Bundesgesetz vom 11. April 1975 über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975)
I. HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist
„Aufsuchen'' jede mittelbare und unmittelbare Suche nach mineralischen Rohstoffen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden Tätigkeiten sowie das Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen mineralischer Rohstoffe und solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit;
„Gewinnen'' das Lösen oder Freisetzen mineralischer Rohstoffe und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;
„Aufbereiten'' das Zerkleinern mineralischer Rohstoffe und deren Trennen in physikalisch unterscheidbare Bestandteile und Merkmalsklassen, besonders das Anreichern der erlösbringenden Anteile in Konzentraten mittels physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Verfahren, und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;
„Speichern'' das Einbringen mineralischer Rohstoffe in gelöstem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in geologische Strukturen und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;
„Sammeln von Mineralien'' das Gewinnen von Mineralien, Mineralgemengen und Gesteinen in Form von Handstücken, die für mineralogisch-petrographische Sammlungen bestimmt sind;
„verlassene Halde'' eine von einer früheren Aufsuchungs-, Gewinnungs- oder Aufbereitungstätigkeit herrührende Halde;
„geologische Struktur'' ein besonders ausgebildeter, durch undurchlässige Schichten begrenzter Bereich in porösen oder klüftigen Gesteinen sowie ein künstlich hergestellter Hohlraum zum Speichern;
„mineralischer Rohstoff'' jedes Mineral, Mineralgemenge und Gestein, jede Kohle und jeder Kohlenwasserstoff, wenn sie natürlicher Herkunft sind, unabhängig davon, ob sie in festem, gelöstem, flüssigem oder gasförmigem Zustand vorkommen;
„bergfreier mineralischer Rohstoff'' ein mineralischer Rohstoff, der dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers entzogen ist und von jedem, der bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt, aufgesucht und gewonnen werden darf;
„bundeseigener mineralischer Rohstoff'' ein mineralischer Rohstoff, der Eigentum des Bundes ist;
„grundeigener mineralischer Rohstoff'' ein in diesem Bundesgesetz (§ 5) näher bezeichneter mineralischer Rohstoff, der Eigentum des Grundeigentümers ist;
„sonstiger mineralischer Rohstoff'' ein mineralischer Rohstoff, der Eigentum des Grundeigentümers ist, aber nicht zu den grundeigenen mineralischen Rohstoffen zählt;
„Aufsuchungsberechtigung'' die Suchbewilligung (§ 7), die Schurfberechtigung (§ 16), das Recht des Bundes zum Aufsuchen bundeseigener mineralischer Rohstoffe sowie zum Suchen und Erforschen kohlenwasserstofführender geologischer Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen (§ 76 Abs. 1), die Schurfbewilligung (§ 88) und die Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen (§ 110 Abs. 1);
„Gewinnungsberechtigung'' eine Bergwerksberechtigung (§§ 30 und 31), das Recht des Bundes zum Gewinnen bundeseigener mineralischer Rohstoffe sowie zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teile von solchen innerhalb von Gewinnungsfeldern (§ 76 Abs. 1) und die Gewinnungsbewilligung (§ 94 Abs. 1);
„Bergbauberechtigung'' eine Aufsuchungsberechtigung, eine Gewinnungsberechtigung und eine Speicherbewilligung (§ 113 Abs. 1);
„Aufsuchungsberechtigter'' der Inhaber einer Aufsuchungsberechtigung, wenn jedoch die Ausübung der Aufsuchungsberechtigung einem anderen überlassen worden ist, dieser, ferner der zum Aufsuchen sonstiger mineralischer Rohstoffe Berechtigte nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 2;
„Gewinnungsberechtigter'' der Inhaber einer Gewinnungsberechtigung, wenn jedoch die Ausübung der Gewinnungsberechtigung einem anderen überlassen worden ist, dieser, ferner der zum Gewinnen sonstiger mineralischer Rohstoffe Berechtigte nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 2;
„Schurfberechtigter'' der Inhaber einer Schurfberechtigung (§ 16);
„Bergwerksberechtigter'' der Inhaber einer Bergwerksberechtigung (§§ 30 und 31);
„Speicherberechtigter'' der Inhaber einer Speicherbewilligung (§ 113 Abs. 1);
„Bergbauberechtigter'' der Aufsuchungsberechtigte, der Gewinnungsberechtigte, der Schurfberechtigte, der Bergwerksberechtigte und der Speicherberechtigte;
„Fremdunternehmer'' ein Unternehmer, der einzelne Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art im Auftrag des Bergbauberechtigten durchführt.
