Bundesgesetz vom 11. April 1975 über die Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1975-05-14
Status Aufgehoben · 1998-08-18
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
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Präambel/Promulgationsklausel

Für die Erlassung der Ausführungsgesetze in Angelegenheiten des Elektrizitätswesens, soweit es nicht unter Art. 10 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 fällt (Art. 12 Abs. 1 Z 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929), ausgenommen Angelegenheiten des Starkstromwegrechtes, werden folgende Grundsätze aufgestellt:

I. ABSCHNITT

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Unternehmen zur Erzeugung oder Verteilung elektrischer Energie zum Zwecke der entgeltlichen Abgabe an andere (öffentliche Elektrizitätsversorgung). Als entgeltliche Abgabe an andere gilt auch die entgeltliche Abgabe elektrischer Energie von Genossenschaften, Agrargemeinschaften und anderen Vereinigungen an ihre Mitglieder. Die Abgabe elektrischer Energie an Betriebsangehörige (einschließlich Pensionisten) im Betriebsgelände gilt nicht als entgeltliche Abgabe an andere.

(2) Eigenanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Anlagen zur Erzeugung sowie damit im Zusammenhang stehende Anlagen zur Verteilung elektrischer Energie für den eigenen Bedarf des Inhabers.

(3) Eine Anlage zur Erzeugung sowie die damit im Zusammenhang stehende Anlage zur Verteilung elektrischer Energie für den eigenen Bedarf des Inhabers ist auch dann als Eigenanlage im Sinne des Abs. 2 zu behandeln, wenn elektrische Energie an andere abgegeben wird:

a)

auf Grund einer behördlich auferlegten Verpflichtung;

b)

an Elektrizitätsversorgungsunternehmen;

c)

bei überwiegender Verwendung für den eigenen Bedarf des Inhabers an sonstige unmittelbare Abnehmer gegen Entgelt höchstens bis zu 500.000 kWh im Jahr.

II. ABSCHNITT

Elektrizitätswirtschaftliches Konzessionsverfahren

für Elektrizitätsversorgungsunternehmen

§ 2. Der Betrieb eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens bedarf - unabhängig vom elektrizitätswirtschaftlichen Bewilligungsverfahren gemäß § 11 und anderer, außerhalb dieses Bundesgesetzes geregelter Genehmigungsverfahren - einer Konzession.

§ 3. Die Konzession nach § 2 ist zu erteilen für

a)

die unmittelbare Versorgung eines örtlich umschriebenen bestimmten Gebietes;

b)

die Lieferung elektrischer Energie an Elektrizitätsversorgungsunternehmen.

§ 4. Die Erteilung der Konzession nach § 2 setzt voraus:

a)

daß im Falle des § 3 lit. a für das örtlich umschriebene bestimmte Gebiet keine Konzession zur Versorgung besteht;

b)

daß im Falle des § 3 lit. b eine bestmögliche Verbundwirtschaft gewährleistet ist und

c)

daß das Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Lage sein wird, den Pflichten nach dem III. Abschnitt nachzukommen.

§ 5. (1) Die Konzession wird von der Landesregierung jenes Bundeslandes erteilt, in dem der Konzessionswerber die Erzeugung oder Verteilung elektrischer Energie vornehmen will.

(2) Wenn sich die beabsichtigte Tätigkeit des Elektrizitätsversorgungsunternehmen über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken soll, haben die zuständigen Landesregierungen einvernehmlich vorzugehen.

