Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 2. Oktober 1975, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Bautechnischer Zeichner erlassen werden
§ 1. Für den Lehrberuf Bautechnischer Zeichner werden die in der Anlage enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. November 1975 in Kraft.
Vgl. auch Art. XVI der V BGBl. Nr. 277/1980
Anlage
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Bautechnischer Zeichner
Berufsbild
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Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Arbeitsgeräte und
Einrichtungen
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Zeichnen und Beschriften mit Bleistift und ! -
Tusche !
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Skizzieren ! - ! -
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Zeichnen am Reißbrett mit Zeichenmaschine
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Handhaben von ! - ! -
Schablonen ! !
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Papierauswahl und ! - ! -
-behandlung, Blattein-! !
teilung ! !
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Normschrift, Papier- !Sinnbilder, Kurz- ! -
formate, Blatteilung, !zeichen, Schriftfeld, !
Linienarten, Linien- !Listen !
breiten ! !
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Zeichnen in verschiedenen Maßstäben ! -
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Anfertigen von Grundrissen, Schnitten, An- ! -
sichten und Lageplänen !
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- !Anfertigen von perspektivischen Darstellungen
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Maßeintragungen, Maß- ! - ! -
linien und Maßzahlen ! !
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- !Anfertigen von Bauzeichnungen unter Be-
!achtung der einschlägigen Normen
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- !Aufnehmen der Naturmaße von Bauteilen und
!Bauobjekten
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- !Eintragen von ! -
!Leitungsführungen !
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- ! - !Anfertigen von
! !Schalungs- und Be-
! !wehrungszeichnungen
! !nach Vorgabe
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- !Fachbezogenes Rechnen mit einfachen Formeln,
!Tabellen und Rechengeräten unter Beachtung
!der Bautechnologie
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Kenntnis der Arten und des Inhaltes von ! -
Bauzeichnungen !
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- ! - !Kenntnis der Bear-
! !beitungs- und Be-
! !handlungsangaben
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- !Grundkenntnisse über die Wirkung von Kräften
!im Bauwesen
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Kenntnis der Baustoffe! - ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- !Kenntnis der Bauteile ! -
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- !Grundkenntnisse der ! -
!Bodenarten !
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1- 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling
6-10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
11-20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
21-30 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
31-40 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
41-50 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
über 50 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
höchstens 12 % derselben (Dezimalstellen sind aufzurunden)
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.
Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten der Lehrherr, der gewerberechtliche Stellvertreter und alle jene Dienstnehmer, die im Betrieb höhere nichtkaufmännische Dienste im Sinne des Angestelltengesetzes auf den Gebieten der Planung, Berechnung und Konstruktion leisten.
Werden in einem Betrieb auch im Lehrberuf Industriekaufmann Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die höhere nichtkaufmännische Dienste leisten und als fachlich einschlägig ausgebildet für beide Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Artikel XVI
(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 547/1975)
Die Bestimmungen der Artikel I bis XV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 277/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
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