Anwendungsbereich
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Aufsuchen und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe, für das Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt, nach Maßgabe des Abs. 2 für das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten der sonstigen mineralischen Rohstoffe, ferner für das Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe verwendet werden sollen, für das unterirdische behälterlose Speichern solcher Kohlenwasserstoffe sowie für das Aufbereiten der gespeicherten Kohlenwasserstoffe, soweit es vom Speicherberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Speichern vorgenommen wird. Es gilt weiters nach Maßgabe des Abs. 3 für die bergbautechnischen Aspekte des Suchens und Erforschens von Vorkommen geothermischer Energie sowie des Gewinnens der Erdwärme, soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 100 m tiefe Bohrlöcher benützt werden, des Untersuchens des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, bei deren Herstellung und Benützung, des Suchens von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen, des Erforschens von in Betracht kommenden Strukturen, des Einbringens der Stoffe in die geologischen Strukturen und des Lagerns in diesen sowie der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe.
(2) Für das Aufsuchen und Gewinnen der sonstigen mineralischen Rohstoffe unter Tag und das Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem und räumlichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen unter Tag erfolgt, gelten das I., II., VI., VIII. bis XIII., XV. bis XVII. Hauptstück dieses Bundesgesetzes. Wird ein natürliches Vorkommen sonstiger mineralischer Rohstoffe unter- und obertags abgebaut und ist eine wechselseitige Beeinflussung des unter- und obertägigen Abbaues gegeben, so gelten die vorangeführten Hauptstücke dieses Bundesgesetzes auch für das Gewinnen obertags und das Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch den Gewinnungsberechtigten in betrieblichem und räumlichem Zusammenhang mit dem Gewinnen erfolgt. Im übrigen gilt die Gewerbeordnung 1973 mit Ausnahme der Bestimmungen über die Betriebsanlagen, den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie den Schutz von Sachen.
(3) Für die bergbautechnischen Aspekte des Suchens und Erforschens von Vorkommen geothermischer Energie sowie des Gewinnens der Erdwärme, soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 100 m tiefe Bohrlöcher benützt werden, des Untersuchens des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, bei deren Herstellung und Benützung, des Suchens von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen, des Erforschens von in Betracht kommenden Strukturen, des Einbringens der Stoffe in die geologischen Strukturen und des Lagerns in diesen gelten - mit der Maßgabe des Abs. 4 - sinngemäß der I. Abschnitt des VII. Hauptstücks, die §§ 133 bis 135, der I. und IV. bis VIII. Abschnitt des VIII. Hauptstücks, der I., IV. und V. Abschnitt des IX. Hauptstücks, das X., XI. und XVI. Hauptstück dieses Bundesgesetzes. Für die bergbautechnischen Aspekte der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe gelten - mit der Maßgabe des Abs. 4 - sinngemäß die §§ 122 und 133 bis 135, der IV. bis VIII. Abschnitt des VIII. Hauptstücks, der I., IV. und V. Abschnitt des IX. Hauptstücks, das X., XI. und XVI. Hauptstück dieses Bundesgesetzes.
(4) Natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die Vorkommen geothermischer Energie suchen und erforschen, Erdwärme gewinnen, den Untergrund auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen untersuchen, solche herstellen und benützen, weiters natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die geologische Strukturen suchen und erforschen, Stoffe in sie einbringen und darin lagern, weiters natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die Grubenbaue eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe benützen, sind hinsichtlich dieser Tätigkeiten einem Bergbauberechtigten gleichgestellt.