(3) Im Verfahren zur Erteilung der Konzession hat neben dem Konzessionswerber und jenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die eine Konzession zur unmittelbaren Versorgung des in Betracht kommenden Gebietes besitzen, die für das betreffende Bundesland zuständige Landesgesellschaft Parteistellung. Darüber hinaus kommt auch den übrigen Landesgesellschaften, den städtischen Unternehmen der Landeshauptstädte Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg und der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) Parteistellung zu, wenn es sich um die Konzession eines Elektrizitätsversorgungsunternehmen handelt, als welchem zwei oder mehrere im Sinne dieses Bundesgesetzes konzessionierte Elektrizitätsversorgungsunternehmen beteiligt sind. Der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) kommt neben der zuständigen Landesgesellschaft Parteistellung im Konzessionsverfahren nach § 2 zu, wenn die gesetzlichen Aufgaben der Verbundgesellschaft oder einer Sondergesellschaft berührt werden.

(4) In der Konzession ist eine angemessene Frist zu setzen, binnen derer das Elektrizitätsversorgungsunternehmen seinen Betrieb aufzunehmen hat. Diese Frist darf nicht kürzer als sechs Monate sein.

III. ABSCHNITT

Allgemeine Rechte und Pflichten der Elektrizitätsversorgungsunternehmen

§ 6. (1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit einer Konzession gemäß § 3 lit. a sind verpflichtet, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Tarifpreise zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Tarifpreisen mit jedermann privatrechtliche Verträge über Anschluß und ordnungsgemäße Versorgung zu schließen (Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht). Die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Landesregierung. Sie sind von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Abnehmern auf ihr Verlangen auszufolgen und zu erläutern.

(2) Wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen einer Gruppe von Abnehmern, die nicht zu den Allgemeinen Tarifpreisen und Allgemeinen Bedingungen versorgt werden, auf Grund ihrer Abnahmeverhältnisse gleiche Preise und Bedingungen einräumt, darf es im Einzelfall bei im wesentlichen gleichartigen Abnahmeverhältnissen den Anschluß und die Versorgung zu diesen Preisen und Bedingungen nicht aus unsachlichen Gründen ablehnen.

(3) Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind berechtigt, bei Neuanschlüssen und bei Erhöhung des Versorgungsumfanges den Abnehmern angemessene Baukostenzuschüsse in Rechnung zu stellen.

(4) Die Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht besteht nicht:

a)

soweit der Anschluß oder die Versorgung dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen unter Beachtung der Interessen der Abnehmer im Einzelfall wirtschaftlich nicht zumutbar ist, wobei insbesondere auf die Reserve- und Zusatzversorgung Rücksicht zu nehmen ist;

b)

gegenüber Inhabern von Eigenanlagen, sofern die Deckung des Stromverbrauches dem jeweiligen Inhaber aus seiner Eigenanlage wirtschaftlich zumutbar ist;

c)

gegenüber Abnehmern, die ihrer Verpflichtung gemäß § 11 Abs. 2 nicht nachgekommen sind, es sei denn, daß seit der Errichtung, Erweiterung oder Bestandgabe ein Zeitraum von mehr als sechs Jahren verstrichen ist.

d)

für Anlagen für die Widerstandsheizung von Wohnräumen mit elektrischer Energie,

e)

für Anlagen zur Vollklimatisierung, es sei denn, daß die Installation von Vollklimatisierungsanlagen aus volkswirtschaftlichen, medizinischen oder wissenschaftlichen Gründen unerläßlich ist.

(5) Elektrizitätsversorgungsunternehmen dürfen die Versorgung nicht willkürlich, sondern nur im Falle unerläßlicher technischer Maßnahmen im Verteilnetz oder bei Verletzung der Allgemeinen Bedingungen durch den Stromabnehmer unterbrechen bzw. einstellen. Versorgungsstörungen sind raschestens zu beheben.

§ 7. Die Landesregierung entscheidet im Einzelfall, ob die Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht besteht. Für Rechtsstreitigkeiten aus den übrigen Bestimmungen des § 6 ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vorzusehen.

