Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 23. Juni 1975 über die Begrenzung der Emission von Trichloräthylen und Tetrachloräthylen aus Chemischreinigungsmaschinen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1975-09-01
Status Aufgehoben · 1990-01-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung und dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz verordnet:

§ 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 82 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, zu deren Betriebseinrichtungen Chemischreinigungsmaschinen gehören, in denen Trichloräthylen oder Tetrachloräthylen (Perchloräthylen) verwendet wird.

§ 2. Chemischreinigungsmaschinen dürfen nur verwendet werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

1.

Die Chemischreinigungsmaschine muß mit einer Abluftreinigungsanlage ausgestattet sein, die gewährleistet, daß bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Chemischreinigungsmaschine der Gehalt der gereinigten Abluft an Trichloräthylen oder Tetrachloräthylen 30 Kubikzentimeter je Kubikmeter Abluft (30 ppm; diesem Wert entsprechen - bei 20 Grad C und 1,013 bar - je Kubikmeter Abluft 156 mg Trichloräthylen beziehungsweise 201 mg Tetrachloräthylen) nicht überschreitet.

2.

Für das belästigungsfreie Abführen der gereinigten Abluft ins Freie muß eine eigene Abluftleitung zur Verfügung stehen.

3.

In einem geraden Rohrstück der Abluftleitung hinter der Abluftreinigungsanlage muß an einer leicht zugänglichen Stelle eine dicht verschließbare Kontrollöffnung mit einem Durchmesser von 15 mm vorhanden sein.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1975 in Kraft.

(Anm.: zur Verordnung über die Begrenzung der Emission

von Trichloräthylen und Tetrachloräthylen

aus Chemischreinigungsmaschinen)

§ 12. CKW-Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits länger als vier Jahre genehmigt sind, müssen der Verordnung spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten entsprechen, CKW-Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht länger als vier Jahre genehmigt sind, müssen der Verordnung spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten entsprechen; bis zu diesem Zeitpunkt ist auf bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, zu deren Betriebseinrichtungen Chemischreinigungsmaschinen gehören, in denen Trichlorethen (Trichloräthylen) oder Tetrachlorethen (Perchloräthylen) verwendet wird, die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 23. Juni 1975, BGBl. Nr. 437, über die Begrenzung der Emission von Trichloräthylen und Tetrachloräthylen aus Chemischreinigungsmaschinen anzuwenden.

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