(5) Für Tätigkeiten der im Abs. 1 genannten Art, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sowie für das Sammeln von Mineralien gilt dieses Bundesgesetz nicht. Bergbauberechtigungen sind jedoch zu beachten.
Bergfreie mineralische Rohstoffe
§ 3. (1) Bergfreie mineralische Rohstoffe sind:
alle mineralischen Rohstoffe, aus denen Eisen, Mangan, Chrom, Molybdän, Wolfram, Vanadium, Titan, Zirkon,
Gips, Anhydrit, Schwerspat, Flußspat, Graphit, Talk, Kaolin und Leukophyllit;
alle Arten von Kohle und Ölschiefer.
(2) Das Eigentumsrecht an Grund und Boden erstreckt sich nicht auf bergfreie mineralische Rohstoffe. Diese gehen mit der Aneignung in das Eigentum des hiezu Berechtigten über.
Bundeseigene mineralische Rohstoffe
§ 4. (1) Bundeseigene mineralische Rohstoffe sind:
Steinsalz und alle anderen mit diesem vorkommenden Salze;
Kohlwasserstoffe;
uran- und thoriumhaltige mineralische Rohstoffe.
(2) Das Eigentumsrecht an Grund und Boden erstreckt sich nicht auf bundeseigene mineralische Rohstoffe und die Hohlräume der Kohlenwasserstoffträger.
§ 5. Grundeigene mineralische Rohstoffe sind:
Magnesit; Glimmer; Illitton und andere Blähtone; Quarz, Quarzit und Quarzsand, soweit sie sich zur Herstellung von Glas oder feuerfesten Erzeugnissen oder als Einsatzstoff für die Herstellung von Zementen eignen; Tone, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten oder säurefesten Erzeugnissen, von Zementen, Ziegeleierzeugnissen oder von anderen keramischen Erzeugnissen eignen; Dolomit, soweit er sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen eignet; Kalkstein, soweit er sich zur Herstellung von Branntkalk oder als Einsatzstoff bei der Zementherstellung oder als Zuschlagstoff bei metallurgischen Prozessen eignet; Mergel, soweit sie sich zur Herstellung von Zementen eignen; basaltische Gesteine, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder von Gesteinswolle eignen; Bentonit; Kieselgur; Asbest; Feldspat; Traß; Andalusit, Sillimanit und Disthen.
Sonstige mineralische Rohstoffe
§ 6. Sonstige mineralische Rohstoffe sind die in den §§ 3 bis 5 nicht angeführten mineralischen Rohstoffe.
II. HAUPTSTÜCK
SUCHE NACH MINERALISCHEN ROHSTOFFEN
Suchbewilligung
§ 7. Soweit die Suche nach nicht bundeseigenen mineralischen Rohstoffen diesem Bundesgesetz unterliegt, bedarf sie einer Bewilligung der Berghauptmannschaft (Suchbewilligung).
§ 8. Die Suchbewilligung ist natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes auf Ansuchen zu erteilen.
§ 9. Durch die Suchbewilligung erlangt der Sucher die Befugnis, außer in fremden Bergbaugebieten (§ 176 Abs. 1), es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten stimmen zu, im Amtsbezirk der Berghauptmannschaft nach von dieser zu genehmigenden Arbeitsprogrammen (§ 12) nach allen nicht bundeseigenen mineralischen Rohstoffen zu suchen, deren Aufsuchung diesem Bundesgesetz unterliegt. Die Suchbewilligung erstreckt sich jedoch nicht auf das Erschließen und Untersuchen der diese mineralischen Rohstoffe enthaltenden natürlichen Vorkommen und verlassenen Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit.
§ 10. Suchbewilligungen werden erstmals für die Dauer des laufenden und des darauffolgenden Kalenderjahres erteilt. Auf Ansuchen ist ihre Geltungsdauer jeweils um zwei weitere Jahre zu verlängern, wenn der Nachweis erbracht wird, daß zumindest in einem der beiden letzten Kalenderjahre im Amtsbezirk der Berghauptmannschaft Sucharbeiten durchgeführt worden sind.