§ 8. Sofern ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen es ablehnt, die von einer Eigenanlage gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 über den Bedarf ihres Inhabers hinaus zwangsläufig anfallende elektrische Energie abzunehmen, kann es über Antrag des Inhabers der Eigenanlage von der Behörde verhalten werden, elektrische Energie aus dieser Eigenanlage zu Bedingungen, die unter Berücksichtigung der Wertigkeit der abgegebenen elektrischen Energie wirtschaftlich zumutbar sind, abzunehmen, soweit nicht triftige energiewirtschaftliche Gründe oder vertragliche Verpflichtungen dem entgegenstehen.

Auf Eigenanlagen, die nach dem Inkrafttreten der Ausführungsgesetze errichtet oder erweitert werden, sind die Bestimmungen dieses Paragraphen nur dann anzuwenden, wenn die Bedingungen des § 11 Abs. 2 erfüllt worden sind.

§ 9. (1) Zeigt sich ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen außerstande, die ihm gesetzlich auferlegten Pflichten, insbesondere seine Versorgungsaufgaben, zu erfüllen, so ist ihm von der zuständigen Landesregierung aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Ungeachtet dessen kann die Landesregierung, soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, ein anderes Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur vorübergehenden Abgabe elektrischer Energie gegen entsprechende Schadloshaltung heranziehen. Sind die hindernden Umstände derart, daß eine Wiederaufnahme der ordnungsgemäßen Versorgung mit elektrischer Energie durch das zuständige Elektrizitätsversorgungsunternehmen in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, kann die zuständige Landesregierung diesem Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Betrieb ganz oder teilweise untersagen und - unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 4 - ein anderes Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur dauernden Übernahme der Versorgung verpflichten.

(2) Die Landesregierung hat dem gemäß Abs. 1 verpflichteten Unternehmen über dessen Antrag gegen angemessene Entschädigung den Gebrauch von Elektrizitätserzeugungs- und Verteilungsanlagen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung der Versorgungsaufgaben notwendig ist.

(3) Die Landesregierung kann nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 1 dritter Satz auf Antrag des verpflichteten Unternehmens zu dessen Gunsten die in Gebrauch genommenen Elektrizitätserzeugungs- und Verteilungsanlagen gegen angemessene Entschädigung enteignen.

(4) Für die Durchführung der Enteignung und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind Enteignungsvorschriften nach den Grundsätzen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 vorzusehen.

(5) Im Verfahren gemäß Abs. 1 kommt der betreffenden Landesgesellschaft Parteistellung zu.

IV. ABSCHNITT

Elektrizitätswirtschaftliches Bewilligungsverfahren

für Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie

§ 10. Unter Anlagen zur Erzeugung von Starkstrom im Sinne dieses Abschnittes werden alle Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer Leistung von mehr als 100 Watt bei einer Spannung von mehr als 42 Volt verstanden, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 betrieben werden oder die Eigenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 und Abs. 3 darstellen (Stromerzeugungsanlagen).

§ 11. (1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen, bedarf die Errichtung oder Erweiterung einer Stromerzeugungsanlage gemäß § 10 vor Inangriffnahme der Ausführung eines Bauvorhabens einer elektrizitätswirtschaftlichen Bewilligung.

(2) Die Errichtung oder Erweiterung einer Eigenanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 bedarf keiner Bewilligung gemäß Abs. 1. Die Ausführungsgesetze haben aber vorzusehen, daß derjenige, der beabsichtigt, eine Eigenanlage gemäß § 1 Abs. 2 und 3 zu errichten oder zu erweitern, verpflichtet ist, vor Inangriffnahme des Projektes mit dem für die Versorgung des betreffenden Gebietes zuständigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen über die Möglichkeiten einer seinen betriebswirtschaftlichen Interessen Rechnung tragenden Versorgung zu verhandeln. In diesen Verhandlungen ist auf die Kosten einer Reserveversorgung für den Fall der Errichtung der Eigenanlage entsprechend Bedacht zu nehmen. Diesem Erfordernis ist dann Rechnung getragen, wenn die Verhandlungen ergeben haben, daß eine Versorgung desjenigen, der eine Eigenanlage zu errichten beabsichtigt, durch das zuständige Elektrizitätsversorgungsunternehmen diesem zu Bedingungen, die den betriebswirtschaftlichen oder sicherheitstechnischen Erfordernissen dieses Unternehmens Rechnung tragen, wirtschaftlich nicht zumutbar ist. In diesem Fall ist die Behörde von dem Verhandlungsergebnis zu verständigen.

