Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 31. Oktober 1975, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer erlassen werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, und des § 205 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, wird - bezüglich der Verhältniszahlen im Sinne des § 8 Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes gemäß § 35 Z. 1 dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung - verordnet:
§ 1. Für den Lehrberuf Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer werden die in der Anlage enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 15. Dezember 1975 in Kraft.
Vgl. auch Art. XI der V BGBl. Nr. 37/1981
Anlage
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer
Berufsbild
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Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Geräte
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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
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Messen !Messen ! - ! -
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Anreißen !Anreißen ! - ! -
----------------!----------------!----------------!-----------------
Feilen ! - ! - ! -
----------------!----------------!----------------!-----------------
- !Schaben ! - ! -
----------------!----------------!----------------!-----------------
Meißeln ! - ! - ! -
----------------!----------------!----------------!-----------------
Sägen ! - ! - ! -
----------------!----------------!----------------!-----------------
Bohren ! - ! - ! -
----------------!----------------!----------------!-----------------
Reiben !Reiben ! - ! -
----------------!----------------!----------------!-----------------
Passen ! - ! - ! -
----------------!----------------!----------------!-----------------
Nieten ! - ! - ! -
----------------!----------------!----------------!-----------------
Gewindeschneiden!Gewindeschneiden! - ! -
von Hand !mit Maschine ! !
!(auch mit ! !
!Leitspindel) ! !
---------------------------------!----------------!-----------------
Richten und ! ! - ! -
Biegen ! ! !
---------------------------------!----------------!-----------------
Schneiden mit ! ! - ! -
Schere ! - ! !
----------------!----------------!----------------!-----------------
- !Schmieden ! - ! -
----------------!----------------!----------------!-----------------
- !Härten und ! - ! -
!Anlassen ! !
----------------!----------------!----------------!-----------------
Einfaches Längs-!Drehen ! - ! -
und Plandrehen ! ! !
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- !Einfaches Fräsen! - ! -
----------------!----------------!----------------!-----------------
Scharfschleifen ! - ! - ! -
----------------!----------------!----------------!-----------------
- !Einfaches Gas- ! - ! -
!schmelzschweißen! !
----------------!----------------!----------------!-----------------
- !Einfaches ! - ! -
!Elektroschweißen! !
----------------!----------------!----------------!-----------------
- !Brennschneiden ! - ! -
----------------!----------------!----------------!-----------------
- !Aus- und Ein- ! - ! -
!bauen von ! !
!Maschinen, Arma-! !
!turen sowie ! !
!mechanischer, ! !
!pneumatischer ! !
!und hydrau- ! !
!lischer Bauteile! !
---------------------------------!----------------------------------
Lesen von Fertigungszeichnungen !Lesen von Fertigungszeichnungen
---------------------------------!----------------------------------
Anfertigen einfacher Skizzen !Anfertigen einfacher Skizzen
---------------------------------!----------------------------------
- !Erstatten einer ! - ! -
!Befundmeldung ! !
----------------!----------------!----------------!-----------------
- !Kenntnis der ! - ! -
!einschlägigen ! !
!mechanischen und! !
!pneumatischen ! !
!Größen ! !
----------------!----------------!----------------!-----------------
- !Kenntnis der ! - ! -
!einschlägigen ! !
!elektrischen ! !
!Installationen ! !
----------------!----------------!----------------!-----------------
- !Kenntnis der ! - ! -
!wichtigsten ! !
!Arten des Ober- ! !
!flächenschutzes ! !
!zur Verhinderung! !
!von Korrosion ! !
----------------!---------------------------------------------------
- !Kenntnis der in Betracht kommenden einschlägigen
!Bergpolizeivorschriften
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- !Kenntnis der Unfallverhütung, des Brandschutzes und
!der Ersten Hilfe
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- !Bergmännische ! - ! -
!Sicherungs- ! !
!maßnahmen ! !
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- !Förderung, Weg- ! - ! -
!füllen und ! !
!Fahrung ! !
----------------!----------------!----------------------------------
- ! - !Aus- und Vorrichtung
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- ! - !Gewinnung !Gewinnung
----------------!----------------!----------------!-----------------
- ! - !Grubenausbau !Grubenausbau
----------------!----------------!----------------------------------
- ! - !Bewetterung und Wasserhaltung
----------------!----------------!----------------------------------
- ! - !Bohren und Schießen
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- ! - !Kenntnis des Lenkens einschlägiger
! !Fahrzeuge für die Lenkerprüfungen
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Im letzten Lehrjahr ist eine zusammenfassende Wiederholung in der Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen durchzuführen sowie auf die Häuerprüfung vorzubereiten.
Sofern Fertigkeiten und Kenntnisse nicht im Lehrbetrieb vermittelt werden, ist die Vermittlung in zwischenbetrieblichen Ausbildungsstätten zulässig.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
von der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf jede Person 1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf je 3 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf je 5 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten Arbeitnehmer, die einschlägige Tätigkeiten gewerblicher oder bergbaulicher Natur zumindest drei Jahre bei einem Bergbau verrichten.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Vgl. auch Art. XI der V BGBl. Nr. 37/1981
Anlage
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer
Berufsbild
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Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Geräte
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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
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Messen !Messen ! - ! -
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Anreißen !Anreißen ! - ! -
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Feilen ! - ! - ! -
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- !Schaben ! - ! -
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Meißeln ! - ! - ! -
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Sägen ! - ! - ! -
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Bohren ! - ! - ! -
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Reiben !Reiben ! - ! -
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Passen ! - ! - ! -
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Nieten ! - ! - ! -
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Gewindeschneiden!Gewindeschneiden! - ! -
von Hand !mit Maschine ! !
!(auch mit ! !
!Leitspindel) ! !
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Richten und ! ! - ! -
Biegen ! ! !
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Schneiden mit ! ! - ! -
Schere ! - ! !
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- !Schmieden ! - ! -
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- !Härten und ! - ! -
!Anlassen ! !
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Einfaches Längs-!Drehen ! - ! -
und Plandrehen ! ! !
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- !Einfaches Fräsen! - ! -
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Scharfschleifen ! - ! - ! -
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- !Einfaches Gas- ! - ! -
!schmelzschweißen! !
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- !Einfaches ! - ! -
!Elektroschweißen! !
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- !Brennschneiden ! - ! -
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- !Aus- und Ein- ! - ! -
!bauen von ! !
!Maschinen, Arma-! !
!turen sowie ! !
!mechanischer, ! !
!pneumatischer ! !
!und hydrau- ! !
!lischer Bauteile! !
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Lesen von Fertigungszeichnungen !Lesen von Fertigungszeichnungen
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Anfertigen einfacher Skizzen !Anfertigen einfacher Skizzen
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- !Erstatten einer ! - ! -
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