§ 11. (1) Die Übertragung von Suchbewilligungen ist der Berghauptmannschaft anzuzeigen und nachzuweisen.
(2) Die Ausübung der durch die Suchbewilligung erlangten Befugnis kann einem anderen nicht überlassen werden.
(3) Die Suchbewilligung erlischt mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt worden ist, mit dem Untergang der juristischen Person, sofern nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung an die Berghauptmannschaft, daß sie zurückgelegt wird, oder durch Entziehung nach § 215 Abs. 8.
Arbeitsprogramm
§ 12. Das der Berghauptmannschaft zur Genehmigung vorzulegende Arbeitsprogramm (§ 9) hat besonders Angaben über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Sucharbeiten, deren Reihenfolge und zeitlichen Ablauf, die zu verwendende technische Ausrüstung, die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Sucharbeiten (§ 182), ferner über die voraussichtlichen Kosten der Durchführung des Arbeitsprogramms sowie die Namen der für die Sucharbeiten verantwortlichen Personen zu enthalten. Dem Arbeitsprogramm sind Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Verfügens über die voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel (§ 13) allfällige Zustimmungserklärungen der in Bergbaugebieten (§ 176 Abs. 1) Gewinnungs- oder Speicherberechtigten sowie ein Lageplan beizufügen, in dem die Begrenzung des Gebietes, in dem die Sucharbeiten beabsichtigt sind, sowie die Begrenzungen der in diesem Gebiet und in dessen Umgebung bestehenden Bergbaugebiete eingetragen sind.
§ 13. Das Arbeitsprogramm ist, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn der Sucher glaubhaft gemacht hat, daß er über die zur Durchführung des Arbeitsprogramms voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel verfügt, die Sucharbeiten nicht in fremden Bergbaugebieten (§ 176 Abs. 1) vorgenommen werden, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten haben den Sucharbeiten zugestimmt, und weiters die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Sucharbeiten (§ 182), erforderlichenfalls unter Festsetzung geeigneter Bedingungen und Auflagen, als ausreichend anzusehen sind. Vor Genehmigung des Arbeitsprogramms sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 172 Abs. 4.
§ 14. (1) Wesentliche Änderungen des Arbeitsprogramms bedürfen der Genehmigung der Berghauptmannschaft.
(2) Zu den wesentlichen Änderungen zählen besonders das Anwenden eines anderen geophysikalischen Meßverfahrens, ein erhebliches Ausweiten des Umfanges der Sucharbeiten und das Verwenden einer grundsätzlich anderen technischen Ausrüstung.
(3) Der § 13 gilt sinngemäß.
Arbeitsbericht
§ 15. Am Ende jedes Kalenderjahres ist der Berghauptmannschaft ein Bericht über die in ihrem Amtsbezirk durchgeführten Sucharbeiten vorzulegen. In diesem Bericht ist auch das Ergebnis der Suche nach mineralischen Rohstoffen bekanntzugeben.
III. HAUPTSTÜCK
SCHÜRFEN NACH BERGFREIEN MINERALISCHEN
ROHSTOFFEN UND DEREN GEWINNUNG
I. Abschnitt
Schurfberechtigung
§ 16. Zum Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe und solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit ist eine Schurfberechtigung erforderlich.
§ 17. (1) Durch die Schurfberechtigung wird das ausschließliche Recht erworben, außer in fremden Bergbaugebieten (§ 176 Abs. 1), es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten stimmen zu, in einem nach der Tiefe nicht beschränkten Raum (Freischurf), dessen Schnittfigur im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung (§ 18 Abs. 2) ein Kreis mit einem Halbmesser von 425 m ist (Freischurfkreis), nach von der Berghauptmannschaft zu genehmigenden Arbeitsprogrammen (§ 25) natürliche Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe und solche mineralischen Rohstoffe enthaltende verlassene Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit zu erschließen und zu untersuchen, soweit ältere Schurfberechtigungen anderer nicht entgegenstehen.
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