

```

```

Schneiden ! Anfertigen einfacher Blechteile ! -

```

```

- ! Zurichten und Verlegen von ! -

! blanken und isolierten Leitungen !

```

```

- ! Einfaches ! Isolieren ! Isolieren

! Isolieren ! !

```

```

- ! Einfaches ! Imprägnieren ! Imprägnieren

! Imprägnieren ! !

```

```

Einfaches ! Einfaches ! Wickeln ! Wickeln

Wickeln ! Wickeln ! !

```

```

- ! Messen elektrischer Größen

```

```

- ! Zerlegen und Zusammenbauen von elektromechanischen

! Maschinen und Geräten

```

```

- ! Einlegen und Schalten von ! -

! Wicklungen !

```

```

- ! - ! Prüfen und Justieren von Elektro-

! ! maschinen

```

```

- ! Anschließen und Inbetriebsetzen ! -

! von elektrischen Maschinen und !

! Geräten nach Schaltbildern !

```

```

- ! - ! Kenntnis des ! -

! ! Wuchtens !

```

```

- ! Grundkenntnisse! Kenntnis der elektromechanischen

! der elektro- ! Bauteile

! mechanischen !

! Bauteile !

```

```

- ! Grundkenntnis der elektronischen Bauteile und

! Schaltungen

```

```

- ! - ! Grundkenntnisse elektronischer

! ! Schaltungsarten und deren zweck-

! ! mäßige Ausführungsarten

```

```

- ! - ! Schalten nach Schaltbildern und

! ! Angaben

```

```

- ! Aufsuchen und Beseitigen von Fehlern elektrischer

! und mechanischer Art

```

```

- ! - ! Aufsuchen und Beseitigen von

! ! Fehlern elektronischer Art

```

```

- ! - ! Entstören von elektrischen

! ! Maschinen und Geräten

```

```

- ! Lesen und Anfertigen von Skizzen und Werk-

! zeichnungen

```

```

- ! Lesen einfacher! Lesen und Anfertigen von Schalt-

! Schaltbilder ! bildern und Schaltschemen

```

```

- ! Grundkenntnisse der wichtigsten ! -

! Wicklungsarten und deren zweck- !

! mäßige Ausführung !

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-

pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnis der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vor-

schriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf jede Person

1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 3 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 5 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge mindestens 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Vgl. auch Art. XVII d. V BGBl. Nr. 291/1979

Anlage 2

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```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Fotokaufmann

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Einführung in die Auf-! - ! -

gaben und Ein- ! !

richtungen des Lehr- ! !

betriebes ! !

```

```

Grundkenntnisse der ! Grundkenntnisse der ! Grundkenntnisse der

Optik ! Optik ! Optik

```

```

Grundkenntnisse der ! Grundkenntnisse der ! Grundkenntnisse der

Fotochemie ! Fotochemie ! Fotochemie

```

```

Grundkenntnisse der Elektrizität und Elektronik

```

```

Kenntnis von Kameras und Geräten

```

```

Kenntnis von Schmalfilmgeräten und der zugehörigen Hilfsmittel

```

```

Kenntnis von Foto- ! Kenntnis von Foto- ! Kenntnis von Foto-

materialien ! materialien ! materialien

```

```

- ! Grundkenntnisse über audiovisuelle Geräte

! und Medien

```

```

Lagerhaltung und ! Lagerhaltung und ! Lagerhaltung und

Warenpflege ! Warenpflege ! Warenpflege

```

```

- ! - ! Grundkenntnisse des

! ! Wareneinkaufs

```

```

- ! Warenübernahme ! Warenübernahme

```

```

Inventur ! Inventur ! Inventur

```

```

Warenverkauf und Kundenbetreuung (Warenvorlage, Verkaufsgespräch,

Beratung)

```

```

Beratung über Aufnahmetechnik, Bildberatung

```

```

Ausstellung von Kassazetteln und Rechnungen ! Verkaufsabrechnung

! (bar oder unbar)

```

```

Ausfolgung der Ware ! Ausfolgung der Ware ! Ausfolgung der Ware

```

```

- ! - ! Grundkenntnisse der

! ! Preisbildung, Kosten

! ! und Kalkulation

```

```

Verhalten bei ! Verhalten bei ! Verhalten bei

Reklamationen ! Reklamationen ! Reklamationen

```

```

Einfache Dekorationsarbeiten im Verkaufsraum oder Schaufenster

```

```

Kenntnis und Anwenden der einschlägigen Werbemittel und Werbe-

möglichkeiten

```

```

Fachbezogenes kaufmännisches Rechnen

```

```

Einschlägige einfache Schriftverkehrsarbeiten

```

```

Grundkenntnisse des ! Einfache Arbeiten im Zahlungsverkehr

Zahlunsverkehrs !

```

```

- ! Grundkenntnisse des Mahnverfahrens

```

```

- ! Grundkenntnisse der Buchführung

```

```

Grundkenntnisse der Berufsvorschriften des Fachbereiches und der

verkaufsbezogenen rechtlichen Bestimmungen

```

```

- ! Grundkenntnisse des Handels-, Steuer- und

! Gewerberechtes in der betriebspraktischen

! Anwendung

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-

pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum

Schutze des Lebens und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person ....... 1 Lehrling

2 - 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..... 2 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..... 3 Lehrlinge

5 - 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..... 4 Lehrlinge

7 - 8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..... 5 Lehrlinge

9 - 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..... 6 Lehrlinge

13 - 16 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..... 7 Lehrlinge

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