Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 11. Juni 1975 über das Ausmaß des Ersatzes der für das Gewerbe der Handelsagenten und der für ein Handelsgewerbe vorgeschriebenen Beschäftigungszeit durch erfolgreichen Schulbesuch
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 24 Abs. 2 und des § 106 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird hinsichtlich der Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und Kunst unterliegen, im Einvernehmen mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung unterliegen, im Einvernehmen mit diesem Bundesminister verordnet:
§ 1. Die gemäß § 106 GewO 1973 für das Gewerbe der Handelsagenten (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 24 GewO 1973) und für ein Handelsgewerbe (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973) als fachliche Tätigkeit (§ 22 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973) vorbeschriebene mindestens zweijährige kaufmännische Tätigkeit wird teilweise ersetzt, und zwar
im Ausmaß von durch den erfolgreichen Besuch
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eineinhalb Jahren der Hochschule für Welthandel in Wien
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entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung
BGBl. Nr. 318/1930 oder der soziologischen,
sozialwirtschaftlichen, sozial- und
wirtschaftsstatistischen,
volkswirtschaftlichen,
betriebswirtschaftlichen,
handelswissenschaftlichen oder
wirtschaftspädagogischen
Studienrichtung einer inländischen
Universität, der Hochschule für Welthandel in
Wien oder der Hochschule für Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften in Linz oder
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einem Jahr einer nicht unter Z. 1 fallenden Schule,
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durch den die Lehrabschlußprüfung in einem
einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf
auf Grund des § 33 des Berufsausbildungs-
gesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, oder auf Grund
von Vorschriften gemäß § 28 dieses Gesetzes
ersetzt wird, oder
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einem halben Jahr einer allgemeinbildenden höheren Schule.
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§ 2. Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 tritt die unter der Z. 45 dieser Gesetzesstelle angeführte Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 1. November 1952, BGBl. Nr. 3/1953, mit der die Unterrichtsanstalten bezeichnet werden, deren Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch der Anstalt den Befähigungsnachweis in einem Handelsgewerbe oder im Gewerbe der Handelsagenten teilweise ersetzen, soweit sie sich nicht auf den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht, mit Ablauf des 31. Juli 1975 außer Kraft.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1975 in Kraft.
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