(3) Die Ausführungsgesetze haben darüber hinaus vorzusehen, daß die Bestandgabe und Stillegung einer Eigenanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen mitzuteilen sind, welches das Gebiet versorgt, in dem sich die von der Eigenanlage belieferten Stromverbrauchseinrichtungen befinden.

(4) Für die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Bewilligung nach Abs. 1 sind die für die Erteilung der Konzession nach § 2 maßgeblichen Grundsätze (§ 4) sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Ausführungsgesetze können für Stromerzeugungsanlagen bis zu einer bestimmten installierten Leistung sowie für Notstromaggregate und fahrbare Anlagen die Anzeigepflicht oder ein erleichtertes Verfahren vorsehen.

§ 12. (1) Zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer Anlage hat die Ausführungsgesetzgebung die Möglichkeit einer vorübergehenden Inanspruchnahme fremden Grundes vorzusehen. Die Vorarbeiten sind unter tunlichster Schonung und Wahrung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzunehmen.

(2) Zur Sicherung des aus zwingenden technischen oder wirtschaftlichen Gründen gebotenen dauernden Bestandes einer Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie an einem bestimmten Ort ist die Enteignung vorzusehen.

(3) Für die Durchführung der Enteignung und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind Enteignungsvorschriften nach den Grundsätzen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 vorzusehen.

§ 13. (1) Behörde im Sinne dieses Abschnittes ist die Landesregierung.

(2) Die Ausführungsgesetze haben festzulegen, mit welchen Unterlagen die Ansuchen um eine elektrizitätswirtschaftliche Bewilligung gemäß § 11 Abs. 1 auszustatten sind.

V. ABSCHNITT

Strafbestimmungen

§ 14. Die Ausführungsgesetze haben Verwaltungsstrafbestimmungen für die Übertretung der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Ausführungsgesetze vorzusehen.

VI. ABSCHNITT

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 15. Die Ausführungsgesetze nach diesem Bundesgesetz haben innerhalb eines Jahres nach dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft zu treten.

§ 16. Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß

a)

Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des jeweiligen Ausführungsgesetzes rechtmäßig betrieben werden, als konzessioniert gelten;

b)

die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des jeweiligen Ausführungsgesetzes bestehenden Allgemeinen Bedingungen als genehmigt gelten;

c)

Stromerzeugungsanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausführungsgesetzes in Betrieb stehen, im Umfang ihres Bestandes als bewilligt gelten; für in Bau befindliche Anlagen gilt diese Bestimmung sinngemäß;

d)

der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des jeweiligen Ausführungsgesetzes bestehende Versorgungsumfang von Eigenanlagen durch § 1 nicht berührt wird.

§ 17. (1) Die Bestimmungen des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19. Feber 1964, BGBl. Nr. 43, des Starkstromwegegesetzes 1968, BGBl. Nr. 70, des Bundesgesetzes vom 6. Feber 1968, BGBl. Nr. 71, über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, des Preisregelungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 151, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 804/1974, des Lastverteilungsgesetzes 1952, BGBl. Nr. 207, in der Fassung der Bundesgesetze vom 29. Juni 1954, BGBl. Nr. 131, und vom 17. Dezember 1974, BGBl. Nr. 807, sowie des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 207, und des Elektrotechnikgesetzes BGBl. Nr. 57/1965, erfahren durch dieses Bundesgesetz keine Änderung.

(2) Die auf dem 2. Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19. Feber 1964, BGBl. Nr. 43, beruhenden Versorgungsrechte bleiben unberührt.

§ 18. Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie betraut.

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