LANGFRISTIGES ABKOMMEN über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepublik

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-03-09
Status Aufgehoben · 1995-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw.

„russisch“' zu lesen. Dieser Vertrag wird bis zum Abschluß eines neuen Vertrages in pragmatischer Weise weiter angewendet. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 257/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

Sprachen

Deutsch, Russisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken sind,

gemäß den Bestimmungen des Vertrages über Handel und Schiffahrt zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 17. Oktober 1955,

unter Berücksichtigung der Ziele, die im österreichisch-sowjetischen Abkommen über die wirtschaftlich-wissenschaftlichtechnische Zusammenarbeit vom 24. Mai 1968 sowie im Abkommen über die Entwicklung der wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen und industriellen Zusammenarbeit vom 1. Februar 1973 und im Programm zur Vertiefung der österreichisch-sowjetischen wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen und industriellen Zusammenarbeit für zehn Jahre vom 3. Juli 1973 gesetzt wurden,

mit Genugtuung eine bedeutende Erweiterung des Warenverkehrs zwischen beiden Ländern feststellend, die auf der Grundlage des Langfristigen Abkommens über den Waren- und Zahlungsverkehr vom 5. August 1970 zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erreicht wurde,

vom Wunsche geleitet, die weitere Entwicklung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Ländern auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteiles zu fördern,

wie folgt übereingekommen:

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder

„UdSSR'' bzw. „sowjetisch'' sind als „Russische Föderation'' bzw.

„russisch'' zu lesen.

Artikel 1

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken werden eine ständige und wesentliche Erhöhung des Handels zwischen beiden Ländern sowohl mit traditionellen als auch neuen Waren anstreben.

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder

„UdSSR'' bzw. „sowjetisch'' sind als „Russische Föderation'' bzw.

„russisch'' zu lesen.

Artikel 2

Zur Erreichung dieses Zieles werden beide Regierungen in ihrem Bereich alle Anstrengungen unternehmen, die auf

a)

eine weitere Erhöhung der Lieferungen von österreichischen und sowjetischen Maschinen, Ausrüstungen und sonstiger verschiedener Waren einer möglichst breiten Warennomenklatur, darunter Konsumgüter,

b)

eine Weiterentwicklung der wirtschaftlichen und industriellen Zusammenarbeit durch gemeinsame Beteiligung an der Projektierung und Errichtung industrieller Anlagen, darunter auch auf Kompensationsbasis, und ebenso durch Aufnahme industrieller Kooperation zwischen österreichischen Unternehmen und sowjetischen Außenhandelsorganisationen

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder

„UdSSR'' bzw. „sowjetisch'' sind als „Russische Föderation'' bzw.

„russisch'' zu lesen.

Artikel 3

Der Warenverkehr zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird gemäß den in beiden Staaten für die Ein- und Ausfuhr in Kraft stehenden Gesetzen und Verordnungen abgewickelt werden.

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder

„UdSSR'' bzw. „sowjetisch'' sind als „Russische Föderation'' bzw.

„russisch'' zu lesen.

Artikel 4

Beide Regierungen werden bei der Einfuhr von Waren aus dem jeweils anderen Land weiterhin dasselbe Einfuhrregime anwenden, das sie bei der Einfuhr analoger Waren aus einem beliebigen Drittland anwenden.

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder

„UdSSR'' bzw. „sowjetisch'' sind als „Russische Föderation'' bzw.

„russisch'' zu lesen.

Artikel 5

Die Lieferung von Waren gemäß diesem Abkommen wird auf Grund von Verträgen abgewickelt werden, die zwischen österreichischen juristischen Personen, Handelsgesellschaften und physischen Personen einerseits und sowjetischen Außenhandelsorganisationen andererseits abgeschlossen werden.

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder

„UdSSR'' bzw. „sowjetisch'' sind als „Russische Föderation'' bzw.

„russisch'' zu lesen.

Artikel 6

Zwischen beiden Regierungen besteht Einvernehmen, daß die Preise für Waren, die gemäß vorliegendem Abkommen geliefert werden, auf der Grundlage von Weltmarktpreisen erstellt werden, das heißt der Preise auf den Hauptmärkten für entsprechende Waren.

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder

„UdSSR'' bzw. „sowjetisch'' sind als „Russische Föderation'' bzw.

„russisch'' zu lesen.

Artikel 7

Alle Zahlungen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erfolgen in Übereinstimmung mit der in beiden Ländern jeweils geltenden Devisengesetzgebung in frei konventierbarer Währung.

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder

„UdSSR'' bzw. „sowjetisch'' sind als „Russische Föderation'' bzw.

„russisch'' zu lesen.

Artikel 8

Da für die weitere Entwicklung des Handels, insbesondere bei Lieferungen von Maschinen und Ausrüstungen, Kredite eine wesentliche Rolle spielen, werden beide Regierungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Gewährung von Krediten zu günstigen Bedingungen fördern.

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder

„UdSSR'' bzw. „sowjetisch'' sind als „Russische Föderation'' bzw.

„russisch'' zu lesen.

Artikel 9

Die Vertreter der beiden Vertragschließenden Teile werden im Rahmen der gemäß dem Abkommen über die wirtschaftlich-wissenschaftlichtechnische Zusammenarbeit vom 24. Mai 1968 geschaffenen Gemischten österreichisch-sowjetischen Kommission regelmäßig zusammentreffen, um konkrete Probleme zu behandeln, die im Zusammenhang mit der Verwirklichung dieses Abkommens entstehen könnten, und ebenso um Vorschläge und Empfehlungen vorzubereiten, die auf eine weitere Entwicklung des Handels zwischen den beiden Ländern gerichtet sind.

Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens bis

31.

Dezember 1995 (Protokoll vom 4. Oktober 1985)

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder

„UdSSR'' bzw. „sowjetisch'' sind als „Russische Föderation'' bzw.

„russisch'' zu lesen.

Artikel 10

Das vorliegende Abkommen tritt am 1. Jänner 1976 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1985. Wenn keiner der Vertragschließenden Teile drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des vorliegenden Abkommens schriftlich auf diplomatischem Wege die Absicht äußert, dieses zu kündigen, so wird es jeweils ein weiteres Jahr in Kraft bleiben.

Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens verliert das Langfristige Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 5. August 1970 *1) seine Gültigkeit.

Gegeben zu Wien, am 30. Mai 1975, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 317/1970

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